Die Beiträge einer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten dürfen grundsätzlich auch nach den Einnahmen des Ehegatten bemessen werden, sofern der Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies gilt jedoch nicht, solange die Versicherte Elterngeld bezieht. Die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz, die eine solche Ausnahme nicht vorsieht, verstößt insoweit gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aus eigenem Einkommen bzw zur Zahlung von Mindestbeiträgen besteht dagegen auch während der Elternzeit. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.04.2021 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 über den allgemeinen Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V hinausgehende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gefordert werden.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs von Elterngeld vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019.
Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen. Bis zum 31.12.2013 war die Klägerin als Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) pflichtversichert. Ab dem 01.01.2014 war sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und kraft Gesetzes bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert. Seit dem 01.04.2019 ist die Klägerin bei der Beklagten zu 1) wieder pflichtversichert. Vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 war die Klägerin in Elternzeit und bezog in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt. Eine Kündigung der freiwilligen Versicherung durch die Klägerin erfolgte nicht.
Mit E-Mail vom 30.08.2018 informierten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte, dass die Klägerin schwanger sei. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass sie über die allgemeine AOK-Hotline teilweise widersprüchliche Aussagen zu der Krankenversicherung während der Elternzeit erhalten hätten. So könnten sie insbesondere nicht verstehen, weshalb sich die Klägerin als freiwillig Versicherte während der geplanten Elternzeit kostenpflichtig versichern müsse und dadurch schlechter gestellt werde als Pflichtversicherte, obwohl sie keine besseren Leistungen erhalte. Auch das Kind sei nicht über die Mutter familienversichert. Wären sie über diese Nachteile einer freiwilligen Krankenversicherung zutreffend informiert worden, hätte es nach ihrer Einschätzung keinen Grund für den weiteren Verbleib bei der AOK gegeben, sondern nur den Wechsel in eine private Krankenversicherung als logische Konsequenz. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) vom 31.08.2018.
Der Sohn D (im Folgenden: Kind) der Klägerin kam am 24.10.2018 auf die Welt. Die L-Bank teilte der Beklagten unter Hinweis auf § 203 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zunächst mit, dass sie an die Klägerin im Zeitraum vom 20.12.2018 bis 23.10.2019 Elterngeld zahle (Schreiben vom 08.01.2019, Eingang bei der Beklagten am 10.01.2019). Die Beklagte forderte die Klägerin auf, nähere Auskünfte zu ihrem Einkommen zu erteilen, da während der Elternzeit für freiwillig versicherte Mitglieder nicht grundsätzlich Beitragsfreiheit bestehe. In der „Einkommenserklärung zur Beitragseinstufung“ vom 03.02.2019 gab die Klägerin an, ihr Ehemann verdiene monatlich 8.990.76 € (brutto). Sie fügte ihrer Erklärung eine ihrem Ehemann erteilte Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2018 sowie einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 bei.
Mit Bescheid vom 21.03.2019 setzte die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 20.12.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von 157,53 € (132,75 € Krankenversicherungsbeiträge; 24,78 € Pflegeversicherungsbeiträge) fest. Ab 01.01.2019 wurde der monatliche Beitrag der Klägerin für die gesetzliche Krankenversicherung auf 338,05 € und für die soziale Pflegeversicherung auf 74,87 € festgesetzt (insgesamt: 412,92). Für den Zeitraum vom 20.12.2018 bis 28.02.2019 ergab sich ein Betrag in Höhe von 983,37 €. Zusammen mit dem Beitrag für den Monat März 2019 forderte die Beklagte eine Nachzahlung iHv 1.396,29 €. Bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nahm die Beklagte zu 1) aufgrund der mitgeteilten Einnahmen ein Familieneinkommen in Höhe von 8.990,76 € an. Von diesem zog sie einen Kinderfreibetrag in Höhe von 1.015,00 € ab, sodass sich ein bereinigtes monatliches Familieneinkommen iHv 7.975,76 € ergab. Die Hälfte dieses Betrages (3.987,88 €) verglich die Beklagte mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs 7 SGB V (2018: 2.212,50 € und 2019: 2.268,75 €). Da das halbe Familieneinkommen höher war als die halbe Beitragsbemessungsgrenze, wurde als Ausgangswert zur Beitragsfestsetzung ab dem 20.12.2018 die halbe Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Ferner führte die Beklagte aus, der Bescheid ersetze den bisherigen Beitragsbescheid mit Wirkung zum 20.12.2018 und ergehe hinsichtlich des Beitrags zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 15.04.2019 Widerspruch ein. Sie machte im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Pflichtversicherten geltend und bemängelte eine unzureichende Information über die beitragsrechtlichen Auswirkungen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Während des anhängigen Widerspruchsverfahren informierte die L-Bank die Beklagte mit einem weiteren Schreiben vom 08.05.2019 darüber, dass Elterngeld für die Zeit vom 20.12.2018 bis 23.04.2019 und vom 24.07.2019 bis zum 23.02.2010 gezahlt werde. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 23.07.2019 mit, dass diese ab 01.04.2019 als Arbeitnehmerin pflichtversichert sei und zu diesem Termin die freiwillige Mitgliedschaft ende. Die bereits bis Ende April 2019 zu viel gezahlten Beiträge würden der Klägerin erstattet.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch - auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2019 als unbegründet zurück. Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 20.12.2018 sei § 2 Abs 4 der ab 01.01.2009 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Danach seien bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehöre, bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben mit Rückschein am 16.08.2019 zugestellt.
Am 16.09.2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat ua ausgeführt, aufgrund des festgesetzten Beitrags sei sie trotz des sehr kleinen Kindes gezwungen gewesen, wieder erwerbstätig zu sein. Sie sei daher ab dem 01.04.2019 bei der Beklagten pflichtversichert. Damit stünden die Versicherungsbeiträge ab dem 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 im Streit. Die Klägerin hat auf Nachfrage des SG die Höhe des Elterngeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt angegeben:
24.11.2018 - 23.12.2018 |
240 € |
24.12.2018 - 23.01.2019 |
1.800 € |
24.01.2019 - 23.02.2019 |
1.800 € |
24.02.2019 - 23.03.2019 |
1.800 € |
24.03.2019 - 23.04.2019 |
1.800 € |
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und hierbei auch das Einkommen des nicht in der GKV versicherten Ehegatten bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. In der GKV erführen Ehegatten insofern eine Privilegierung, als Ehegatten mit einem nur geringfügigen Einkommen auf der Grundlage des § 10 SGB V bis zur Grenze des § 10 Abs 1 Nr 5 SGB V ohne eigene weitere Beitragszahlung familienversichert seien. Umgekehrt werde das in der GKV zugrunde liegende Solidarprinzip dadurch berücksichtigt, dass bei einem nicht in der GKV versicherten Ehegatten bis zur Hälfte dessen Einkommen bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Sei der Ehegatte ebenfalls selbst in der GKV versichert, erfolge ein Ausgleich im Rahmen des Solidarprinzips durch die volle eigene Beitragszahlung des Ehegatten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2021 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, die Heranziehung des Ehegatten-Einkommens beruhe auf der - nach Ansicht der Kammer zutreffenden - Annahme, dass die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich durch das Familieneinkommen bestimmt werde. Dieses Verständnis des § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V werde systematisch durch § 240 Abs 5 SGB V gestützt, in welchem die Berücksichtigungsfähigkeit des Einkommens von Ehegatten vorausgesetzt werde. Insoweit verweise die Kammer auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.11.2015 (B 12 KR 21/14 R), in welcher über die Freibeträge für Kinder im Rahmen der nicht angezweifelten Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen entschieden worden sei. Das BSG habe zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.08.2018 (Az. B 12 KR 8/17 R) bestätigt, dass die Regelungen der BeitrVerfGrsSz eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwilligen Mitgliedern der Krankenversicherung böten und für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht stünden. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 2 ff BeitrVerfGrsSz habe die Beklagte zu 1) die von der Klägerin zu leistenden Versicherungsbeiträge richtig berechnet. Das Bruttoarbeitseinkommen des Ehegatten der Klägerin habe ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung und Angabe in der Einkommenserklärung zur Beitragseinstufung 8.990,76 € betragen. Für das gemeinsame Kind sei von diesem Betrag 1/3 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für das Jahr 2018 (= 3.045,00 €), also 1.015,00 €, in Abzug zu bringen. Die so berechnete Summe der Einnahmen (7.975,76 €) sei bis zur Hälfte, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (2018: 2.212,50 €; 2019: 2268,75 €) zu berücksichtigen. Im Falle der Klägerin sei die Berücksichtigung der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze angesichts des diese übersteigenden berücksichtigungsfähigen Einkommens des Ehegatten anzeigt. Letztlich habe das Gericht auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, welche gegen die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens im Rahmen des § 240 SGB V sprächen (wird ausgeführt). Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 04.05.2021 zugestellt worden.
