Die Kostenbeteiligung an einer iPad-Versicherung stellt jedenfalls dann keinen Beitrag für eine von einem Minderjährigen abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V dar, wenn der von der Schule von den Schülern für die Überlassung der iPads verlangte Geldbetrag nicht deckungsgleich mit dem Versicherungsbeitrag ist und die Versicherung von der Schulleitung und nicht von den Schülern, vertreten durch ihre Eltern, abgeschlossen worden ist. Eine Versicherungspauschale von 30 € monatlich ist aufgrund dessen vom Einkommen der minderjährigen Schüler nicht abzusetzen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.02.2021 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte von dem Einkommen der Klägerinnen eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von jeweils 30,00 € abzusetzen und ihnen deshalb höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 zu gewähren hat.
Die im Jahr 2006 geborene Klägerin zu 1 und die im Jahr 2007 geborene Klägerin zu 2 stehen zusammen mit ihrem Bruder und ihrer alleinerziehenden Mutter beim Beklagten seit 01.07.2017 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Der Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018 monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019.
Mit E-Mail vom 11.10.2018 führte die Mutter der Klägerinnen aus, diese bekämen von der Schule jeweils ein iPad zur Verfügung gestellt, deren Versicherung pro Jahr jeweils 50,00 € betrage. Die Klägerinnen bekämen die iPads, sobald der Versicherungsbeitrag auf dem Konto der Schule eingehe. Leider fehlten ihr hierzu die finanziellen Mittel.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.10.2018 den von ihm als Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe für die Beiträge zur Versicherung eines schuleigenen Tablets nach § 28 Abs. 3 SGB II ausgelegten Antrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern 70,00 € zum 01.08. und 30,00 € zum 01.02. eines jeden Jahres berücksichtigt, weitere Kosten könnten nicht übernommen werden.
Mit E-Mail vom 06.11.2018 beantragten die Klägerinnen nunmehr – nach anwaltlicher Beratung – „eine Versicherungspauschale von 30,00 € monatlich vom Kindergeld“.
Daraufhin änderte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 15.11.2018 (B1. 499) den Bescheid vom 19.07.2018 dahingehend ab, dass er wegen der „Versicherung für das schulische Tablet“ für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 von dem Einkommen der Klägerinnen jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € absetzte.
Die Klägerinnen legten hiergegen am 26.11.2018 Widerspruch ein und beantragten, die Versicherungspauschale auch für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 vom Einkommen abzusetzen. Unter dem 16.01.2019 legten die Klägerinnen das Schreiben des Schulleiters der Realschule O. vom 19.10.2018 vor, in dem ausgeführt wurde, die Klägerinnen besuchten seit Beginn des Schuljahres eine „iPad-Klasse“, in der alle Schüler von der Schule ein iPad, das wesentlicher Bestandteil des Unterrichts sei, gestellt bekämen. Von den Eltern verlange die Schule pro Schuljahr je 50,00 € Versicherungsgebühr. Damit seien die iPads „rundum versichert.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 28 Abs. 3 SGB II würden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern 70,00 € zum 01.08. und 30,00 € zum 01.02. eines jeden Jahres berücksichtigt. Der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld einteilen. Die Gewährung eines Mehrbedarfs sei nicht möglich, da es sich bei der Versicherung weder um einen laufenden noch einen unabweisbaren Bedarf handele. Da die Versicherung für die Tablets nicht individuell für die Klägerinnen abgeschlossen worden sei, sondern von der Schule für sämtliche zur Verfügung gestellten Tablets, sei eine Berücksichtigung beim Einkommen der Klägerinnen ausgeschlossen.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 06.03.2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Sie haben ausgeführt, die Versicherung sei dem Grunde und der Höhe nach angemessen, da die Bezahlung der Versicherung Voraussetzung dafür sei, dass sie das Lehrangebot der Realschule O. in der iPad-Klasse nutzen könnten. Unschädlich sei, dass sie die Versicherung nicht selbst abgeschlossen hätten. Entscheidend sei, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden sei, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgehe und das Einkommen auch tatsächlich belaste. Dies sei hier der Fall.
Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung der Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 12.04.2019 den Bescheid vom 19.07.2018 in Bezug auf die für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 30.06.2019 bewilligten Leistungen abgeändert und sodann mit Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2020 den Bescheid vom 12.04.2019 in Bezug auf die für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 bewilligten Leistungen abgeändert und überzahlte Leistungen zurückgefordert.
