SOZIALGERICHT MEININGEN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
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- Erinnerungsführer -
gegen
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- Erinnerungsgegnerin -
hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Meiningen durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Reinschmidt, ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2021 beschlossen:
Die Entschädigung für den Befundbericht vom 30. August 2020 in dem Klageverfahren S 3 SB 635/20 wird auf 21 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) für einen ärztlichen Befundbericht.
In dem unter dem Aktenzeichen S 3 SB 635/20 geführten Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 3. August 2020 bei der Erinnerungsgegnerin ein schriftlicher Befundbericht angefordert. Beigefügt war ein Merkblatt über die Entschädigung für Befundberichte.
Am 2. September 2020 ging ein Befundbericht der Erinnerungsgegnerin vom 30. August 2020 ein. Beigefügt war das Merkblatt über die Entschädigung für Befundberichte, ebenfalls datiert auf den 30. August 2020, versehen mit einem Arztstempel, einem handschriftlichen Eintrag der Kontoverbindung und einer Unterschrift.
Die zuständige Kostenbeamtin überwies daraufhin für den Befundbericht einen Betrag in Höhe von 21 € auf das Konto der Erinnerungsgegnerin.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit dem Begehren, die Vergütung auf 0 € festzusetzen. Der Auszahlung liege kein Antrag zugrunde. Zwar könne der Antrag grundsätzlich formlos auch mündlich gegenüber der Geschäftsstelle gestellt werden. Es müsse sich jedoch eindeutig um einen solchen Antrag handeln. Da vorliegend noch nicht einmal geklärt sei, was das Gericht mit der mitgeteilten IBAN machen solle, könne das zurückgesandte Schreiben auch nicht als Antrag auf Erstattung der Entschädigung für die Erstellung des Befundberichts ausgelegt werden. Ein Antrag müsse zumindest das Begehr enthalten (z.B. Entschädigung für Befundbericht, Auszahlung der Entschädigung in Höhe von 21 € oder ähnlich).
Der den Befundbericht erstellende Arzt der Erinnerungsgegnerin hat nach telefonischer Rücksprache auf eine Stellungnahme verzichtet.
II.
Nach § 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgt die gerichtliche Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Der hier gestellte Antrag auf gerichtliche Festsetzung ist danach zulässig.
Der sinngemäß vorgebrachte Antrag, eine Entschädigung für die Erstellung des Befundberichts abzulehnen, ist jedoch unbegründet. Vielmehr ist der Befundbericht - so wie geschehen - mit 21 € zu vergüten.
Die Erinnerungsgegnerin hat in dem Verfahren S 3 SB 635/20 einen Befundbericht erstellt und übersandt, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 200 der Anlage 2 Abschnitt 2 zu § 10 JVEG entstanden ist.
Der Anspruch ist auch nicht erloschen.
Nach § 2 Absatz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Es besteht kein Formzwang. Ausreichend ist vielmehr jede Erklärung, aus der sich ein Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung objektiv ableiten lässt (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 2 JVEG, Rdnr. 14).
Entgegen der Rechtsansicht des Erinnerungsführers sind diese Voraussetzungen an eine eindeutige Geltendmachung des Anspruchs erfüllt. Die gleichzeitige Rücksendung des „Merkblatts über die Entschädigung für Befundberichte“ mit Arztstempel, mit gleichem Datum wie der Befundbericht selbst, einer Unterschrift und einer handschriftlichen Mitteilung der Bankverbindung ist bei verständiger Würdigung als eindeutiges Ansinnen auf Entschädigung des beigefügten Befundberichts auszulegen und von der zuständigen Kostenbeamtin ausgelegt worden. Der Erinnerungsführer selbst hat in seiner Begründung nicht ansatzweise vortragen können, welches andere Ansinnen die Mitteilung der Kontoverbindung auf dem rückgesandten Merkblatt haben sollte, als den gleichzeitig übersandten Befundbericht zu entschädigen.
In diesem Zusammenhang ist auch der Gesetzeswortlaut des § 2 JVEG zu berücksichtigen. Die Vorschrift sieht ausdrücklich ein Erlöschen nur bei fehlender Geltendmachung vor. Anders als dann, wenn das Entstehen von fälligen Ansprüchen zum Beispiel an eine formale Antragstellung gebunden ist, sieht das Gesetz damit ausdrücklich ein grundsätzliches Entstehen des Anspruchs allein durch Erteilen der schriftlichen Auskunft vor. Es dürfen daher die formalen Anforderungen an eine Geltendmachung von Ansprüchen für erbrachte Leistungen nach dem JVEG nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für die Entschädigung von Befundberichten, weil Ärzte diese Leistungen neben ihrer Hauptaufgabe der Patientenversorgung erbringen und - anders als bei der Entschädigung von Sachverständigengutachten - die Entschädigung von Befundberichten ohne nähere Ausführungen zum Zeitaufwand sachgerecht und angemessen durch die zuständige Kostenbeamtin - so wie hier geschehen - festgesetzt werden kann.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Absatz 8 JVEG).
Der Beschluss ist nach § 4 Absatz 3 JVEG unanfechtbar, weil der Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird und keine Veranlassung besteht, die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen.