Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Wege der Wahlanfechtungsklage die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SV LFG) 2017, namentlich die Frage, wer als Rentenbezieher zu den Wahlberechtigten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) nach § 47 Abs. 3 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehört.
Ein im Vorfeld der Wahl gestellter Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 13.04.2017 im Verfahren S 9 U 3/17 ER), ebenfalls nicht die hiergegen gerichtete Beschwerde zum hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 12.05.2017 im Verfahren L 2 AR 1/17 B ER).
Mit seiner am 17.07.2017 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Wahlanfechtungsklage nach § 57 SGB IV begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der SofA ungültig ist. Dazu führt die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, zwischen den Beteiligten sei streitig, wer zu den wahlberechtigten „Rentenbeziehern“ in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte nach § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gehöre. Der Kläger sei Listenvertreter der zur Wahl in dieser Gruppe zugelassenen “Freien Liste A., G., H., I., K.“. Die Sozialversicherungsträger seien gemäß § 29 SGB IV rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Allen Mitgliedern der einzelnen Versicherungszweige sei die Regelung bestimmter Angelegenheiten im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung eigenverantwortlich überlassen. Insbesondere in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung würden diese Entscheidungen durch die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte getroffen. Der Kläger sei klagebefugt, da es sich bei ihm um eine in § 48 Abs. 1 SGB IV genannte Person handele. Die Klage sei auch fristgerecht eingereicht worden, nämlich innerhalb eines Monats, nachdem das Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden sei. Nach Ansicht des Klägers liege ein erheblicher Wahlmangel vor, der sich auf das Wahlergebnis spürbar ausgewirkt habe. Die Beklagte habe das Wahlrecht von etwa 550.000 Rentenbeziehern in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte in unzulässiger Weise verkürzt, in dem sie den Begriff der Rentenbezieher in § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV so auslege, dass davon lediglich Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, aber nicht Bezieher von anderen Renten der SVLFG, beispielsweise der Regelaltersrente, erfasst seien. Dieser Fehler beruhe darauf, dass die Beklagtenseite an der Trennung der Sozialversicherungszweige festhalte, obwohl zum 01.01.2013 ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden sei. Der Zuständigkeitsbereich der zum 01.01.2013 errichteten SVLFG weise die Besonderheit auf, dass sie sich auf alle Zweige der Sozialversicherung erstrecke. Hieraus sei zu folgern, dass alle Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt sein. Warum dies anders sein solle, erschließe sich der Klägerseite nicht. Seit der Neuordnung gebe es nur noch einen Träger, so dass es keine Berufsgenossenschaft als von der landwirtschaftlichen Alterskasse isolierten Träger mehr gebe. Die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger seien als Ganzes auf die SVLFG übergegangen. Dieser Übergang müsse auch bei der Durchführung der Sozialversicherungswahlen 2017 berücksichtigt werden. Die Sozialwahl 2017 hätte damit in allen Versicherungszweigen der SVLFG stattfinden müssen. Es gebe keine Legitimation der Beklagten, Versicherte und Mitglieder der anderen Versicherungszweige ohne rechtliche Grundlage von den Sozialwahlen auszuschließen. Die Darstellung der Beklagten, dass sie in der Vergangenheit das so genannte Instrument der Organleihe habe nutzen können, sei unbeachtlich. Aufgrund dieser Konzeption sei sie vermutlich in der Vergangenheit in der Lage gewesen, das gesetzliche Wahlrecht in der Alterskasse für die Rentner, die nicht auch unfallversicherte Unternehmer oder deren Ehegatten gewesen seien oder die keine Unfallrente bezogen hätten, aufzuheben und auszuhebeln. Eine bis dato ausgebliebene gerichtliche Überprüfung gegen diese Vorgehensweise könne keine Rechtfertigung darstellen, zumal bisher fast immer nur Wahlen ohne Wahlhandlung durchgeführt worden seien (so genannte Friedenswahl). Der Gesetzgeber habe mit dem LSV-NOG § 32 SGB IV ersatzlos gestrichen. Diese Änderung ergebe sich folgerichtig aus der Errichtung lediglich eines Trägers. Die Beklagte könne sich nicht auf den nicht mehr existenten § 32 SGB IV berufen und behaupten, er gelte dem Geiste nach