L 4 KA 59/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 385/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 59/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf für die Einreichung der Quartalsabrechnungen Fristen vorgeben und die Überschreitung solcher Fristen auch sanktionieren.
2. Die Erklärung zur Quartalsabrechnung (Abrechnungs-Sammelerklärung) ist wesentlicher Teil der einzureichenden Abrechnungsunterlagen.
3. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Abrechnungs-Sammelerklärung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Kassen-/Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen.  
 

I.    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. November 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.    Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

III.    Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.

IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht der Verlust von Abrechnungsansprüchen für die Quartale III/10 (ca. 65.973,60 €) und IV/10 (ca. 55.507,20 €) und des ärztlichen Bereitschaftsdienstes Vordertaunus für das Quartal III/10 (ca. 2.394,56 €) in Streit.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2002 als Fachärztin für Allgemeinmedizin (Rehabilitationswesen, Naturheilverfahren und Akupunktur) mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen, seit dem 4. Juli 2018 mit einem hälftigen Versorgungsauftrag.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 31. Januar 2012, wies die Klägerin darauf hin, dass sie auf die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Datenübertragung vorgenommen habe (03/2010 – reguläre Abrechnung unter dem 07.01.2012; 03/2010 – Endabrechnung unter dem 09.01.2012; 04/2010 – reguläre Abrechnung unter dem 09.01.2012 und 04/2010 – Endabrechnung unter dem 25.01.2012). Dem Schreiben war ein Anschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 25. Januar 2012 beigefügt, im Rahmen dessen die Klägerin u.a. auf Datenübertragungsprobleme bezüglich der Quartale III/10 und IV/10 hinwies und die Auslieferung von CDs, die Abrechnungen betreffend, „per Boten“ in den Briefkasten der Beklagten in Aussicht stellte. Gleichfalls fügte die Klägerin ihrem Schreiben vom 31. Januar 2012 ein Schreiben vom 27. Oktober 2011 an die Beklagte bei, das Verspätungen zur Abgabe der Quartalsabrechnungen in den vergangenen Quartalen aus persönlichen Gründen und Anträge auf Zulassung der Abrechnungen für das Quartal I/2009 und auf Erlass der fälligen Verspätungsabschläge auch in Folgequartalen zum Gegenstand hatte.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 schloss die Beklagte die von der Klägerin am 25. Januar 2012 online übermittelte Abrechnungsdatei für das Quartal III/2010 von der Abrechnung aus. Die hierauf beruhenden Honoraransprüche für das Quartal III/2010 seien verwirkt. Gemäß § 3 Nr. 3 der Abrechnungsrichtlinie (ARL) der KV Hessen für das Quartal III/2010 seien Abrechnungsunterlagen, die nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in § 3 Nr. 1 der ARL der KV Hessen für das Quartal III/2010 vorgeschriebenen Abgabetermin eingereicht würden, von der Abrechnung ausgeschlossen. Der späteste Abgabetermin für die Quartalsabrechnung III/2010 sei der 10. Oktober 2011 gewesen. Mit Datum vom 25. Januar 2012 sei die Abrechnungsdatei für das Quartal III/2010 und die Quartalserklärung III/2010 sei am 20. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 schloss die Beklagte die von der Klägerin am 25. Oktober 2011 eingereichten Abrechnungsscheine für das Quartal III/2010 für die Betriebsstättennummer – BSNR – XXX3 (Abrechnung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes – ÄBD – G-Stadt) mit der gleichlautenden Begründung von der Abrechnung aus. Die hierauf beruhenden Honoraransprüche für das Quartal III/2010 seien gleichfalls verwirkt.

Die Beklagte schloss sodann mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2012 die von der Klägerin am 25. Januar 2012 online übermittelte Abrechnungsdatei für das Quartal IV/2010 von der Abrechnung aus. Die hierauf beruhenden Honoraransprüche für das Quartal IV/2010 seien verwirkt. Gemäß § 3 Nr. 3 der ARL der KV Hessen für das Quartal IV/2010 seien Abrechnungsunterlagen, die nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in § 3 Nr. 1 der ARL der KV Hessen für das Quartal IV/2010 vorgeschriebenen Abgabetermin eingereicht würden, von der Abrechnung ausgeschlossen. Der späteste Abgabetermin für die Quartalsabrechnung IV/2010 sei der 10. Januar 2012 gewesen. Mit Datum vom 25. Januar 2012 sei die Abrechnungsdatei für das Quartal IV/2010 und die Quartalserklärung IV/2010 sei am 20. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangen.

Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Widersprüche jeweils vom 1. März 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 zurück. Die Abrechnungsunterlagen für die Quartale III/10 und IV/10 seien bei der Beklagten am 25. Oktober 2011 abgegeben worden, also erst 12 Monate nach den vorgeschriebenen Einreichungsterminen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der ARL der KV könne der Vorstand der KV Hessen in begründeten, nicht vom Arzt zu vertretenen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen zu dem von der Klägerin am 27. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Erlass von Verspätungsabschlägen für die Quartale ab I/09 sei ersichtlich, dass die Klägerin in den letzten Jahren durch familiäre sowie berufliche Umstände betroffen gewesen sei (Tod des Schwiegervaters und des Ehemanns, Erkrankung der Mutter, Personalwechsel in der Praxis). Ein direkter zeitlicher Zusammenhang mit der deutlich verspäteten Einreichung der Abrechnungsunterlagen für die streitbefangenen Quartale sei jedoch nicht erkennbar. Im Zeitraum der festgelegten Abgabetermine am 10. Oktober 2010 und 10. Januar 2011 ließen sich als Verspätungsgründe allenfalls der Umzug der Klägerin (Mitte 2010) und die verbundenen Schwierigkeiten beim Hauskauf sowie ggf. bereits eine Erkrankung der Mutter ausmachen. Die von der Klägerin beschriebene hohe Personalfluktuation werde nicht näher dargelegt. Ausweislich der Fallzahlen habe die Klägerin den Praxisbetrieb nicht wesentlich eingeschränkt. Alle individuellen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Art und Weise der Führung des Praxisbetriebes (Umzugssituation) unterlägen zudem dem eigenen Risiko der Klägerin als Freiberuflerin. Eine Berücksichtig der weiteren besonderen privaten bzw. beruflichen Situation sei daher nicht möglich. Soweit es darüber hinaus wegen Softwareproblemen oder aufgrund einer veralteten Computeranlage zu Schwierigkeiten bei der Abrechnungserstellung gekommen sein sollte, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Softwarefehler seien vielmehr gegenüber der Computerfirma geltend zu machen. Zudem liege es im Verantwortungsbereich der Klägerin, für eine funktionstüchtige Praxisausstattung zu sorgen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin etwaige Computerprobleme im Rahmen der Abrechnung der vorliegenden Quartale nicht angezeigt habe, z. B. durch einen Antrag auf Verlängerung der 10-Tagesfrist. Die Ausführungen der Klägerin seien im Ergebnis nicht ausreichend, um eine Verzögerung der Abgabe um mehr als zwölf Monate zu erklären.

Die Klägerin trug in dem Klageverfahren S 12 KA 355/13 vor dem Sozialgericht Marburg vor, den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 an die Klägerin. 

Hiergegen hat die Klägerin unter dem 11. August 2014 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zumindest der Honoraranspruch für das Quartal IV/10 nicht verwirkt sei. Maßgeblicher Abgabetermin für die Honorarabrechnung für das Quartal IV/10 sei der 10. Januar 2011 (wohl gemeint: 10. Januar 2012) gewesen. Ausweislich des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Dezember 2012 seien die Abrechnungsunterlagen für die Quartale III/10 und IV/10 bei der Beklagten am 25. Oktober 2011 abgegeben worden. Aus der Verwaltungsakte (VA) der Beklagten – Bl. 21 – ergebe sich im Weiteren, dass die Erklärung der Klägerin zur Quartalsabrechnung für das 4. Quartal 10 für die BSNR XXX2 (ÄBD G-Stadt) von dieser am 31. Dezember 2010 unterschrieben worden sei und den Eingangsstempel bei der Beklagten vom 25. Oktober 2011 trage. Insoweit sei nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft, weshalb der Beklagten die Abrechnungsunterlagen für das Quartal IV/10 betreffend BSNR XXX3 am 25. Oktober 2011, nicht aber die Abrechnungsunterlagen für das Quartal IV/10, die BSNR XXX1 betreffend, erhalten haben wolle. Zudem habe sie die Quartalsabrechnungen für die Quartale III/10 und IV/10 ordnungsgemäß und vollständig innerhalb von 10 Tagen nach Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals bei der Beklagten eingereicht. An welchem Tag dies genau der Fall gewesen sei, könne sie nicht mehr eruieren. Erinnern könne sie sich noch daran, dass sie die Honorarunterlagen im Beisein ihrer Kinder mit dem PKW (silberner BMW 525d) „im Dunkeln“ von A-Stadt nach Frankfurt gebracht habe. Erneut habe sie am 25. Januar 2012 die Honorarabrechnung für die Quartale III/10 und IV/10 auf CD erstellt, da ihr von der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass ihre Abrechnungsdateien nicht lesbar seien (Einschränkung des Datenübernahmesystems auf Seiten der Beklagten). Auch aus den Unterlagen der Beklagten ergebe sich, dass sie am 10. Januar 2012 die Honorarunterlagen an die Beklagte für das Quartal IV/10 übermittelt habe („Testanlieferung“). Dass diese nicht „lesbar“ waren, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe jedenfalls wegen der Verwaltungskosten bei einer verspäteten Abgabe der Abrechnungen (maximal 2.500,00 €) peinlichst auf das Einhalten der Fristen geachtet. Das Einreichen sei noch zulässigerweise per CD erfolgt. Erst ab dem 1. Januar 2011 (Quartal I/11) habe für alle Vertragsärzte die gesetzliche Pflicht zur so genannten Online-Abrechnung bestanden. Nach Problemen mit dem Abholservice der Beklagten zur Sammlung von Abrechnungsunterlagen habe sie die CDs per Post und zur Sicherheit auch zusätzlich persönlich bei der Beklagten hereingereicht. Bei der Übergabe seien ihre beiden Kinder, Frau D. A. und Herr E. A., zugegen gewesen. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Klägerin eine Information der Beklagten über Online-Abrechnungen von deren Homepage (Stand: 8. April 2011) zur Gerichtsakte gereicht. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass die Klägerin wegen Überschreitens der Abrechnungsfrist zu Recht von der Honorierung in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausgeschlossen worden sei, festgehalten. Die ARL differenzierten hinreichend zwischen der Bedeutung einer unrichtigen und dem gänzlichen Fehlen einer Abrechnung. Für das gänzliche Fehlen einer Abrechnung ließen diese weitergehende Korrekturen zu. So sei es möglich, dass die Abrechnung bis zu einem Jahr verspätet eingereicht werde, in Ausnahmefällen sogar noch später. Die Klägerin habe die Abrechnungsunterlagen für die Quartale III/10 (BSNR XXX1 und XXX3) und IV/10 (BSNR XXX1) nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in § 3 Nr. 1 ARL vorgeschriebenen Abgabetermin eingereicht. Zwar werde in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 ausgeführt, dass die Abrechnungsunterlagen für die Quartale III/10 (BSNR XXX1 und XXX3) und IV/10 (BSNR XXX1) bei der Beklagten am 25. Oktober 2011 abgegeben worden seien. Es seien aber lediglich die Abrechnungsunterlagen mit der BSNR XXX3 für das Quartal III/10 am 25. Oktober 2011 bei der Beklagten eingereicht worden. Die Abrechnungsunterlagen der BSNR XXX1 für die Quartale III/10 und IV/10 seien erst am 25. Januar 2012 eingereicht worden, was zutreffenderweise so auch in den Ausgangsbescheiden jeweils vom 28. Februar 2012 ausgeführt worden sei. Es liege insoweit ein Schreibfehler vor. Es werde bestritten, dass die Einreichung sämtlicher Abrechnungsunterlagen durch die Klägerin rechtzeitig per CD erfolgt sei, wobei auf den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 25. Januar 2012 (Einreichen der CDs heute „per Boten“) verwiesen werde. Die „Testanlieferung“ ersetze nicht die echte Anlieferung, da die Abrechnungsunterlagen vollständig, also mit der Quartalserklärung/Sammelerklärung, eingereicht werden müssten. Die Quartals- und Sammelerklärungen für die Quartale III/10 und IV/10 seien an die Klägerin zurückgeschickt worden. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Beklagte u.a. einen „Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“, ein Rundschreiben der Beklagten zur Abrechnung vom März 2011 und Informationen zum Honorar und zur Abrechnung aus der Ausgabe 4-2019 von „info-doc“ vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2019 hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch die Anhörung der Klägerin und die Vernehmung der Zeugen D. A. und E. A. Mit Urteil vom 6. November 2019 hat das Sozialgericht auf die mündliche Verhandlung den Bescheid(e) der Beklagten vom 28. Februar 2012 bzgl. der Praxisabrechnung für das Quartal III/10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, die Abrechnung für die Praxis für das Quartal III/10 durchzuführen und im Übrigen die Klage mit einer jeweiligen hälftigen Kostentragung durch die Beteiligten abgewiesen. Im Einzelnen hat das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt:

„Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.02.2012 bzgl. der Praxisabrechnung für das Quartal III/10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ist rechtswidrig und war aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, die Abrechnung für die Praxis für das Quartal III/10 durchzuführen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 28.02.2012 bzgl. der Praxis für das Quartal IV/10 und des ärztlichen Bereitschaftsdienstes G-Stadt für das Quartal III/10, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012, sind rechtmäßig und waren daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat insofern keinen Anspruch auf Durchführung der Abrechnung. Die Klage war im Übrigen abzuweisen. 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.02.2012 bzgl. der Praxisabrechnung für das Quartal III/10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ist rechtswidrig. 
Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Abrechnung ist § 3 Nr. 3 der Abrechnungsrichtlinien der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, gültig ab 01.04.2010 mit Wirkung ab dem 2. Quartal 2010 in der von der Vertreterversammlung am 20. Februar 2010 beschlossenen Fassung (im Folgenden: ARL). 
In den Abrechnungsrichtlinien werden die Einzelheiten der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen geregelt. Sie sind für alle im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zugelassenen Vertragsärzte, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren, angestellten Ärzte sowie die ermächtigten Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen und die in Notfällen in Anspruch genommenen Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie die Laborgemeinschaften verbindlich (Präambel Satz 2 ARL). Im Übrigen folgt die Verbindlichkeit bereits aus dem Rechtscharakter der ARL als Satzung der Beklagten. 
Nach § 3 Nr. 3 ARL sind Abrechnungsunterlagen, die nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in § 3 Nr. 1 vorgeschriebenen Abgabetermin eingereicht werden, von der Abrechnung ausgeschlossen. Hierauf beruhende Honoraransprüche sind verwirkt. In begründenden, nicht vom Arzt zu vertretenden Einzelfällen kann der Vorstand der KV Hessen Ausnahmen zulassen. Abrechnungsunterlagen, die nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen entsprechen, sind von der laufenden Abrechnung ausgeschlossen. Sie werden zur Korrektur an die Praxis zurückgereicht. Hierdurch werden keine neuen Fristen nach § 3 in Gang gesetzt. Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 ARL sind die Abrechnungsunterlagen vollständig, spätestens 10 Tage nach Ende des Abrechnungsquartals bei der KV Hessen einzureichen. 
Das Bundessozialgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass Abrechnungsfristen grundsätzlich und die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge rechtmäßig sind. Die Aufnahme solcher Bestimmungen in den Honorarverteilungsmaßstab ist von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V gedeckt. Solche Regelungen sind deshalb gerechtfertigt, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen hat, nachträgliche Honorierungen dem Ziel zügiger und zeitgerechter Honorierung zuwiderlaufen sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern. Durch diese Ziele ist der mit dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 37, juris Rdnr. 11 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 02.04.2014 - B 6 KA 59/13 B - BeckRS 2014, 68496, Rdnr. 6; BSG, Beschl. v. 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris Rdnr. 12 m.w.N.). Lediglich sehr kurze Fristen sind von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Vertragsärzte, die auf Grund eines Versehens oder einer möglicherweise nicht sofort erkennbaren Störung im elektronischen Übermittlungssystem oder in der praxiseigenen Software einen größeren Teil ihrer Abrechnungen nicht zu dem von der Kassenärztlichen Vereinigung gesetzten Termin innerhalb der ersten zwei Wochen des neuen Quartals vorlegen, laufen Gefahr, keinerlei Vergütung ihrer vertragsärztlichen Leistungen zu erhalten. Solche Auswirkungen einer nicht weiter differenzierten und abgestuften Ausschlussfrist sind durch die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 4 SGB V nicht gedeckt und stellen zugleich eine unverhältnismäßige Einschränkung des durch Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechts der Vertragsärzte auf eine Honorierung ihrer Leistungen dar (vgl. BSG, Urt. v. 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19, juris Rdnr. 25). Ein endgültiger Honorarausschluss steht aber nicht stets unter dem Vorbehalt lediglich geringer wirtschaftlicher Auswirkungen, sondern bei ausreichend langen Fristen kann er trotz im Einzelfall möglicherweise gravierender Folgen als noch verhältnismäßige Ausgestaltung bewertet werden (vgl. BSG, Beschl. v. 29.08.2007 - B 6 KA 48/06 B - juris Rdnr. 13). Eine neunmonatige Ausschlussfrist ist nicht unverhältnismäßig kurz (vgl. BSG, Beschl. v. 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris Rdnr. 13), ebenso wenig eine Frist von einem Jahr (vgl. BSG, Beschl. v. 29.08.2007 - B 6 KA 48/06 B - juris Rdnr. 13) oder eine längste Abrechnungsfrist auf den Ablauf des achten Quartals nach dem Leistungsquartal (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 37, juris Rdnr. 12). 
Solche Regelungen können auch von der Vertreterversammlung der Beklagten als Satzung beschlossen werden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 08.06.2011 - L 4 KA 75/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 25 ff.). 
Die Kammer geht davon aus, das die Abrechnung für die Praxis für das Quartal III/10 bei der Beklagten vorliegt, die Beklagte aber nicht in der Lage ist, das Datum des Eingangs nachzuweisen. Insoweit geht die Kammer vom Zugang dieser Abrechnung aus, so dass es in die Sphäre der Beklagten fällt, die Verspätung des Zugangs nachzuweisen. 
