L 3 AS 526/21 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 338/21 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 526/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Der geltend gemachte Bedarf an FFP2-Masken ist nicht unabweisbar und der zweifellos entstandene Bedarf an Masken durch die Zuwendungen Dritter (gesetzlicher Anspruch auf zehn Schutzmasken) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt.

     
   
 

 

I.     Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. März 2021 (Az. S 17 AS 338/21 ER) wird verworfen.

 

II.    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

Gründe:

 

I. Die Beschwerde (vgl. §§ 172, 173 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist vorliegend bereits nicht statthaft und damit gemäß § 202 Satz 1 des SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

 

1. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Zulassungsbedürftig ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1996 – 1 RK 18/95NZS 1997, 388 [389f.] = juris Rdnr. 5; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer/Schmidt, SGG [13. Aufl., 2020], § 144 Rdnr. 10a). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

 

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was hiervon mit seinen Anträgen zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde weiterverfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011 – B 14 AS 30/11 B – juris Rdnr. 4; BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B – juris Rdnr. 6; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Juni 2017 – L 3 AS 950/16 – juris Rdnr. 15, m. w. N.).

 

2. Mit seinem Antrag vom 14. Februar 2021 hat der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezieht, gestützt auf die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER – juris) die Auszahlung bzw. Erstattung von 129,00 EUR monatlich ab dem Monat Februar 2021 für die "nun gesondert erforderlichen Masken" und die Auszahlung der Corona-Hilfe in Höhe von einmalig 150,00 EUR beantragt. Mit seiner Beschwerde vom 29. April 2021 hat er sich gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 8. März 2021 gewandt und hat sich ausdrücklich auf eine (weitere) Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. März 2021 (Az. S 12 AS 711/21 ER – juris) gestützt. Dass er mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 28. April 2021 weiterhin auch die Corona-Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR begehrt, ist nicht ersichtlich, da dieser Anspruch nach der Antragstellung durch das Sozialschutz-Paket III vom 10. März 2021 (BGBl I 2021, 335), welches zum 1. April 2021 in Kraft getreten ist, gesetzlich geregelt worden ist und bereits das Sozialgericht auf die im Mai 2021 anstehende Auszahlung verwiesen hat.

 

Durch die Bezugnahme der Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe und die Angabe, die monatlichen Leistungen Masken ab Februar 2021 zu begehrten, hat der Antragsteller seinen Antrag auf die Zeit vom 1. Februar 2021 bis maximal 30. Juni 2021 beschränkt. Denn das Sozialgericht Karlsruhe hat in den beiden benannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch bis zum 20. bzw. 21. Juni 2021 (Sommeranfang) bejaht. Dies geht auch aus dem vom Antragsteller dem Eilantrag beigefügten Schreiben vom 12. Februar 2021 hervor, welche einen Anspruch bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 ausweist. Das Sozialgericht Karlsruhe hat darauf abgestellt, dass aufgrund der Infektionen oder Impfungen nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand ein Herdeneffekt zu erwarten und nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die pandemische Lage das Tragen von FFP2-Masken zur Einhaltung einer diesbezüglichen Pflicht aus der Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) oder zur Vermeidung gefährlicher respiratorischer Körperverletzungen über diesen Zeitraum hinaus gebieten werde. An die Antragsbeschränkung ist das Gericht gebunden, so dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde noch die Auszahlung von 129,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis maximal 30. Juni 2021 geltend macht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt somit 645,00 EUR (= 5 Monate x 129,00 EUR/Monat) und übersteigt 750,00 EUR nicht.

 

Die Zulassung der Berufung wäre auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG entbehrlich, da keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

 

Die Berufung bedürfte daher in der Hauptsache der Zulassung, so dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG im vorliegenden Verfahren, wie durch das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend belehrt, die Beschwerde ausgeschlossen ist.

 

3. Der Senat weist jedoch ergänzend daraufhin, dass, auch wenn man unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II von einer begehrten Verpflichtung von sechs Monaten ausgehen würde (= 6 Monate x 129,00 EUR/Monat = 774,00 EUR) die Beschwerde zumindest unbegründet wäe.

 

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

 

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist die Beweisführung aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeit, was anstelle des Vollbeweises einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03 – BGHZ 156, 139 [142] = NJW 2003, 3558 ff. = juris Rdnr. 8; Greger, in: Zöller, ZPO [33. Aufl., 2020], § 294 Rdnr. 1, m. w. N.; vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 27. August 2019 – L 3 AL 70/19 B ER – juris Rdnr. 33, m. w. N.).