weiter bis eine Gesetzesänderung erfolge. Einer solchen Gesetzesänderung bedürfe es nicht für die Frage, wer allein für die Durchführung der Sozialwahl in der SVLFG zuständig sei, nämlich der alleinige Träger SVLFG, und einen anderen gebe es nicht. Die Beklagte habe immer wieder versucht, die Gesetzesänderung damit ab zu tun, da sie davon spreche, dass lediglich „Begrifflichkeiten“ korrigiert worden seien. Sie verkenne jedoch die Tragweite der Auswirkungen der Neuordnung der SVLFG. Dies habe die Beklagte auch sehr genau gewusst. Aus diesem Grund habe sie sich noch vor der Wahl intern an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt, um dort abzustimmen, wie dieses wohl zu spät erkannte Problem zu lösen sei. Die Beklagte habe sich den Wortlaut zurechtgebogen. Mithilfe des BMAS sei versucht worden, im Nachhinein gesetzgeberische Versäumnisse gerade zu biegen, indem man dem Gesetzgeber einen Willen unterstellt habe, den dieser nicht gebildet habe. Hier seien die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten worden. Die Beklagte nehme also fälschlicherweise an, dass eine Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG nur im Versicherungszweig der Unfallversicherung stattfinde. Eine solche Beschränkung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und sie hätte zur Folge, dass den übrigen Rentenbeziehern unrechtmäßiger Weise ihr Wahlrecht aberkannt würde, was mit den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen unvereinbar sei. Von der Beklagten werde die unhaltbare Auffassung vertreten, dass entgegen dem Wortlaut Rentenbezieher (so genannte Altenteiler), die keine Unfallrente beziehen oder keine Flächen mehr bewirtschaften würden und nicht mehr als Unternehmer bei der SVLFG insgesamt geführt würden, und auch keinen Beitragsbescheid von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhalten würden, in der Gruppe der SofA nicht wahlberechtigt seien. Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gehörten zur Gruppe der SofA in der SVLFG „die Rentenbezieher“, die der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört hätten. Nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 5 SGB IV sei Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger beziehe. Eine Beschränkung auf Bezieher einer landwirtschaftlichen Unfallrente sei nicht ersichtlich. Die anderen Rentenbezieher seien sowohl Mitglied in der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch der Pflegeversicherung. Da jedoch § 21 ALG vorsehe, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben werde, um die Regelaltersrente zu erhalten, sei die überwiegende Anzahl der Rentenbezieher nicht mehr Mitglied in der Berufsgenossenschaft. Dies sei gerade Strukturmerkmal der landwirtschaftlichen Alterskasse. Diesen Rentenbeziehern werde dadurch das passive und aktive Wahlrecht genommen, was rechtswidrig sei. Insgesamt würden von der SVLFG knapp 550.000 ehemalige Bäuerinnen und Bauern einer Altersrente beziehen. Nur etwa 40.000 Rentner, die gleichzeitig eine Unfallrente von der SVLFG beziehen würden, sowie diejenigen, die selbst noch bei der SVLFG unfallversichert seien, habe die Beklagte als wahlberechtigt angesehen. Damit seien etwa 550.000 Rentenbezieher von der Wahl zur Sozialversicherung ausgeschlossen gewesen. Mit der Schaffung eines einheitlichen Sozialversicherungsträgers hätte das Wahlrecht entsprechend auf alle dort Versicherten ausgedehnt werden müssen. In der Bundestags-Drucksache 17/7916, Seite 48 heiße es: „Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane war für die Gartenbau Berufsgenossenschaft und die übrigen Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterschiedlich geregelt. Mit der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird die Differenzierung aufgegeben. Für den Bundesträger gilt einheitlich bezüglich der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane die Drittelparität.“ Es sei also auch eine Vereinheitlichung der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane angestrebt worden, so dass sämtliche Mitglieder aller Versicherungszweige, insbesondere auch die Rentenbezieher und so genannte Altenteiler hätten wahlberechtigt sein müssen. Aus dem Vergleich der früheren und der aktuellen Fassung des § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV habe das LSG im ER-Verfahren herleiten wollen, dass der Gesetzgeber keine Inhaltsänderung habe vornehmen wollen. Diese Argumentation erschließe sich dem Kläger nicht. Dem Gesetzgeber werde ein angeblicher Wille unterstellt. Auch das LSG habe die verfassungsrechtliche Grenze der Wortlautinterpretation überschritten. Vielmehr hätte der Gesetzgeber eine klare Regelung vornehmen können und auch müssen. Diese fehle jedoch und es gebe eine eindeutige Regelung in § 47 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV. Auch der Satzung der SVLFG sei nichts anderes zu entnehmen. Demnach könnten Versicherte aus allen Zweigen der Sozialversicherung wählen und gewählt werden, es sei lediglich so, dass in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung und der Altersversicherung Vertreterinnen und Vertreter der Selbstständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert seien und nicht zu den in § 51 Abs. 4 SGB IV genannten Beauftragten gehörten, sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer, nicht mitstimmen könnten. Im Umkehrschluss regele die Satzung also, dass Versicherte aus allen Versicherungszweigen in die Vertreterversammlung gewählt werden könnten und auch wahlberechtigt seien. Bei der Wahl einer einheitlichen Vertreterversammlung müssten schon wegen des Demokratieprinzips alle Versicherten des Trägers bzw. alle Mitglieder des Trägers wahlberechtigt sein, ansonsten sei das Organ nicht demokratisch legitimiert. Dies stelle einen Verstoß gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze dar. Daran könne auch die rechtliche Auffassung eines Ministeriums oder des Bundeswahlausschusses nichts ändern. Auch das LSG habe nicht die Folgen der Umstrukturierung für die Sozialwahl bedacht. Die Durchführung der früheren Wahlen könne die Art und Weise der Durchführung der aktuellen Wahlen keinesfalls legitimieren. Wegen teils widersprüchlicher und teils unrichtiger Informationen im Vorfeld der angegriffenen Sozialwahl müsse auch infrage gestellt werden, ob eine transparente und regelmäßige Wahl erfolgt sei. Auch habe die Beklagte auf ihrer Internetseite zumindest widersprüchlich, wenn nicht falsch informiert. Damit habe sie einen regelmäßigen und transparenten Wahlvorgang verhindert. Zudem sei es zu öffentlichen Sitzungen des Wahlausschusses ohne Veröffentlichung einer Tagesordnung gekommen. Der Kläger habe sich so nur über das Internet über Sitzungen des Wahlausschusses informieren können. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, bei einer Sitzung von Anfang an dabei zu sein. Als Listenvertreter habe er auch entgegen der Wahlbestimmungen keine Einladung zur Sitzung des Wahlausschusses erhalten. Aufgrund der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung hinsichtlich der Altenteiler bzw. Rentenbezieher seien in der SofA-Gruppe nach § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV unrichtige Wahlbenachrichtigungen versandt worden. Es hätten lediglich Rentenbezieher des Versicherungszweiges Berufsgenossenschaft eine Mitteilung erhalten. Ausschließlich Versicherte der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien aufgefordert worden, den Fragebogen zur Wahl auszufüllen und den Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises zu übersenden. Dem Kläger sei auch berichtet worden, dass Wahlberechtigte ihre Wahlunterlagen nicht rechtzeitig bekommen hätten, obwohl sie Antrag und Fragebogen postwendend nach Erhalt an die Beklagte zurückgesandt hätten. Teilweise hätten sie die Wahlunterlagen so spät erhalten, dass die Frist des § 34 Abs. 2 SVWO nicht mehr habe eingehalten werden können und sie dadurch von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden seien. Schließlich habe es eine sehr auffällig hohe Anzahl ungültiger Stimmen gegeben. Da 550.000 Rentenbezieher zu Unrecht durch die unrichtige Gesetzesanwendung der Beklagten von den Sozialwahlen in der SVLFG ausgeschlossen gewesen seien, müsse das Gericht die Wahl für ungültig erklären. Zu erwarten gewesen sei, dass sich das Wahlergebnis erheblich verändert hätte, wenn sämtliche Rentenbezieher als Wahlberechtigte an der Wahl hätten teilnehmen können. Es seien in der Gruppe der SofA insgesamt 146.865 Stimmen abgegeben worden. Bei potentiell weiteren 550.000 Wählern sei zu erwarten gewesen, dass das Ergebnis der Wahl ganz anders hätte aussehen können. Bei dem Ausschluss der Rentenbezieher von der Sozialwahl 2017 handele es sich damit auch um einen mandatsrelevanten und beachtlichen Wahlverstoß. Nach Ansicht des Klägers habe die SVLFG bewusst Interessengruppen ausgrenzen wollen, um nicht ihre eigenen Partikularinteressen zu gefährden. Der Bauernverband und seine Unterorganisationen hätten für sich bleiben wollen und bestimmen, welche Richtung die SVLFG nehme. In diesem Zusammenhang fordere der Kläger auch eine Änderung der Drittelparität, weil die Gruppe der Arbeitgeber mit ca. 18.000 Versicherten im Vergleich zu den beiden anderen Gruppen ein viel zu hohes Gewicht in der Vertreterversammlung und im Vorstand habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte im Jahr 2017ungültig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dazu führt die Beklagte aus, der Kläger rüge, die am 31.05.2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG in der Gruppe der SofA sei ungültig, da die wahlberechtigten Rentenbezieher in der Gruppe der SofA nicht ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Zu dieser Frage sei bereits ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet und über zwei Instanzen verfolgt worden. Die Beklagte nehme auf die Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel vom 13.04.2017 (S 9 U 3/17 ER) und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.05.2017 (L 2 AR 1/17 BER) vollinhaltlich Bezug. Die Sozialwahl ausschließlich im Bereich der Unfallversicherung durchzuführen ergebe sich daraus, dass in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) seit Bestehen die Sozialwahl in der Unfallversicherung durchgeführt worden sei. Bis zum 01.01.2013 hätte in den 36 einzelnen und selbstständigen Sozialversicherungsträgern der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen und Kranken- und Pflegekassen die Wahl nur in der Berufsgenossenschaft stattgefunden, und die gewählten Organe der Berufsgenossenschaft seien gemäß § 32 SGB IV gleichzeitig die Organe der anderen Körperschaften (so genannte Organleihe) gewesen. § 32 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung laute: „Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.“ Die Berufsgenossenschaft umfasse im Vergleich zu den anderen Versicherungszweigen den größten Teil der Versicherten. Es seien dort neben den ca. 1,5 Millionen landwirtschaftlichen Unternehmern auch deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die mitarbeitenden Familienangehörigen sowie die über 1 Million familienfremden Arbeitnehmer versichert und somit auch wahlberechtigt. Mit der SVLFG zum 01.01.2013 sei eine Körperschaft entstanden, in der alle Versicherungszweige vereint seien und als Folge dazu sei als einziger Paragraf aus dem Bereich des Sozialwahlrechts § 32 SGB IV weggefallen. Es seien darüber hinaus lediglich Begrifflichkeiten korrigiert worden. Die Beklagte halte daran fest, dass weder im Gesetzestext noch in der Begründung sich Anhaltspunkte dafür finden lassen würden, dass mit der Errichtung des Bundesträgers SVLFG Änderungen im Sozialwahlverfahren vorgenommen werden sollten. Mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft seien diese Fragen schon Anfang 2016 erörtert worden. Insgesamt habe Einigkeit darüber bestanden, die Wahl im Bereich der Unfallversicherung bei der SVLFG durchzuführen. An dieser Haltung sei auch im Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 02.02.2017 festgehalten worden. Demnach sei bei der SVLFG § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 SGB IV unter Bezug auf die Unfallversicherung anzuwenden. In die Gruppe der SofA seien, wie bei der Gruppe der Arbeitgeber, nur die Unfallrentenbezieher einzubeziehen, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit dieser Gruppe angehört hätten. Im Rahmen der Sozialwahl 2017 habe nur in der Gruppe der SofA eine Wahl mit Wahlhandlung stattgefunden. In den beiden anderen Gruppen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sei es zu einer Friedenswahl gekommen. Auch aus Sicht der Beklagten seien die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Sozialwahl nach der Neuordnung durchaus verbesserungswürdig. Solange der Gesetzgeber nicht tätig werde, bleibe ihr nichts anderes übrig, als die vorhandenen Regelungen anzuwenden. Die Ausführungen des Klägers zu den Sitzungen des Wahlausschusses seien im Rahmen einer Wahlanfechtungsklage nicht von Relevanz. Die gerügten unrichtigen Wahlbenachrichtigungen im Hinblick auf die Rentenbezieher seien logische Konsequenz der Rechtsauffassung der Beklagten. Ein weiterer Vortrag dazu erübrige sich. Es sei klarzustellen, dass es sich keinesfalls um eine Zahl von 550.000 Altenteiler handele, die keine Wahlberechtigung erhalten hätten. Von diesen hätten ca. 65.000 noch Restflächen und würden daher als Unternehmer in der Unfallversicherung geführt bzw. seien als SofA wahlberechtigt, wenn sie nicht regelmäßig familienfremde Arbeitnehmer beschäftigten. Wenn sie solche beschäftigten, seien sie in der Gruppe der Arbeitgeber wahlberechtigt. Unter Auswertung von Unfallstatistiken sei weiterhin klar erkennbar, dass mindestens die Hälfte der verbleibenden ca. 480.000 Altenteiler noch regelmäßig im Unternehmen mitarbeiten würden. Damit würden diese unter die Gruppe der versicherten Arbeitnehmer - wie alle mitarbeitenden Familienangehörigen - fallen und seien in der dortigen Liste wahlberechtigt. Der vom Kläger monierte generelle Ausschluss liege somit nicht vor. Die Feststellung der Wahlberechtigten in der Gruppe der SofA sei über einen Fragebogen mit Antragsformular durchgeführt worden. Hierzu seien alle im Mitgliederverzeichnis der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eingetragenen Unternehmer (Arbeitgeber und Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte) angeschrieben worden. Die Unternehmensdaten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft würden keine Zuordnung zu der Gruppe der SofA zulassen, diese hätte erst ermittelt werden müssen. Zu diesem Zweck sei ein Anschreiben sowie ein Fragebogen gefertigt worden, gleichzeitig sei der Antrag auf Erteilung eines Wahlausweises beigefügt gewesen. Der Bericht des beauftragten Dienstleisters F., in welchem im Einzelnen dokumentiert werde, wie der Versand der Anschreiben mit Fragebogen/Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises organisiert gewesen sei sowie der Versand der Wahlunterlagen. Die Beklagte habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine rechtzeitige Übersendung der Wahlunterlagen zu ermöglichen. Zu Gunsten der Wahlberechtigten sei § 34 Abs. 4 SVWO weitest möglich ausgeschöpft worden. Die letzten Wahlunterlagen seien sogar noch am 30.05.2017 mit Express-Kurier ausgeliefert worden, was dazu geführt habe, dass einzelne Wahlberechtigte am 31.05.2017 persönlich die Wahlunterlagen abgegeben hätten. Der Vortrag des Klägers, Wahlberechtigte hätten „teilweise“ die Wahlunterlagen zu spät erhalten, sei unsubstantiiert. Es treffe zudem nicht zu, dass die Wahl eine „auffällig hohe Anzahl ungültiger Stimmen“ hervorgebracht habe. In der Sozialwahl als reiner Briefwahl seien die Gründe, die zu einer Ungültigkeit einer Stimmabgabe führten, in § 56 SVWO geregelt. Für die Bundestagswahl gelte bezüglich der Einstufung als ungültige Stimme § 39 Bundeswahlgesetz. Im Gegensatz zur Sozialwahl seien bei der Bundestagswahl gemäß § 39 Abs. 4 Bundeswahlgesetz unter den dort genannten Umständen Wahlbriefe lediglich zurückzuweisen, die gleichen Gründe führten bei der Sozialwahl jedoch zur Ungültigkeit der Stimme. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe würden nicht als Wähler gezählt und ihre Stimmen würden gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 Bundeswahlgesetz als nicht abgegeben gelten. Daraus erkläre sich, warum die Ungültigkeitsquote in der Sozialwahl im Vergleich zur Bundestagswahl erheblich höher ausfalle. Dieses Phänomen trete auch bei anderen Sozialwahlen zu Tage. Bei der Sozialwahl 2011 habe z.B. bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschlands der Anteil der ungültigen Stimmen bei 17,9 % gelegen, bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bei 18,1 %. Der Kläger habe im Hinblick auf den Anteil der ungültigen Stimmen bei den Sozialwahlen 2017 der Beklagten eine Beschwerde an das Bundesversicherungsamt gerichtet. Das Bundesversicherungsamt habe der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2018 mitgeteilt, dass sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten bei den Sozialwahlen schließen ließe. Ein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden sehe das Bundesversicherungsamt danach nicht. Die Beklagte habe die Sozialwahl 2017 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt und die vom Kläger angeführten Gründe würden gerade nicht dazu führen, dass die Wahl in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ungültig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die am 17.07.2017 beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist als Wahlanfechtungsklage beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht in zulässiger Weise erhoben worden. So ist die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 57 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinsichtlich der vom Kläger angefochtenen Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ebenso wie die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Kassel gemäß § 57b SGG (maßgeblich ist der Sitz des Versicherungsträgers) zu bejahen. Innerhalb des Sozialgerichts Kassel ist die Zuständigkeit der 11. Kammer entsprechend der im Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Kassel getroffenen Auffangbestimmung unter Punkt d) der Sachgebietszuweisung für die 11. Kammer festzustellen.