Am 04.06.2021 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Beitragsfestsetzungsbescheid verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs l Grundgesetz (GG). Weil die Klägerin vor der Elternzeit freiwillig bei der Beklagten versichert gewesen sei und ihr Ehemann eine private Krankenversicherung habe, werde die Klägerin finanziell erheblich benachteiligt. Es sei schon bedenklich, dass das Elterngeld, das den Charakter einer Entgeltersatzleistung habe, zur Verbeitragung herangezogen werde, aber dass das Einkommen des Ehegatten, auf das die Klägerin keinen Anspruch habe, zur Verbeitragung herangezogen werde, sei eine Benachteiligung gegenüber denjenigen, die vor dem Elterngeldbezug pflichtversichert gewesen seien. Des Weiteren liege eine indirekte Diskriminierung vor. Die Situation, dass der Elterngeldbezieher auf das Einkommen des Ehegatten zurückgreifen müsse, betreffe regelmäßig Fälle, in denen die junge Mutter früher freiwillig versichert gewesen und deren Ehegatten privat versichert seien. Damit werde eine besondere Gruppe von jungen Familien und vor allem jungen Müttern benachteiligt. Durch die von der Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung werde nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds, sondern eines Nicht-Mitglieds zur Grundlage der Beitragsberechnung gemacht, obwohl selbst bei einer Zugewinngemeinschaft kein Anspruch auf die hälftigen Einnahmen des Ehegatten bestehe. Zudem solle § 240 SGB V nur die Beitragshöhe regeln, nicht aber, wer beitragspflichtig sei. Die Heranziehung eines Familieneinkommens zur Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt worden. Der Rückgriff auf die Einnahmen des Ehegatten stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 Abs 1 GG dar. Elterngeldbezieher würden nicht gleichbehandelt, da ein Teil keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müsse, andere nur den Mindestbeitragssatz und wiederum andere erhebliche Beiträge. Die Klägerin sei aufgrund der erheblichen Beiträge finanziell erheblich benachteiligt worden und dazu gezwungen gewesen, wieder versicherungspflichtig berufstätig zu werden. Es liege keine Beitragsäquivalenz vor. Auch auf das Solidarprinzip könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diesem Prinzip schon auf andere Weise Rechnung getragen werde. Zum einen werde der Solidarausgleich dadurch berücksichtigt, dass die Beiträge nach dem Einkommen berechnet würden und zum anderen dadurch, dass nicht auf das Gesundheitsrisiko abgestellt werde.
Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art 6 GG vor. Die Klägerin werde im Ergebnis dadurch benachteiligt, dass sie verheiratet sei. Unverheiratet würde sie nur den Mindestbeitrag zahlen müssen. Außerdem gebe es zahlreiche "Alleinerziehende", die faktischen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, die sogar wirtschaftlich bessergestellt sein könnten als sie es sei. Nur durch ihre Mutterstellung werde bei ihr angenommen, dass sie das hälftige Einkommen ihres Ehegatten zur Verfügung hätte, was jedoch nicht einmal dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch entspreche. Die Beklagten verkennten, dass durch die Heranziehung des Einkommens des Ehegattens zur Beitragspflicht der besondere Schutz der Familie ausgehöhlt werde. Es entspreche nicht dem Schutzgedanken der Familie, wenn ein anderes „System“ aufgebaut werde in der Art, dass mit Vorteilen an anderer Stelle Nachteile im System gegengerechnet würden. Es stelle eine Benachteiligung der verheirateten Elterngeldempfängerinnen dar, die nicht nur aus dem Elterngeld verbeitragt würden, sondern auch aus dem Einkommen des Ehemannes.