Das SG Freiburg hat mit Urteil vom 17.02.2021 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2018 – Bescheid betreffend die Änderungen von Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 – in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 unter Zugrundelegung eines jeweils um 30,00 € verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren, dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auferlegt und die Berufung zugelassen. Es hat zur Begründung ausgeführt, vorliegend handele es sich bei den von der Schule geforderten 50,00 € pro Schüler und Schuljahr nicht ausschließlich um einen Bedarf für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Der persönliche Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II werde in der Gesetzesbegründung näher definiert als die Kosten, die für „die Anschaffung von Gegenständen“ entstünden. Die Versicherungsgebühr diene aber nach allgemeinem Verständnis nicht der „Anschaffung“ des iPads, insoweit fehle es gerade an dem Erwerb der Sache, so dass hier die 50,00 € nicht unter § 28 SGB II subsumiert werden könnten. Die Versicherungsgebühr diene auch nicht der Gebrauchsüberlassung, sondern solle den Schadensfall absichern. Für abgeschlossene Versicherungen sehe das Gesetz grundsätzlich die Absetzung einer Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vor. Die Versicherung sei nach Grund und Höhe angemessen. Dass die Versicherung nicht von den Klägerinnen selbst, sondern von der Schule abgeschlossen worden sei, sei unschädlich. Ausreichend sei, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden sei, die gerade nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgehe und das Einkommen des Kindes individuell belaste. Hier löse die Teilnahme beziehungsweise Einschulung in eine iPad-Klasse ein besonderes Risiko aus, welches nicht der Bedarfsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit zugeordnet werden könne. Auch sei davon auszugehen, dass Versicherungen für Minderjährige regelmäßig – aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit – nicht durch sie selbst, sondern durch ihre Eltern abgeschlossen würden. Insoweit verbliebe, wenn hier gefordert werden würde, dass der Minderjährige die Versicherung selbst abschließe, für § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V kaum ein Anwendungsbereich. Zwar sei die Schule grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt, jedoch sei hier davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung ihrer Kinder zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages ermächtigt beziehungsweise spätestens mit der Bezahlung der 50,00 € an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten. Dies sei auch – vor dem Hintergrund, dass es sich bei Schulen um öffentliche Einrichtungen und damit um grundsätzlich vertrauenswürdige Stellen handele – nachvollziehbar und im Hinblick auf eine bessere Verhandlungsposition aufgrund der Vielzahl der Verträge und im Hinblick auf die Vereinfachung des Verfahrens für die Schule sinnvoll. Ferner könne die Absetzung der Versicherungspauschale nicht auf zwei Monate bis zur vollständigen Deckung des Betrags begrenzt werden.
Gegen das ihm am 25.02.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.03.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. In dem den Klägerinnen bereits bewilligten sogenannten Schülerstarterpaket nach § 28 Abs. 3 SGB II seien auch Kosten für die digitale Ausstattung von Schülerinnen und Schülern enthalten. Mithin fielen auch die von der Schule auf die Schüler der sogenannten iPad-Klassen umgelegten Versicherungskosten für die benutzten Geräte hierunter. Darüber hinaus seien Kosten für digitale Endgeräte bereits vom Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II umfasst. Bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in der Abteilung 09 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren werde unter der laufenden Nummer 49 der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 ein Betrag von 2,88 € monatlich für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschließlich Downloads und Apps) angeführt. Als weitere einschlägige Positionen würden in derselben Abteilung 09 unter der laufenden Nummer 50 ein Betrag von 2,64 € monatlich für Bild-, Daten- und Tonträger sowie unter der laufenden Nummer 62 ein Betrag von 2,88 € monatlich für sonstige Gebrauchsgüter für Schule, Büro, Unterhaltung und Freizeit angeführt. Neben der Schülerbedarfspauschale entfielen mithin 8,40 € monatlich auf das hier streitige Verbrauchsverhalten der Klägerinnen. Der geltend gemachte Bedarf sei somit grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst. Auch komme für die geltend gemachten Beträge ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II a. F. nicht in Betracht, da die Versicherung nur einmalig jährlich anfalle und deshalb bereits kein laufender Bedarf bestehe und es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf handele. Die Absetzung einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V komme ebenfalls nicht in Betracht. Sie setze voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden sei, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgehe. Dem jeweiligen Kind müsse ein individueller Betrag der Versicherung zuzuordnen sein. Die Versicherung für die iPads werde nicht individuell für ein Kind abgeschlossen, sondern von der Schule für sämtliche zur Verfügung gestellten iPads. Versicherungsnehmer sei die Schule selbst. Eine Berücksichtigung beim Einkommen der Klägerinnen sei daher ausgeschlossen. Die geltend gemachte Versicherung lasse sich nicht den Kindern zuordnen und sei daher nicht von deren Einkommen abzusetzen. Die im Änderungsbescheid vom 15.11.2018 getroffene Entscheidung sei daher insoweit unrichtig, als zugunsten der Klägerinnen überhaupt eine Versicherungspauschale berücksichtigt worden sei. Hieraus könnten jedoch keine weiteren Rechte hergeleitet werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.02.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Ihr Anspruch auf monatlich 30,00 € höhere Leistungen ergebe sich aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Demnach sei vom Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen habe. Bei der Versicherung der Schülertablets handele es sich unstreitig um eine private Versicherung, die dem Grund und der Höhe nach angemessen sei. Streitig sei allein, ob sie die Versicherung selbst abschließen müssten, um in den Genuss dieser Vorschrift zu gelangen, oder ob es ausreiche, dass ein Dritter, hier die Schule, die Versicherung abschließe und sich die Kosten hierfür von ihnen erstatten lasse. Zu Recht habe das SG Freiburg dies als unschädlich angesehen. Denn der Absatz der Versicherungspauschale setze nicht voraus, dass die Versicherung in Persona von der minderjährigen Person abgeschlossen werde. Das SG Freiburg halte den Anwendungsfall der Regelung ansonsten zu Recht für so gut wie ausgeschlossen. Ausreichend sei, dass eine vertretungsberechtigte Person, hier ihre Mutter, die Versicherung für sie abgeschlossen habe. Unschädlich sei auch, dass hier die Schule im Auftrag der Eltern auftrete und hierfür die Versicherungsgebühr erstattet erhalte. Denn Begünstigte der Versicherung seien sie, die im Falle eines Schadens von der Ersatzpflicht freigestellt würden. Anders als im Verfahren B 4 AS 59/15 R (Schülerversicherung) stünden die Kosten und die Versicherungsleistung auch in einem angemessenen Äquivalent.
Auf Anfrage des Senats hat der Schulleiter der Realschule O. in seinem Schreiben vom 27.07.2021 ausgeführt, im Schuljahr 2017/2018 habe man mit der Versuchsreihe „iPad-Klassen“, in der jeder Schüler kostenlos ein iPad zur Verfügung gestellt bekommen habe, begonnen. Wichtiges Ziel sei gewesen, Erfahrungen zur methodisch-didaktischen, aber vor allem auch der alltagspraktischen Umsetzung an einer Schule zu machen. Damals sei die Haltbarkeit und die Schadenshäufigkeit bei Schülergeräten noch nicht absehbar gewesen, weshalb man sehr vorsichtig und gut versichert den Versuch habe angehen wollen. Bei der „iPad-Versicherung“ habe es sich um die Pauschalleistung „AppleCare“ gehandelt, die angepasst auf die Schüler umgelegt worden sei. Vorgelegt worden sind die Einverständniserklärungen der Eltern der Klägerinnen in die Nutzungsordnung zur Computer- und Internet-Nutzung sowie in die Erweiterung der Nutzungsordnung für mobile Geräte, die Allgemeinen Rahmenbedingungen der Nutzungsordnung für Tablets im Unterricht und die der Realschule O. gestellte Rechnung zur „AppleCare-Versicherung“ vom 31.08.2017, aus der sich eine Anzahl der iPads von 39 Stück, der/die Artikel/Leistung „AppleCare+ für iPad AN36017901“, ein Einzelpreis von 92,00 € und ein Gesamtpreis von 3.588,00 € ergeben.
Auf weitere Anfrage des Senats hat der Schulleiter der Realschule O. in seinem Schreiben vom 20.09.2021 angegeben, man habe den Eltern nur 50,00 € pauschal in Rechnung gestellt und den Rest auch für das folgende Schuljahr übernommen. Weitere Unterlagen – wie eine mit der Versicherung abgeschlossene Versicherungsvereinbarung, eine Einverständniserklärung der Eltern der Klägerinnen mit dem Abschluss der Versicherung und/oder der Bezahlung einer Art „Leih-/Miet-/Überlassungsgebühr“, eine Berechnung, aus der sich der verlangte Betrag in Höhe von 50,00 € ergibt, der vereinbarte Leistungsinhalt für „AppleCare+ für i Pad AN36017901“ – seien nicht vorhanden.
