L 6 SF 7/21 DS

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 25 KR 490/21
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 7/21 DS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 SF 1/22 R
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Aus Art. 34 Satz 3 GG folgt nicht nur die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung, sondern (weiterhin) eine abschließende Rechtswegzuweisung.
Diese umfasst auch Schadensersatzansprüche aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, sofern die geltend gemachten Verstöße in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis wurzeln.
 

I.    Die Rechtswegbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.    Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache um einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG).

Der Kläger war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. In diesem Rahmen machte er im Jahr 2019 ein Auskunftsersuchen gegenüber der Beklagten geltend und strengte hierzu einen nach Erteilung der verlangten Auskunft unstreitig beendeten Rechtsstreit vor dem mit Blick auf seinen damaligen Wohnsitz örtlich zuständigen Sozialgericht Neuruppin – S 33 KR 175/19 – an. Anschließend forderte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2020 wegen der nach seiner Auffassung verspäteten Auskunft und eines dadurch begründeten Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000,- Euro von der Beklagten.

Nachdem diese die Erfüllung des Anspruchs durch Schreiben vom 15. September 2020 abgelehnt und einen gegen dieses Schreiben gerichteten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 als unzulässig verworfen hatte, hat der Kläger mit Eingang am 23. Juni 2021 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Hinsichtlich des Rechtswegs hat er die Auffassung vertreten, dass sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte für den Rechtsstreit aus § 81b Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergebe. Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) stehe dem nicht entgegen. Die Annahme einer Rechtswegspaltung – hinsichtlich des Primärrechtsschutzes wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorgaben einerseits und des Sekundäranspruchs auf Schadensersatz andererseits – stelle einen Anachronismus dar, der in der Verfassungsrechtsliteratur seit langem als falsch angesehen werde. Auch spreche der Wortlaut des Art. 34 Satz 3 GG nicht gegen die Eröffnung des Sozialrechtswegs: Dort stehe nicht, dass Amtshaftungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden müssten, sondern nur, dass der ordentliche Rechtsweg für diese nicht ausgeschlossen werden dürfe. Zudem bleibe dem Bürger, gehe man von einer ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus, ein zusätzlicher, wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes unstreitig vorteilhafterer Rechtsweg verschlossen. Das sei besonders misslich, wenn man bedenke, dass in der Literatur vertreten werde, dass Art. 34 GG Grundrechtscharakter habe. Ihm, dem Kläger, sei die Wahl zu lassen, ob er vor den Sozialgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten klagen wolle.

Er hat auf der Grundlage von § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Vorabentscheidung des Sozialgerichts über den Rechtsweg in diesem Sinne, hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Neuruppin als Gericht des Tatorts, beantragt. Geltend gemacht werde eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung als Schutzgesetz. Daher stehe für ihn auch der Gerichtsstand des § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Wahl; Anspruchsgrundlage sei dabei nicht § 839 BGB, sondern Art. 82 DSGVO.

Die Beklagte hat dagegen den beschrittenen Rechtsweg zu den Sozialgerichten gerügt, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf – am Sitz ihrer Verwaltung – geltend gemacht und ist dem Anspruch in der Sache entgegengetreten.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. November 2021 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main nach vorheriger Anhörung der Beteiligten entschieden, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei unzulässig, und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Zur Begründung hat es namentlich ausgeführt, für das auf einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen nicht fristgerecht erteilter Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO gerichtete Klagebegehren sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig. Art. 82 Abs. 6 DSGVO bestimme, dass die Gerichte mit Schadensersatzklagen zu befassen seien, die „nach den in Artikel 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind“. Art. 79 Abs. 2 DSGVO regele nur Fragen des internationalen Prozessrechts, nicht aber die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedstaates, wie ohnehin die Datenschutz-Grundverordnung an keiner Stelle innerstaatliche Zuständigkeiten bestimme. Das jeweils zuständige Gericht sei nach den nationalen Gesetzen des Mitgliedstaates zu bestimmen.

Aufgrund der unmittelbaren Geltung des Art. 82 DSGVO enthielten weder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Regelungen zum Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Für die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs hätten § 81a und § 81b SGB X keine Geltung. Vielmehr erfolge wie nach bisherigem Recht eine Aufspaltung des Rechtswegs: Hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Sozialgesetzbuchs sei über § 81b Abs. 1 SGB X die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Soweit – wie vorliegend – eine Verletzung von Rechten festgestellt sei, seien Schadensersatzansprüche entsprechend Art. 34 Satz 3 GG sowie § 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Amtspflichtverletzungen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen: Dies gelte auch bei Klagen gegen Auftragsverarbeiter von Sozialleistungsträgern, weil kraft Sachzusammenhang hier eine hoheitliche Tätigkeit vorliege (Verweis auf Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 613; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, § 81b SGB X – Stand: August 2019 – Rn. 31; Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 37. Ed. Stand: 1. August 2021, DSGVO Art. 82 Rn. 48).

Ausgehend von diesen prozessrechtlichen Grundsätzen betreffe das Klagebegehren des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht eine öffentlich–rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei deshalb nicht gemäß § 51 SGG eröffnet. Es handele sich vielmehr um eine bürgerlich–rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG die Zivilgerichte ausschließlich zuständig seien. Für Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 Satz 3 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB seien gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich die Landgerichte sachlich zuständig. Dies gelte auch dann, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ihre Wurzeln in einem öffentlich–rechtlichen Versicherungsverhältnis hätten (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1975 – 5 RKn U 18/74 –, SGb 1975, 409).

Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Neuruppin als dem Gericht des Tatortes (§ 32 ZPO) sei nicht zu folgen. § 839 BGB regele die Verantwortlichkeit des Amtswalters abschließend und verdränge in seinem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeinen Deliktstatbestände der §§ 823 ff. BGB sowie diejenigen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Verschulden voraussetzten. Hieraus ergebe sich, dass derjenige Amtswalter, der in Ausübung seines Amtes den Tatbestand der unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB erfülle, damit zugleich eine Amtspflichtverletzung begehe (Zimmerling/Wingler, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB – Stand: 27. September 2021 – Rn. 8). 

Der Kläger hat am 2. Dezember 2021 mit seinem bisherigen Vorbringen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss erhoben.

Er beantragt sinngemäß,
den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 aufzuheben und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig zu erklären,
hilfsweise, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
 

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu Recht für unzulässig erklärt und das Verfahren in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.

1. Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG – für die Sozialgerichtsbarkeit in Verbindung mit § 202 Satz 1 Halbs. 1 SGG – ist gegen Beschlüsse, mit denen das angerufene Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist, die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben ist. Da das Sozialgerichtsgesetz die sofortige Beschwerde nicht kennt, ist die Regelung für die Sozialgerichtsbarkeit dahin zu verstehen, dass mit ihr die reguläre Beschwerde nach §§ 172 ff. SGG gegen Verweisungsbeschlüsse eines Sozialgerichts eröffnet wird (vgl. nur BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 – B 11 SF 1/97 R –, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).

Die danach maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich die Vorgaben zu Form und Frist aus § 173 SGG, sind gewahrt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht ist zu Recht von der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den hiesigen Rechtsstreit ausgegangen.
a) Bei dem unmittelbar auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Anspruch, den der Kläger geltend macht, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG.
Dessen Anwendungsbereich steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 34 Satz 1 GG: Danach trifft, sofern jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die daraus erwachsende Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (vgl. hierzu ausfl. Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 34 Rn. ff.). Art. 34 Satz 3 GG umfasst damit schadensersatzrechtliche Haftungsregelungen des Staates, wenn hoheitliches Handeln eines seiner Amtswalter rechtswidrig einen kompensationsfähigen Schaden verursacht hat; anders als § 839 BGB sieht Art. 34 GG kein Verschuldenserfordernis vor (vgl. hierzu Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 34 – Stand der Einzelkommentierung: April 2020 – Rn. 217; Grzeszick, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 49. Ed. Stand: 15. November 2021, Art. 34 Rn. 1 und Rn. 19 und 19.1).
Art. 34 Satz 3 GG umfasst mit diesem Anwendungsbereich auch die auf einen schadensrechtlichen Ausgleich für bereits eingetretene datenschutzrechtliche Verstöße zielenden Haftungsregelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn der Verstoß gegen deren Vorgaben im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit geschehen ist. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, sieht in diesem Zusammenhang vor, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat. Soweit die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung sich im Interesse eines Einzelnen auf die öffentlich-rechtliche Tätigkeit einer Behörde – wie der Beklagten – beziehen, handelt es sich bei deren Beachtung um eine zu Gunsten des Betroffenen wirkende und insofern drittgerichtete Amtspflicht im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG; ob dabei der konkrete Amtswalter status- oder dienstrechtlich als Beamter zu qualifizieren ist, spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn er im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben für einen Träger öffentlicher Gewalt tätig geworden ist (vgl. Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 34 Rn. 16 ff.): Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gehört in diesem Falle untrennbar zur hoheitlichen Betätigung und deren Verletzung geschieht gegebenenfalls in Ausübung des Amtes.