Die zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung „Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ der Beklagten gibt für die am 25.01.2012 erfolgte Anlieferung der Abrechnungsdaten „VQ nicht erfolgreich“ an. Nach den Erläuterungen der Beklagten, woran die Kammer zu zweifeln keinen Anlass sieht, erscheint diese Angabe immer dann, wenn die Daten bereits vorgelegen haben. Nur wenn die Daten noch nicht vorgelegen haben, erscheint die Angabe „VQ erfolgreich“. Entsprechend erscheint für die erste Übermittlung der Daten im Quartal IV/10 die Angabe „VQ erfolgreich“ und erst für die weiteren Übermittlungen die Angabe „VQ nicht erfolgreich“, woraus die Beklagte schlussfolgert, das die erfolgreiche Übermittlung erstmals am 25.01.2019 erfolgt ist. Die vorherige „Testanlieferung“, für das Quartal IV/10 am 10.01.2012, ist dabei für die Angabe „VQ erfolgreich“ oder „VQ nicht erfolgreich“ unerheblich bzw. ohne Bedeutung. Warum deshalb für das Quartal III/10 auch bei der erstmaligen Anlieferung der Abrechnungsdaten die Angabe „VQ nicht erfolgreich“ erscheint, hat die Beklagte keine Erklärung. Die Kammer sah daher als einzige Erklärung nur die Möglichkeit, dass damit angezeigt wird, das die Abrechnungsdaten für die Praxis für das Quartal III/10 bereits bei der Beklagten vorhanden waren. Insofern ist alleinig die Beklagte für ihr Registrierungssystem verantwortlich. Soweit sie weder den Verbleib der Daten noch den Zeitpunkt ihres Eingangs erklären kann, fällt dies in ihre Sphäre. Insofern war für die Kammer von einem Zugang der Abrechnungsdaten innerhalb der Jahresfrist auszugehen. 
Soweit die Aufstellung für die Quartals- und Sammelerklärung erst einen Eingang für den 20.01.2012 vermerkt, wäre es bei dieser Sachlage unverhältnismäßig, allein deshalb die Abrechnung scheitern zu lassen. Auszugehen ist von einem rechtzeitigen Eingang der Abrechnung. Insofern besteht dann die Verpflichtung der Beklagten, jedenfalls wenn die komplette Abrechnung einer hausärztlichen Praxis auf dem Spiel steht, an die fehlende Abrechnungsunterlage zu erinnern. 
Für den Eingang der Abrechnung für die Praxis für das Quartal IV/10 und für den ärztlichen Bereitschaftsdienst G-Stadt für das Quartal III/10 fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Nachweispflichtig ist aber die Klägerin. 
Die Zehntagesfrist für die Abrechnung des Quartals III/10 lief bis zum 11.10.2010 (Montag), für die Abrechnung des Quartals IV/10 bis zum 10.01.2011 (Montag). Die Jahresfrist für die Abrechnung des Quartals III/10 lief bis zum 11.10.2011 (Dienstag), für die Abrechnung des Quartals IV/10 bis zum 10.01.2012 (Dienstag). 
Aus der Aufstellung „Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ ergibt sich kein Nachweis für den rechtzeitigen Zugang. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die Abrechnungen innerhalb der der Zehntagesfrist eingereicht hat. Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst G-Stadt für das Quartal III/10 fehlt es an einem Nachweis in der Aufstellung. Für die Praxisabrechnung für das Quartal IV/10 verzeichnet die Aufstellung erst einen Eingang für den 25.01.2012, also nach Fristablauf. Bei der Testanlieferung am 10.01.2012 handelt es sich um einen Probelauf, der nicht die Übermittlung der Abrechnungsdaten beinhaltet. 
Aus der Einreichung der Quartalsabrechnung für das Quartal IV/10 für die Betriebsstätten-Nr. XXX3 (Honorarabrechnungsunterlagen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst G-Stadt) am oder bis zum 25.10.2011 kann nicht gefolgert werden, dass auch die Abrechnungsunterlagen für die Praxis rechtzeitig vorgelegt wurden. Hierfür fehlt es an einem Nachweis. Die fehlerhaften Angaben im angefochtenen Widerspruchsbescheid hat die Beklagte im Gerichtsverfahren klargestellt. In der Sache handelt es sich insoweit nur um einen Begründungsmangel, der ohne Auswirkung auf den Honoraranspruch der Klägerin ist. 
Es fehlt auch an einem Nachweis für die persönliche Überbringung der Unterlagen durch die Klägerin. Sie selbst hat keine spezifischen Erinnerungen daran, wann genau sie die Unterlagen bei der Beklagten vorbeigebracht haben will. Sie kann nur angeben, dass dies innerhalb der Zehntagesfristen nach Praxisende, zusammen mit ihren beiden Kindern, den Zeugen D. und E. A., im Dunkeln durch Einwurf in den Briefkasten des Verwaltungsgebäudes der Beklagten in Frankfurt a. M. geschehen sei. Die von der Kammer einvernommenen Zeugen D. und E. A., Kinder der Klägerin, seinerzeit 16/17 bzw. 11/12 Jahre alt, haben insofern glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass, insb. auch nach dem Tod des im Dezember 2009 verstorbenen Vaters, sie versucht haben, viel Zeit miteinander zu verbringen, also mit der Mutter, der Klägerin, und deshalb schon davor, aber gerade auch danach des Öfteren mit der Klägerin zum Verwaltungsgebäude der Beklagten mitgefahren sind, wenn die Klägerin dort Unterlagen vorbeigebracht habe. Beide konnten sich aber nicht an den konkreten Inhalt der Unterlagen erinnern und wann genau die Fahrten geschehen sein sollen. Für die Kammer fehlt es daher am Nachweis, dass die hier strittigen Unterlagen tatsächlich innerhalb der Zehntagesfristen bei der Beklagten zugegangen sind. 
Die Beklagte hat auch zu Recht einen Ausnahmefall abgelehnt. Nur in begründenden, nicht vom Arzt zu vertretenden Einzelfällen, kann von der Verwirkung nach § 3 Nr. 3 ARL abgesehen werden. Ein solcher liegt nicht vor. Soweit die Klägerin aufgrund der persönlichen Umstände eine schwierige Zeit durchlaufen hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Praxisbetrieb aufrechterhalten konnte, nicht aber für die rechtzeitige Abgabe der Abrechnung Sorge tragen konnte.“

Mit Beschluss vom 20. November 2019 hat das Sozialgericht den Streitwert des Verfahrens entsprechend einer Berechnung der Beklagten über den anzunehmenden Umfang der strittigen Honorarabrechnungen (Bl. 53, 56 der Gerichtsakte – GA -) auf 124.875,36 € festgesetzt.

Gegen das der Beklagten am 15. November 2019 zugestellte Urteil hat diese am 11. Dezember 2019 Berufung zu dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Unter dem 6. März 2020 hat die Klägerin, der das Urteil am 18. November 2019 zugestellt wurde, Anschlussberufung erhoben. Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass in § 3 Nr. 1 der ARL ausgeführt werde, dass die Abrechnungsunterlagen vollständig, spätestens 10 Tage nach Ende des Abrechnungsquartals bei der KV Hessen einzureichen seien. Weiterhin sei in der Vorschrift noch ausgeführt, dass mit der Abgabe der Behandlungsausweise und ggf. eines maschinell verwertbaren Datenträgers der Arzt bzw. Psychotherapeut oder bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Ärzte bzw. Psychotherapeuten in einer Sammelerklärung/Quartalserklärung bestätigten, dass die zur Abrechnung eingereichten Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erbracht worden seien, notwendig gewesen seien und die eingereichte Abrechnung sachlich und vollständig sei. Diese Erklärung stelle eine eigenständige Voraussetzung für den Vergütungsanspruch dar und hierbei handele es sich nicht um eine bloße Obliegenheit. Besondere Hinweispflichten der Beklagten bestünden insoweit nicht (Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2021, S 12 KA 422/20). Entsprechende Regelungen der Hinweispflichten nach dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I), §§ 13, 14, hätten auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes keine Geltung für die Beklagte, die nicht zu den Leistungsträgern des SGB I zähle. Das auf mitgliedschaftlicher Beziehung beruhende Verhältnis des Vertragsarztes zu seiner KV unterscheide sich wesentlich von dem Rechtsverhältnis eines möglichen Leistungsempfängers gegenüber einem Sozialleistungsträger. Bei der Aufstellung „Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ für die Quartals- und Sammelerklärung in Bezug auf die Abrechnung der hausärztlichen Praxis der Klägerin des Quartals III/10 sei als Eingang der 20. Dezember 2012 (wohl gemeint: 20. Januar 2012) vermerkt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch in zahlreichen anderen Quartalen ihre Abrechnungsunterlagen sowohl bezüglich ihrer hausärztlichen Praxis als auch bezüglich ihrer ÄBD-Abrechnung nicht rechtzeitig übersandt habe, was zum Ausschluss der Abrechnung geführt habe.  Es sei gerade nicht „Fakt“, dass die Klägerin die jeweiligen Honorarunterlagen rechtzeitig der Beklagten persönlich übermittelt habe. Sowohl in den Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 2012 als auch vom 31. Januar 2012 finde sich kein Hinweis der Klägerin, dass sie, wie von ihr nun im Verfahren vorgetragen, schon früher (innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Abrechnungsquartals) eine Übertragung der Abrechnungsunterlagen vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Angabe „VQ nicht erfolgreich“ in der Aufstellung „Online-Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ sei anzumerken, dass neben der Möglichkeit, dass die Angabe dann erscheine, wenn die Daten bereits vorgelegen hätten, dies nach Angaben der zuständigen Abteilung auch dann der Fall sei, wenn sich die Datei nicht entschlüsseln lasse oder Fehler im KVDT seien und die Datei nicht verarbeitbar sei. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Beklagte u.a. die ARL der KV Hessen, gültig ab dem 1. April 2010, und die Fallzahlen der Vertragsarztpraxis der Klägerin, beginnend ab dem Quartal I/07, vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin vom 6. März 2020 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 6. November 2019 und Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 28. Februar 2012 bezüglich der Praxisabrechnung für das Quartal III/10 (ärztlicher Bereitschaftsdienst G-Stadt BSNR XXX2) und für das Quartal IV/10 (BSNR XXX4) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 die Beklagte zu verpflichten, die Abrechnung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst G-Stadt für das Quartal III/10 sowie die Abrechnung für die Praxis für das Quartal IV/10 durchzuführen.

Zur Begründung weist sie darauf hin, dass ausweislich des “Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ die Honorarunterlagen für das Quartal III/10 jedenfalls vor dem 25. Januar 2012 vorgelegen haben müssten. Die Vertreterin der Beklagten habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Marburg am 6. November 2019 für den Vermerk bei der Anlieferung der Abrechnungsdateien für das Quartal III/10 „VQ nicht erfolgreich“, der auf den 25. Januar 2012 datiere, keine Erklärung gehabt. Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren zu der Thematik „VQ erfolgreich“ bzw. „VQ nicht erfolgreich“ stelle sich als reine Mutmaßung dar. Für den genauen Eingang der streitgegenständlichen Honorarabrechnung für das Quartal III/10 sei allein die Beklagte aufgrund ihres Registrierungssystems verantwortlich. Soweit die Beklagte weder den Verbleib der Daten noch den Zeitpunkt ihres Eingangs erklären könne, falle dies einzig und allein in die Sphäre der Beklagten. Es trete eine Beweislastumkehr ein. Bezüglich der Honoraransprüche aus dem ÄBD des Quartals III/10 und der Praxisabrechnung IV/10 wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie die Honorarunterlagen jeweils innerhalb der 10-Tagesfrist eingereicht habe. Es sei für sie nicht erklärlich, weshalb die Honorarabrechnungen für den Notdienst der Quartale III/10 und IV/10 mit dem Eingangsstempel 25. Oktober 2011 versehen seien. Sie habe die Abrechnung des Bereitschaftsdienstes des Quartals IV/10 bereits am 31. Dezember 2010 unterschrieben und definitiv nicht im Oktober 2011 bei der Beklagten eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte (2 Bände) Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 bezüglich der Praxisabrechnung für das Quartal III/10 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Abrechnung für die Praxis für das Quartal III/10 durchzuführen. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Durchführung der Praxisabrechnung für das Quartal III/10.

Die Beklagte hat zu Recht die Abrechnungsunterlagen für das streitgegenständliche Quartal III/10 für die BSNR XXX1 von der Abrechnung ausgeschlossen. Die Abrechnungsunterlagen für das streitgegenständliche Quartal III/10 sind nicht innerhalb der maßgeblichen Frist bis zum 11. Oktober 2011 vollständig bei der Beklagten eingegangen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 der ARL der KV Hessen (in der von der Vertreterversammlung am 20. Februar 2010 beschlossenen Fassung, gültig ab dem 1. April 2010 mit Wirkung ab dem 2. Quartal 2010). Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 der ARL der KV Hessen sind die Abrechnungsunterlagen vollständig, spätestens 10 Tage nach Ende des Abrechnungsquartals bei der Beklagten einzureichen. Mit der Abgabe des Behandlungsausweise und ggf. eines maschinell verwertbaren Datenträgers bestätigen der Arzt bzw. Psychotherapeut oder bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Ärzte bzw. Psychotherapeuten in einer Sammelerklärung/Quartalserklärung, dass die zur Abrechnung eingereichten Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erbracht worden sind, notwendig waren und die eingereichte Abrechnung sachlich richtig und vollständig ist, § 3 Nr. 1 Satz 8 der ARL der KV Hessen. Abrechnungsunterlagen, die nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem in § 3 Nr. 1 vorgeschriebenen Abgabetermin eingereicht werden, sind von der Abrechnung ausgeschlossen. Hierauf beruhende Honoraransprüche sind verwirkt. In begründeten, nicht vom Arzt zu vertretenden Einzelfällen kann der Vorstand der KV Hessen Ausnahmen zulassen. Abrechnungsunterlagen, die nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen entsprechen, sind von der laufenden Abrechnung ausgeschlossen. Sie werden zur Korrektur an die Praxis zurückgereicht. Hierdurch werden keine neuen Fristen nach § 3 in Gang gesetzt, § 3 Nr. 3 der ARL der KV Hessen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf eine KV für die Einreichung der Quartalsabrechnungen Fristen vorgeben und die Überschreitung solcher Fristen auch sanktionieren (Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2014, B 6 KA 42/13 B, zitiert nach juris, Rdnr. 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2007, B 6 KA 29/06 R, zitiert nach juris). Hierbei stellt das Bundessozialgericht einen endgültigen Honorarausschluss nicht stets unter den Vorbehalt lediglich geringer wirtschaftlicher Auswirkungen, sondern bewertet bei ausreichend langen Fristen (dort: von einem Jahr) trotz im Einzelfall möglicherweise gravierender Folgen diesen als noch verhältnismäßig (Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. August 2007, B 6 KA 48/06 B, zitiert nach juris Rdnr. 13). Dass Regelungen der KV mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu Fragen der verspäteten Abrechnungsabgabe des Vertragsarztes, der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei Fristversäumnis und des Verlustes des Abrechnungsanspruchs eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darstellen und es dabei nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragspartner die Regelung von Abrechnungsrichtlinien in die Kompetenz der KV allein überweisen, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Juni 2011, L 4 KA 75/10, zitiert nach juris, entschieden.

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung des Senats darüber, ob, wie von dem Sozialgericht angenommen, durch den Status „VQ nicht erfolgreich“ am 25. Januar 2012 ausweislich des von der Beklagten vorgelegten „Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagten bereits vor dem 25. Januar 2012 die Abrechnungsunterlagen der Klägerin vorgelegen haben. 

Die vollständigen Abrechnungsunterlagen für das streitgegenständliche Quartal III/10 sind nicht innerhalb der maßgeblichen Frist (11. Oktober 2011) bei der Beklagten eingegangen. Die Erklärung zur Quartalsabrechnung (Abrechnungs-Sammelerklärung) ist wesentlicher Teil der einzureichenden Abrechnungsunterlagen. Diese ist in Papierform vorzulegen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Bundesmantelvertrages - Ärzte - BMV-Ä - (ab März 2009, Stand: 17. März 2009, 1. Januar 2011 und 1. November 2011) sind Vordrucke und Bescheinigungen vollständig und leserlich auszufüllen, mit dem Vertragsarztstempel zu versehen und vom Vertragsarzt persönlich zu unterzeichnen. Die Unterschrift des abrechnenden Arztes auf dem einzelnen der Kassenärztlichen Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsschein kann entfallen, wenn er stattdessen eine Sammelerklärung abgibt, deren Wortlaut zwischen den Partnern des Gesamtvertrages zu vereinbaren ist (vgl. zum Procedere: Rundschreiben zur Abrechnung der Beklagten vom März 2011). Hierzu führt bereits das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17. September 1997, 6 RKa 86/95 aus:
„Nach diesen Regelungen des EKV-Ä bzw des BMV-Ä, denen nach der Rechtsprechung des Senats normative Wirkung zukommt (vgl hierzu BSGE 71, 42, 48 = SozR 3-2500 § 87 Nr 4; BSGE 78, 70, 75 = SozR 3-2500 § 92 Nr 6), ist die Abgabe einer - ordnungsgemäßen - Abrechnungs-Sammelerklärung eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Kassen- bzw Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen. Mit ihr garantiert der Kassen-/Vertragsarzt, daß die Angaben auf den von ihm eingereichten Behandlungsausweisen (bzw - heute -: Datenträgern) zutreffen. Diese Garantiefunktion ist gerade wegen der aufgrund des Sachleistungsprinzips im Vertragsarztrecht auseinanderfallenden Beziehungen bei der Leistungserbringung (Verhältnis Arzt zum Patienten) und der Vergütung (Verhältnis Arzt zur KÄV) und den damit verbundenen Kontrolldefiziten unverzichtbar. Die Richtigkeit der Angaben auf den Behandlungsausweisen kann nur in engen Grenzen überprüft werden, und Kontrollen sind mit erheblichem Aufwand und unsicheren Ergebnissen verbunden. Das System der Abrechnung beruht deshalb in weitem Maße auf dem Vertrauen, dass der Arzt die Behandlungsausweise zutreffend ausfüllt bzw durch sein Personal ausfüllen läßt. Insoweit kommt der Abrechnungs-Sammelerklärung als Korrelat für das Recht des Arztes, allein aufgrund eigener Erklärungen über Inhalt und Umfang der von ihm erbrachten Leistungen einen Honoraranspruch zu erwerben, eine entscheidende Funktion bei der Überprüfung der Abrechnung zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in den Bundesmantelverträgen die ordnungsgemäß - dh jedenfalls aus der subjektiven Perspektive eines redlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr, also nach bestem Wissen und Gewissen - erstellte Abrechnungs-Sammelerklärung als eigenständige Voraussetzung für das Entstehen des Honoraranspruchs bestimmt worden ist.“

Der Nachweis eines fristgemäßen Zugangs der Erklärung zur Quartalsabrechnung (Abrechnungs-Sammelerklärung) bei der Beklagten für das streitgegenständliche Quartal III/10 ist durch die Klägerin nicht erbracht. Hierfür trifft die Klägerin die Nachweispflicht. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten „Online Anlieferungsstatus Quartal 4-2011“ ist dort unter der Rubrik „Eingang SEHE und Scheine“ (SEHE = Quartalserklärung/Sammelerklärung) der 20. Januar 2012 vermerkt. Ausweislich der für den Senat nachvollziehbaren Angaben der Beklagten (Bl. 93 der GA) wurden die Quartals- und Sammelerklärungen für die Quartale III/10 und IV/10 von der Beklagten an die Klägerin zurückgesandt, was § 3 Nr. 3 der ARL der KV Hessen entspricht. Dies ist von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2022 auch bestätigt worden. Das Original der Quartals- und Sammelerklärung für das Quartal III/10 hat die Klägerin im Verfahren nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin im Verfahren darauf Rückgriff nimmt, dass die Erklärung zur Quartalsabrechnung für das Quartal IV/10 bezüglich der BSNR XXX3 – ÄBD - (unterschrieben von der Klägerin am 31. Dezember 2010) sich unverständlicherweise mit einem Eingangsstempel 25. Oktober 2011 in den VAen der Beklagten befinde, obwohl sie diese Erklärungen auch für das Quartal III/10 innerhalb der geforderten 10-Tagesfrist nach Quartalsende bei der Beklagten eingereicht habe und zudem der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 als Eingangsdatum der Abrechnungsunterlagen für die Quartale III/10 und IV/10 den 25. Oktober 2011 benenne, kann dies nach der Auffassung des Senats zu keiner Änderung führen. Maßgeblich ist insoweit der Eingang der quartalsbezogenen (hier: III/10) Quartals- und Sammelerklärungen bei der Beklagten. Zudem wäre für das Quartal III/10 auch ein – unterstellter – Eingang bei der Beklagten am 25. Oktober 2011 verfristet. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend und ausführlich im Rahmen seiner Beweiswürdigung bezüglich der persönlichen Überbringung der Unterlagen ausgeführt hat, konnte sich weder die Klägerin noch die als Zeugen vernommenen Kinder der Klägerin genau erinnern, wann diese Unterlagen bei der Beklagten vorbeigebracht haben wollen. Hierzu wurde die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats am 16. Februar 2022 nochmals ergänzend gehört. Nicht nachvollziehbar war insoweit für den Senat insbesondere, weshalb diese unter dem 9. Januar 2012 eine Testanlieferung für das Quartal III/10 vorgenommen hat. Bei seiner Beurteilung war für den Senat zudem relevant, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2011 selbst angegeben hat, dass sie „in den vergangenen Quartalen (…) (ihre) Quartalsabrechnungen nicht pünktlich abliefern (konnte)“.

