S 11 R 248/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 R 248/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 174/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


T a t b e s t a n d

Streitig ist im Wege der Wahlanfechtungsklage die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), namentlich die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung der Vorschlagsliste „Freie Liste E., F., L., M., N.“ in der Gruppe der Arbeitgeber. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 08.02.2017, S 1 U 1/17 ER).

Mit der am 08.03.2017 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage begehrt der Kläger, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG in der Gruppe der Arbeitgeber für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl unter Einbeziehung der Freien Liste E., F., L., M., N. angeordnet wird, hilfsweise, dass die Regeln des Wahlrechts für die Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung bzw. konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden.

Dazu macht der Kläger geltend, der Wahlverstoß bestehe darin, dass das Unterschriftenquorum gemäß § 48 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) rechtswidrig auf 1.000 festgesetzt worden sei. Es habe auf 500 festgesetzt werden müssen, so dass die Freie Liste E., F., L., M., N., die 888 gültige Unterstützer-Unterschriften vorgelegt habe, zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Das unrechtmäßige Unterschriftenquorum mache die Sozialwahl unzweifelhaft ungültig. Auch würden die Regeln des Wahlrechts für die Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG, insbesondere zum Quorum gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sowie zur Aufteilung der Unternehmer in der SVLFG in zwei gleich große Gruppen gemäß § 44 SGB IV i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 SGB IV gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Der Kläger sei Listenvertreter der genannten Vorschlagsliste, die für die Wahl der Vertreterversammlung der SVLFG in der Gruppe der Arbeitgeber fristgerecht am 17.11.2016 eingereicht worden sei. Bei einer Freien Liste gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV sei der Listenvertreter gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 der Sozialversicherungswahlordnung (SVWO) Träger der Liste und damit klageberechtigt. Der Wahlausschuss der SVLFG habe die Freie Liste E. pp. in der Sitzung vom 05.01.2017 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers habe der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung vom 02.02.2017 abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei, sei gemäß § 57 Abs. 4 SGB IV die Voraussetzung zur Zulässigkeit der Klage gegeben. Der Wahlausschuss der SVLFG habe mit Beschluss vom 23.03.2016 das Quorum für die vorzulegende Anzahl an Unterstützer-Unterschriften nach § 48 Abs. 2 S. 1 SGB IV auf 1.000 festgesetzt. Dem Kläger sei in einem Gespräch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.10.2016 durch die Vorsitzende des Wahlausschusses mitgeteilt worden, dass der Wahlausschuss für die Festsetzung des Quorums von 1.000.001-1.200.000 Versicherten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgegangen sei. Die Schätzung der Anzahl der Beschäftigten in Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sei hiernach auf Grundlage der Agrarstrukturerhebung 2013 des Statistischen Bundesamtes bzw. des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgenommen worden. Der Kläger halte die Festsetzung nach eigenen Recherchen für fehlerhaft. Die Anzahl der Versicherten, nach der sich die Mindestzahl an Unterstützern richte, sei auf jeden Fall kleiner als 1.000.000, so dass die Mindestzahl an Unterstützern nicht größer als 500 sein müsse. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die 314.300 Saisonarbeitskräfte, die nicht länger als 6 Monate im Jahr beschäftigt gewesen und die von der vom Wahlausschuss berechneten bzw. geschätzten Gesamtzahl von knapp über 1.000.000 Versicherten abzuziehen seien. Die Gesamtzahl liege somit bei rund 800.000 bis 900.000 Versicherten und damit deutlich unter der in § 48 Abs. 2 S. 1 SGB IV genannten Schwelle von 1.000.001. Damit sei schon bewiesen, dass das Quorum rechtswidrig auf 1.000 festgesetzt worden sei. Dem Kläger sei erst verspätet im Januar 2017 die Information erteilt worden, die die Wahlausschussvorsitzende zur Festsetzung des Quorums schon im März 2016 der Bundeswahlleiterin übersandt habe. Bei Festlegung des Unterschriftenquorums sei der in dem früheren Selbstverwaltungsgesetz enthaltene Grundsatz:
„Kann der Versicherungsträger die Zahl der Versicherten nicht zweifelsfrei feststellen, ist die geringere Zahl von Unterschriften zu fordern“ anzuwenden. Jedenfalls gehe der Kläger aufgrund seines Schriftverkehrs mit der Wahlausschussvorsitzenden davon aus, dass das Ergebnis der Schätzung, welches der Wahlausschuss mit 1.155.251 Versicherten angebe, als Grundlage des Quorums eine rechtswidrige Schätzung sei. Von den in der Agrarstrukturerhebung 2013 ermittelten insgesamt 1.020.500 Arbeitskräften in diesen Unternehmen habe der Wahlausschuss die 285.000 Unternehmer/innen der Einzelbetriebe, Personengesellschaften und juristischen Personen, die nicht zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 zählten, zutreffend abgezogen. Ebenfalls abgezogen habe er geschätzte 185.250 Ehegatten dieser Unternehmer, indem er die Anzahl der Betriebsinhaber mit dem Faktor 0,65, den er aus eigenen Berechnungen der Vollarbeiter in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung abgeleitet habe, multipliziert habe. Im Ergebnis sei der Wahlausschuss zusammen auf 550.250 Beschäftigte bekommen, die er allesamt als Versicherte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 gewertet habe. Dies sei zu Unrecht geschehen. Fehlerhaft sei, dass er damit die in der Agrarstrukturerhebung 2013 ermittelten 314.300 Saisonarbeitskräfte als Versicherte eingestuft und mitgezählt habe. Die Saisonarbeitskräfte würden aber die in § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV genannte Bedingung für das Vorliegen eines Versicherten, dass sie „regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben“ müssten, genau nicht. Sie seien zwar überwiegend in den Wochen, in denen sie im Betrieb beschäftigt seien, mindestens 20 Stunden im Monat beschäftigt, aber der Beschäftigungszeitraum genüge nicht der in der Rechtsprechung entwickelten Anforderung für eine „regelmäßige Beschäftigung“, die eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr fordere. Nach Abzug der 314.300 Saisonarbeitskräfte in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau würden von den vom Wahlausschuss behaupteten 1.155.251 Versicherten nur 840.951 Versicherte nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verbleiben. Die Festsetzung eines Quorums auf 1.000 sei rechtswidrig. Neben den Saisonarbeitskräften habe der Wahlausschuss der SVLFG bei der Festsetzung des Quorums auch sämtliche so genannten „mitarbeitenden Familienangehörigen“ als Versicherte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eingestuft und mit- gezählt. Der Wahlausschuss habe die 58.000 mitarbeitenden Familienangehörigen mit einem Alter von 65 oder mehr Jahren aber nicht als Versicherte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mitzählen dürfen, weil diese Gruppe entweder vor den Renteneintritt zur Gruppe der Arbeitgeber oder zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört habe. Auch müssten die zwischen dem Berichtszeitraum der Agrarstrukturerhebung 2013 und dem für die Festlegung des Quorums maßgeblichen Stichtag 31.12.2014 eingetretenen Veränderungen berücksichtigt werden. Denn die Anzahl der Arbeitskräfte nehme in Bezug auf den so genannten Strukturwandel stetig ab. Dies betreffe mindestens weitere 10.000 ehemals mitarbeitende Familienarbeitskräfte. Auch habe die Beklagte eine zweite Datenquelle herangezogen, nämlich den eigenen Datenbestand der SVLFG aus den Unternehmen, deren Beiträge direkt über die Abfrage der Beschäftigtenanzahl berechnet würden. Der Wahlausschuss nenne hier eine Zahl von 564.428 Beschäftigten, die er gleich setze als Versicherte. Diese Gleichsetzung erfolge zu Unrecht. Dagegen berücksichtige die Schätzung der Beklagten einen kleinen Teil der bei der SVLFG unfallversicherten Unternehmen nicht, nämlich Unternehmer der Forstwirtschaft und des Holzeinschlages, die nicht als landwirtschaftliche Nebenunternehmen tätig seien, sondern reine Forstlohnunternehmer seien. In der Summe ergebe sich jedenfalls eine Anzahl von rund 700.000 Versicherten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zum Stichtag 31.12.2014, die nur zu einem Quorum von 500 führen würden. Das Quorum sei widerrechtlich auf 1.000 festgesetzt worden, was die Wahl ungültig machen. Das BMEL komme auf eine Summe von Versicherten im Umfang von 1.000.201. Die Saisonarbeitskräfte im Umfang von 314.000 würden vom BMEL zwar nicht berücksichtigt, gleichwohl enthalte die Aufstellung des BMEL falsche Angaben bzw. berücksichtige Personen, die nicht als Versicherte zu zählen seien. Denn bei den ständig beschäftigten familienfremden Arbeitskräften in der Landwirtschaft (einschließlich des Produktionsgartenbaus) seien auch über 28.000 Betriebsleiter mit enthalten, die sozialwahlrechtlich zur Gruppe der Arbeitgeber und nicht zur Gruppe der Versicherten gehörten. Auch seien in der Aufstellung 58.000 Personen, die 65 Jahre und älter seien und als Rentner nicht in die Gruppe der Versicherten einzustufen seien, mit berücksichtigt worden. Die vom BMEL fälschlicherweise gebildete Summe sinke auf 903.201 Versicherte.
Jedenfalls seien alle Hinweise und Versuche des BMEL, die Schwelle von 1.000.001 zu erreichen, gescheitert. Auch nach den BMEL-Zahlen hätte das Quorum auf 500 festgesetzt werden müssen. Dieses Quorum habe die Freie Liste E. pp. erreicht, denn der Wahlausschuss habe im Beschluss vom 05.01.2017 die Anzahl der gültigen Unterschriften mit 888 angegeben. Dass die SVLFG von den 888 gültigen Unterstützerunterschriften nur 219 Unterstützer in ihrem eigenen System als Arbeitgeber (Betrieb) führe, könne nicht der Freien Liste E. pp. zur Last gelegt werden. Sämtliche 888 Unterstützer seien in der Berufsgenossenschaft der SVLFG unfallversicherte Unternehmerinnen bzw. Unternehmer. Die Freie Liste bzw. der Listenvertreter hätte alles ihnen Mögliche und im Rahmen eines solchen Wahlverfahrens Zumutbare geleistet, um sicherzustellen, dass die Unterzeichner der Unterstützerliste zur Gruppe der Arbeitgeber gehörten. Für die Sammlung der Unterstützer-Unterschriften hätten auch mehrere berufsständische Organisationen die Wahlberechtigten dazu aufgerufen, die Zulassung der Freien Liste E. pp. durch Unterschrift zu unterstützen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Freie Liste E. pp. einen Stimmenanteil von deutlich über 5 % erreicht hätte, wenn sie zur Wahl zugelassen worden wäre. Dann wäre sie auch mit mindestens einem gewählten Vertreter in die Vertreterversammlung eingezogen. Hierin liege ein mandatsrelevanter Wahlverstoß vor. Die Sozialwahl bei der Beklagten verstoße auch gegen den Rechtsgrundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe. Der Gesetzgeber habe für die Vertreterversammlung der SVLFG in § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und für die Wahl zu dieser Vertreterversammlung in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV i. V .m. § 47 Abs. 3 SGB IV spezielle Regelungen geschaffen, in dem er - nur für die SVLFG - die Unternehmer in Arbeitgeber und Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte aufteile. Die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte sei dabei zahlenmäßig wesentlich größer als die Gruppe der Arbeitgeber. Für die zwei unterschiedlich großen Unternehmergruppen (Arbeitgeber und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte) gelte gleichwohl ein einheitliches Quorum für Unterstützerunterschriften. Auf beide Unternehmergruppen würden auch gleich viele (20) Sitze in der Vertreterversammlung der SVLFG entfallen. Dies führe dazu, dass das Erreichen des Quorums für Listen in der Gruppe der Arbeitgeber erheblich schwerer sei als in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Hierin werde eine Verletzung des Wahlgleichheitsgrundsatzes gesehen. Für die Unterscheidung der Unternehmer gebe es auch keine hinreichende Begründung. Dies führe letztlich dazu, dass eine Stimme in der Gruppe der Arbeitgeber einen größeren Zielwert und eine größere Erfolgschance habe als eine Stimme in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Der ungleich gewichtige Zielwert und Einfluss auf das Wahlergebnis sei nicht nur grundrechtswidrig, er legitimiere auch nicht die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen beim Erreichen des Quorums. Die höhere Hürde des Quorums müssten zudem nur neue Listenträger und freie Listen überspringen, nicht aber die bereits in der Vertreterversammlung vertretenen Arbeitgeberverbände (§ 48 Abs. 5 S. 1 SGB IV). Das Sozialwahlrecht im Bereich der SVLFG sei vor diesem Hintergrund verfassungswidrig. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte aus sachfremden Erwägungen Entscheidungen über die Durchführung der Wahl getroffen habe und das Wahlrecht mehrerer 100.000 Altenteiler „verkürzt“ habe. Die Wahl sei ungültig und müsse wiederholt werden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Arbeitgeber für ungültig erklärt wird und das Gericht eine Wahlwiederholung anordnet unter Einbeziehung der Freien Liste E., F., L., M., N. 

hilfsweise,

die Regeln des Wahlrechts für die Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger bemühe alle denkbaren Argumente, um zu einer gerichtlichen Feststellung zu gelangen, nach der sich das Unterschriftenquorum im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB IV für die Gruppe der Arbeitgeber auf 500 Personen beschränke.
Dies hätte vermieden werden können. Ein Großteil der Bewerber der Vorschlagsliste „Freie Liste E., F., L., M., N.“ sei Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft (ABL) oder im Bund Deutscher Milchviehhalter (BDM). Beide Verbände hätten im Rahmen der Besitzstandswahrung nach Zusammenschluss der Sozialversicherungsträger zur SVLFG das Recht gehabt, ohne Beachtung des Unterschriftsquorums eine Liste aufzustellen. Dieses Recht sei nicht in Anspruch genommen worden, man habe es bewusst verwirkt, um nun in aufwändigen Verfahren dafür zu streiten, dass - durch gerichtliche Reduzierung des Quorums - die eingereichten Unterschriften als ausreichend gesehen würden. Wenn auch der Wert des unter dem Schutz der Verfassung stehenden Wahlrechts nicht hoch genug einzuschätzen sei, so müsse an dieser Stelle doch darauf hingewiesen werden, dass es vorliegend allein darum gehe, eine freie Liste für die Gruppe der Arbeitgeber zuzulassen. In dieser Gruppe würden 20 Mandatsträger gewählt, wobei bei der Wahl noch eine 5 %-Hürde zu überwinden sei. Zentraler Angriffspunkt der Klage sei die vom Wahlausschuss der Beklagten vorgenommene Schätzung der Anzahl der versicherten Arbeitnehmer. Festzuhalten sei zunächst, dass es der Beklagten nicht möglich sei, anhand ihrer Datenbestände eine exakte Auswertung aller Versicherten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorzunehmen. Folglich habe die Beklagte die Zahl der Versicherten nach bestem Wissen schätzen müssen. Schätzungen müssten schlüssig und nachvollziehbar sein. Eine Schätzung sei nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Schätzungsgrundlagen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen, in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt würden, wobei die Maßstäbe der Rechtsprechung zu § 287 ZPO anzuwenden seien (BSG, Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, Rz. 21). Die Wahl innerhalb des zur SVLFG zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgers finde in der Unfallversicherung statt. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten lasse sich in der Unfallversicherung nicht über eine Mitgliedschaft herstellen, da auch einmalige Tätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen würden. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV stelle daher auf eine 20-stündige Tätigkeit im Monat ab, wobei eine Regelmäßigkeit gefordert werde. Wahlberechtigt sei hiernach nur derjenige, der während der letzten 3 bis 6 Monate regelmäßig mindestens 20 Stunden monatlich eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Eine Wahlberechtigung bestehe auch für denjenigen, der am Stichtag eine versicherte Tätigkeit beginne, von der angenommen werden könne, dass sie über eine längere Zeit mindestens 20 Stunden im Monat andauern werde. Der Bezug einer Rente aus der Unfallversicherung gewährleiste ein Fortbestehen der Gruppenzugehörigkeit für Versicherte, die unmittelbar vor Beendigung der versicherungsbegründenden Tätigkeit dieser Gruppe angehört hätten und eine Rente aus eigener Versicherung erhalten würden (§ 47 Abs. 5 SGB IV). Datengrundlage für die vorzunehmende Schätzung der Anzahl der Versicherten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV sei neben den familienfremden Arbeitnehmern auch die mitarbeitenden Familienangehörigen und die Altenteiler. Die Beklagte habe als Grundlage für ihre Schätzung sämtliche amtliche Datenquellen herangezogen und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gestanden. Es habe sich eine Summe von 1.155.251 Versicherten ergeben. Auch die gegen diese Zahlen erhobenen Einwendungen seien überprüft und umfangreiche weitere Ermittlungen angestellt worden. Es sei stets bei einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 1.000.000 Versicherten geblieben. Auch der Bundeswahlausschuss habe die Angelegenheit geprüft und in einem Beschluss vom 02.02.2017 festgestellt, dass die Annahme des Wahlausschusses der Beklagten, nach der die Schwelle von 1.000.001 Versicherten überschritten sei, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dieser Beschluss werde vorgelegt. Es werde deutlich, dass die Beklagte den Ansprüchen, die nach der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Schätzung zu stellen seien, voll und ganz genüge. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers überzeugten nicht. Exemplarisch sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger vertretene Auffassung, Versicherter können nur sein, der als Arbeitnehmer mindestens 6 Monate pro Jahr beschäftigt sei, fehlerhaft sei. Hier werde Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der regelmäßigen Beschäftigung im Arbeitsrecht. Zielrichtung der entsprechenden Abgrenzung sei es, die übliche Beschäftigtenzahl im Betrieb festzulegen, insbesondere um gewisse Arbeitnehmerschutzrechte wie den Kündigungsschutz beurteilen zu können. Diese arbeitsrechtliche Differenzierung biete sich an für die Abgrenzung zwischen Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) und solchen Arbeitgebern, die regelmäßig Arbeitskräfte beschäftigten. Denn es gehe um die Abgrenzung, ob ein Unternehmer üblicherweise Arbeitgeber sei oder eher ausnahmsweise. Wenn der Kläger diese Abgrenzung nun nutze, um die Anzahl der Versicherten möglichst gering zu halten, verkürze er das Wahlrecht der Versicherten und dies auf Kosten der abhängig beschäftigten Versicherten. Mit der Argumentation des Klägers werde der Kreis der versicherten Arbeitnehmer beschränkt auf Arbeitskräfte, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauere. Hierfür bestehe weder ein Bedürfnis, noch sei diese Argumentation systematisch gerechtfertigt. Im (sonstigen) Sozialversicherungsrecht sei Versicherter, wer auch nur einen Tag abhängig beschäftigt sei. Das sehr kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse aus inhaltlichen und auch aus Praktikabilitätsgründen kein Wahlrecht begründen würden, sei nachvollziehbar und finde seine Entsprechung im Ausschluss z.B. der Unfallhelfer und Blutspender. Jedoch das Wahlrecht auch den Arbeitskräften abzusprechen, die ein mehrwöchiges, aber weniger als 6 Monate andauerndes Arbeitsverhältnis unterhalten hätten, verkürze deren Wahlrecht. Dementsprechend werde die 6-Monats-Grenze nicht als starre Grenze angesehen, sondern die Versicherteneigenschaft werde befürwortet bei einer Beschäftigung mit einer Dauer von 3 bis 6 Monaten (Düker in Kommentar zur Wahlordnung für die Sozialversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund, 9. Auflage, Februar 2016). Mit der Argumentation des Klägers käme man zu dem unbilligen Ergebnis, dass eine Vielzahl von Versicherten, die in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt würden, vom Wahlrecht ausgeschlossen würden. Nach § 48 Abs. 2 S. 2 SGB IV sei der Stichtag für die Schätzung der 31.12.2014 gewesen. Anfang 2016 habe der Wahlausschuss der Beklagten das Unterschriftenquorum festlegen müssen. Die Anzahl der Versicherten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sei der Beklagten nicht exakt bekannt gewesen. Bekannt sei gewesen, dass in ca. 120.000 Unternehmen im Jahr 2014 564,428 Versicherte beschäftigt gewesen seien. Hinzugekommen seien 40.573 Menschen, die zum Stichtag eine Unfallrente bezogen hätten. Für die verbleibenden ca. 1,35 Millionen Betriebe habe die Anzahl der dort beschäftigten Versicherten geschätzt werden müssen. Hierzu sei die Agrarstatistik 2013 (seinerzeit die aktuellste vorliegende Fassung) herangezogen worden. Die daraus ermittelten Zahlen seien vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, von der Bundeswahlbeauftragten und ihrem Stellvertreter sowie vom Bundeswahlausschuss bestätigt worden. Hier sei nochmals exemplarisch auf das Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 01.02.2017 und das Schreiben der Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen vom 01.02.2017 hinzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten habe diese die Schätzung sorgfältig und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, welches alternative Vorgehen insoweit angezeigt gewesen sein sollte. Nichts anderes habe der Bundeswahlausschuss in seinem Beschluss vom 02.02.2017 ausgeführt. Auch durch wiederholtes Bemühen der klägerischen Argumente im Hinblick auf die gegebenenfalls nicht optimale Gestaltung des Wahlrechts durch den Gesetzgeber verbleibe es dabei, dass insoweit der Gesetzgeber gefordert sei, die Regularien zu ändern und nicht das Sozialgericht Kassel.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 

Die am 08.03.2017 beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist als Wahlanfechtungsklage beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht zulässiger Weise erhoben worden. So ist die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 57 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinsichtlich der vom Kläger angefochtenen Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ebenso wie die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Kassel gemäß § 57b SGG (maßgeblich ist der Sitz des Versicherungsträgers) zu bejahen. Innerhalb des Sozialgerichts Kassel ist die Zuständigkeit der 11. Kammer entsprechend der im Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Kassel getroffenen Auffangbestimmung unter Punkt d) der Sachgebietszuweisung für die 11. Kammer festzustellen.