b) Für hieran anknüpfende Schadensersatzansprüche ist die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. 
Zwar ist dem Kläger ohne Weiteres zuzugeben, dass der Wortlaut von Art. 34 Satz 3 GG ein entsprechendes Verständnis nicht erzwingt, sondern sich auch als bloße Rechtsweggewährleistung lesen ließe und insofern mit einem Wahlrecht des Klägers zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und dem Rechtsweg zu der auf Grund des Sachzusammenhangs in Betracht kommenden Fachgerichtsbarkeit vereinbar wäre. Auch beruht die Regelung ohne Zweifel auf historischen Gründen und müsste angesichts der Entwicklung (auch) der Sozialgerichtsbarkeit zu einer unabhängigen und etablierten Gerichtsbarkeit heute nicht mehr notwendig so getroffen werden. Insofern mag man den Rechtsstand rechtspolitisch für überholt halten, wie der Kläger und die von ihm nicht im Einzelnen benannte verfassungsrechtliche Literatur (krit. etwa Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 34 – Stand der Einzelkommentierung: April 2020 – Rn. 307) dies tun; das ändert aber für die hier zu treffende Entscheidung nichts an der Verbindlichkeit der de lege lata unveränderten verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Danach handelt es sich bei Art. 34 Satz 3 GG um eine Zuweisung der Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung an die Zivilgerichte kraft Verfassungsrecht, die darauf zurückzuführen ist, dass Amtshaftungsansprüche wegen ihrer Einordnung als unerlaubte Handlung kraft Tradition zum Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte gezählt wurden (vgl. hierzu z.B. Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 34 Rn. 86). Die Vorschrift gibt dem einfachen Gesetzgeber angesichts dieses Hintergrundes nicht nur auf, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu eröffnen, vielmehr folgt aus Art. 34 Satz 3 GG eine unmittelbar wirksame verfassungsrechtliche Rechtswegzuweisung (vgl. für viele Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 528; Reimer, in: BeckOK VwGO, 59. Ed. Stand: 1. April 2021, § 40 Rn. 142 ff.; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 22), so dass die Entscheidung über entsprechende Ansprüche den ordentlichen Gerichten ausschließlich vorbehalten ist (vgl. so auch – für viele – BVerwG, Beschluss vom 31. März 1993 – 7 B 5/93 –, NJW 1993, 2255).
Dieses auf Grund des historischen Zusammenhangs (vgl. zu diesem nochmals Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 34 Rn. 9 ff.) gebotene Verständnis findet einfach-gesetzlich seinen Ausdruck namentlich in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG (vgl. Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 34 Rn. 86): Dieser statuiert gerade für die Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung eine Ausnahme von der Vorgabe, dass das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Wenn aber andere als die ordentlichen Gerichte nicht einmal dann über Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung mitentscheiden dürfen, wenn sie – auf Grund von alternativ in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – für die Rechtssache als solche zuständig sind (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 17a Rn. 10a), so folgt daraus notwendig deren Unzuständigkeit, wenn als Grundlage für das geltend gemachte Begehren allein ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht kommt; in diesem Fall ist der Rechtsstreit insgesamt in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen (vgl. hierzu auch Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 51 SGG – Stand: 15. November 2021 – Rn. 319). Auch § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verdeutlicht die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten; für die Sozialgerichtsbarkeit als besonderer Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt nichts anderes.
Schließlich wäre die Annahme einer bloßen Rechtswegeröffnung durch Art. 34 Satz 3 GG und eines damit verbundenen Wahlrechts für die jeweilige Aktivpartei des Rechtsstreits mit Blick auf die prinzipiell gleichgewichtige Rechtsstellung des Passivbeteiligten im Verfahren kaum hinnehmbar: Mögen Wahlgerichtsstände unter diesem Gesichtspunkt noch zulässig sein, so erscheint es kaum akzeptabel, dass der Kläger – gegebenenfalls im Übrigen auch der Kläger einer negativen Feststellungsklage – ohne Einflussmöglichkeit des Beklagten und je nach seinen Interessen im konkreten Fall soll steuern können, welche Gerichtsbarkeit mit dem Verfahren befasst wird und ob also beispielsweise eine durch den Untersuchungs- oder eine durch den Beibringungsgrundsatz gekennzeichnete Verfahrensordnung zur Anwendung kommt.
Dementsprechend besteht trotz der vom Kläger vorgebrachten Argumente weitestgehend Einigkeit, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung nicht zuständig sind (vgl. nur Wenner, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 51 SGG Rn. 16; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 39; Wolff-Dellen, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 51 Rn. 21; Felix, SGb 2014, 469, 470; außerdem Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 51 SGG – Stand: 15. November 2021 – Rn. 318). Dementsprechend wird für Entscheidungen wie die hier zu treffende über Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Amtspflichtverletzung in einem krankenversicherungsrechtlichen Zusammenhang die Zuständigkeit der Sozialgerichte durch § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht begründet. Denn § 51 Abs. 1 SGG lässt auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche aus Art. 34 Satz 3 GG unberührt (vgl. nur BSG, Beschluss vom 11. August 1994 – 3 BS 1/93 –, SozR 3-1500 § 51 Nr. 13).
Da Art. 34 Satz 3 GG sich bei der verfassungsrechtlichen Zuweisung entsprechender Ansprüche an die ordentlichen Gerichte nicht auf enumerativ aufgezählte Anspruchsgrundlagen, etwa § 839 BGB, beschränkt, sondern diese allgemein ausspricht, erfasst sie auch neu eingeführte Ansprüche wie den aus Art. 82 DSGVO, wenn diese sich der Sache nach als Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung darstellen. Insofern hat das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung durchaus zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch für neu eingeführte Anspruchsgrundlagen, wenn sie als Amtshaftungsansprüche im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG zu qualifizieren sind, bei der mit der Regelung des Art. 34 Satz 3 GG regelmäßig einhergehenden Aufspaltung zwischen dem primären Rechtsschutz, der in Fällen wie dem hiesigen den Sozialgerichten zugewiesen ist, und dem sekundären Rechtsschutz bleibt (vgl. zu dieser Aufspaltung auch Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 34 – Stand der Einzelkommentierung: April 2020 – Rn. 308).