Als Listenvertreter einer so genannten Freien Liste ist der Kläger gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB IV berechtigt, die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anzufechten. Auch hat der Kläger die Klage innerhalb der Monatsfrist nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die bei der Beklagten durchgeführte Sozialwahl 2017 ist rechtmäßig erfolgt. Die Durchführung der Wahlen im Bereich der Unfallversicherung bei der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Auch verfassungsrechtliche Verstöße sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Durchführung der Sozialwahl 2017 bei der Beklagten als auch hinsichtlich der Regelungen im SGB IV und der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Auch sonstige einschlägige Gründe, die zur Wahlanfechtung berechtigen würden mit der Folge, dass die Ungültigkeit der Wahl festzustellen wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Verstöße sind weder bei der Wahldurchführung selbst noch bei den die Wahl regelnden Bestimmungen des SGB IV und gleichermaßen der Wahlordnung für die Sozialversicherung feststellbar. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die als Ausfluss des Gleichheitsgebotes nach Artikel 3 GG zu fordernde Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu bejahen.
Zunächst macht sich das Gericht die o.g. Ausführungen der Beklagten zu eigen, folgt diesem vollumfänglich und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 136 Abs. 3 SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass es indessen keinen Bedenken begegnet, dass die Sozialwahl bei der Beklagten ausschließlich im Bereich der Unfallversicherung stattgefunden hat. Folgerichtig beschränkt sich die Wahlberechtigung von Rentnern (sog. Altenteiler) aus Sicht der Beklagten bei der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte auf die Rentenbezieher, die eine Rente aus der Unfallversicherung erhalten. Bezieher anderer Renten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bleiben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen außen vor.
Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV besteht in der SVLFG die Besonderheit, dass sich die Selbstverwaltungsorgane je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammensetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gehören zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei der SVLFG auch die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. Hierzu macht der Kläger geltend, dass der dadurch bedingte Ausschluss der Bezieher von anderen Renten aus der SVLFG einen verfassungsrechtlichen Gleichheitsverstoß darstellen würde. Zu dieser Frage hat das Hessische Landessozialgericht (HLSG) in einem Beschluss vom 12.05.2017 (L 2 AR 1/17 B ER) die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bezieher von Renten aus der Unfallversicherung der Beklagten mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht. Dazu führt das HLSG in der genannten Entscheidung aus, dass die landwirtschaftliche Sozialversicherung zum 01.01.2013 neu geordnet und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unter Einbeziehung aller früheren eigenständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen einschließlich des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zusammengefasst wurden und sich die SVLFG damit auf alle Zweige der Sozialversicherung, nämlich Unfallversicherung, Alterssicherung und Kranken-und Pflegeversicherung erstrecke. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass frühere Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung allein im Versicherungszweig der Unfallversicherung durchgeführt worden sind, nimmt das HLSG nicht an, dass auf Grundlage der vom Gesetzgeber geregelten Änderungen aus Anlass der Errichtung der SVLFG zum 01.01.2013 der Kreis der wahlberechtigten Rentenbezieher habe erweitert werden sollen. Nach Auffassung des HLSG zeige auch ein Vergleich der bis zum 31.12.2012 und der ab 01.01.2013 geltenden Fassung des § 47 Abs. 3 SGB IV lediglich, dass eine Wortlautanpassung vorgenommen worden sei, es aber keine inhaltliche Änderung gegeben habe. Unter Auswertung der Gesetzesmaterialien, den Besonderheiten der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Gesetzessystematik regele § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV, das ausschließlich Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemeint seien. Das HLSG hat weiter ausgeführt, dass es angesichts der neu geordneten SVLFG, die sich auf alle Zweige der Sozialversicherung erstrecke, angesichts des Wahlrechtsgrundsatzes der Freiheit der Wahl wünschenswert sei, allen Rentenbezieher das aktive und passive Wahlrecht einzuräumen, doch einen Wahlverstoß im Hinblick auf die Handhabung der Beklagten sieht das HLSG nicht. Jedenfalls entspreche das Vorgehen der Beklagten bei der Sozialwahl 2017 der aktuellen Rechtslage. Nach Ansicht des HLSG könne es daher auch dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung bewusst die bisherige Rechtslage habe fortschreiben wollen oder es übersehen habe, dass wegen der Errichtung der SVLFG, die für alle Zweige der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuständig sei, eine Erweiterung des Kreises der Rentenbezieher vorzunehmen gewesen sei. Ausdrücklich weist das HLSG darauf hin, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sei, wünschenswerte oder auch gebotene gesetzliche Regelungen durch Richterrecht zu ersetzen.