Der Beklagte hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, die Leistungen für persönlichen Schulbedarf würden gemäß § 28 Abs. 3 SGB II automatisch mittels einer Geldleistung an die leistungsberechtigten Personen erbracht, ein gesonderter Bescheid werde nicht erteilt. Die Auszahlungen an die Klägerinnen seien zum 01.02.2018 in Höhe von 2 x 30,00 €, zum 01.08.2018 in Höhe von 2 x 70,00 € und zum 01.02.2019 in Höhe von 2 x 30,00 € erfolgt. Der Beklagte hat auf weitere Anfrage des Senats mitgeteilt, bei den Berechnungen der Leistungen seien Regelbedarfe in Höhe von 296,00 € im Jahr 2018 und in Höhe von 302,00 € im Jahr 2019 berücksichtigt worden, und Berechnungsblätter in Bezug auf die für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.06.2019 gewährten Leistungen vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG Freiburg vom 17.02.2021, mit dem der Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 verurteilt worden ist, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 unter Zugrundelegung eines jeweils um 30,00 € verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren.
Gegenstand der von den Klägerinnen erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG ist nicht nur der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019, sondern sind nach § 96 Abs. 1 SGG auch der Änderungsbescheid vom 12.04.2019 und der Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2020, mit denen der den Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 betreffende Änderungsbescheid vom 19.07.2018, der seinerseits von dem mit der Klage angegriffenen Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 abgeändert worden ist, geändert worden ist.
Letztlich hat der Beklagte mit diesen Bescheiden unter Berücksichtigung der aktuell vorgelegten Berechnungsbögen
- monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 in Höhe von 10,25 € an die Klägerin zu 1 sowie 78,25 € an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 447,25 € (296,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 17,25 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 437,00 € (273,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld; abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 447,25 € (296,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 17,25 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 369,00 € (205,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld; abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale) abgesetzt hat (siehe Änderungsbescheid vom 15.11.2018),
- monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 0,00 € an die Klägerin zu 1 sowie 47,07 € an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 447,25 € (296,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 17,25 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 467,00 € (273,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 447,25 € (296,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 17,25 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 399,00 € (205,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) sowie zugeordnetes Einkommen in Höhe von 1,18 € abgesetzt hat (siehe Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018),
- monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 0,00 € an die Klägerin zu 1 sowie 45,93 € an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 453,25 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 17,25 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 € (282,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 453,25 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 17,25 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) sowie zugeordnetes Einkommen in Höhe von 1,32 € abgesetzt hat (siehe Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018, unter Berücksichtigung der in den Berechnungsbögen ausgewiesenen Regelsatz- und Unterhaltsvorschussbeträge),
- monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.04.2019 in Höhe von 60,56 € an die Klägerin zu 1 sowie 130,56 € an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 536,56 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 100,56 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 € (282,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 536,56 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 100,56 € Nebenkostenanteil, 30,00 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) abgesetzt hat (siehe Bewilligungsbescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018, unter Berücksichtigung der in den Berechnungsbögen ausgewiesenen Regelsatz-, Nebenkostenanteils- und Unterhaltsvorschussbeträge),
- monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2019 in Höhe von 0,00 € an die Klägerin zu 1 sowie 57,72 € an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 464,51 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 27,38 € Nebenkostenanteil, 31,13 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 € (282,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 464,51 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 27,38 € Nebenkostenanteil, 31,13 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 0,79 € abgesetzt hat (siehe Änderungsbescheid vom 12.04.2019),
- monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 0,00 € an die Klägerin zu 1 sowie 0,00 € an die Klägerin zu 2 gewährt, wobei er in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Bedarf in Höhe von 464,51 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 27,38 € Nebenkostenanteil, 31,13 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon ein Einkommen in Höhe von 476,00 € (282,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) abgesetzt sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2 einen Bedarf in Höhe von 464,51 € (302,00 € Regelbedarf, 104,00 € Mietanteil, 27,38 € Nebenkostenanteil, 31,13 € Heizkostenanteil) zu Grunde gelegt und hiervon eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 88,51 € abgesetzt hat (siehe Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2020).