Als Listenvertreter einer so genannten Freien Liste ist der Kläger gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB IV berechtigt, die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anzufechten. Auch hat der Kläger vor Erhebung der Klage die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Wahlausschusses ausgeschöpft (§ 57 Abs. 4 SGB IV). So ist im Beschwerdeverfahren des Klägers als Listenvertreter der Freien Liste E., F., L., M., N. die Entscheidung des Bundeswahlausschusses (BWA 3/17) am 02.02.2017 ergangen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die bei der Beklagten durchgeführte Sozialwahl 2017 ist rechtmäßig erfolgt. Weder die Zurückweisung der oben genannten Freien Liste durch den Wahlausschuss der Beklagten als Folge des Nichterreichens des erforderlichen Unterschriftenquorums noch die Durchführung der Wahlen im Bereich der Unfallversicherung bei der Beklagten sind zu beanstanden. Auch verfassungsrechtliche Verstöße sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Durchführung der Sozialwahl 2017 bei der Beklagten als auch hinsichtlich der Regelungen im SGB IV und der Wahlordnung für die Sozialversicherung.

Die Zulassung der Vorschlagsliste „Freie Liste E., F., L., M., N.“ für die Gruppe der Arbeitgeber zur Wahl der Vertreterversammlung der beklagten SVLFG ist vom Wahlausschuss der Beklagten zu Recht abgelehnt worden, da diese nicht gemäß § 48 SGB IV von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet worden ist.

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV haben unter anderem Arbeitgeber das Recht, Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung des Sozialversicherungsträgers als so genannte Freie Listen einzureichen. Grundsätzlich müssen die Vorschlagslisten gemäß § 48 Abs. 2 SGB IV, dessen Regelung gemäß § 48 Abs. 5 SGB IV auch für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gilt, auf Basis der Anzahl der Versicherten beim Versicherungsträger von einer bestimmten Mindestzahl an Unterstützern unterzeichnet werden. Das vom Wahlausschuss der Beklagten, ausgehend von einer Versichertenzahl im Bereich der Unfallversicherung der Beklagten von mehr als 1.000.000 Versicherten, festgesetzte Unterschriftenquorum von 1000 wird von den zur Liste des Klägers eingereichten Unterstützereinträgen nicht erreicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob man von 986 eingereichten Einträgen ausgeht oder lediglich 888 vom Wahlausschuss als gültig bewerteten Unterschriften zugrunde legt.

Ausgehend von einer geringeren Anzahl an Versicherten im Bereich der Unfallversicherung der Beklagten, nämlich von unter 1.000.000 Versicherten, hält der Kläger gemäß § 48 Abs. 2 SGB IV ein Unterschriftenquorum von 500 für ausreichend. Hiermit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Auf Grundlage der auch nach Ansicht des Gerichts zutreffenden Schätzung der Beklagten zur Anzahl der Versicherten im Bereich der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) der Beklagten übersteigt die Versichertenzahl in diesem Bereich den Grenzwert von 1.000.000, so dass das Unterschriftenquorum von 1000 erreicht werden muss.

Hierzu hat der Bundeswahlausschuss in seinem Beschluss vom 02.02.2017 (BWA 3/17) folgendes ausgeführt:

„Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wahllisten ergeben sich aus der SVWO, zu deren Erlass der Verordnungsgeber in § 56 Satz 1 i. V. m. § 56 Satz 2 Nr. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) ausdrücklich ermächtigt wird. Danach entscheidet der WA über die Zulassung der Vorschlagslisten (§ 23 Abs. 1 SVWO). 

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV können u. a. Arbeitgeber eigene Vorschlagslisten einreichen, für die § 48 Abs. 5 Satz 1 Regelung 1 SGB IV die entsprechende Geltung von § 48 Abs. 2 und 3 SGB IV anordnet. Danach müssen die Vorschlagslisten von einer ausreichenden Anzahl von Wahlberechtigten unterschieben sein. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 15 Abs. 1 SVWO und den darin genannten Anlagen. Ungültig ist u. a. eine Vorschlagsliste, die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SVWO). Vorschlagslisten, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind, hat der WA zurückzuweisen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO). Diese Voraussetzungen einer Zurückweisung der Vorschlagsliste waren erfüllt. Zwar sind die im angegriffenen Beschluss unter 1. und 2. angeführten Gründe nicht geeignet, die zurückweisende Entscheidung zu tragen. Die eingereichte Vorschlagsliste war aber deswegen ungültig, weil sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschiften Wahlberechtigter aufwies.

Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste der Arbeitgeber müssen bei einem Versicherungsträger mit 1.000.001 bis 3.000.000 Versicherten zusammen über eine Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2 SGB IV) verfügen, die 1.000 Personen entspricht (§ 48 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Dieses Quorum ist maßgeblich, weil die SVLFG beanstandungsfrei davon ausgehen darf, dass die Zahl der bei ihr unfallversicherten Personen innerhalb der genannten Spannbreite liegt. 

Wer Versicherter im Sinne des Wahlrechts zu den Selbstverwaltungsorganen ist, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 5 SGB IV. Danach gehören zur Gruppe der Versicherten 1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse, 2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben, 3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher § 47 Abs. 1 SGB IV). Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht (§ 47 Abs. 5 SGB IV). Der Zuständigkeitsbereich der zum 1. Januar 2013 als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichteten SVLFG weist die Besonderheit auf, dass er sich auf alle Zweige der Sozialversicherung erstreckt (vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl 1, S. 579). Aus den erwähnten Vorschriften könnte zu folgern sein, dass für das Unterschriftenquorum die Summe der Versicherten in den Zweigen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV maßgebend ist. In diesem Fall wäre die Schwelle von 1.000.001 Versicherten unzweifelhaft deutlich überschritten. Der BWA legt für seine Entscheidung jedoch die – von den Beteiligten übereinstimmend für richtig gehaltene – Praxis zu Grunde, dass eine Wahl zur Vertreterversammlung der SVLFG nur im Versicherungszweig der Unfallversicherung stattfindet. Eine Beschränkung in diesen Sinne lässt sich auch dem nach Maßgabe der Bekanntmachung Nr. 5 der BWB vom 2. März 2015 (BAnz vom 24. März 2016, Anlage 3 Seite 11 ff.) erstellten Mitteilungsschreiben der SVLFG gemäß § 14 Abs. 3 SVWO entnehmen.

Bezogen auf die im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bei ihr unfallversicherten Personen ist nichts dagegen zu erinnern, wenn der WA der SVLFG annimmt, dass die Schwelle der 1.000.001 Versicherten erreicht bzw. überschritten ist. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten ist zunächst, dass es sich um eine versicherte Person handelt. Als problematisch erweisen sich im hier interessierenden Zusammenhang diejenigen Versicherten, die in der Unfallversicherung nur wegen einer kurzfristen oder einmaligen Beschäftigung oder Tätigkeit versichert sind. Wegen der sich insbesondere auch hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung stellenden Probleme wurde die Gruppenzugehörigkeit mit dem Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27. Juli 1984 (BGBl. 1, S 1029) dahingehend geändert, dass sie nur gegeben ist, wenn die die Versicherung begründenden Tätigkeit regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat ausgeübt wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BG-Drucksache 10/1162, Seite 6) ist insoweit ausgeführt: „Die Vorschrift grenzt in der Unfallversicherung den Kreis der Personen, die zur Gruppe der Versicherten gehören, sinnvoll ein. In der Unfallversicherung ist es nicht geboten und praktisch kaum durchführbar, die nur kurzfristig versicherten Personen, wie beispielsweise Unfallhelfer und Blutspender, und die nur wegen einer sehr geringfügigen Tätigkeit versicherten Personen am Wahlverfahren und damit in der Selbstverwaltung zu beteiligen.“ Trotz dieser praktischen Bedürfnissen Rechnung tragenden Eingrenzung lässt sich der Kreis der versicherten Personen nur näherungsweise bestimmen. Eine Bestimmung mit dem Maß an Exaktheit, wie sie beispielsweise von den Rentenversicherungsträgern bezogen auf die dortigen Versicherten vorgenommen werden kann, ist der SVLFG für den Personenkreis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht möglich. Der WA ist deswegen berechtigt, die Zahl qualifiziert zu schätzen. Für diese Schätzung ist in entsprechender Anwendung der Maßstäbe, die die Rechtsprechung zu § 287 Zivilprozessordnung entwickelt hat, zu fördern, dass sie eine realistische Grundlage hat sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Eine Schätzung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Schätzungsgrundlagen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen, in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind, oder wenn die Schätzung selbst auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R – juris, Rn. 21 m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist die Annahme des WA, dass die Schwelle von 1.000.001 Versicherten überschritten ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Das im aktuellen Wahlverfahren verwendete Berechnungsmodell, wonach die SVLFG zum 31. Dezember 2014 insgesamt 1.155.251 Versicherte im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hatte, beruht auf realistischen Grundlagen, ist in sich schlüssig und ist nachvollziehbar. Der WA hat, wie die von ihm in tabellarischer Form genannten Datenquellen ergeben, die Schätzungsgrundlagen richtig festgestellt. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, wenn er betreffend die Zahl der in der Land- und Forstwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tätigen Menschen von der Ergebnissen der letzten Agrarstrukturerhebung (2013) ausgeht. Diese Datenerhebung ist bezogen auf den hier maßgeblichen Stichtag (31. Dezember 2014) hinreichend aktuell. Der WA hat ferner alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände sachgerecht gewürdigt. Die BWB bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2017, dass die Festsetzung der Anzahl der Versicherten nicht willkürlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Ergebnis der Schätzung des WA wird gestützt durch die Auskunft des BMEL vom 1. Februar 2017. Das BMEL kommt bei gleichen Datenquellen auf mindestens 1.000.201 Versicherte. Die Vorsitzende des WA konnte in der Sitzung des BWA plausibel erläutern, warum die Zahl der „Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft“ im Berechnungsmodell der SVLFG mit 550.250 Versicherten höher liegt als die entsprechenden Zahlen des BMEL (insgesamt: 327.200). Die Zahlen des BMEL stimmen überein mit den Datenangaben in der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. C. vom 3. November 2016 auf die schriftliche Frage Nr. 48ff (BT-Drs. 18/10202, S. 40f).

Die Rechtmäßigkeit der Schätzung wird durch die Angriffe nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das gilt insbesondere, soweit er meint, die 314.300 Saisonarbeitskräfte müssten bei der Ermittlung der Zahl der Versicherten vollständig berücksichtigt bleiben, weil sie ihre die Versicherung begründende Tätigkeit nicht „regelmäßig“ ausüben. Der Bf. trägt in diesem Zusammenhang vor, in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung werde für eine regelmäßige Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten im Jahr gefordert. Das Statistische Bundesamt grenze in der Agrarstrukturerhebung 2013 die Saisonarbeitskräfte von den ständigen Arbeitskräften jedoch genau dadurch ab, dass jene „Arbeitskräfte mit einem auf weniger als 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag“ sind. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Der Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. Regelung 1 SGB IV muss entgegen der Auffassung des Bf eigenständig definiert werden. Die historisch-teleologische Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber durch die Fassung von 1984 einen Ausschlusstatbestand mit nur begrenzter Reichweite schaffen wollte. Den oben dargestellten Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um den Ausschluss von aufgrund einmaliger oder äußerst kurzfristiger bzw. sehr geringfügiger Tätigkeit Versicherten ging. Dies schließt es aus, das von den Arbeitsgerichten bezogen auf die dortigen Gesetzesbestimmungen entwickeltes 6-Monats-Kriterium ohne Differenzierung zu übernehmen. Eine Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Regelung 1 SGB IV, die dazu führt, dass sämtliche Saisonarbeitskräfte mit einem auf weniger als 6 Monate befristen Arbeitsvertrag vom Anwendungsberiech der Norm ausgeschlossen sind, überdehnt die gesetzgeberische Absichten und kann deswegen nicht überzeugen. Es ist im Gegenteil geboten, die genannten Saisonarbeitskräfte im Rahmen der Schätzung der Versichertenzahl zumindest teilweise zu berücksichtigen. In welchem Umfang genau dies zu geschehen hat, kann offenbleiben, da ausgehend von den Zahlen des BMEL die Schwelle von 1.000.001 Versicherten bereits ohne Saisonarbeitskräfte überschritten wird. Die mindestens zu berücksichtigen Zahl der Saisonarbeitskräfte ist jedenfalls so hoch, dass der Schwellenwert auch dann noch überschritten wird, wenn statt der nach Auffassung des Bf. durch das BMEL fehlerhaft aus der Clusterstatistik Holz und Forst des Thünen-Instituts 2013 übernommenen Zahl von 68.000 Arbeitnehmern nur 34.000 oder 25.000 Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden.

Der WA geht mithin zu Recht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von einem Unterschriftsquorum von 1.000 Personen aus. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Bf. eingereichte Vorschlagsliste nicht, worüber zwischen den Beteiligen kein Streit besteht.“

Diesen Ausführungen hat das Gericht nichts hinzuzufügen und macht sich diese Ausführungen vollumfänglich zu eigen und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu einem Schätzergebnis von wenigstens 1.000.000 Versicherten (1.155.251) aufgrund folgender Datenquellen kommt: Agrarbericht 2015 und Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2013, Katasterauswertung der Unternehmen mit Arbeitswert und Auswertung der Fallbündel zu den Rentenempfängern. Das zu dieser Frage involvierte Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner Stellungnahme vom 01.02.2017 gegenüber dem Bundeswahlausschuss für die Sozialversicherungswahlen als Datenquellen neben der Agrarstrukturerhebung 2013 und der Katasterauswertung für die Unternehmen noch eine Clusterstatistik Holz und Forst des Thünen-Instituts 2013 genutzt und insgesamt nur 1.000.201 Versicherte geschätzt, wobei gleichwohl die 1.000.000-Grenze überschritten wird. Zur Untermauerung der Überschreitung der maßgeblichen 1.000.000-Grenze hat das BMEL ergänzend darauf hingewiesen, dass die Saisonarbeitskräfte im Umfang von 314.000 Versicherten nicht mit in die Gesamtversicherungszahl eingeflossen seien. Eine wenigstens anteilige Berücksichtigung der Saisonarbeitskräfte sei aber zulässig, da zumindest eine 3 bis 6-monatige Beschäftigung mit einer regelmäßigen mindestens 20 Stunden pro Monat dauernden Tätigkeit von einem Teil dieser Saisonarbeitskräfte erfüllt sein dürfe. Ausgehend von einer Zahl von rund 1,5 Millionen Mitgliedsunternehmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zum Stand 31.12.2014 liege die geschätzte Versichertenzahl von über 1.000.000 deswegen noch höher, weil kleinere Unternehmen mit unter 5 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht erfasst worden seien, in denen aber tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt würden.

Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen die geschätzte Anzahl der Versicherten als Basis für das Unterschriftenquorum hält das Gericht die Überschreitung der 1.000.000-Grenze durch die zugrunde gelegten Datenquellen und unter Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen als ausreichend gesichert an. Die Ausführungen des Klägers zur Entwicklung der Versichertenzahlen im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach dem maßgeblichen Stichtag am 31.12.2014 sind für die Festlegung des relevanten Unterschriftenquorums durch die Beklagte ohne Bedeutung.

Sonstige einschlägige Gründe, die zur Wahlanfechtung berechtigen würden mit der Folge, dass die Ungültigkeit der Wahl festzustellen wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Verstöße sind weder bei der Wahldurchführung selbst noch bei den die Wahl regelnden Bestimmungen des SGB IV und gleichermaßen der Wahlordnung für die Sozialversicherung feststellbar. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die als Ausfluss des Gleichheitsgebotes nach Artikel 3 GG zu fordernde Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu bejahen.

Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass die Sozialwahl bei der Beklagten ausschließlich im Bereich der Unfallversicherung stattfindet. Folgerichtig beschränkt sich die Wahlberechtigung aus Sicht der Beklagten bei der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte auf die Rentenbezieher, die eine Rente aus der Unfallversicherung erhalten. Bezieher anderer Renten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bleiben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen außen vor. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV besteht in der SVLFG die Besonderheit, dass sich die Selbstverwaltungsorgane je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammensetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gehören zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei der SVLFG auch die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. Hierzu macht der Kläger geltend, dass der dadurch bedingte Ausschluss der Bezieher von anderen Renten aus der SVLFG einen verfassungsrechtlichen Gleichheitsverstoß darstellen würde. Zu dieser Frage hat das Hessische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 12.05.2017 (L 2 AR 1/17 BER) die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bezieher von Renten aus der Unfallversicherung der Beklagten mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht. Dazu führt das HLSG in der genannten Entscheidung aus, dass die landwirtschaftliche Sozialversicherung zum 01.01.2013 neu geordnet und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unter Einbeziehung aller früheren eigenständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen einschließlich des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zusammengefasst wurden und sich die SVLFG damit auf alle Zweige der Sozialversicherung, nämlich Unfallversicherung, Alterssicherung und Kranken-und Pflegeversicherung erstrecke. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass frühere Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung allein im Versicherungszweig der Unfallversicherung durchgeführt worden sind, nimmt das HLSG nicht an, dass auf Grundlage der vom Gesetzgeber geregelten Änderungen aus Anlass der Errichtung der SVLFG zum 01.01.2013 der Kreis der wahlberechtigten Rentenbezieher habe erweitert werden sollen. Nach Auffassung des HLSG zeige auch ein Vergleich der bis zum 31.12.2012 und der ab 01.01.2013 geltenden Fassung des § 47 Abs. 3 SGB IV lediglich, dass eine Wortlautanpassung vorgenommen worden sei, es aber keine inhaltliche Änderung gegeben habe. 

Unter Auswertung der Gesetzesmaterialien, den Besonderheiten der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Gesetzessystematik regele § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV, das ausschließlich Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemeint seien. Das HLSG hat weiter ausgeführt, dass es angesichts der neu geordneten SVLFG, die sich auf alle Zweige der Sozialversicherung erstrecke, angesichts des Wahlrechtsgrundsatzes der Freiheit der Wahl wünschenswert sei, allen Rentenbezieher das aktive und passive Wahlrecht einzuräumen, doch einen Wahlverstoß im Hinblick auf die Handhabung der Beklagten sieht das HLSG nicht. Jedenfalls entspreche das Vorgehen der Beklagten bei der Sozialwahl 2017 der aktuellen Rechtslage. Nach Ansicht des HLSG könne es daher auch dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung bewusst die bisherige Rechtslage habe fortschreiben wollen oder es übersehen habe, dass wegen der Errichtung der SVLFG, die für alle Zweige der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuständig sei, eine Erweiterung des Kreises der Rentenbezieher vorzunehmen gewesen sei. Ausdrücklich weist das HLSG darauf hin, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sei, wünschenswerte oder auch gebotene gesetzliche Regelungen durch Richterrecht zu ersetzen. Indem die erkennende Kammer mit dem HLSG davon ausgeht, dass die Sozialwahl 2017 bei der Beklagten auch im Hinblick auf die Beschränkung bei den Rentenbeziehern auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wird auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht gesehen und eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nicht vorzunehmen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Einwendung des Klägers, das einheitlich hohe Quorum (1000 Unterstützerunterschriften bei der Sozialwahl 2017) für die als Besonderheit nur in der SVLFG vorhandenen zwei Unternehmer-Gruppen (Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber) führe dazu, dass wegen der sehr unterschiedlichen Größe der beiden Gruppen das Erreichen des Quorums für Listen in der Gruppe der Arbeitgeber erheblich schwerer sei als in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Eine Verletzung des Wahlgleichheitsgrundsatzes sieht die erkennende Kammer indessen auch hier nicht. Ausweislich § 44 Abs. 1 Nr. 2 setzen sich die Selbstverwaltungsorgane bei der SVLFG je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen. Ein unterschiedliches Quorum für die Zulassung von Vorschlagslisten sieht § 48 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 5 SGB IV gerade nicht vor. Vorschlagslisten dieser beiden Gruppen müssen abhängig von der Anzahl der Versicherten ein gleich hohes Quorum erfüllen. Insoweit gelten für alle drei Gruppen bei der paritätischen Beteiligung in der Vertreterversammlung der Beklagten die gleichen Voraussetzungen. Eine verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung der Gruppe der Arbeitgeber bei der Aufstellung und Zulassung sogenannter Freier Listen ist für das Gericht nicht erkennbar.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 63, 52, 47 Gerichtskostengesetz (GKG; vgl. BSG Beschluss vom 09.05.2017, B 13 R 240/16 B, zitiert nach juris Rn. 24 m. w. N.). 
 

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