Nichts anderes ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Beschluss vom 02.02.2017 (BWA 3/17). Hierzu hat der Bundeswahlausschuss folgendes ausgeführt:
„Wer Versicherter im Sinne des Wahlrechts zu den Selbstverwaltungsorganen ist, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 5 SGB IV. Danach gehören zur Gruppe der Versicherten 1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse, 2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben, 3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher § 47 Abs. 1 SGB IV). Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht (§ 47 Abs. 5 SGB IV). Der Zuständigkeitsbereich der zum 1. Januar 2013 als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichteten SVLFG weist die Besonderheit auf, dass er sich auf alle Zweige der Sozialversicherung erstreckt (vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl 1, S. 579). Aus den erwähnten Vorschriften könnte zu folgern sein, dass für das Unterschriftenquorum die Summe der Versicherten in den Zweigen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV maßgebend ist. In diesem Fall wäre die Schwelle von 1.000.001 Versicherten unzweifelhaft deutlich überschritten. Der BWA legt für seine Entscheidung jedoch die – von den Beteiligten übereinstimmend für richtig gehaltene – Praxis zu Grunde, dass eine Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG nur im Versicherungszweig der Unfallversicherung stattfindet. Eine Beschränkung in diesen Sinne lässt sich auch dem nach Maßgabe der Bekanntmachung Nr. 5 der BWB vom 2. März 2015 (BAnz vom 24. März 2016, Anlage 3 Seite 11ff) erstellten Mitteilungsschreiben der SVLFG gemäß § 14 Abs. 3 SVWO entnehmen.“
Indem die erkennende Kammer mit dem HLSG und dem Bundeswahlausschuss davon ausgeht, dass die Sozialwahl 2017 bei der Beklagten auch im Hinblick auf die Beschränkung bei den Rentenbeziehern auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wird auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht gesehen und eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nicht vorzunehmen.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Einwendung des Klägers, durch die in § 44 SGB IV vorgesehene Drittelparität in der Vertreterversammlung erhalte die Gruppe der Arbeitgeber (mit ca. 18.000 Versicherten) im Vergleich zur Gruppe der Versicherten und der SofA einen zu großen Einfluss. Eine Verletzung des Wahlgleichheitsgrundsatzes sieht die erkennende Kammer indessen auch hier nicht. Ausweislich § 44 Abs. 1 Nr. 2 setzen sich die Selbstverwaltungsorgane bei der SVLFG je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen. Ein unterschiedliches Quorum für die Zulassung von Vorschlagslisten sieht § 48 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 5 SGB IV nicht vor. Vorschlagslisten aller drei Gruppen müssen abhängig von der Anzahl der Versicherten ein gleich hohes Quorum erfüllen. Insoweit gelten für alle drei Gruppen bei der paritätischen Beteiligung in der Vertreterversammlung der Beklagten die gleichen Voraussetzungen. Eine verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung einer der Gruppen bei der Aufstellung und Zulassung sogenannter Freier Listen ist für das Gericht nicht erkennbar.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 63, 52, 47 Gerichtskostengesetz (GKG; vgl. BSG Beschluss vom 09.05.2017, B 13 R 240/16 B, zitiert nach juris Rn. 24 m. w. N.).