Die Beklagte habe zum Wechsel in die freiwillige Versicherung wie folgt geworben: „Die Leistungen bleiben immer gleich, sonst ändert sich nichts“. Zwar seien die Leistungen gesetzlich vorgegeben, so dass sich am Leistungsumfang tatsächlich nichts ändere, aber hinsichtlich der Beiträge habe diese Aussage gegenüber der Klägerin nicht zugetroffen. Der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden, dass sie ggf Einkommen des Ehemannes als eigenes Einkommen angeben müsse und daraus verbeitragt werden könne. Verständlich wäre ggf noch gewesen, wenn die Klägerin in der Elternzeit den Mindestbeitrag hätte bezahlen müssen, aber die Verbeitragung eines von ihr nicht bezogenen Einkommens und von ihr nicht beanspruchbaren Einkommens als ihr Einkommen sei nicht nachvollziehbar. Da sie in der ihr zugerechneten Höhe des Einkommens keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann habe, würden ihr persönlich Beiträge angelastet, die sie im Grunde so nicht würde bezahlen können. Das vom SG angenommene „Familieneinkommen“ gebe es in diesem Sinne nicht. Sondern gerade bei der üblichen Zugewinngemeinschaft gebe es nur verschiedene Unterhaltsansprüche. Der Gesetzgeber bürde den freiwillig versicherten Elterngeldbeziehern, deren Ehepartner privat versichert sind, damit Sozialversicherungsbeiträge auf, die sie gar nicht bezahlen könnten. Dies sei ein Systemfehler, der diese Personengruppe - immer junge Eltern - unangemessen benachteilige, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.04.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 aufzuheben und festzustellen, dass sie in der Zeit 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 während des Bezugs von Elterngeld in der freiwilligen Versicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.04.2021 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Rechtsauffassung des SG für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Mit Verfügung vom 15.12.2021 hat der Senat den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Beklagte sollte danach den Bescheid vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 abändern und für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 nur noch den allgemeinen Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V erheben. Zu viel gezahlte Beiträge müssten der Klägerin erstattet werden. Im Übrigen sollte die Klägerin ihre Berufung zurücknehmen. Die Klägerin hat diesem Vorschlag zugestimmt, die Beklagte hat ihn abgelehnt. Ihre Ablehnung hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2021 ausführlich begründet.
Die Beteiligten haben sich anschließend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten habe sich mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG). Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019. Darin werden (nur noch) Beiträge für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 erhoben. Ab dem 01.04.2019 wurde die Klägerin als Arbeitnehmerin gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V in der GKV und gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der sPV versicherungspflichtig. Mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft endete die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes (§ 191 Nr 2 SGB V). Die Beklagte hat dies beachtet und der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2019 bestätig, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum 31.03.2019 ende. Der von der Klägerin bereits entrichtete Beitrag für den Monat April 2019 wurde der Klägerin wieder erstattet. Das Klagebegehren der Klägerin umfasst sinngemäß auch die Feststellung des Fortbestehens der Versicherung in der GKV und der sPV, es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin der Ansicht ist, während des Elterngeldbezugs gar nicht kranken- und pflegeversichert gewesen zu sein (vgl hierzu BSG 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R, SozR 4-2500 § 224 Nr 2, Rn 10). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin für die Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.03.2019 ein höherer Beitrag als der allgemeine Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V gefordert wird. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Beitragsbemessung ist § 240 SGB V in der ab 11.05.2019 geltenden Fassung von Art 1 Nr 89a Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl I 646). Nach Abs 1 Satz 1 der genannten Vorschrift wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach Abs 1 Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen des Mitglieds beitragspflichtig sind. Das BSG hat es jedoch nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage für zulässig erachtet, bei freiwilligen Mitgliedern ohne eigene oder mit nur geringen eigenen Einnahmen in gewissen Grenzen auch die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten heranzuziehen. Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedurfte jedoch (bis zum 31.12.2008) einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (BSG 17.05.2001, B 12 KR 31/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 38, Rn 11). Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab 01.01.2009 geltende Rechtslage anzuwenden (Vossen in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rn 24).
