L 9 U 175/18

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 R 250/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 175/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau war fehlerhaft, weil sie lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt wurde und daher insbesondere Personen, die eine Altersrente der Alterssicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der Beklagten unfallversichert sind, von der Wahl ausgeschlossen wurden.
 
 

I.    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 aufgehoben. Die im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ist ungültig. Die Wahl muss wiederholt werden.

II.    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

III.    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

IV.    Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte anlässlich der Sozialversicherungswahlen im Jahre 2017.

In seiner Sitzung vom 13. Januar 2016 bestellte der Vorstand der Beklagten den Wahlausschuss für die Sozialwahlen 2017. Als Beisitzer wurden u. a. Frau G. (in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte) und Frau H. (in der Gruppe der Arbeitgeber) in den Wahlausschuss bestellt. In seiner Sitzung vom 23. März 2016 setzte der Wahlausschuss das Unterschriftenquorum für Vorschlagsberechtigte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (freie Listen) auf 1.000 fest. Anschließend gingen einige Vorschlagslisten zur Wahl der Vertreterversammlung bei dem Wahlausschuss ein, u. a. eine Vorschlagsliste in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte mit Frau G. als Listenvertreterin und eine Vorschlagsliste in der Gruppe der Arbeitgeber, in der Frau H. als Bewerberin zur Wahl der Vertreterversammlung vorgeschlagen wurde. Mit Beschluss vom 8. November 2016 entband der Vorstand der Beklagten Frau G. und Frau H. von ihren Ämtern als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses.

Die Kläger zu 1. und 2. sind Jagdverbände. Am 17. November 2016 reichten sie eine gemeinsame Vorschlagsliste für die Wahl der Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte mit dem Kennwort „Jagd“ ein. Der Kläger zu 3. wurde als Listenvertreter benannt. Die Kläger zu 4. und 5. kandidierten auf den Plätzen 2 und 3 der Liste.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 bestätigte der Wahlausschuss den fristgerechten Eingang der Vorschlagsliste gegenüber dem Kläger zu 3., behielt sich aber eine abschließende Entscheidung vor, wonach die Vorschlagsberechtigung zu beurteilen sei. Hierzu nahm der Kläger zu 3. Stellung und legte dar, dass sich die Vorschlagsberechtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV beurteile, weil die Kläger zu 1. und 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft seien.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 ließ der Wahlausschuss die Liste der Kläger zu 1. und 2. als freie Liste zu und änderte das Kennwort in „Freie Liste K., L., M., N., O..“

Unter dem 17. Januar 2017 legte der Kläger zu 3. hiergegen Beschwerde beim Bundeswahlausschuss ein. In seinem Beschluss vom 3. Februar 2017 wies dieser die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, eine berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft setze voraus, dass die Vereinigung hauptsächlich berufliche, d. h. solche Tätigkeiten seiner Mitglieder befördern wolle, die der Einkommenserzielung und dem Lebensunterhalt seiner Mitglieder dienten. Dies sei bei den Klägern zu 1. und 2. nicht der Fall. Der Kläger zu 3. habe selbst vorgetragen, dass die große Mehrheit der Jäger die Jagd nicht hauptamtlich, sondern in der Freizeit ausübe. Gegen eine berufliche Tätigkeit spreche auch die Wertung des Steuerrechts, wo die Jagd regelmäßig nicht als unternehmerische Tätigkeit, sondern als sogenannte Liebhaberei behandelt werde. Die Beschwerde sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Änderung des Kennworts richte. Der Wahlausschuss sei zu einer entsprechenden Änderung des Kennwortes nach § 15 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) berechtigt gewesen. Für eine freie Liste schreibe § 15 Abs. 2 Satz 3 SVWO zunächst vor, dass der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen sei. Satz 4 erlaube darüber hinaus die Angabe von bis zu vier weiteren Familiennamen. 

Ab Mitte März übersandte die Beklagte Anträge auf Wahlausweise an die in ihrem Mitgliederverzeichnis eingetragenen Unternehmer. In diesen Schreiben wies sie darauf hin, dass sofern bei Unternehmern, Pächtern, Erben oder Besitzgemeinschaften die beteiligten Personen nicht im Unternehmerverzeichnis geführt seien, diese Personen keinen eigenen Fragebogen/Antrag erhielten. In diesen Fällen sei der Fragebogen/Antrag für die Gemeinschaft zu kopieren, von den beteiligten wahlberechtigten Mitunternehmern einzeln auszufüllen und die Beteiligung von jedem Einzelnen durch Übersendung entsprechender Unterlagen (z. B. Jagdpachtvertrag, Grundbuchauszug) zu belegen.

Am 20. Juni 2017 stellte der Wahlausschuss das vorläufige Wahlergebnis für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte fest. Danach waren von insgesamt 146.865 eingegangenen Stimmen 117.788 gültig und 29.077 Stimmen ungültig. Auf die Liste 1 Bayerischer Bauernverband entfielen 27.232, auf die Liste 2 Bauernverbände Niedersachsen und Schleswig-Holstein 7.952, auf die Liste 3 Bauern, Bäuerinnen, Winzer, Winzerinnen, Jungbauern, Jungwinzer und Waldbauern in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 8.757, auf die Liste 4 Bäuerinnen und Bauern in Baden-Württemberg 14.999, auf die Liste 5 Landwirtschaftsverbände NRW 7.844, auf die Liste 6 Waldbesitzerverbände 17.776, auf die Liste 7 Verband der Landwirte im Nebenberuf Landesverband Bayern e.V. 8.845, auf die Liste 8 Land- und Forstwirte der neuen Bundesländer 6.151, auf die Liste 9 Deutsche Landwirte e.V. 2.208, auf die Liste 10 Freie Liste I., P., Q., R., S. 5.969 und auf die Liste 11 Freie Liste K., L., M., N., O. 10.056 gültige Stimmen.

Am 20. Juli 2018 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. 

Zur Begründung haben sie vorgetragen, in den Wahlausschuss seien auch Personen berufen worden, die ihrerseits herausgehobene Positionen in einem Verband hätten, der selber Träger einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl sei und in Konkurrenz zu der Liste der Kläger zu 1. und 2. stehe. Als verantwortliche Funktionäre von Verbänden, die eine eigene Liste zur Sozialwahl eingereicht hätten, könnten Herr T., Herr U., Herr V., Frau H., Herr W., Frau X. nicht unbefangen Entscheidungen treffen, die eine konkurrierende Liste und deren Wahlchancen beträfen. Als verantwortliche leitende Mitarbeiter von Verbänden, die eine eigene Liste zur Sozialwahl eingereicht hätten, träfe dies auch auf Herrn Y., Herrn Z., Frau G., Herrn EX., Herrn FX. und Frau GX. zu. Der Wahlausschuss habe zudem das Unterschriftenquorum fehlerhaft auf 1.000 festgesetzt, da die Beklagte keine eigenen Daten über die bei ihr zum Stichtag 31. Dezember 2015 unfallversicherten Personen habe, so dass sie fachfremd die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2013 herangezogen habe. Tatsächlich habe die Zahl der Versicherten zum Stichtag geringer gelegen. Fehlerhaft sei auch, dass die Kläger zu 1. und 2. nicht als berufsständische Organisationen der Landwirtschaft im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anerkannt worden seien. Hier sei darauf abzustellen, dass die Kläger zu 1. und 2. die Interessen von Jagd und Jägern in Deutschland verträten, die die Jagd entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausübten. Gerade die Verpflichtung zur Hege nach § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG), die die Erhaltung eines den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlage zum Ziel habe und auch die Maxime, wonach die Hege so durchgeführt werden müsse, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, unterstreiche den rechtlichen Charakter der Kläger zu 1. und 2. als berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft. Die Kläger zu 1. und 2. repräsentierten ca. dreiviertel aller Jagdscheininhaber in Deutschland und setzten sich für die Interessen der Jagd und der Jägerinnen und Jäger bundes-, landes- und europaweit ein. Damit seien sie berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft. Dies habe auch die Vorgängerin der Beklagten, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland, in dem Beschluss ihres Wahlausschusses vom 10. Januar 2011 so gesehen, worin sie den Landesjagdverband Brandenburg ausdrücklich als berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft bezeichnet habe. Durch die Änderung der Bezeichnung der Liste habe die Beklagte zudem die Wahlchancen der Liste der Kläger zu 1. und 2. beeinträchtigt, weil die wahlberechtigten Mitglieder der Landesjagdverbände sie nicht als Jägerliste hätten erkennen können. Das Neutralitätsgebot verbiete es, den von den Klägern eingereichten Text inhaltlich zu verändern. Dadurch, dass die Liste 11, als Liste „Jagd“ eingereicht, nur als freie Liste zugelassen worden sei, habe die Beklagte in erheblichem Maß auf die Selbstdarstellung der von den Klägern eingereichten Liste Einfluss genommen und ihre Neutralitätspflicht verletzt. Die Fragebögen/Anträge auf Ausstellung eines Wahlausweises seien zudem in einer Vielzahl von Fällen nur an eine von mehreren Pächtern verschickt worden, obwohl der Beklagten bei Pächtergemeinschaften die Namen aller Pächter bekannt gewesen seien oder sie entsprechende Informationen über die Landkreise und Städte, die die Funktion der unteren Jagdbehörde wahrnähmen, jederzeit hätte in Erfahrung bringen können. Mehrere hundert Jagdpächter bzw. deren Ehepartner hätten keinen Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises erhalten. Hierzu haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Auch hätten mehrere hundert Jagdpächter bzw. deren Ehepartner, die einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises gestellt hätten, keine Wahlunterlagen erhalten und so nicht an der Wahl teilnehmen können. Auch hierzu haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Die Beklagte habe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SVWO die Pflicht, jedem bei ihr im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Dies habe die Beklagte hinsichtlich der wahlberechtigten Jagdpächter und den mithelfenden Ehepartnern unterlassen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe lediglich die Jagdpächter anschreiben können, denen auch die Beitragsbescheide zugingen, weil sie über die Daten weiterer Pächter nicht verfüge, greife dies zu kurz. Es sei möglich und der Beklagten zumutbar, die Daten aller zum Stichtag wahlberechtigten Jagdpächter von den Landkreisen/kreisfreien Städten anzufordern. Diese seien die Jagdbehörden und verfügten lückenlos über diese Daten, denn bei ihnen seien alle Pachtverträge anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 BJagdG). Die Jagdbehörden trügen in den Jagdschein jedes Jagdpächters/Mitpächters auch die Flächen ein, auf denen ihm die Ausübung des Jagdrechts zustehe. In der Vergangenheit habe die Beklagte ihre Beitragsbescheide stets über die Jagdbehörden versandt. Gründe, die Landkreise und kreisfreien Städte für die Versendung der Wahlunterlagen nicht in Anspruch zu nehmen, beispielsweise, um die Namen der Wahlberechtigten abzuklären, seien von der Beklagten weder dargelegt worden noch lägen sie vor. Die Ausübung des Wahlrechts könne nicht davon abhängen, ob der jeweils angeschriebene Pächter eines Jagdbezirks den ihm übersandten Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins kopiere und die Kopien an die weiteren Mitpächter des Reviers weiterleite. Es sei allein eine Angelegenheit der Beklagten, für ein vollständiges Unternehmerverzeichnis als Grundlage für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren Sorge zu tragen. Die Ermittlung der Wahlberechtigten sei entscheidend für die Frage, welcher Liste wie viele Sitze zustünden. Die Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass die Wahl ordnungsgemäß abgelaufen sei und die Wahlberechtigten ihre Unterlagen erhalten hätten. Soweit die Beklagte behaupte, in der von einem externen Dienstleister geführten Datenbank seien einerseits Personen nicht aufgeführt und andererseits an weitere Personen ein Fragebogen versandt worden, die eidesstattlich versichert hätten, keinen solchen erhalten zu haben, sei sie aufgefordert, hierfür konkret Beweis anzutreten. Letztlich sei diese Frage aber für den Rechtsstreit unerheblich. Entscheidungserheblich sei der Nachweis, dass die Wahlberechtigten die für die Wahl erforderlichen Unterlagen tatsächlich erhalten hätten. Auch hierfür sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Fehlerhaft sei auch, dass der Wahlausschuss die Zählung der Wahlunterlagen nicht selbst vorgenommen, sondern eine Firma damit beauftragt habe, die ihrerseits ungelernte Kräfte dafür eingesetzt habe. Der Wahlausschuss habe damit nicht geprüft, wie viele Stimmen auf die einzelnen Listen entfallen und welche Stimmzettel ungültig gewesen seien. Auf den Listenplatz 14 der verbundenen Listen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 seien 5.210 Stimmen entfallen und damit 128 Stimmen mehr als auf den Kläger zu 4, der 5.028 Stimmen erhalten habe. Bei der knappen Differenz sei offenkundig, dass bereits kleine Fehler bei der Auszählung der gültigen und der Feststellung der ungültigen Stimmen mandatsrelevant seien. Die Auszählung sei offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt, weswegen sich die begründete Vermutung auf Fehler aufdränge. Bei einer Briefwahl komme es zwar immer wieder zu ungültigen Stimmzetteln. Deren Zahl bewege sich erfahrungsgemäß bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu einem Landtag im Bereich von weniger als 2 %. Vorliegend liege sie bei ca. 20 %. Die hohe mögliche Fehlerzahl bei der Auszählung sei mandatsrelevant.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass § 3 Abs. 2 SVWO abschließend Ausschließungsgründe für Mitglieder und Stellvertreter des Wahlausschusses regele. Diese seien vorliegend beachtet worden. Die Kläger zu 1. und 2. seien keine berufsständischen Vereinigungen. Notwendig sei insoweit nämlich, dass die Vereinigung hauptsächlich der Förderung beruflicher oder erwerbswirtschaftlicher Interessen diene. Die Kläger trügen jedoch selbst vor, dass die große Mehrheit der Jäger die Jagd nicht hauptamtlich, sondern in der Freizeit ausübe. Soweit die Kläger rügten, dass das Unterschriftenquorum nach § 48 Abs. 2 SGB IV nicht korrekt festgelegt worden sei, bestehe kein Klärungsbedarf, weil das festgesetzte Unterschriftenquorum erfüllt worden sei. Die Beklagte verfüge auch nicht über Daten sämtlicher wahlberechtigter Jäger. Jäger schlössen häufig gemeinsam einen Jagdpachtvertrag ab. Der Beklagten werde dabei regelmäßig jedoch nur eine Adresse bekannt gemacht, nämlich die des Adressaten des Beitragsbescheides. Die Feststellung der Wahlberechtigten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte werde über einen Fragebogen/Antrag ermittelt. Hierzu seien alle im Mitgliederverzeichnis der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eingetragenen Unternehmer angeschrieben worden. Die Unternehmensdaten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ließen keine Zuordnung zu der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte zu, diese hätten erst ermittelt werden müssen. Zu diesem Zweck hätten alle beteiligten Personen, die im Mitgliederverzeichnis der Beklagten geführt würden, einen eigenen Fragebogen/Antrag erhalten. Der Vorwurf der Kläger, viele Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Wahlausweises gestellt hätten, hätten keinen Wahlausweis erhalten, gehe ins Leere. Dass nicht alle Personen, die einen Fragebogen ausgefüllt und übersandt hätten, einen Wahlausweis erhalten hätten, habe vielfältige Gründe. In den meisten dieser Fälle sei der Fragebogen nicht korrekt ausgefüllt worden. Die Ermittlung der Stimmergebnisse sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Zuordnung der Stimmzettel zu den Listen sei durch den Wahlausschuss selbst erfolgt und nicht durch den beauftragten Dienstleister, die Firma HX. Die Übertragung von Unterstützungsleistungen auf ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen sei üblich und auch unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben erfolgt. Die Beklagte habe gegenüber dem Bundesversicherungsamt die Meldung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgegeben. Auch andere Sozialversicherungsträger bedienten sich einer entsprechenden professionellen Unterstützung bei der Durchführung dieser logistisch herausfordernden Masseverfahren. Die Übertragung der Aufgaben auf den Dienstleister führe nicht zu einer vermeintlich hohen Anzahl der ungültigen Stimmen. Tatsächlich sei die Anzahl der ungültigen Stimmen auch nicht höher als bei anderen Sozialversicherungswahlen. Gründe, die bei einer Bundestagswahl zur Zurückweisung von Wahlbriefen führten, führten bei der Sozialwahl zur Ungültigkeit der Stimme. Das erkläre, warum die Ungültigkeitsquote bei einer Sozialwahl im Vergleich zur Bundestagswahl erheblich höher ausfalle. Von den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sei eine Vielzahl falsch abgegeben worden. So hätten 36 Personen erklärt, keinen Fragebogen erhalten zu haben, während fünf davon tatsächlich nicht in der Datenbank vorhanden und an die anderen 31 Personen jedoch Fragebögen versandt worden seien. Von den 60 Personen, die behauptet hätten, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben, seien an 18 davon Wahlunterlagen versandt worden, während 8 davon gar keinen Fragebogen an die Beklagte übersandt hätten und bei 34 dieser Personen aufgrund der Angaben im Fragebogen keine Wahlberechtigung habe festgestellt werden können. Von den vorgelegten 128 eidesstattlichen Versicherungen hätten 41 Personen keinen Fragebogen und 34 Personen keine Wahlunterlagen erhalten. Von den 41 Personen seien 8 Personen nicht bekannt. An die übrigen Personen sei ein Fragebogen versandt worden. Verschiedene Personen, die im Prozess eidesstattlich erklärt hätten, keinen Fragebogen erhalten zu haben, hätten tatsächlich ausgefüllte Fragebögen an die Beklagte übersandt. Die 84 Personen, die in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen erklärt hätten, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben, seien sämtlichst in der Datenbank erfasst. Von 12 dieser Personen sei kein Fragebogen bei der Beklagten eingegangen, so dass auch keine Wahlunterlagen versandt worden seien. Bezüglich 20 dieser Personen seien Wahlunterlagen versandt und im Einzelnen vom externen Dienstleistern dokumentiert worden. Bezüglich 52 Personen seien nach Auswertung des Fragebogens festgestellt worden, dass eine Wahlberechtigung nicht bestehe. 