c) Etwas anderes ergibt sich auch für den konkret in Rede stehenden Anspruch nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung oder den zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Regelungen.
aa) Anknüpfungspunkt für entsprechende Überlegungen ist Art. 82 Abs. 6 DSGVO: Danach sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Dieser legt in seinem Satz 1 fest, dass für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können nach Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Bezieht man den Verweis aus Art. 82 Abs. 6 DSVGO unmittelbar auf „die Gerichte“ des Mitgliedstaates nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO könnte dem zu entnehmen sein, dass primärer und sekundärer Rechtsschutz nicht auseinanderlaufen sollen und die europarechtlichen Vorgaben also dem für das deutsche Recht typischen gespaltenen Rechtsweg entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 82 Rn. 18). Die mit § 81b SGB X getroffene Zuständigkeitsregelung wäre dann nach den europarechtlichen Vorgaben auch für die Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO maßgeblich.
Der Wortlaut lässt allerdings auch ein Verständnis der Verweisungsregelung aus Art. 82 Abs. 6 DSGVO zu, das sich nur allgemein auf die Regelungen des nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO zuständigen Mitgliedstaats bezieht und die interne Zuweisungen der gerichtlichen Zuständigkeit den innerstaatlichen Regelungen überlässt. Dementsprechend wird Art. 82 Abs. 6 DSGVO schon unabhängig von der hiesigen Problematik überwiegend nur als Regelung der internationalen Zuständigkeit und also des zuständigen Mitgliedstaats angesehen (vgl. etwa Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, auf den die Einführung von § 81b SGB X zurückgeht, BT-Drucks. 18/12611, S. 117 sowie Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rn.32; Franzen, in: Franzen/Gallner/Oetker, Komm. z. europ. ArbR, 4. Aufl. 2022, Art. 82 DSGVO Rn. 26; Kreße, in: Sydow, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 26), während sich die innerstaatliche Organisation des Rechtsschutzes nach dem Recht der Mitgliedstaaten richte (vgl. in diesem Sinne z.B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 –, juris, Rn. 20; Bieresborn, DRiZ 2019, 18, 23). Bei einem entsprechenden Verständnis bleibt es bei der für das deutsche Recht üblichen Aufspaltung des Rechtswegs für den primären und den sekundären Rechtsschutz (vgl. so auch Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 612 f. und Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 81b – Stand der Einzelkommentierung: 1. August 2019 – Rn. 31).
Maßgeblich für dieses Verständnis sprechen die englische und die französische Fassung von Art. 82 Abs. 6 DSGVO, da sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO dort deutlicher beziehungsweise in der französischen Fassung sogar eindeutig auf den danach zuständigen Mitgliedstaat und nicht das jeweilige Gericht bezieht (engl.: „Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79(2)“; frz: „Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2“, wobei das im Singular maskulin stehende „visé“ sich grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die „jurisdictions“ beziehen kann). Weiter vermeidet dieses Verständnis einen Konflikt mit den dargestellten bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte unter Verweis auf Art. 34 Satz 3 GG z.B. auch Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 38. Ed. Stand 1. November 2020, Art. 82 DS-GVO Rn. 48). Zudem lässt Art. 79 Abs. 2 DSGVO in seinen beiden Sätzen unter Umständen die Wahl zwischen der Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu, so dass Art. 82 Abs. 6 DSGVO durchaus einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn man ihm (nur) die Regelung der internationalen Zuständigkeit entnimmt. Da schon diese Argumente die vom Senat für richtig erachtete Auffassung tragen, muss der Senat nicht entscheiden, ob sich ausnahmsweise unter Effektivitätsgesichtspunkten eine (Annex )Kompetenz der Europäischen Union für die Zuweisung innerstaatlicher gerichtlicher Zuständigkeiten ergeben könnte, obwohl sich grundsätzlich eine solche weder aus Art. 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –, auf den die Datenschutz-Grundverordnung maßgeblich gestützt wird, noch aus einer anderen ausdrücklichen Ermächtigung ergibt (vgl. hierzu – verneinend – FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 –, juris, Rn. 24). 
bb) § 81b SGB X erfasst schon von seinem Wortlaut her die Ansprüche aus Art. 82 DSGVO nicht, sondern bezieht sich nur auf den Primärrechtsschutz nach Art. 79 DSGVO; in jedem Falle wäre die Vorschrift gegebenenfalls verfassungskonform einschränkend auszulegen, um einen Konflikt mit Art. 34 Satz 3 GG zu vermeiden (vgl. – für die Parallelproblematik aus § 32i Abs. 2 Abgabenordnung – FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 –, juris, Rn. 24).
d) Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist schließlich auch nicht deswegen eröffnet, weil der Kläger (jedenfalls vorübergehend) seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung als Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift gestützt hat.
Abgesehen davon, dass das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Amtshaftung aus § 839 BGB als speziellere Regelung in ihrem Anwendungsbereich den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB verdrängt, könnte auch dies nichts daran ändern, dass der Kläger mit seiner Klage die Verletzung einer Amtspflicht und einen daran anknüpfenden Schadensersatzanspruch geltend macht und dadurch das für die Rechtswegentscheidung maßgebliche Rechtsverhältnis bestimmt wird.

3. Der Kläger hat mit der Beschwerde nicht, auch nicht hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht des ordentlichen Rechtsweges zu verweisen, auch wenn diese Frage erstinstanzlich Gegenstand der Auseinandersetzung war. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob er hierzu überhaupt eine Entscheidung treffen könnte, obwohl die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nur darauf gestützt werden kann, dass der Rechtsweg unrichtig beurteilt worden ist, nicht aber darauf, dass an ein anderes Gericht des Rechtswegs zu verweisen sei (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG, Beschluss vom 20. September 1995 – 5 AZB 1/95 –, NJW 1996, 742; außerdem BGH, Beschluss vom 5. April 2001 – III ZB 48/00 –, NJW 2001, 2181; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 4 C 14.449 –, juris, Rn. 17; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, GVG § 17 Rn. 41).
Jedenfalls besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass das Beschwerdebegehren des Klägers erweiternd auszulegen: Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sind nach Satz 3 der Vorschrift für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dieses kann daher den Rechtsstreit, wenn es seine örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben hält, innerhalb „seines“ Rechtswegs weiterverweisen. Ist aber das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG aus diesem Grunde gar nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die (örtliche) Zuständigkeit innerhalb des anderen Rechtswegs bindende Wirkung zu verleihen, ist das Absehen von einem diesbezüglichen (Hilfs )Antrag im Beschwerdeverfahren durchaus sachgerecht. Der Senat hat daher den vom Kläger erstinstanzlich aufgeworfenen Fragen zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht nachzugehen.

4. Im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist eine Kostenentscheidung zu treffen; die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG beschränkt sich auf den ersten Rechtszug (vgl. für viele BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG. Zwar hat das Bundessozialgericht zu einem Verweisungsfall entschieden, dass aus systematischen Gründen das Kostenprivileg aus § 183 Satz 1 SGG nicht zur Anwendung kommt, wenn das Verfahren unzutreffend vor den Sozialgerichten anhängig gemacht worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15. Februar 2017 – B 13 SF 4/17 S –, juris, Rn. 9; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 51 SGG – Stand: 15.11.2021 – Rn. 356.1). Das ist regelmäßig sicherlich zutreffend; vorliegend ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Ungeachtet ihrer Herkunft aus der Datenschutz-Grundverordnung wurzeln, wie oben im Zusammenhang mit ihrer Charakterisierung als Amtspflicht bereits ausgeführt, auch die nach Auffassung des Klägers verletzten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, soweit sie das Verhältnis der Beteiligten bestimmen, im Versicherungsverhältnis. Insoweit ist auch der sich gegebenenfalls aus ihrer Verletzung ergebende Schadensersatzanspruch dem Versicherungsverhältnis zuzuordnen, obwohl er auf Grund der Regelung aus Art. 34 Satz 3 GG vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Soweit – wie im hiesigen Beschwerdeverfahren – (noch) das Sozialgerichtsgesetz zur Anwendung kommt, legt schon dies nahe, dass der Kläger sich unmittelbar auf das Kostenprivileg aus § 183 Satz 1 SGG berufen kann.
Zudem sieht § 183 Satz 3 SGG vor, dass diejenigen Beteiligten den kostenprivilegierten Personen gleichstehen, die im Falle ihres Obsiegens zu diesen Personen gehören würden. Die Regelung zielt zwar primär auf Verfahren, in denen beispielsweise die Versicherteneigenschaft zu klären ist und also materiell-rechtliche Fragen für die Zuordnung zum Kreis der Kostenprivilegierten bestimmend sind. Die Ratio der Vorschrift spricht aber durchaus dafür, sie auch anzuwenden, wenn – wie hier – verfahrensrechtlich die Zuständigkeit der Sozialgerichte für einem im Versicherungsverhältnis wurzelnden Anspruch streitig ist: Hätte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg, wäre ohne Weiteres davon auszugehen, dass § 183 Satz 1 SGG zu seinen Gunsten eingreift; beim Streit hierum ist daher auf § 183 Satz 3 SGG zurückzugreifen.

5. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Zwar hält es der Senat – trotz der unbestrittenen Anerkennung der Sozialgerichtsbarkeit als eigenständiger und gleichwertiger Gerichtsbarkeit – für (weiterhin) hinreichend eindeutig geklärt, dass sich der Regelungsgehalt von Art. 34 Satz 3 GG nicht auf die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten beschränkt, sondern eine abschließende Zuweisung der Entscheidungszuständigkeit für Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung an diese enthält. Höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist aber, ob die Regelung auch den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfasst.

Rechtskraft
Aus
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