Der Senat sah sich nicht dazu gedrängt, die Kinder der Klägerin erneut als Zeugen zu vernehmen. Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG i.V.m. § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das richterliche Ermessen reduziert sich nur u.a. dann "auf Null", wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen hat und eine abweichende Würdigung der vom Vordergericht gemachten Zeugenaussagen in Betracht zieht (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015, B 9 V 13/15 B, zitiert nach juris unter Verweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2001, B 9 VG 1/01 B, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder einen Antrag gestellt noch steht eine abweichende Würdigung der Zeugenaussagen der Kinder im Raum.

Ein Anspruch auf eine Ausnahmeregelung besteht nicht.

In begründeten, nicht vom Arzt bzw. Psychotherapeuten zu vertretenden Einzelfällen kann der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Ausnahmen zulassen (§ 3 Nr. 3 Satz 3 ARL). Ein begründeter Einzelfall ist aus Billigkeitsgründen anzunehmen. Es müssten Gründe im Sinne eines Härtefalls vorliegen, etwa wenn der Klägerin die verspätete Einreichung nicht zuzurechnen wäre. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung hierüber im Ermessen der Beklagten. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte insoweit im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 den Vortrag der Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 27. Oktober 2011 (besondere private bzw. berufliche Situation) im Blick auf eine Ausnahmeregelung würdigt, sind für den Senat keine Ermessensfehler erkennbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Einschränkung des Praxisbetriebes anhand der Fallzahlen nicht erfolgte und sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben intensiv im Frühjahr 2011 um ihre Abrechnung, das Quartal I/2009 betreffend, bei der Beklagten bekümmern konnte.

Die Anschlussberufung der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schriftsatz vom 6. März 2020 gegen das ihm am 18. November 2019 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. November 2019 Anschlussberufung mit dem Begehren der Aufhebung der Bescheide jeweils vom 28. Februar 2012 bezüglich der Praxisabrechnung für das Quartal III/10 (ÄBD G-Stadt BSNR XXX3) und für das Quartal IV/10 (BSNR XXX1) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 und der Verpflichtung der Beklagten, die Abrechnung für den ÄBD G-Stadt für das Quartal III/10 sowie die Abrechnung für die Praxis für das Quartal IV/10 durchzuführen, erhoben hat, liegt eine unzulässige Anschlussberufung vor. Sie betrifft nicht den gleichen prozessualen Anspruch der Hauptberufung der Beklagten und war daher zu verwerfen, § 158 SGG.

Die auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO mögliche Anschlussberufung (allgemeine Meinung: vgl. insoweit ausführlich: Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, B 8 SO 12/16 R m.w.N., zitiert nach juris) ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner (hier: die Klägerin) innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers (hier: der Beklagten) an dessen Rechtsmittel anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts auch zu seinen, des sich Anschließenden, Gunsten ändern zu lassen, ohne dass insoweit eine Beschwer vorliegen müsste (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vergleiche grundlegend: Urteil vom 26. Oktober 2017, B 8 SO 12/16 R m.w.N., zitiert nach juris und Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, Stand: 13. Mai 2019, § 143 SGG Rdnr. 22). Mit ihr können aber nicht Ansprüche zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt werden, die von der Berufung gar nicht erfasst werden. Anderenfalls liegt kein Fall einer "Anschließung" an das eingelegte Rechtsmittel vor. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist es deshalb erforderlich, dass sie den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung betrifft (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vergleiche Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris und vom 23. Juni 1998, B 4 RA 33/97 R, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Maßstab für die Beurteilung, ob der gleiche prozessuale Anspruch betroffen ist, ergibt sich in Anwendung von § 99 Abs. 3 SGG. In Fallkonstellationen, in denen eine Änderung des Klageantrags denselben Klagegrund betrifft, eine der in § 99 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGG genannten Voraussetzungen vorliegt und deshalb die Antragsänderung im Sinne dieser Vorschrift nicht als Klageänderung anzusehen ist, führt die Anschlussberufung keinen im genannten Sinne neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, B 8 SO 12/16 R m.w.N., zitiert nach juris). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Betroffen sind in den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers benannten Bescheiden andere prozessuale Ansprüche des Ausschlusses von Honoraransprüchen (ÄBD im Quartal III/10 und das Quartal IV/10 bezüglich der Praxisabrechnung der Klägerin). Insoweit erfolgte gerade eine Klageabweisung für die Klägerin im Rahmen des Urteiles des Sozialgerichts Marburg vom 6. Dezember 2012. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte sich im Sinne des § 99 Abs. 1 Alternative 1 und Abs. 2 SGG auf das neue Klagebegehren rügelos eingelassen hat. Gründe der Prozessökonomie spielen bei der Anschlussberufung keine Rolle (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, B 8 SO 12/16 R m.w.N., zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 3. HS SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 SGG nicht vorliegen.
 

Rechtskraft
Aus
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