Der Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Höhe der den Klägerinnen zustehenden Leistungen für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 rechtsfehlerfrei berechnet, insbesondere zutreffend vom Einkommen der Klägerinnen jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € nicht abgesetzt. Das Urteil des SG Freiburg ist daher rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die dabei vorzunehmende Berücksichtigung von Einkommen ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 13 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II Einkommen und Vermögen, soweit es die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fällt sowohl der den Klägerinnen gezahlte Unterhaltsvorschuss, als auch das ihnen gewährte Kindergeld. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II gilt die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird.
Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung der Bedarfe der Klägerinnen unter Berücksichtigung des aktenkundigen Mietvertrags samt Mietbescheinigung sowie Vorauszahlungsübersicht und seinem Schreiben vom 11.04.2019 eine monatliche Grundmiete in Höhe von 416,00 € (nach Kopfteilen 104,00 € je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft), für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.03.2019 Nebenkosten in Höhe von 17,25 € und Heizkosten in Höhe von 30,00 €, für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.04.2019 Nebenkosten in Höhe von 100,56 € und Heizkosten in Höhe von 30,00 € und für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 30.06.2019 Nebenkosten in Höhe von 27,38 € und Heizkosten in Höhe von 31,13 € sowie die jeweiligen Regelbedarfe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem jeweiligen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 296,00 € und vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 302,00 € berücksichtigt.
Zu Recht hat ferner der Beklagte ein monatliches Einkommen bei der Klägerin zu 1 vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 467,00 € (273,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) sowie vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 476,00 € (282,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) und bei der Klägerin zu 2 vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2018 eigenes Einkommen in Höhe von 399,00 € (205,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) sowie zugerechnetes Einkommen in Höhe von 1,18 €, vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 1,32 €, vom 01.04.2019 bis zum 30.04.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld), vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 0,79 € sowie vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 eigenes Einkommen in Höhe von 406,00 € (212,00 € Unterhaltsvorschuss, 194,00 € Kindergeld) und zugeordnetes Einkommen in Höhe von 88,51 € zu Grunde gelegt, wobei sich das zugeordnete Einkommen aus dem ausweislich des aktenkundigen Arbeitsvertrages von ihrer Mutter erzielten Arbeitsentgelt ergibt.
Nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Unter Zugrundelegung dieser Regelungen hat der Beklagte zutreffend von den Einkommen der Klägerinnen in der Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vorgesehenen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € nicht abgesetzt.
Bei den von der Realschule O. von den Eltern der Klägerinnen verlangten Beträgen in Höhe von 50,00 € handelt es sich nicht um Beiträge zu einer privaten Versicherung. Aus den Angaben des Schulleiters der Realschule O. in seinen Schreiben vom 27.07.2021 sowie vom 20.09.2021 und der von ihm vorgelegten und an die Realschule O. gestellten Rechnung ergibt sich, dass die Versicherung „AppleCare+“ insgesamt für 39 iPads zu einem Einzelpreis in Höhe von 92,00 € und einem Gesamtpreis in Höhe von 3.588,00 € abgeschlossen worden ist. Nach den Angaben des Schulleiters der Realschule O. sind aber die Kosten auf die Schüler dergestalt umgelegt worden, dass ihren Eltern nur 50,00 € pauschal in Rechnung gestellt worden sind, während der Restbetrag auch für das folgende Schuljahr übernommen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass die für die Klägerinnen aufgewandten Beträge in Höhe von 50,00 € nicht deckungsgleich mit den von der Realschule O. aufgewandten Versicherungsbeiträgen in Höhe von 92,00 € sind, es sich mithin bei den von der Realschule O. von den Eltern der Klägerinnen verlangten Beträgen in Höhe von 50,00 € um eine den Klägerinnen auferlegte Gebühr für die Überlassung und Versicherung der iPads, nicht aber um einen von den Klägerinnen aufgewandten Beitrag für die Versicherung der iPads gehandelt hat.
Abgesehen davon handelt es sich bei der von der Realschule O. abgeschlossenen Versicherung, für die sie von den Eltern der Klägerinnen Beträge in Höhe von 50,00 € verlangt hat, auch nicht um eine von dem oder der Minderjährigen abgeschlossene entsprechende Versicherung. Einer Berücksichtigung der von der Realschule O. von den Eltern der Klägerinnen verlangten Beträge in Höhe von 50,00 € als Absetzungsbeträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V steht entgegen, dass nicht von den Klägerinnen, vertreten durch ihre Eltern, sondern von der Realschule O. die Versicherung „AppleCare+“ abgeschlossen worden ist. Dass die Eltern der Klägerinnen dem Abschluss der in Rede stehenden Versicherung zugestimmt oder einen solchen nachträglich genehmigt haben, ist weder von den Klägerinnen vorgetragen worden, noch ergibt sich dies aus den vom Schulleiter der Realschule O. vorgelegten Unterlagen. Auch kann allein in der Bezahlung des von der Realschule O. verlangten Betrages keine Genehmigung des Versicherungsabschlusses gesehen werden. Dass aber der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben muss, um wegen der hierfür aufgewandten Beiträge erfolgreich eine Absetzung vom Einkommen geltend machen zu können, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Dem steht nicht entgegen, dass das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2011 ausgeführt hat, es sei nicht erforderlich, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen habe (B 4 AS 139/10 R, juris Rn. 24). Denn der vom BSG entschiedene Fall hatte eine von den Eltern abgeschlossene sogenannte „Paketversicherung“, die unter anderem eine Unfallversicherung für ihr Kind mit eigenständig ausgewiesenem Beitragsanteil enthalten hatte, zum Gegenstand. Dieser Fall unterscheidet sich von der hier vom Senat zu beurteilenden Konstellation, in der die Versicherung weder von den Klägerinnen, vertreten durch ihre Eltern, für sich, noch von den Eltern der Klägerinnen für die Klägerinnen, sondern von der Realschule O. als Drittem abgeschlossen worden ist (vergleiche Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 11b Rn. 8-10, wonach ein von dritten Personen zugunsten Minderjähriger abgeschlossener Versicherungsvertrag nicht genügt).
Daraus, dass es nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2015 nicht erforderlich sein soll, dass der Leistungsberechtigte Versicherungsnehmer des für das entsprechende Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages ist (L 11 AS 941/13, juris Rn. 19-23), ergibt sich nichts anderes, da in dieser Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen worden ist, dass der Wortlaut des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ausdrücklich „offen“ formuliert ist (vergleiche insoweit Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, Stand: 29.07.2021, § 11b Rn. 22).
Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen des SG Freiburg, es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung der Klägerinnen zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages ermächtigt hätten, beziehungsweise spätestens mit der Bezahlung der 50,00 € an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten, gerade nicht. Für diese Annahme gibt der Sachverhalt nichts her. Der Hinweis des SG Freiburg, dies sei auch – vor dem Hintergrund, dass es sich bei Schulen um öffentliche Einrichtungen und damit um grundsätzlich vertrauenswürdige Stellen handele – nachvollziehbar und im Hinblick auf eine bessere Verhandlungsposition aufgrund der Vielzahl der Verträge und im Hinblick auf die Vereinfachung des Verfahrens für die Schule sinnvoll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit hat bereits der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versicherungen für die iPads nicht individuell für die Klägerinnen, sondern von der Schule für sämtliche zur Verfügung gestellten iPads abgeschlossen worden sind, Versicherungsnehmer also die Schule selbst gewesen ist, so dass eine Berücksichtigung beim Einkommen der Klägerinnen daher ausgeschlossen war.
Die durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V eröffnete Möglichkeit, auch vom Einkommen des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, soll aber nur dann ergriffen werden können, wenn für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen auch tatsächlich belastet. Dieses setzt voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht (BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R, juris Rn. 24; siehe auch Pewestorf, Alg II-V, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, § 13 Rn. 524). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Da es sich nach alledem bei den für die Versicherung „AppleCare+“ aufgewandten Beträgen nicht um Beiträge zu einer privaten Versicherung handelt, die die Klägerinnen abgeschlossen haben, kommt es nicht darauf an, ob die von der Realschule O. verlangten Beiträge angemessen im Sinne des Gesetzes gewesen sind.
Nur ergänzend, da der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 beschränkt ist, weist der Senat darauf hin, dass zum einen den Klägerinnen für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 jeweils Leistungen für persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 01.08.2018 in Höhe von 70,00 € und zum 01.02.2019 in Höhe von 30,00 € ausgezahlt worden sind und zum anderen bei den Klägerinnen Absetzungen von ihrem Einkommen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von jeweils 30,00 € vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2018 und vom 01.11.2018 bis zum 30.11.2018 erfolgt sind, insgesamt also die Klägerinnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von jeweils 160,00 € erhalten haben, während für die Überlassung und Versicherung der iPads lediglich einmalig jeweils 50,00 € haben aufgewandt werden müssen.
Nach alledem ist auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Freiburg vom 17.02.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.