L 3 AS 621/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AS 4351/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 621/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Durch eine vorläufige Entscheidung im Sinne des § 328 SGB III wird noch keine gesicherte Rechtsposition begründet. Dies erfolgt erst durch die endgültige Entscheidung.

2. Im Rahmen der Rückabwicklung der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 3 SGB III kann sich der Leistungsberechtigte regelmäßig nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies kann erst im Rahmen der Prüfung eines Erlasses berücksichtigt werden.

     
   
 

 

      1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
      2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
      3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides des Beklagten hinsichtlich gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2016 und die damit korrespondierende Erstattungsforderung über 3.048,45 EUR.

 

Die 1990 geborene, alleinstehende Klägerin beantragte am 27. August 2015 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 1. September 2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 in Höhe von monatlich 671,53 EUR (= 399,00 EUR [Regelbedarf] – 27,95 EUR [zu berücksichtigendes Einkommen] + 300,48 EUR [Bedarfe für Unterkunft und Heizung]). Nach Vorlage der Einkommensbescheinigung für den Bewilligungszeitraum werde eine endgültige Festsetzung erfolgen.

 

Mit Bescheid vom 2. November 2015 minderte der Beklagte wegen eines versäumten Meldetermins am 18. Juni 2015 nach Anhörung bestandskräftig für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 den Anspruch der Klägerin monatlich um 39,90 EUR (10 % des maßgebenden Regelbedarf) auf 631,63 EUR.

 

Die Klägerin nahm – ohne dies dem Beklagten mitzuteilen – am 1. Oktober 2015 eine berufliche Ausbildung als Pferdewirtin für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September bei der Freizeitpark Y.... GmbH auf und schloss einen Ausbildungsvertrag ab. Die Ausbildung ist anerkannt und im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen.

 

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 minderte der Beklagte wegen eines von der Klägerin am 30. September 2015 versäumten Meldetermins den Anspruch bestandskräftig für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2016 monatlich um 39,90 EUR (10 % des maßgebenden Regelbedarfs). Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 minderte er wegen eines von der Klägerin am 20. Oktober 2015 versäumten Meldetermins den Anspruch bestandskräftig für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 monatlich um 39,90 EUR (10 % des maßgeblichen Regelbedarfs). Der Beklagte zahlte an die Klägerin für Januar 2016 Leistungen in Höhe von 556,83 EUR und für Februar 2016 in Höhe von 516,93 EUR aus.

 

Der Beklage beauftragte am 27. Januar 2016 ohne Erfolg den eigenen Außendienst zur Kontaktaufnahme mit der Klägerin, da seit dem 6. August 2015 eine Verfügbarkeit der Klägerin nicht gegeben sei.

 

Die Klägerin teilte anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 15. Februar 2016 dem Beklagten erstmals die Aufnahme der beruflichen Ausbildung ab dem 1. Oktober 2015 mit.

 

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 die Bewilligung von Leistungen ab März 2016 ganz auf.

 

Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte der Beklagte, nachdem er durch Datenabgleich von einer Tätigkeit der Klägerin bei der Firma X.... W.... GmbH ab dem 14. September 2015 Kenntnis erlangt hatte, die Klägerin zur Vorlage der Einkommensteuerbescheinigung auf.

 

Mit Schreiben vom 25. April 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung auch für die Vergangenheit wegen Aufnahme einer Ausbildung am 1. Oktober 2015 an. Sie habe ihre Pflicht, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verletzt. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft erfolgt sei.

 

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugunsten der Klägerin für September 2015 endgültig auf 680,88 EUR fest.

 

Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Mai 2016 erließ der Beklagte einen "Bescheid zur Aufhebung/Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung", hob die für Oktober 2015 bis Februar 2016 bewilligten Leistungen vollständig auf und verlangte die Erstattung von 3.048,45 EUR. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei.

 

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 24. Juni 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 zurück. Die seit dem 1. Oktober 2015 absolvierte Ausbildung sei eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, so dass die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei. Die Aufhebung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerechtfertigt und liege nicht im Ermessen der Behörde. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht unverzüglich nachgekommen, obwohl sie habe wissen müssen, dass sich die Aufnahme einer Berufsausbildung auf den gewährten Anspruch nach dem SGB II niederschlage. Aufgrund des gänzlichen Wegfalls einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II seien sämtliche erhaltene Leistungen zurückzufordern.

 

Die Klägerin hat am 25. November 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die vorläufige Leistungsbewilligung nicht nach § 48 SGB X hätte aufgehoben werden dürfen, so dass auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig sei. Sofern tatsächlich ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestünde, sei dieser vorrangig mit der Bundesagentur für Arbeit zu verrechnen. Ob dies nachträglich noch geschehen könne, sei nicht geprüft worden.

 

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2018 die Klage abgewiesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass nach dem Wegfall der Voraussetzungen für eine zunächst nur vorläufige Bewilligung eine endgültige Bewilligungsentscheidung und kein auf §§ 45, 48 SGB X gestützter Änderungsbescheid zu ergehen habe. Der Sache nach habe der Beklagte jedoch eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch von Oktober 2015 bis Februar 2016 getroffen. Entscheidend sei, dass auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bewilligung bestünde. Dem werde nur eine Entscheidung gerecht, die den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebe und über die zustehenden Leistungen endgültig entscheide. Für die Auslegung sei dabei nicht allein auf den Wortlaut des Verfügungssatzes abzustellen. Vielmehr seien alle Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend seien, zu berücksichtigen. Ausreichend sei, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden könne, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Ein Empfänger könne sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so habe verstanden werden können. Nach diesen Maßstäben bestehe vorliegend objektiv kein Zweifel daran, dass der Beklagte mit dem "Aufhebungsbescheid" die Leistungen für den betroffenen Zeitraum abschließend, also endgültig, habe regeln wollen und dies objektiv auch getan habe. Indem in der Begründung zum Ausdruck gebracht werde, dass mit Ausbildungsbeginn bereits dem Grunde nach die Leistungsberechtigung entfallen sei und damit keine Leistung zustehe, sei die vorläufige Bewilligung vollständig aufgehoben worden und könne nur als abschließende Entscheidung ausgelegt werden. Mit der Aufnahme der beruflichen Ausbildung sei die Leistungsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 5 SGB II entfallen. Unerheblich sei, ob Leistungen tatsächlich bezogen worden seien, da es allein auf die abstrakte Förderfähigkeit ankomme. Für einen Ausnahmetatbestand sei weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die nach der endgültigen Festsetzung "auf Null" überzahlten Leistungen seien zu erstatten, ohne dass es auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankomme. Fehler in der Berechnung seien nicht ersichtlich.

 

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. Mai 2018 zugestellte Urteil am 28. Juni 2018 Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 1. September 2015 sei die Leistung vorläufig bewilligt worden. Diese Leistung habe der Beklagte fehlerhaft ohne individuelle Verschuldensprüfung und wohl ohne Anhörung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X aufgehoben. Sie habe nach Ansicht des Beklagten die Änderung in den Verhältnissen zu spät mitgeteilt. Es habe sich jedoch um eine Zweitausbildung gehandelt, für die dem Grund nach schon kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestanden habe. Diese sei auch nicht bewilligt worden. Ob überhaupt ein Anspruch bestehe, sei nicht geprüft worden. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hätten nicht vorgelegen, da es ihr, welche keine Berufsausbildungsbeihilfe bezogen habe, nicht habe auffallen müssen, dass sich der Umstand der Aufnahme der Ausbildung auf den Leistungsanspruch auswirke und sie mitteilungspflichtig sei. Eine Aufklärung oder Beratung dahingehend sei nicht erfolgt. Jedenfalls sei die Rückforderung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Bei atypischen Fällen bestehe ein Ermessen. Vorliegend bestehe ein Fall unverhältnismäßiger Härte, so dass von einer Aufhebung abzusehen sei. Das Bundessozialgericht habe zudem entschieden, dass eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht in eine endgültige Festsetzung umgedeutet werden könne, weil diese andere Tatbestandsvoraussetzungen habe. Jedenfalls sei dies nur in den Fällen möglich, in denen der gesamte vorläufig bewilligte Leistungszeitraum aufgehoben werde. Dies sei nicht der Fall, da die Leistung für September 2015 nicht erfasst sei und diese Leistung hätte endgültig festgesetzt werden müssen, was erst Folge der Festsetzungsfiktion gewesen sei. Es werde daher die Zulassung der Revision beantragt.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2018 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Auf das zutreffende Urteil werde verwiesen. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 28. November 2018 (Az. B 14 AS 34/17) ausgeführt, dass nicht an dem "buchstäblichen Ausdruck" des Bescheides zu haften sei. Es genüge, wenn sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der Begründung und des Widerspruchsbescheides hinreichend ergebe, welche Regelung gegenüber dem Leistungsempfänger habe getroffen werden sollen. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015 (Az. B 14 AS 31/14 R) habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Auch eine Anhörung sei am 25. April 2016 erfolgt. Ermessen bestehe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht. Der Leistungsausschluss bei Ausbildungsaufnahme sei der Klägerin bekannt gewesen. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 17. März 2015 habe sie mitgeteilt, dass sie eine Zweitausbildung ab September 2015 anstrebe. Sie sei daraufhin bereits belehrt worden, dass dann eigentlich Berufsausbildungsbeihilfe vorrangig sei. Zu den nachfolgenden Terminen sei die Klägerin sodann nicht erschienen.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.