 

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr liegt eine Wechselbeziehung der Art vor, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rdnr. 27 und 29; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. August 2019, a. a. O., Rdnr. 34, m. w. N.).

 

Ist die Klage in der Hauptsache nach vollständiger Aufklärung und eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so mindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120709 – NZS 2009, 674 ff. = juris Rdnr. 11; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. August 2019, a. a. O., Rdnr. 35, m. w. N.).

 

b) Hieran gemessen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat keinerlei Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, warum er mehr oder teurere Masken als andere Leistungsberechtigte nach dem SGB II benötigen würden und das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu wesentlichen Nachteilen führen würde.

 

(1) Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Mehrbedarf kann allein § 21 Abs. 6 SGB II sein.

 

Nach § 21 Abs. 6 SGB II haben Leistungsberechtigten einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

 

(2) Wie bereits durch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss, vom 20. Mai 2021 – L 7 AS 593/21 B ER – juris Rdnr. 15) und das Hessische Landessozialgericht (Beschluss, vom 7. Mai 2021 – L 9 AS 158/21 B ER – juris Rdnr. 14) bei einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, ist der geltend gemachte Bedarf an FFP2-Masken nicht unabweisbar und der zweifellos entstandene Bedarf an Masken durch die Zuwendungen Dritter (gesetzlicher Anspruch auf zehn Schutzmasken) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt. Er weicht in seiner Höhe nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.

 

Ein Anspruch des Antragstellers auf den von ihm geltend gemachten Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II scheitert bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des "Einzelfalls" und des "besonderen Bedarfs", denn diese setzen in der Gesamtschau ein außergewöhnliches und erhebliches Abweichen vom durchschnittlichen Bedarf voraus.

 

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) regelte ab dem 15. Februar 2021 in § 3 Abs. 1a SächsCoronaSchVO eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (auch sogenannte OP-Maske), in § 3 Abs. 1b SächsCoronaSchVO eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95, jeweils ohne Ausatemventil, und in § 5b SächsCoronaSchVOdie Verpflichtung zum Tragen eines Medizinischen Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen. Somit bestand allein nach § 3 Abs. 1b SächsCoronaSchVO im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen

1.  für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege,

2.  beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI),

3.  für richterliche Anhörungen nach § 7 Abs. 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Abs. 7 und das erlaubte Betreten nach § 7 Abs. 8 SächsCoronaSchVO, und

4.  in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal und die Besucher

eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95, jeweils ohne Ausatemventil.

 

Die Regelungen blieben nachfolgend inhaltlich im Wesentlichen unverändert.

 

Derzeit regelt § 5 Abs. 3 und 4 der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) mit Wirkung ab dem 31. Mai 2021 bis zum 13. Juni 2021 zur Maskenpflicht:

"(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske besteht

1.  in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen,

2.  bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung,

3.  bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung in Kraftfahrzeugen, die über § 4 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind,

4.  für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,

5.  bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister,

6.  in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann.

2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.  für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,

2.  beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,

3.  für richterliche Anhörungen nach § 29 Absatz 7, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 29 Absatz 8 und den Zugang nach § 29 Absatz 9,

4.  in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die Besucherinnen und Besucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen."

 

Der Antragsteller macht vorliegend bereits nicht geltend, im Rahmen seiner tatsächlichen Lebensführung zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet oder hierauf aus anderen Gründen angewiesen zu sein. Auch im Rahmen des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II muss der Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare
Variante der Bedarfsdeckung wählen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 RBSGE 117, 240 ff. = SozR 4-4200 § 21 Nr. 19 = juris, jeweils Rdnr. 23). Der Antragsteller konnte somit auf einfache OP-Masken zurückgreifen, die bereits für ca. 0,10 EUR pro Stück zu erwerben sind, so dass ein lediglich geringer Mehraufwand entstanden ist. Es ist vor diesem Hintergrund durch nichts glaubhaft gemacht, warum
neben den OP-Masken die nach dem SGB II ergänzend kostenlos zur Verfügung gestellten zehn FFP2-Schutzmasken (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV) nicht ausreichen und trotz der
aktuellen besonderen Einsparmöglichkeiten (geringere Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur während der Corona Pandemie) ein weiterer Bedarf besteht, der bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch aus dem (Schon-)Vermögen nicht bestritten werden kann.

 

II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

 

IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved