Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft machen, so dass es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht (mehr) ankommt.
§ 141 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht vor, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abweichend von § 35 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII für die Dauer von sechs Monaten – ausgehend vom Beginn eines zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnenden Bewilligungszeitraums – als angemessen gelten. Es handelt sich um eine unwiderlegbare Fiktion.
Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 SGB XII gilt sowohl für Erst- als auch für Weiterbewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnen. Dies folgt aus der Systematik der Vorschrift. Denn sowohl § 141 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als auch § 141 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beschränken sich in ihrem Regelungsgehalt einzig auf Weiterbewilligungsentscheidungen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen (Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER) vertritt in einer Entscheidung zur Parallelvorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II ebenfalls die Auffassung, dass die Sonderregelung keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage voraussetzt, nicht auf Erst- oder Neuanträge beschränkt ist, sondern auch die in der Zeit vom 01.03.2020 und 31.12.2020 beginnenden Weiterbewilligungszeiträume erfasst.
Prüft man den vorliegenden Sachverhalt nach diesen Kriterien, so ist festzustellen, dass die Antragstellerin den 6-Monats-Zeitraum nicht nur ausgeschöpft, sondern überschritten hat. Sie hat in der Zeit zwischen Juli 2020 und Mai 2021 ausweislich der jeweiligen Bewilligungsbescheide Leistungen in Höhe von 630,00 EUR für Kosten der Unterkunft erhalten. Erst seit Juni 2021 hat der Antragsgegner eine Absenkung auf die angemessenen Unterkunftskosten vorgenommen. Der 6-Monats-Zeitraum läuft mit dem ersten Bewilligungszeitraum, dessen Beginn in den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2021 fällt. Tatsächliche Aufwendungen werden dann einmal für die Dauer von sechs Monaten berücksichtigt, auch wenn in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 mehrere Bewilligungszeiträume beginnen sollten. Hieran bestehen angesichts des klaren Wortlauts des § 141 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keinerlei Zweifel.
Bei dieser Sachlage war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzulehnen.
Die Rechtsmittelbelehrung berücksichtigt die Höhe des streitigen Anspruchs, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).