 

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 ist rechtmäßig.

 

1. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des Sozialgerichtes vom 18. Mai 2018 der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016, mit welchem der Beklagte die durch Bescheid vom 1. September 2015 (in der Fassung der bestandskräftigen, den vorläufig bewilligten Leistungsbetrag reduzierenden Sanktionsbescheide vom 2. November 2015 und 1. Dezember 2015) für den Leistungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2016 wegen Aufnahme einer Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II vollständig aufgehoben und damit endgültig auf Null festgesetzt und eine Erstattungsforderung in Höhe von 3.048,45 EUR geltend gemacht hat. Die vorläufige Leistungsbewilligung hat sich in Folge der endgültigen Leistungsentscheidungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 RNJW 2017, 2493 ff. = juris Rdnr. 9, m. w. N.).

 

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016, mit welchem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab dem März 2016 aufgehoben hat, und der Bescheid vom 25. Mai 2016, mit welchem der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen für den Monat September 2015 endgültig auf 680,88 EUR festgesetzt hat.

 

2. Der isolierten Anfechtungsklage fehlt nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weil es mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage einen leichteren und schnelleren Weg gäbe, das Rechtsschutzziel einer höheren endgültigen Leistungsbewilligung zu erlangen (vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2019 – L 3 AS 476/17 – juris Rdnr. 33, m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], Vor § 51 Rdnr. 16a, m. w. N.). Mit der Aufhebung des Bescheides verbessert sich die Rechtsposition der Klägerin durch die Aufhebung des festgestellten Erstattungsbetrages. Auf den möglichen weiteren Geschehensablauf nach Aufhebung des Bescheides kommt es nicht an (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 10).

 

3. Die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides beurteilt sich vorliegend ausschließlich an den für die endgültige Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der hier maßgebenden, vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]; im Folgenden: a. F.) in Verbindung mit § 328 SGB III. Nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leitungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.

 

a) Die für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids notwendige endgültige Entscheidung ist vorliegend getroffen worden und in dem "Bescheid zur Aufhebung/Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung" vom 25. Mai 2016 zu sehen. Denn für den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes kommt es nicht allein auf dessen Überschrift an (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 32). Vielmehr kann auch ein mit "Änderungsbescheid" oder "Aufhebung/Rücknahme, Erstattung" bezeichneter Bescheid nach den allgemeinen Regeln der Auslegung eine abschließende Entscheidung darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 RBSGE 112, 221 ff. = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12 = juris, jeweils Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 14 AS 36/16 R – SozR 4-1500 § 86 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 14). Entscheidend ist, dass sich für den maßgebenden Empfängerhorizont mit hinreichender Klarheit ergibt, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handelt und der unter dem Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Bescheid aufgehoben wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 34/17 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 5 = juris Rdnr. 14; BSG Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 25). Dabei ist im Rahmen der Auslegung nicht allein auf den Wortlaut des Verfügungssatzes abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (st. Rspr, vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. November 2012, a. a. O., Rdnr. 26).