Eine Regelung zur Heranziehung von Einkommen eines Ehegatten enthält nunmehr § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz. Dessen Satz 1 bestimmt, dass sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammensetzen. Dies gilt nicht,
- wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
- wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB),
- bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
- bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
- bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt.
Außerdem sind nach § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 5 BeitrVerfGrsSz Freibeträge für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder abzusetzen. Diese Regelungen tragen dem Gebot des Familienlastenausgleichs Rechnung (BSG 15.08.2018, B 12 KR 8/17 R, BSGE 126, 189-195, SozR 4-2500 § 240 Nr 36, Rn. 20). Die BeitrVerfGrsSz stehen nach stRspr des BSG für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (vgl ua BSG 15.08.2018, B 12 KR 8/17 R, BSGE 126, 189 = BeckRS 2018, 30344 mwN).
Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zwar die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Beiträge zutreffend festgesetzt. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung, der sich der Senat insoweit anschließt und auf die er verweist (§ 153 Abs 2 SGG), entschieden. Anders als das SG und die Beklagte ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, Einkommen des Ehemanns der Klägerin (teilweise) als beitragspflichtige Einnahmen der Klägerin zu werten. Die Bemessung der Beiträge einer in der GKV freiwillig Versicherten für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch nach dem Einkommen des Ehepartners ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig. Insoweit ist die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, die solches vorschreibt, wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 und 2 GG iVm Art 3 Abs 1 GG rechtswidrig.
Nach Art 6 Abs 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und nach Art 6 Abs 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG - davon aus, dass Art 6 Abs 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet. Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können allerdings aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl ua BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, Rn 10, juris). Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind, ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art 6 Abs 1 und 2 GG. Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, Rn 13 mwN, juris).
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung. Daher ist zB die Erhebung von Mindestbeiträgen für freiwillig Versicherte während der Elternzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen ausführlich BSG 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R, SozR 4-2500 § 224 Nr 2, Rn 36). Mit der sich aus Art 6 Abs 1 und 2 GG ergebenden Wertentscheidung ist es jedoch nicht mehr vereinbar, wenn für verheiratete freiwillige Mitglieder der GKV während des Bezugs von Elterngeld auch das Einkommen des mit dem Mitglied verheirateten Ehepartners (oder Lebenspartners) in bestimmten Umfang als beitragspflichtige Einnahme gewertet wird. Damit werden verheiratete Paare gegenüber nichtehelichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften mit vergleichbaren Versicherungsverhältnissen (freiwillige Versicherung in der GKV und Partner privat krankenversichert) diskriminiert. Denn Art 6 Abs 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 126, BeckRS 1998, 30032626).
Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner wegen ihrer Ehe Nachteile bei der Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld nach dem BEEG haben, die nicht durch die zahlreichen, dem Familienlastenausgleich dienenden familienfördernden Maßnahmen als kompensiert betrachtet werden können. Die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern beruht, wie bereits dargelegt, auf dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen des Mitglieds beitragspflichtig sind. Es ist nicht nur notwendig, Ausnahmen hiervon mit hinreichender Klarheit zu regeln (was hier der Fall ist), es bedarf hierfür auch eines sachlichen Grundes. Das BSG hat die Heranziehung des Partnereinkommens damit begründet, dass die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V mitprägen. Denn grundsätzlich hätten die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbrächten, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen sei (BSG 28.09.2011, B 12 KR 9/10 R, Rn 18, juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält die Berücksichtigung von Partnereinkommen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder grundsätzlich für verfassungsgemäß.
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Heranziehung des höheren Einkommens des Ehepartners kollidiert jedoch in der vorliegenden Konstellation mit dem Zweck des Elterngeldes. Elterngeld und Elternzeit sollen es den Eltern ermöglichen, durch eine Verringerung ihrer Arbeitszeit, Familie und Beruf besser zu vereinbaren (vgl bereits zum Erziehungsurlaub BT-Drs 14/3553 S 21). Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis insoweit ruht (vgl BAG 10.02.1993, 10 AZR 450/91, juris; BAG 10.05.1989, 6 AZR 660/87, BAGE 62, 35) mit der Folge, dass für diese Zeit keine Vergütung zu zahlen ist. Eltern, die ihre Arbeitszeit verringern, um sich der Kindererziehung zu widmen, nehmen daher finanzielle Einbußen in Kauf, die für die Zeit, in der Anspruch auf Elterngeld gezahlt wird, abgemildert werden. Dies trifft besonders für Personen wie die Klägerin zu, die vor der Geburt ihres Kindes wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert waren. Der mit dem Elterngeld bezweckte Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt wird durch die gleichzeitige Erhöhung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung infolge der Berücksichtigung des Partnereinkommens teilweise wieder rückgängig gemacht.
Die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Klägerin hat ferner zur Folge, dass damit die gesetzlich angeordnete Beitragsfreiheit des Elterngeldes unterlaufen wird. Nach § 224 Abs 1 SGB V unterliegt das Elterngeld nicht der Beitragspflicht in der GKV. Nach § 2 Abs 4 Satz 4 BeitrVerfGrsSz werden für die Beitragsbemessung nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Würde es sich bei dem Elterngeld um beitragspflichtiges eigenes Einkommen der Klägerin handeln, müsste sie keine höheren Beiträge für ihre freiwillige Krankenversicherung bezahlen, weil auch in diesem Fall Partnereinkommen (zusätzlich) nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würde. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs 7 SGB V betrug im Jahr 2018 4.425 € (die Hälfte hiervon: 2.212,50 €) und im Jahr 2019 4.537,50 (die Hälfte hiervon: 2.268,75 €). Die Beitragsfreiheit des Elterngeldes führt also nur dazu, dass in Höhe des beitragsfreien Elterngeldes eben das Partnereinkommen für die Beitragsbemessung herangezogen wird. Das Elterngeld sollte aber bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds außer Betracht bleiben.
Bei der Klägerin kommt noch hinzu, dass sie ihre freiwillige Versicherung nicht mit dem Ziel kündigen konnte, dadurch beitragsfrei familienversichert zu werden (§ 175 Abs 4 SGB V in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung iVm § 191 Nr 3 SGB V), weil ihr Ehemann nicht in der GKV, sondern privat versichert ist. Der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, kann Elternzeit und Elterngeld daher nur in Anspruch nehmen, wenn er nicht nur auf Einkommen verzichtet, sondern auch höhere Beiträge für die GKV akzeptiert. Wäre die Klägerin nicht verheiratet, müsste sie als freiwillig Versicherte lediglich Mindestbeiträge zahlen und hätte zudem für ihr Kind Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V). Die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung verstößt daher bei der hier gegebenen Sachlage gegen das Diskriminierungsverbot des Art 6 Abs 1 und 2 GG. Anders als die Beklagte meint, liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber einer nicht berufstätigen, freiwillig versicherten Mutter nicht vor. Auch bei ihr wäre nach der hier vertretenen Auffassung das Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung während des Bezugs von Basiselterngeld nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat allerdings Mindestbeiträge gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestbeiträgen auch während der Elternzeit und während des Bezugs von Elterngeld beruht auf § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V iVm §§ 223 Abs 1, 224 Abs 1 Satz 3 SGB V. Danach sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben. Dies hat das BSG im Urteil vom 30.11.2016 (B 12 KR 6/15 R, SozR 4-2500 § 224 Nr 2) ausführlich begründet. Der Senat schließt sich den Ausführungen des BSG in allen Punkten an und sieht insoweit von einer weiteren Darlegung ab.
Hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur sPV gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Nach § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22; BSG 15.8.2018, B 12 KR 8/17 R, BeckRS 2018, 30344).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick darauf, dass Klage und Berufung nur teilweise erfolgreich waren, als sachgerecht an, dass die Beklagte nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstattet.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).