§§ 98, 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 10 Abs. 2 SGG, § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, offensichtliche Fehlerhaftigkeit, Vertragsarztrecht, negativer Kompetenzkonflikt,
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn dieser offensichtlich fehlerhaft ist und im Ergebnis eine willkürliche Verlagerung des gesetzlichen Richters bedeutet. In diesem Fall muss die Rechtsfolge des §§ 98, 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 GG zurücktreten. Macht ein Kläger Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer geltend liegt offensichtlich keine dem Vertragsarztrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 SGG zuzuordnende Streitigkeit vor.
2. Ist keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig, kann das gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG angerufene übergeordnete Gericht, das ausschließlich zuständige Gericht ausnahmsweise nach Anhörung der Beteiligten bestimmen.
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT
Az: L 1 SF 672/21
- Sozialgericht Gotha -
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
…………….
…………….
- Antragsteller -
gegen
…………….
…………….
- Antragsgegnerin -
hat der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Krome, die Richterin am Landessozialgericht Comtesse und die Richterin am Sozialgericht Schäfer ohne mündliche Verhandlung am 2. Februar 2022 beschlossen:
Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 1. Juni 2021 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller reichte am 3. April 2021 eine Klage verbunden mit dem Vermerk „Eilt“ beim Sozialgericht Altenburg wegen so wörtlich „Verweigerung der Daseinsvorsorge für den behinderten Kläger“ ein. Zur Begründung führte er aus, dass die beklagte Landeszahnärztekammer ihm die zustehende Altersvorsorge nicht auszahle und damit seine Daseinsvorsorge verweigere. Dies müsse durch Schadensersatz aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch behoben werden. Er sei prozessunfähig, und es müsse eine besondere Vertreterin bestellt werden.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 hat das Sozialgericht Altenburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Gotha verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für Streitigkeiten der Kassenärzte und Kassenzahnärzte in Thüringen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG) ausschließlich das Sozialgericht Gotha örtlich zuständig sei. Daher sei der Rechtsstreit gemäß § 98 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich zuständige Sozialgericht Gotha zu verweisen.
Mit Beschluss vom 2. August 2021 hat sich das Sozialgericht Gotha ebenfalls für örtlich nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Thüringer Landessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Begehren des Klägers bzw. Antragstellers im Sinne der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) auszulegen sei. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheide ersichtlich aus. Es liege daher ein Zivilrechtsstreit vor. Offensichtlich liege kein Rechtsstreit aus dem Katalog des § 10 Abs. 2 SGG (Vertragsarztrecht) vor, sodass § 4 ThürAGSGG nicht einschlägig sei.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 hat der Senat die Beteiligten dazu angehört, dass der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 1. Juni 2021 ausnahmsweise wegen objektiver Willkürlichkeit nicht bindend sein dürfte. Offensichtlich könne eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte nicht vorliegen, da der Antragsteller Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerkes der Landeszahnärztekammer geltend mache. Vorliegend sei die weitere Besonderheit zu beachten, dass keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig ist. Für Streitigkeiten aus Versorgungseinrichtungen der Zahnärzte sei nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Eines Verweisungsantrages bedürfe es nicht. Dies sei von Amts wegen zu beachten. Daher könne der Senat ausnahmsweise als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG angerufenes übergeordnetes Gericht das ausschließlich zuständige Verwaltungsgericht Gera selbst bestimmen.
Der Antragsteller hat hierzu mit am 18. Oktober 2021 eingegangenem Schreiben Stellung genommen und erneut auf seine Prozessunfähigkeit verwiesen.
II.
Eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidung des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach Juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach Juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage existieren nicht (hierzu den Erinnerungsführer betreffend und ausführlich BSG, Beschluss vom 17. Juli 2020 - B 1 KR 23/18 B; zuletzt BSG, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – B 1 KR 57/21 B).
Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 1. Juni 2021 ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Gera zu verweisen.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach § 58 Abs. 2 SGG kann zur Feststellung der Zuständigkeit jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
Nachdem sich sowohl das Sozialgericht Altenburg als auch das Sozialgericht Gotha für (örtlich) unzuständig erklärt haben, hat das Thüringer Landessozialgericht als das gemeinsame nächsthöhere Gericht auf das Ersuchen des Sozialgerichts Gotha die Zuständigkeit zu bestimmen, und zwar die des zuständigen Verwaltungsgerichts Gera.
Dem steht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Altenburg vom 1. Juni 2021 ausnahmsweise nicht entgegen, weil sich der Beschluss als willkürlich erweist. Grundsätzlich gilt die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidungen nach § 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Sofern sie von einem Gericht nicht beachtet wird, bestimmt das nächsthöhere Gericht wegen der Bindungswirkung das Gericht als zuständig, an das zuerst verwiesen wurde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 58 Rn. 2f m. w. N.). Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend (vgl. Bundesarbeitsgericht <BAG>, Beschluss vom 30. März 1994 - 5 AS 6/94, nach juris). Nur in extremen Ausnahmefällen entsteht keine Bindungswirkung. Erforderlich ist eine gesetzwidrige Verweisung, die offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 58 Rn. 2f mit Nachweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Bejaht wird ein Ausnahmefall beispielsweise beim Fehlen einer rechtlichen Grundlage, also bei Willkür, oder bei Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs und bei krassen Rechtsverletzungen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 98 Rn. 9 m. w. N.).
Ein derart extremer Ausnahmefall liegt hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens vor. Das Sozialgericht Altenburg ist in seinem Verweisungsbeschluss vom 1. Juni 2021 davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch aus seiner Tätigkeit als Kassenzahnarzt im Sinne von § 10 Abs. 2 SGG i. V. m. § 4 ThürAGSGG geltend macht. Eine kassenzahnärztliche Streitigkeit liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Eine solche kann hier bereits deshalb offensichtlich nicht vorliegen, da der Antragsteller/Kläger Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerkes gegen die Landeszahnärztekammer geltend macht. Ausgehend vom Wortlaut des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 10 Abs. 2 SGG (BSG, Vorlagebeschluss vom 10. März 2010 - B 3 KR 36/09 B, nach Juris) handelt es sich vorliegend nicht um eine dem Vertragsarztrecht zuzuordnende Streitigkeit. Zum Vertragsarztrecht zählen nur Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen (KK) und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 10 Abs. 2 S. 1 SGG). Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerkes gegen die Landeszahnärztekammer zählen offensichtlich nicht dazu. Diesen Streitigkeiten liegt weder eine Beziehung zwischen vertragszahnärztlichen Leistungserbringern und KK zugrunde, noch weisen sie einen Bezug zur vertragszahnärztlichen Versorgung auf. Des Weiteren hat das Sozialgericht Altenburg auch bereits mit einem Beschluss vom 3. Mai 2016 im Verfahren S 44 SV 2996/15 eine ähnlich gelagerte Streitigkeit zwischen denselben Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht Altenburg in seinem Verweisungsbeschluss vom 1. Juni 2021 nicht beachtet, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG nicht eröffnet ist, sondern nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) derjenige zu den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den in Nr. 1 bis 10 aufgeführten Angelegenheiten. Der Verwaltungsrechtsweg ist dagegen in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Versorgung des zahnärztlichen Berufsstandes, wie sie auch im vorliegenden Fall in Rede steht, gehört nicht zur herkömmlichen Sozialversicherung. Eine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht findet. Dabei ist der Begriff der Sozialversicherung bzw. des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG auf die klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt und umfasst damit die herkömmlichen Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung usw. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht die Versorgungseinrichtungen der freien Berufe (BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988, Az.: 1 BS 2/88, zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerwGE 17,74). Bei den Versorgungswerken handelt es sich um autonome Einrichtungen von Angehörigen selbständiger Berufe. Über den Grundgedanken der kollektiven Altersvorsorge hinaus werden auch berufspolitische Ziele verfolgt. Damit erschöpft sich die berufsständische Versorgungseinrichtung nicht in einer bloßen Ersatzfunktion für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Eröffnung des Sozialrechtsweges durch ein anderes Gesetz im Sinne von § 51 Abs. 4 SGG oder ein Landesgesetz im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO ist ersichtlich nicht erfolgt.
Soweit der Kläger einen Sachzusammenhang mit sozialrechtlichen Materien sieht, kann dies eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht begründen. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann nur in Regelungsbereichen, die unmittelbar von § 51 SGG oder durch außerhalb des SGG ausdrücklich erfolgte Rechtswegzuweisung erfasst werden und nicht allein kraft Sachzusammenhangs oder unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe begründet werden, weil es nach der Systematik des § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung an die Sozialgerichte bedarf.
Ausnahmsweise war der Senat berechtigt, den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Alten-burg zurückzugeben, sondern gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das Verwaltungsgericht Gera als zuständiges Gericht selbst zu bestimmen. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, ähnlich wie nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich für unzuständig erklärt haben. Für die Zuständigkeitsbestimmung setzt § 58 SGG also voraus, dass ein Gericht zuständig ist. Vorliegend ist zwar – wie bereits dargelegt - keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig, sondern das Verwaltungsgericht Gera. Grundsätzlich müsste danach eine Gerichtsstandbestimmung unterbleiben. Die Sache wäre an das Sozialgericht Altenburg zurückzugeben, damit dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verweisen könnte. Dieses Umweges bedarf es aber nicht. Die in der Sache gebotene Entscheidung über die Verweisung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann der Senat selbst vornehmen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat auch für § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ausdrücklich anschließt, kann das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angerufene übergeordnete Gericht das ausschließlich zuständige Gericht bestimmen, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987, IVb ARZ 46/87 nach juris m. w. N.). Hier verlöre eine Rückgabe ihren Sinn, weil eine korrekte Handhabung der Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses geführt hat, zwangsläufig die Verweisung der Sache an das VG Gera zur Folge haben muss. Nach einer Rückgabe kann das SG Altenburg ohne eigenen Entscheidungsspielraum nur die gesetzlich vorgeschriebene Verweisung vornehmen. Einer Verweisung an das VG Gera durch den Senat stehen in derartigen Fällen also weder der Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG noch allgemeine prozessrechtliche Grundsätze oder gar die Rechtsschutzgarantie entgegen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 3/19 B –, juris). Vielmehr hat der Senat nach § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Die erforderliche Anhörung der Beteiligten ist erfolgt.
Die Entscheidung ist nach § 177 SGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG unanfechtbar.