 

b) Unstreitig erfolgte hier die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 1. September 2015 für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 erfolgten nur vorläufig. Nachdem die Klägerin dem Beklagten im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 15. Februar 2016 die Aufnahme der beruflichen Ausbildung ab dem 1. Oktober 2015 mitgeteilt hatte, bestand noch vor der Vorlage der abschließenden Einkommensbescheinigung kein Grund mehr für eine nur vorläufige Leistungsbewilligung. Der Beklagte hatte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 2 SGB III nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen und tat dies hinsichtlich des gesamten Bewilligungszeitraums.

 

Der Beklagte traf mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2016 „zur Aufhebung/Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung“ hinsichtlich der streitbefangenen Monate Oktober 2015 bis Februar 2016 eine endgültige und abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren.

 

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die mit Bescheid vom 1. September 2015 erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung die Monate September 2015 bis August 2016 erfasste. Denn der Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 18. Februar 2016 die Leistungsbewilligung ab März 2016 aufgehoben. Ferner setzte er parallel zum angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die für den Monat September 2015 bewilligten Leistungen endgültig fest. Diese weiteren Bescheide sind jedoch, wie bereits festgestellt, nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Der Beklagte setzte die Leistung auch hinsichtlich der noch streitbefangenen Monate mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016, ohne dass Anhaltspunkte für eine fortbestehende Vorläufigkeit der Entscheidung bestehen, auf Null fest und forderte sogleich die gesamte gezahlte Leistung zurück. Er begründete dies mit dem endgültigen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen, so dass der Bescheid aus der allein entscheidenden Sicht des Empfängers auch nur als endgültige Leistungsfestsetzung auf Null verstanden werden konnte. Der Beklagte hat daher mit dem Bescheid mit hinreichender Klarheit eine abschließende Entscheidung getroffen und den unter dem Vorläufigkeitsvorbehalt stehenden Bescheid auch hinsichtlich der streitbefangenen Monate aufgehoben. Die Bezeichnung des Bescheides als "Bescheid zur Aufhebung/Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung“ steht dieser Auslegung daher nicht entgegen.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015 zugrunde liegt, vergleichbar. Zwar hat das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 = juris Rdnr. 25): „Als in diesem Sinne abschließende Entscheidung über das zunächst nur vorläufig beschiedene Leistungsbegehren genügt die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheids nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht ([…]).“ Den Anforderungen an eine im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB III "abschließende Entscheidung" genüge nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebe und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkenne, was mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht werde (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, a. a. O., Rdnr. 26). Die Auslegung durch das Bundessozialgericht ergab im konkreten Fall aufgrund der "aufgezeigten Besonderheiten" jedoch gerade nicht, dass der Änderungsbescheid den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Monate aufhob und die Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkannte (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, a. a. O., Rdnr. 29).

 

c) Die Klägerin hat aufgrund der Aufnahme der Berufungsausbildung ab dem 1. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, so dass der Beklagte der Klägerin zutreffend auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2016 mit der Leistungsfestsetzung auf "Null" endgültig keinen Leistungsanspruch zuerkannt hat.

 

(1) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. §§ 7 ff, 20 ff SGB II (jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl I 850]; Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 = juris, jeweils Rdnr. 14 f.).

 

(2) Die Klägerin erfüllt im streitbefangenen Zeitraume die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ferner war sie erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II, das heißt, sie war nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Mangels endgültiger Einkommensbescheinigung war jedoch nicht abschließend geklärt, ob die Klägerin auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II ist.

 

(3) Die Klägerin hat gleichwohl keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beanspruchen, weil sie nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2954], nachfolgend a. F.) als Auszubildende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist.

 

Nach § 7 Abs. 5 SGB II a. F. hatten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig war, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Nach § 7 Abs. 6 SGB II a. F. fand § 7 Abs. 5 SGB II a. F. keine Anwendung auf Auszubildende,

1.  die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten,

2.  deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, nach § 62 Abs. 1 oder § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bemaß oder

3.  die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchten, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatten.

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III (in der hier maßgebenden, vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 [BGBl. I S. 868]) war die erste Berufsausbildung förderfähig. Eine zweite Berufsausbildung konnte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht würde.