Mit Urteil vom 9. August 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten, den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) und den Beschluss des Bundeswahlausschusses Bezug genommen. 

Am 20. September 2018 haben die Kläger Berufung beim Sozialgericht Kassel eingelegt. 

Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führen die Kläger aus, die Beklagte habe Vertreter von Listen, die selber bei der Sozialwahl antreten, in den Wahlvorstand berufen, was gegen den Grundsatz einer fairen Wahl verstoße. Die Beklagte habe hiergegen verstoßen, indem sie die in der Klageschrift aufgeführten Personen in den Wahlausschuss berufen habe. Entgegen dem Vortrag der Beklagten übermittelten Jagdbehörden die persönlichen Daten der Pächter und damit der Versicherten an die Beklagte, weil jenen bundesweit alle Jagdpachtverträge mit den Anschriften der Pächter anzuzeigen seien (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Soweit sich das Sozialgericht auf den Beschluss des 2. Senats des LSG Hessen vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) beziehe, trage dieser die Entscheidung nicht, da die dort maßgebliche Frage, ob Rentenbezieher i. S. d. § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV nur die Bezieher einer Unfallrente seien, vorliegend nicht erheblich sei. Das BSG habe zudem in seiner Entscheidung vom 20. August 2019 (B 2 U 35/17 R) ausdrücklich zugrunde gelegt, dass es sich bei dem dort klagenden Jagdunternehmen um ein landwirtschaftliches Unternehmen handele. Bei dem Kläger zu 2. seien nicht nur Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, sondern – wenn auch in vergleichsweise geringer Zahl – auch landwirtschaftliche Arbeitgeber Mitglieder, so dass es sich bei ihm in geradezu typischerweise um eine berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft im Sinne von § 48 SGB IV handele. Der Kläger zu 1. sei ein Verband entsprechender berufsständischer Vereinigungen der Landwirtschaft im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, nämlich von 15 Landesjagdverbänden. Nicht nur die beiden Personen, die in der Klageerwiderung erwähnt und von der Beklagten zurückgezogen worden seien, seien befangen. Nach § 183 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe eine Auskunftspflicht der Gemeinden bezüglich der Unternehmer. Daran habe sich die Beklagte in der Vergangenheit auch regelmäßig gehalten. Die Beklagte habe sich auch nicht bemüht, die von dem Bundesbeauftragten für Datenschutz gestellten Fragen zu klären und einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland sei Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese müsse sich an deren Einschätzung, dass der Landesjagdverband Brandenburg eine berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft sei, messen lassen. Zu Unrecht bestreite die Beklagte ihre langjährige Praxis, wonach die Landkreise als untere Jagdbehörde, denen sämtliche Pachtverträge angezeigt würden, die Jagdpächter und damit die Unternehmer mitgeteilt hätten. Wenn die Beklagte diese Praxis (aus Kostengründen) eingestellt habe, liege es doch weiter in ihrer Verantwortungssphäre, die Wahlberechtigten zu ermitteln. Die Kläger zu 1. und 2. seien Unternehmen und damit nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen und die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte zu vertreten (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV). Der Kläger zu 2. betreibe die A-Schule an den Standorten KY. und LY. Er habe hauptamtliches Personal zur Betreuung des dortigen jagdlichen Lehrrevieres eingestellt und sei somit Arbeitgeber i. S. v. hat 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV. Diese Mitarbeiter seien bei der Beklagten pflichtversichert. Der Kläger zu 1. habe kein bei der Beklagten beschäftigtes Personal.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 aufzuheben und die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte für ungültig zu erklären. 

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend trägt sie vor, sich bei der Besetzung des Wahlausschusses an die gesetzlichen Regelungen und insbesondere an § 3 Abs. 2 SVWO gehalten zu haben. Die ursprünglich als Stellvertreterinnen gewählten H. und G. seien von ihren Ämtern entbunden worden. Im Hinblick auf weitere Mitglieder des Wahlausschusses sei ein entsprechender Handlungsbedarf nicht gegeben gewesen. Die Berufsgenossenschaft als Ausrichter der Sozialwahl verfüge nicht über Unternehmerverzeichnisse im eigentlichen Sinne, sondern über Unternehmensverzeichnisse. Für die Berufsgenossenschaft sei im Beitrags- und Leistungsrecht erst einmal nicht von Bedeutung, welcher Unternehmer hinter einem Unternehmen stehe, sondern lediglich der Beitragsschuldner, also das Unternehmen. Die Beklagte dürfe nicht auf Daten über Jagdpachtverhältnisse bei den Landratsämtern zurückgreifen. Die Jagdverbände, insbesondere auch der Kläger zu 1., hätten sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass die Beklagte die bei den Landratsämtern vorliegenden Daten über bestehende Jagdpachtverhältnisse zur Vervollständigung ihrer Datenbank nutzen. Die Beklagte habe beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angefragt, ob ihr eine Nutzung dieser Daten gestattet sei, was dieser dahingehend beantwortet habe, dass es eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten über Jagdpachtverhältnisse bei den Landratsämtern nicht gebe und insbesondere § 197 Abs. 4 Satz 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht einschlägig sei. Die Beklagte sei an diese Rechtsauffassung gebunden und somit daran gehindert, die Daten der Jagdpachtverhältnisse bei den Landratsämtern zu erheben. Die von den Klägern vorgelegten 159 eidesstattlichen Versicherungen seien nochmals aufwendig kontrolliert worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass an die Erklärenden der eidesstattlichen Versicherungen insgesamt 212 Fragebögen versandt worden seien, 94 Fragebögen an einzelne Personen und 118 Fragebögen an Jagdgemeinschaften. Die Auswertung habe gezeigt, dass im Hinblick auf die 159 eidesstattlichen Versicherungen insgesamt 212 Gründe gegeben gewesen seien, warum im Einzelfall (teilweise auch mehrfach) eine Erteilung des Wahlscheins jeweils nicht erfolgt sei. So hätten z. B. 33 angeschriebene Einzelpersonen und 48 Jagdgemeinschaften die Fragebögen, die den Antrag auf Erteilung des Wahlscheins darstellten, gar nicht erst an die Beklagte zurückgeschickt. In einer Vielzahl anderer Fälle seien die Anträge nicht unterschrieben oder nicht vollständig ausgefüllt gewesen, so dass der Wahlschein nicht habe erteilt werden können. Für die Personen, welche die eidesstattlichen Versicherungen abgegeben hätten, seien zudem in 37 Fällen Wahlunterlagen erstellt und an diese versandt worden. Die Behauptung der Kläger, es sei langjährige Praxis der Beklagten gewesen, von anderen Behörden die Daten aller Jagdausübungsberechtigten zu erhalten, sei falsch. Seit der Gründung der Beklagten im Jahr 2013 sei ein solcher Datentransfer nicht erfolgt. Auch andere Berufsgenossenschaften erfassten nicht im Einzelnen die dort versicherten Arbeitnehmer; sie würden lediglich den Unternehmer kennen, der verpflichtet sei, die Anzahl der Arbeitnehmer anzugeben, jedoch nicht, diese zu individualisieren. Trete ein Leistungsfall ein, werde dann geprüft, ob der Geschädigte dem Schutz der Unfallversicherung unterfalle. Schließlich ergebe sich auch aus § 123 SGB VII i. V. m. den §§ 40, 44 und 59 der Satzung der Beklagten, dass der Jagdunternehmer selbst verantwortlich sei für die Angabe der Anzahl der Versicherten. In den §§ 191, 192 SGB VII sei ausdrücklich die Verpflichtung des Jagdinhabers normiert anzugeben, wie viele Personen versichert seien, also der Jagdausübungsgemeinschaft angehörten. Auch wenn viele Jagdinhaber diese Verpflichtung sehr nachlässig behandelten, habe die Beklagte keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die vorhandenen Daten vollständig seien. Aus § 197 SGB VII werde deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers außerordentlich restriktiv mit der Datenübermittlung umgegangen werden solle. Dort seien Enumerativfälle aufgezählt, welche Daten zu welchem Zweck übermittelt werden dürften - die Sozialwahl sei in der Aufzählung nicht enthalten. Der Kläger zu 1. sei als Unternehmen bei der Beklagten nicht erfasst, sodass er auch nicht Arbeitgeber i. S. d. § 48 Abs. 1 SGB IV sei, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Der Kläger zu 2. sei Mitglied der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Die bei der Beklagten veranlagten Jagdreviere KY. und MY. seien als Hilfsunternehmen in Folge des BSG-Urteils vom 20. August 2019 (B 2 U 35/17 R) überwiesen worden. Die Übernahme erstrecke sich insbesondere auf den Betriebsteil „Unternehmen der Jagd, bestehend aus den Jagdrevieren als Hilfsunternehmen der Landesjagdschule des Landesjagdverbandes Bayern e.V.“. Somit sei auch das vom Kläger zu 2. genannte hauptamtliche Personal zur Betreuung des jagdlichen Lehrrevieres nicht bei der Beklagten pflichtversichert. Der Kläger zu 3. sei zum Zeitpunkt der Wahl Mitarbeiter des Klägers zu 1. und Listenvertreter, also ebenfalls nicht von § 48 Abs. 1 SGB IV erfasst gewesen. Die Kläger zu 4. und 5. seien bei der Beklagten als Jagdunternehmer erfasst und hätten im Vorfeld der Wahl angegeben, Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte zu sein. Die Beklagte sei nach Abstimmung mit den Ministerien und der Bundeswahlleiterin gezwungen gewesen, die Wahl lediglich in der Unfallversicherung durchzuführen. Es sei „faktisch nicht denkbar“, dass ein Altersrentner (der Alterssicherung für Landwirte) aus der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte von der Wahlhandlung ausgeschlossen gewesen sei. Altersrentner, die noch mitarbeiteten, seien Versicherte i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Ein Altersrentner, der nicht als Versicherter auf dem Hof eines anderen mitarbeite und nicht über Flächenbesitz unfallversichert sei, könne schlechterdings nicht Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte i. S. d. § 47 Abs. 3 SGB IV sein. Die meisten Altersrentner seien erst dann nicht mehr über die familiäre Mitarbeit in der Berufsgenossenschaft versichert, wenn sie gesundheitlich so schwer angeschlagen seien, dass sie z. B. im Pflegeheim leben müssten. In diesem Fall seien sie über die Kranken- und Pflegekasse bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse versichert. Selbst wenn man diesen Personen – entgegen § 44 Abs. 3 SGB IV – den Zugang zur Wahl ermöglichte, würden sie dann in der Gruppe der Versicherten und nicht in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählen. Ein ggf. fehlerhafter Ausschluss von Rentenbeziehern in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sei daher nicht mandatsrelevant. Ein Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte, der keinen Betrieb unterhalte und keine Flächen mehr habe, könne nicht mehr als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte in der Unfallversicherung versichert sein. Der Betrieb sei – außer für Versicherte nach § 47 Abs. 1 SGB IV – die Grundvoraussetzung für eine Wahl in der Unfallversicherung. Gleiches gelte für Altersrentner. Für beide Fälle scheide die Wahl in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte aus, weil der Gesetzgeber entschieden habe, dass die Sozialwahl (wie in der Vergangenheit) weiter in der Unfallversicherung stattfinde. Würde die Wahl nach entsprechender Änderung z. B. im Zweig der landwirtschaftlichen Alterskasse stattfinden, wären die Altersrentner wahlberechtigt. Mit der ausdrücklichen Nennung des § 47 Abs. 3 SGB IV in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV sei der Spezialfall der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ausdrücklich nur auf die Unfallversicherung bezogen. Dass § 47 Abs. 3 SGB IV nur auf die Unfallversicherung anzuwenden sei, werde auch am Wortlaut des § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV deutlich, der identisch mit dem in § 47 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV sei. Die Einbeziehung der Rentenbezieher in die jeweilige Gruppe, der sie unmittelbar vorher angehört hätten, sei ausdrücklich und ausschließlich für den Unfallversicherungszweig vorgesehen. Die weitere Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit kenne die Rentenversicherung nicht, dies sei nur in der Unfallversicherung bei Rentenbezug vorgesehen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte deshalb ungültig sein könnte, weil die Wahl lediglich in dem Zweig der Unfallversicherung, nicht aber auch in den anderen Sozialversicherungszweigen durchgeführt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung ist begründet. 

1. Eine Beiladung war nicht erforderlich. 

Zwar werden von dem Urteil insbesondere die bereits in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte Gewählten unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Die Entscheidung kann mithin auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen, was im Allgemeinen nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Notwendigkeit einer Beiladung begründet und von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992, 14a/6 RKa 58/91, juris, Rn. 31). Im Wahlanfechtungsverfahren kann aber die Beiladung von Personen und Behörden unterbleiben, weil es nicht den Schutz subjektiver Rechte, sondern die Einhaltung objektiven Wahlrechts zum Ziel hat und daher die Interessen von Nichtbeteiligten von Amts wegen geschützt werden, wobei die Beklagte jedenfalls dann „geborene Vertreterin“ der Interessen der gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung ist, wenn – wie hier – nicht die Wahl einzelner Mitglieder, sondern die Wahl einer ganzen Gruppe angefochten ist (BSG, Urteil vom 23. September 1982, 8 RK 19/82, juris, Rn. 27-29). Bei einem Urteil, das eine Wahl für ungültig erklärt, tritt zudem eine Rechtskrafterstreckung auch ohne Beiladung ein, weil es Gestaltungswirkung hat, sodass jedermann die Ungültigkeit der Wahl gegen sich gelten lassen muss (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992, 14a/6 RKa 58/91, juris, Rn. 32).

2. Müsste der Senat noch den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit prüfen (vgl. aber § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), würde er ihn, wovon schon das Sozialgericht zu Recht ausgegangen ist, bei Wahlanfechtungsklagen bejahen. Denn Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen zur Vertreterversammlung eines Sozialversicherungsträgers sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG, was auch durch § 131 Abs. 4 SGG verdeutlicht wird, der die Wahlanfechtungsklage voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 10). 

3. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 143 SGG) sowie form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). 

4. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b) und führt zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl (c) sowie zur Notwendigkeit einer Wiederholungswahl (d).

a) Die Klage ist zulässig.

Die Wahlanfechtungsklage ist als Klage besonderer Art statthaft. Sie zielt nicht nur auf die Feststellung, dass die Wahl ungültig ist, sondern auch auf die gerichtlich zu bestimmenden Folgerungen, die sich aus ihrer Ungültigkeit ergeben, § 131 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 10). Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein die Wahl selbst, hier die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte, § 57 Abs. 2 SGB IV, nicht jedoch der während des Wahlverfahrens ergangene Beschluss des Wahlausschusses (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 13). 

Die Kläger gehören auch zu dem Kreis der Anfechtungsberechtigten. Nach § 57 Abs. 2 SGB IV können die in § 48 Abs. 1 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Die Kläger zu 1. und 2. berühmen sich, eine berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zu sein. Dies ist im Rahmen der Zulässigkeit ausreichend, um eine Klageberechtigung anzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine doppelrelevante „Tatsache“, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit erheblich ist, sodass im Rahmen der Zulässigkeit ein schlüssiger Vortrag hierzu jedenfalls in einer Rechtsmittelentscheidung ausreicht, wenn - wie hier - die Wirkungen von Unzulässigkeit und Unbegründetheit (der Klage) gleich sind (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Aufl. 2020, Vor § 51 Rn. 13a). Die Kläger zu 1. und 2. sind zudem als Jagdverbände landwirtschaftliche Unternehmen, die nach § 127 Nr. 7 SGB VII den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2021, B 2 U 15/20 R, juris, Rn. 16), also der Beklagten. Damit gehören die Kläger zu 1. und 2. zu den Arbeitgebern i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV. Der Kläger zu 3. ist deshalb als Beschäftigter des Klägers zu 1. Versicherter nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV. Die Kläger zu 4. und 5. waren bei der Beklagten als Jagdunternehmer erfasst und gehören zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV

Es wurde auch der vor Klageerhebung obligatorische Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 24 SVWO gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (§ 57 Abs. 4 SGB IV), die Kläger nur als freie Liste zuzulassen und das Kennwort zu ändern, erfolglos eingelegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 11, sogenannte negative Prozessvoraussetzung). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SVWO war nur der Kläger zu 3. als Listenvertreter berechtigt, Beschwerde einzulegen. Mithin traf auch nur ihn die Obliegenheit zur vorherigen Beschwerdeerhebung. Die weiteren Kläger konnten ohne vorherige Beschwerdeeinlegung zulässigerweise Klage erheben.

Ein Vorverfahren im Sinne von §§ 83 ff. SGG war nicht durchzuführen (§ 57 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). 

Die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 SGB IV haben die Kläger eingehalten. 

Der Beklagte ist auch passiv prozessführungsbefugt. Denn Klagegegner in Wahlanfechtungsklagen ist der Versicherungsträger, § 57 Abs. 2 SGB IV.

b) Die Klage ist auch begründet.

Hinsichtlich der Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte liegt ein mandatsrelevanter Wahlfehler vor, weil die Wahl lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt wurde, sodass insbesondere Personen, die eine Altersrente der Alterssicherung der Landwirte bezogen haben, von der Wahl ausgeschlossen wurden.

aa) Der Senat ist nicht gehindert, seine Entscheidung auf den Ausschluss der Bezieher von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte zu stützen.

(1) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass diese Rüge von den Klägern weder im Beschwerdeverfahren noch im Klage- oder Berufungsverfahren vorgebracht wurde.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen; Wahlfehler sind alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst haben können, sog. mandatsirrelevante Wahlfehler (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27). 

Innerhalb des Streitgegenstandes – hier: der Wahl 2017 zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte – ermittelt das Gericht von Amts wegen mögliche Wahlfehler. Denn das Wahlanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern ausschließlich der Einhaltung des objektiven Wahlrechts (BSG, Beschluss vom 9. Mai 2017, B 13 R 240/16 B, juris, Rn. 9). 

Die Rüge des Ausschlusses von Altersrentnern der Alterssicherung der Landwirte ist auch nicht präkludiert. Zwar gilt bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen, dass Rügen, die erstmals im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren vorgebracht werden, unzulässig und präkludiert sind (siehe z. B. BVerfGE 79, 50; Hessischer StGH, Urteil vom 11. Januar 2021, P.St. 2733, 2738, juris, Rn. 122 f.; VGH Kassel, Urteil vom 8. Mai 2008, 8 UE 1851/07, juris, Rn. 37-39; Glauben, NVwZ 2017, 1419, 1419; Brocker, in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Art. 41 Rn. 23, Stand: 15.08.2021). Eine solche Präklusionswirkung gibt es jedoch im Sozialversicherungswahlrecht jedenfalls nicht, weil hier Streitgegenstand keine Entscheidung im Wahlverfahren, sondern die Wahl selbst ist und es zudem kein generell obligatorisches Beschwerdeverfahren gibt.

(2) Auch die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, § 62 SGG) hindert den Senat nicht, die Ungültigkeit der Wahl auf den Ausschluss von Altersrentnern der Alterssicherung der Landwirte zu stützen. Eine Überraschungsentscheidung liegt hierin nicht. Zwar hat kein Beteiligter und auch nicht das Sozialgericht diesen Aspekt im Rahmen dieses Verfahrens thematisiert. Der Senat hat allerdings die Beteiligten schriftlich und in der mündlichen Verhandlung auf ihn hingewiesen.

bb) Ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegt vor. 

(1) Es liegt ein Wahlfehler vor.

Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahl mit der damit einhergehenden fehlerhaften Auslegung und Anwendung von § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV verstieß gegen die Regelungen des aktiven Wahlrechts nach § 50 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 34 Abs. 2 SVWO und des passiven Wahlrechts nach § 51 SGB IV

Nach § 50 Abs. 1 SGB IV ist wahlberechtigt, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, 2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und 3. eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SVWO werden die Wahlausweise von den Versicherungsträgern ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen ausgehändigt oder übermittelt.

Nach § 51 Abs. 1 SGB IV ist wählbar, wer am Tag der Wahlausschreibung 1. bei dem Versicherungsträger zu einer Gruppe gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, 2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Volljährigkeit eintritt, 3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist und 4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder einem nicht mehr als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich des SGB innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.

Gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gehören zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte auch Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

Die Beklagte hat die ab 1. Januar 2013 geltenden Wahlrechtsvorschriften fehlerhaft ausgelegt und angewendet. Dadurch, dass die Sozialversicherungswahl 2017 bei der Beklagten lediglich in der Unfallversicherung, nicht aber auch in der Kranken- und Rentenversicherung durchgeführt und § 47 SGB IV fehlerhaft ausgelegt und angewandt wurde, wurden die Altersrentner und die Erwerbsminderungsrentner, die nicht zugleich in der Unfallversicherung versichert waren, von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Dieser Fehler wiegt schwer, weil die Wahl zur Vertreterversammlung die Grundlage und der einzige Zugang für eine selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 33).

Nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage war die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig. Bis dahin gab es in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neben dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jeweils 9 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Alterskassen, landwirtschaftliche Krankenkassen und landwirtschaftliche Pflegekassen, mithin 36 selbstständige Sozialversicherungsträger. Als Ausnahme von dem Grundsatz des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach bei jedem Versicherungsträger als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet werden, fanden Sozialversicherungswahlen lediglich bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften statt. Rechtsgrundlage dafür war § 32 SGB IV (in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, 2024) und § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach § 32 SGB IV waren Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet waren. Nach § 49 ALG (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 18. Dezember 2007, BGBl. I, 2984) waren für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertragen war. Eine entsprechende Regelung beinhaltete § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG - (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2008, BGBl. I, 2426), wonach Träger der Krankenversicherung der Landwirte die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen waren. Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption fanden Sozialversicherungswahlen nur in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften statt, deren Organe über § 32 SGB IV zugleich die Organe der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen waren. Bei diesen wurden weder eine Vertreterversammlung noch ein Vorstand gebildet (Löcher, in: Eichenhofer/Wenner (Hrsg.), Kommentar zum SGB I, SGB IV, SGB X, 1. Aufl. 2012, § 32 SGB IV Rn. 1). Für die landwirtschaftlichen Pflegekassen sah § 46 Abs. 1 SGB XI vor, dass diese bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen errichtet werden, deren Organe nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zugleich Organe der landwirtschaftlichen Pflegekassen waren. Diese gesetzlichen Regelungen führten zu einer Auslegung des § 47 SGB IV bei Wahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dahingehend, dass unter „Rentenbezieher“ i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB IV nur die Bezieher einer Verletztenrente, nicht aber auch die Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (Altersrente, Erwerbsminderungsrente) fielen.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl. I, 579) wurde zum 1. Januar 2013 als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geschaffen. Diese ist seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (§ 2 LSV-NOG). Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert (§ 3 Abs. 1 LSV-NOG). Gleichzeitig wurde § 32 SGB IV aufgehoben und mit „Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers“ begründet (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.11.2011, BT-Drs. 17/7916, Seite 48). 

Angesichts dieser ab 1. Januar 2013 geltenden gesetzlichen Neukonzeption kann nunmehr § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV nur so ausgelegt werden, dass nicht nur Rentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. vorliegend der landwirtschaftlichen Alterskasse, unter den Rechtsbegriff „Rentenbezieher“ fallen. Angesichts der Schaffung eines einheitlichen Sozialversicherungsträgers für die landwirtschaftliche Sozialversicherung mit einer Zuständigkeit für alle vier Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) findet eine Beschränkung des Wahlrechts auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung keine Stütze im Gesetz mehr. 

(a) Der Wortlaut „Rentenbezieher“ erfasst nicht nur die Bezieher einer Verletztenrente, sondern auch die diejenigen, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse eine Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung erhalten. 

(b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem vermeintlichen Willen des Gesetzgebers, keine Änderungen in der Sozialwahl vorzunehmen, wie aber die Beklagte meint. Zwar ist bei der Interpretation einer Norm ein klar erkennbarer Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu respektieren (vgl. BVerfG, NJW 2019, 351, 354). Ein gesetzgeberischer Wille, dass Wahlen bei der Beklagten auch nach dem 1. Januar 2013 nur in der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt werden, ist indes aus der Gesetzesbegründung nicht ansatzweise erkennbar. Auch das gesetzgeberische Ziel, die Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu modernisieren und die Effizienz zu steigern (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.11.2011, BT-Drs. 17/7916, Seite 1), spricht nicht für eine Beibehaltung der Wahl nur in der Unfallversicherung (so aber Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 44 Rn. 14, Stand: VI/17). Dieses Ziel wird nach der Gesetzesbegründung mit der Errichtung eines einheitlichen Bundesträgers erreicht (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.11.2011, BT-Drs. 17/7916, Seite 1). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass zwei Ministerien im Jahr 2016 die Rechtsauffassung geäußert haben, eine Wahl ausschließlich in der Unfallversicherung sei „vertretbar“. 

(c) Es ist auch kein rechtlich tragfähiger Grund erkennbar, der zu einer anderen Auslegung des § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV Anlass böte. Warum Personen, die insbesondere eine Altersrente von der landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten, nicht wahlberechtigt sein sollen, erschließt sich nicht. Eine solche Auslegung wäre auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. 

Zwar gelten die für Bundestagswahlen normierten Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst nur für sowie Landtags- und Kommunalwahlen. Ob eine Übertragung dieser Grundsätze auf Sozialversicherungswahlen nur mit Einschränkungen möglich (BSG, Urteil vom 15. November 1973, 3 RK 57/72, juris, Rn. 13) oder über Art. 3 Abs. 1 GG der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit auch für Wahlen zur Vertreterversammlung verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 20 f., für Wahlen zur Vertreterversammlung der KÄV), kann dahinstehen. Denn jedenfalls gilt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch für Sozialversicherungswahlen (BVerfGE 30, 227, 246; Kingreen, JÖR 2019, 136, 151). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (vgl. BVerfGE 93, 373, 376). Er verbietet einen willkürlichen Ausschluss jedenfalls einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen und verlangt eine entsprechende (verfassungskonforme) Auslegung der Wahlrechtsvorschriften.

(d) Vor diesem Hintergrund führt auch eine systematische Auslegung des § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV zu keinem anderen Ergebnis. 

(aa) Eine Einschränkung des Begriffs der Rentenbezieher in § 47 SGB IV erfolgt lediglich durch dessen Abs. 5, wonach Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung vom jeweiligen Versicherungsträger bezieht. Ausgeschlossen werden damit lediglich die Bezieher von Hinterbliebenenrenten (abgeleiteten Renten), insbesondere nach §§ 46-49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und §§ 65-70 SGB VII (siehe z. B. jurisPK-SGB IV 4. Aufl./Palsherm I., § 47 Rn. 42). Mithin werden die Renten wegen Alters nach §§ 11, 12 ALG und die Renten wegen Erwerbsminderung nach § 13 ALG von § 47 Abs. 5 SGB IV erfasst. 

(bb) Auch der Bezug zu der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte in § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV rechtfertigt nicht die Auslegung, dass damit nur die Renten aus der Unfallversicherung gemeint sein könnten. Denn diese Gruppe wird in § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV allgemein als gleichberechtigte Gruppe neben den Gruppen der versicherten Arbeitnehmer und der Arbeitgeber genannt (sog. Drittelparität), ohne dass damit eine Begrenzung auf die Unfallversicherung verbunden wäre.

(cc) Der Verweis in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV, wonach bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbstständigen der Gruppe der Arbeitgeber angehören, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, gebietet ebenfalls keine andere Auslegung. Denn dieser Verweis schließt lediglich Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte aus der Gruppe der Arbeitgeber aus. Vom Wortlaut des § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV „versicherten Selbständigen“ wären sie indes erfasst.

(dd) Nichts anderes folgt aus § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Danach wirken in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbstständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB IV treten an die Stelle nicht mitwirkenden Vertreter der Selbstständigen die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind. 

Diese Regelung hat bereits keine Relevanz für die Frage, wer nach § 51 SGB IV i. V. m. § 47 Abs. 3 SGB IV passiv wahlberechtigt ist. Denn sie regelt lediglich, wie sich die (gewählte) Vertreterversammlung bei einzelnen Entscheidungen, die Angelegenheiten der Kranken- und Alterssicherung der Landwirte betreffen, zusammensetzt. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, dass Personen, die lediglich in der Kranken- und Alterssicherung, nicht aber in der Unfallversicherung versichert sind, nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein können. Der Ausschluss in § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV spricht sogar eher für eine Wählbarkeit, weil er nicht erforderlich wäre, wenn die Personen, die im Einzelfall von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen sind, von vornherein nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein könnten. 

Sofern es Unstimmigkeiten zwischen § 44 Abs. 3 SGB IV einerseits und § 47 SGB IV andererseits geben sollte, weil nach § 44 Abs. 3 SGB IV Personen, die nur in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, in Angelegenheiten der Unfallversicherung mitwirken, ohne dort versichert zu sei (vgl. Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 44 Rn. 14, Stand: VI/17), sind diese gegebenenfalls als Folge der Schaffung eines einheitlichen Trägers zu akzeptieren und vom Gesetzgeber zu korrigieren, jedenfalls aber nicht dadurch aufzulösen, dass Gruppenangehörige nach § 47 SGB IV generell von ihrem Wahlrecht ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist auch bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese Norm generell der Mitwirkung von Altersrentnern in der Vertreterversammlung in der Gruppe der Arbeitgeber oder der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte entgegenstehen würde. Altersrentner sind i. d. R. jedenfalls in der Krankversicherung der Landwirte versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG).

Die Neukonzeption des ab 1. Januar 2013 geltenden Wahlrechts berücksichtigen Becher/Plate (Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, § 44 Erl. 3.1., Stand: VI/16) mit ihrer Ausführung nicht, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Personen, die zwar bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Alterskasse zur Gruppe der Versicherten gehören, aber bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weder zur Gruppe der Versicherten noch der Arbeitgeber noch der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören, nicht in den „Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft“ tätig sein könnten, auch nicht in den Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Alterskasse; denn die Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sei Grundvoraussetzung für die Tätigkeit in Angelegenheiten dieser Versicherungszweige. Eine solche Auslegung war unter der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage angezeigt, weil es danach Wahlen nur bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gab. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV formulierte in seiner bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung auch noch „in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB IV wurde zum 1. Januar 2013 dahin geändert, dass die Wörter „in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt werden, was mit „Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers“ begründet wurde, ohne konkrete Ausführungen zu § 44 Abs. 3 SGB IV zu machen (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28.11.2011, BT-Drs. 17/7916, Seite 48). Eine eigenständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Selbstverwaltungsorganen gibt es jedoch seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr. Lediglich zur Klarstellung, in welchem rechtlichen Kontext die Beklagte auftritt, sieht § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vor, dass die Beklagte „als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung ist. Seit 2013 hat § 44 Abs. 3 SGB IV mithin einen engen Anwendungsbereich, da die Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ohnehin - zumindest i. d. R. – nicht zur Gruppe der Versicherten gehören, sondern zur Gruppe der Arbeitgeber (§ 47 Abs. 2 Nr. 3 SG IV) oder der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (§ 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). Unzutreffend ist daher auch die Ausführung von Becher/Plate (Selbstverwaltungsrechtsrecht der Sozialversicherung, § 44 Erl. 3.1., Stand: VI/16), wonach ein Selbstständiger, der in der Unfallversicherung versichert und gleichzeitig „Altersgeldempfänger“ ist, nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 zur Gruppe der Versicherten gehöre. Denn wegen der Vorrangregelung des § 47 Abs. 4 SGB IV gehört er i. d. R. entweder zur Gruppe der Arbeitgeber oder zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte. 

(2) Der Wahlfehler ist auch mandatsrelevant. 

Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16). 

Danach ist die fehlerhafte Anwendung des § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV und der dadurch bedingte Ausschluss von Wahlberechtigten durch die Beklagte mandatsrelevant. 

Nach dem Vortrag der Kläger hat der Kläger zu 4. keinen Sitz in der Vertreterversammlung erhalten, weil auf ihn 128 Stimmen weniger als auf den Listenplatz 14 entfielen. Zudem ist es bereits angesichts des Umfangs des Ausschlusses - jedenfalls hunderttausend Altersrentner - konkret möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre.

(3) Weiteren Rügen der Kläger hatte der Senat nicht mehr nachzugehen.
c) Die Wahl ist ungültig. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung, nach dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40). Eine nachträgliche Verbesserung des Wahlfehlers (sog. Verbesserungsprinzip) durch ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.

d) Bereits aus der Ungültigkeit der Wahl folgt, dass diese zu wiederholen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02, juris, Rn. 20; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Senat ist jedenfalls berechtigt festzustellen, dass als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs. 4 SGG) diese zu wiederholen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 20). 

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).  

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen, da genügend Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 29). Die Zahl der die Wahlanfechtung betreibenden Kläger ist für die Bemessung des Streitwerts prinzipiell ohne Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2006, B 6 KA 30/06 B, juris, Rn. 3).

IV. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
 

Rechtskraft
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