Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in dem Zeitraum von August 2017 bis Mai 2018.
Am 12.03.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum von August 2017 bis Mai 2018 aufgrund des Bezuges von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. In diesem Zeitraum bezog der Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Bl. 39 der Verwaltungsakte). Ab Juni 2018 bezog der Kläger wieder regelmäßiges Arbeitsentgelt von monatlich über 400,00 €, sodass der Kläger mit Bescheid vom 25.07.2018 (Bl. 66 der VA) durch die Beklagte ab Juni 2018 wieder von der Versicherungspflicht befreit ist.
Mit Bescheid vom 20.06.2018 (Bl. 7 d.A.) wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in dem streitgegenständlichen Zeitraum seitens der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien. Der Kläger sei als Ehegatte einer Landwirtin, mit der er nicht dauerhaft getrennt lebt, dem Grunde nach versicherungspflichtig. Eine Befreiung käme nur in Betracht, sofern er regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehe, welches ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Landwirtschaft jährlich 4.800.00 €, bei monatlicher Zahlweise 400,00 €, überschreite. Die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zählten nicht zum Gesamteinkommen bzw. zum vergleichbaren Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen.
Mit weiterem Bescheid vom 20.06.2018 (Bl. 6 d.A.) hob die Beklagte den Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31.07.2017 auf und setzte die Beiträge des Klägers ab August 2017 fest.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 11.07.2018 Widerspruch ein (Bl. 49 VA) und trug vor, dass er Leistungen in Höhe von 1387,00 € erhalte, die nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden müssten. In Höhe von 666,00 € seien die Leistungen als Unterhaltszahlung zu bewerten und würden durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als Sozialträger erbracht werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich daher bei dieser Leistung um ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen handele.
Mit Bescheid vom 25.07.2018 (Bl. 66 VA) wurde dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.06.2018 stattgegeben. Der Kläger hielt seinen Widerspruch vom 11.07.2018 aufrecht (Bl. 67 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2018 (Bl. 68 - 69 VA) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei Erwerbsersatzeinkommen und solche Leistungen handele, die in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder vergleichbarer Leistungen erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Nicht vergleichbar seien demnach Bezüge, die nicht in erster Linie Erwerbseinkommen ersetzen sollen, sondern überwiegend andere Funktionen (Ausgleich, Entschädigung, Förderung bei Existenzgründung) erfüllen würden. Um solche Bezüge handele es sich auch bei den Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG), sodass diese Leistung bei der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu berücksichtigen sei.
Am 20.09.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben (Bl. 1 - 2 d.A.) und bezieht sich zur Begründung auf seine Angaben im Vorverfahren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Bl. 2 d.A.),
die beiden Bescheide der Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.06.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht über den 31.07.2017 hinaus weiterbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen.
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte zu dem Rechtsstreit beigezogen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme überlassen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zur Sachverhaltsermittlung und dem Vortrag der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren, § 110 Abs. 1 S. 2 SGG.
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte zu Recht die Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen Alterskasse in dem Zeitraum von August 2017 bis Mai 2018 abgelehnt.
Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 3 ALG als Ehegatte der Landwirtin Frau E. A. in der Alterssicherung für Landwirte versicherungspflichtig. Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt und der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI.
Der Gesetzgeber hat im Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) ein differenziertes System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag) geschaffen. Hierbei wurde die Personengruppe, der der Kläger als Ehegatte einer Landwirtin zuzuordnen ist, bewusst in die Alterssicherung der Landwirte einbezogen (vgl. Bundestags-Drucksache 12/5700 S. 63)
Die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist, dass der Landwirt oder Familienangehörige regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, welches ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- oder Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 €, bzw. 400,00 € monatlich überschreitet. Gemäß § 3 Abs. 4 ALG handelt es sich bei Erwerbsersatzeinkommen um Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger. Erwerbsersatzeinkommen sind darüber hinaus auch vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erbracht werden.
Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum von August 2017 bis Mai 2018 kein regelmäßiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- oder Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 € überschreiten würde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG) erzielt.
In dem Zeitraum von August 2017 bis Mai 2018 hat der Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten. Diese Leistung ist kein Erwerbsersatzeinkommen und keine anderweitige vergleichbare Leistung im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG. Leistungen nach dem AFBG werden nicht mit dem Ziel erbracht, Erwerbseinkommen zu ersetzen. Gem. § 1 AFBG ist Ziel der Förderung Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Es soll diese Kosten jedoch nicht ersetzen. Es soll berufliche Aufstiegsfortbildung erleichtern. Mit dem AFBG verfolgte die Bundesregierung das Ziel, durch Leistungsverbesserungen, durch die Erweiterung der Fördermöglichkeiten und durch strukturelle Modernisierungen im AFBG berufliche Aufstiegsfortbildungen attraktiver zu machen. Mögliche Hemmschwellen Fortbildungsinteressierter bei der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, der Vereinbarkeit von Fortbildung, Beruf und Familie oder der Finanzierung derselben werden damit abgebaut (vgl. BT-Drucks. 18/7055 S. 1).
Sofern der Kläger vorbringt, dass ein Teil der Förderung in Höhe von 666,00 € nicht zurückgezahlt werden müsste, ist dies nach Ansicht der Kammer aus oben genannten Gründen unerheblich für die Bewertung als Einkommen im Sinne des § 3 ALG. Darüber hinaus hat die Kammer bewertet, dass es sich bei Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG um Leistungen handelt, die aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften als Sicherung für den Lebensunterhalt der Person geleistet werden. Leistungen nach dem AFBG hingegen erhält die Person aufgrund persönlicher Fortbildung.
Weitere Befreiungstatbestände von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht sind daher nicht gegeben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.