 

Die Ausschussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Maßgebendes Kriterium ist nicht die Förderungsfähigkeit der Person in der Gestalt des Auszubildenden, sondern allein, ob eine dem Grunde nach objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert wird (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – BSGE 99, 67 ff. = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 RSozR 4-4200 § 7 Nr. 9 = juris Rdnr. 14). Scheidet die Förderung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung im primär zuständigen System (hier Förderung nach dem SGB III) auf Grund individueller Versagungsgründe aus, führt dies nicht zur Leistungspflicht des grundsätzlich nachrangigen Systems der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB II. Dies gilt selbst dann, wenn – anders als im vorliegenden Fall – eine Förderung der Ausbildung (grundsätzlich) nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine Zweitausbildung handelt und diese im streitigen Zeitraum nicht gefördert werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17, m. w. N.). Der Leistungsausschluss führt zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, a. a. O., juris Rdnr. 30 m. w. N.).

 

Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die dreijährige Ausbildung der Klägerin zur Pferdewirtin grundsätzlich förderfähig im Sinne des § 57 SGB III war, weil es sich um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelte (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 [BGBl I 2010, 728]) und der dafür vorgesehene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden war. Die Klägerin bestreitet allein, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen hätten, insbesondere da es sich um eine Zweitausbildung gehandelt habe.

 

Vorliegend ist die Ausbildung als Erstausbildung förderfähig. Allein dies führt zum Leistungsausschluss. Die Ausbildung war zudem – unter bestimmten Voraussetzungen – auch als Zweitausbildung förderfähig (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Dass bei der Klägerin – wie sie ohne nähere Darlegungen behauptet – die Voraussetzungen für eine Förderung der Zweitausbildung nicht vorlagen, beruht auf individuellen, in ihrer Person liegenden und in diesem Rahmen nicht maßgebenden Gründe. Individuelle Versagungsgründe oder der Umstand, dass die Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe nicht beantragt und daher keine Zahlung erhalten hat, führen – wie dargestellt – zu keinem anderen Ergebnis.

 

Gründe für die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II greifen nicht. Die Klägerin wohnte außerhalb des Haushalts ihrer Eltern (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II, § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), war bereits älter als 18 Jahre (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGB III) und es handelte sich weder um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II) noch um den Besuch einer der in § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II benannten Schulen.

 

Die Frage der Darlehensgewährung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II stellt sich bereits dem Grunde nach nicht, da die Klägerin Leistungen vom Beklagten erhalten hat. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 27 SGB II (vgl. hierzu z. B. Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [5. Aufl., 2020], § 27 Rdnr. 25 ff., m. w. N.). Die Ausbildung stand erst am Anfang. Mehrbedarfe im Sinne des § 27 Abs. 2 SGB II wurden nicht beantragt. Die Klägerin erhält auch keine Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II.

 

d) Im Rahmen der Rückabwicklung der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 3 SGB III kann sich der Leistungsberechtigte regelmäßig nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Ermessensentscheidung oder Prüfung einer besonderen Härte musste nicht erfolgen. Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes führen nicht in jedem Falle zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Position ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss. Eine Abwägung der Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und der Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute, setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte überhaupt eine Rechtsposition erlangt hat, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat. Durch eine vorläufige Entscheidung im Sinne des § 328 SGB III wird aber noch keine gesicherte Rechtsposition begründet. Dies erfolgt erst durch die endgültige Entscheidung (vgl. Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., 2019] § 328 Rdnr. 129). Allein im Rahmen der Prüfung des Erlasses kann daher Berücksichtigung finden, dass die Klägerin die Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe nicht beantragt hat, weil sie darauf vertraut hat, die vorläufig bewilligte Leistung behalten zu dürfen.

 

e) Die nach der endgültigen Festsetzung auf "Null" überzahlten Leistungen sind von der Klägerin zu erstatten. Der Beklagte hat zutreffend einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3.048,45 EUR festgestellt. Fehler bei der Berechnung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Für Oktober und November 2015 wurden an die Klägerin jeweils 671,53 EUR, für Dezember 2015 631,63 EUR, für Januar 2016 556,83 EUR und für Februar 2016 516,93 EUR und somit insgesamt 3.048,45 EUR ausgezahlt.

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

 

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved