L 7 AS 1790/20 ZVW

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 2157/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1790/20 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 18/22 B
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014.

Die 1965 geborene Klägerin ist die Mutter des 2001 geborenen Klägers. Die Kläger beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind in den Jahren 2005 bis 2010 mehrfach innerhalb des Duisburger Stadtgebiets umgezogen. Zunächst lebten sie in der O-Straße 1. Mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) zogen die Kläger im September 2005 auf eigenen Wunsch in die U-Straße 2. Es folgte ein nicht genehmigter Umzug im März 2009 in die F-Straße 3. Nach vermieterseitiger Kündigung wegen Verstößen gegen die Hausordnung bezogen die Kläger zum 01.12.2010 die streitgegenständliche Wohnung in der J-Straße 4, Duisburg. Für die ca. 61 m² große Wohnung wurde bei Vertragsbeginn eine Gesamtmiete von 436,60 € vereinbart (Grundmiete 253,20 €, 113,40 € Betriebskosten, 70 € Heizkosten). Der Beklagte übernahm nach Genehmigung des Umzugs die Kosten für ein Transportunternehmen wegen Erkrankungen der Klägerin im Bewegungsapparat (Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 23.11.2010) und zunächst die vollen Unterkunftskosten abzüglich eines Warmwasseranteils. Im Oktober 2011 überreichte die Klägerin eine Bescheinigung vom 19.10.2011, wonach das Warmwasser in ihrer Wohnung über strombetriebene Durchlauferhitzer aufbereitet werde. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte rückwirkend zum 01.01.2011 einen Mehrbedarf für Warmwasser und volle Unterkunfts- und Heizbedarfe (Bescheid vom 22.11.2011).

Mit Schreiben vom 10.04.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) iHv 447,24 € die höchstangemessene Bruttokalt-Mietobergrenze von 400,40 € (274,30 € Grundmiete, 126,10 € Betriebskosten) übersteige, sodass die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch für längstens sechs Monate übernommen werden könnten.

Am 24.06.2013 erstellte die Firma ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, StadtentwicklungGmbH (jetzt: Analyse & Konzepte immo consult GmbH; nachfolgend Analyse & Konzepte), Hamburg, im Auftrag des Amtes für Soziales und Wohnen einen Endbericht zur Mietwerterhebung für die Stadt Duisburg (nachfolgend Konzept). Danach sei in 2013 für einen Zweipersonenhaushalt eine maximale Bruttokaltmiete (Angemessenheitsrichtwert) von 403,65 € ([4,36 € Nettokaltmiete + 1,85 € kalte Betriebskosten =] 6,21 € x 65 m²) angemessen. Befragt wurden 15 große Vermietergesellschaften sowie 3.467 kleine Vermieter (bis zu 20 vermietete Wohnungen). Von den privaten Vermietern haben 426 Vermieter geantwortet. Insgesamt sind Mieten von 35.571 Wohnungen erfasst worden, die einen Anteil von 21 % des gesamten vermieteten Wohnraums ausmachten. Aus dem Bestand wurden bei der Auswertung Extremwerte und Wohnungen, deren Mietverträge vor mehr als vier Jahren abgeschlossen bzw. zuletzt geändert wurden, ausgenommen. Nach Extremwertkappung, d.h. der Bereinigung von "Ausreißern", die außerhalb eines Intervalls von 95 % über und unter dem arithmetischen Mittelwert (Normalverteilung) liegen, und Anwendung der Vierjahresregel standen für die Auswertung 20.148 Wohnungen zur Verfügung. Die Datenerhebung erstreckte sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Duisburg. Erhoben wurden Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten. Beobachtungsgegenstand war der gesamte Wohnungsmarkt (frei finanzierte Mietwohnungen/Sozialwohnungen). Ausgenommen wurden Substandard-Wohnungen, d.h. solche ohne innenliegendes Bad und/oder ohne Sammelheizung („die Brennstoffzufuhr erfolgt nicht mit der Hand“), ferner Wohnungen mit weniger als 35 m² Wohnfläche. Unvollständige und offensichtlich fehlerhafte Angaben wurden nicht in den Datenbestand aufgenommen. Die Datensätze wurden ferner mittels Filterfragen um Dubletten, Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen bereinigt. Auf der Grundlage der erhobenen Daten bediente das Konzept sich im Weiteren zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eines "iterativen Verfahrens". Hierfür wurde zunächst (getrennt nach Personengröße der Haushalte) der Umfang der Nachfragegruppen nach preiswertem Wohnraum im Stadtgebiet ermittelt. Es wurden Haushalte mit Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, Leistungsempfänger nach dem SGB XII, Wohngeldempfänger und sonstige Nachfragegruppen einbezogen. Die Anzahl der „Bedarfsgemeinschaften nach SGB II", "Wohngeldempfänger" und "Bedarfsgemeinschaften HLU/SGB XII" wurde anhand jeweils aktueller statistischer Erhebungen festgelegt (Tabelle 4, Seite 21 des Konzepts). Der Umfang der sonstigen Nachfragegruppen wurde anhand von Daten des Forschungsprojekts „Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (Heft 142 in der Schriftenreihe "Forschungen" – herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und Stadtentwicklung [BMVBS], 2009 – nachfolgend Forschungsbericht 2009, Seite 19 [Tabelle 4]), wonach bundesweit 7,5 % der Haushalte unter der Armutsrisikogrenze, aber ohne Mindestsicherung oder Wohngeld erfasst seien, geschätzt und auf 10 % aufgerundet. Hieraus ergab sich eine Nachfragerichtgröße für den Umfang des Wohnungsmarktanteils für einen Haushalt mit einer Person von 36 %, mit zwei Personen von 23 %, mit drei Personen von 26 %, mit vier Personen von 28 % und mit fünf Personen von 38 %. Aus den jeweils ermittelten Perzentilgrößen (36 %, 23 %, 26 %, 28 %, 38 %) wurde in einem ersten Schritt anhand der Bestandskaltmieten (Erfassungszeitraum Juli 2012 bis Februar 2013/ Stichtag 01.09.2012) eine vorläufige Nettokaltmiete je Quadratmeter gebildet. Diese Richtgrößen wurden in einem zweiten Schritt den Neuvertrags- und Angebotsmieten gegenübergestellt und sodann der Anteil der angebotenen Wohnung ermittelt, der für den entsprechenden Perzentilwert der Bestandsmieten zum Auswertungsstichtag (01.09.2012) angemietet werden konnte (Angebotsmiete) bzw. wurde (Abschlussmiete). Nach Extremwertkappung, d.h. nach Herausnahme von 204 Angeboten (ca. 5,39 %), die als "Ausreißer" außerhalb eines Intervalls von 95 % über und unter dem arithmetischen Mittelwert (Normalverteilung) lagen, wurden insgesamt bei der Datenauswertung 3.581 Angebotsmieten berücksichtigt, davon 1.062 für Wohnungen mit einer Fläche zwischen 50-65 m² (Tabelle 3, Seite 18 des Konzepts). Daneben wurden 3.272 Abschlussmieten im selben Zeitraum erfasst, davon 1.256 für Wohnungen zwischen 50-65 m² (Tabelle 9, Seite 30 des Konzepts). Je nach Wohnungsgröße wurden zwischen 37 % bis 49 % der neuen Mietverhältnisse zu Quadratmeterpreisen abgeschlossen, die den ermittelten Quadratmeterpreisen entsprachen (Tabelle 9, Seite 30 des Konzepts). Bei den im Rahmen der Bestandsmietenabfrage stichtagsbezogen erhobenen Daten (21.313 Fallzahlen, davon 8.811 für Wohnungen zwischen 50-65 m², Tabelle 7, Seite 26 des Konzepts) betreffend die Höhe der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen wurde ein Mittelwert (Median) differenziert nach Wohnungsgröße gebildet. Für 2-Personen-Haushalte errechnete sich ein Durchschnittswert von 1,85 €/m². Die sich aus den Bestandsmietendatenerhebung ergebende Bruttokaltmiete (36 %, 23 %, 26 %, 28 % bzw. 38 % der Nettokaltmiete/m², zzgl. der durchschnittlichen Betriebskostenvorauszahlung/m²) wurde zuletzt dem Anteil der Angebotsmieten, der aufgrund des errechneten Produkts tatsächlich angemietet werden konnte, gegenübergestellt. Danach konnten je nach Wohnungsgröße 52 % bis 60 % (52 % in der Gruppe 50-65 m² - Tabelle 10, Seite 30 des Konzepts) aller Wohnungen zum jeweiligen Bruttokalt-Mietrichtwert angemietet werden.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 erhöhte die frühere Vermieterin der Kläger die Gesamtmiete ab August 2013 auf monatlich 516,24 € (303,84 € Grundmiete, 149,40 € Betriebskosten, 63 € Heizkosten), die der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.07.2013 in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 voll berücksichtigte.

Unter dem 11.07.2013 beantragten die Kläger die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.10.2013 hinaus. Die Klägerin leide an einem irreversiblen LWS-Bandscheibenvorfall (breitbasige Bandscheibenvorwölbung im LWS-Segment L4/6), der einen Umzug unmöglich mache.

Mit Bescheid vom 27.09.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für November 2013 bis April 2014 iHv monatlich 977,34 €. Dabei berücksichtigte er nur aus seiner Sicht angemessene Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 466,65 € (403,65 € Bruttokaltmiete, 63 € Heizkosten).

Die Kläger legten hiergegen mit Schreiben vom 11.10.2013 Widerspruch ein.

Nachdem die Klägerin mehrere Anfragen des Gesundheitsamtes nicht beantwortet hatte, erstellte dieses unter dem 04.11.2013 eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage, wonach unter Berücksichtigung der bekannten orthopädischen Erkrankungen aus medizinischer Sicht ein Umzug der Klägerin weder unmöglich noch unzumutbar sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Ermittlung der höchstangemessenen Unterkunftskosten basiere auf dem Gutachten von Analyse & Konzepte, mithin auf einem schlüssigen Konzept. Es existiere kein Rechtssatz, wonach ein mehrmaliger Umzug in der Vergangenheit einen weiteren Umzug unzumutbar erscheinen lasse. Auch dem 12-jährigen Kläger könne ein Umzug zugemutet werden. Ausweislich der gutachterlichen Äußerung des Gesundheitsamtes vom 04.11.2013 seien medizinische Hinderungsgründe nicht abzuleiten.

Hiergegen haben die Kläger am 30.05.2014 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Ein vierter Umzug innerhalb von neun Jahren sei insbesondere dem bei Beginn des streitigen Leistungszeitraums 12-jährigen Kläger nicht zuzumuten. Die Klägerin leide neben ihren orthopädischen Erkrankungen an einer ansteckenden Hepatitis C, sodass der Kläger ein eigenes Zimmer benötige. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitsobergrenzen sei nicht schlüssig. Die Angaben zu der Bestimmung der kalten Betriebskosten seien widersprüchlich. Die Fallzahlen der Tabelle 7 (7.999) entsprächen nicht der Anzahl der ausgewerteten Bestandsmieten gemäß Tabelle 2 (8.811). Es sei auch keine Datenerhebung über die Qualität der einbezogenen Wohnungen erfolgt, sodass nicht bewertet werden könne, ob es sich um Wohnungen einfachen Standards handele. Der Beklagte habe sämtliche Wohnungen mit den niedrigsten Mieten als Wohnungen einfachen Standards einbezogen. Die Vorgehensweise zu den Feststellungen zum Nachfragepotential (Gegenüberstellung Nachfragegruppe zum Angebot einfacher Wohnungen) sei methodisch fraglich und führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da eine Segregation befördert werde (Verweis auf bestimmte Stadtbezirke/Hochhaussiedlungen), zumal überwiegend große Vermietungsgesellschaften angeschrieben worden seien. Bei der Berücksichtigung der Nachfragegruppe sei undifferenziert auf nicht repräsentative Bundesdurchschnittswerte abgestellt worden. Es erscheine naheliegend, dass die Gruppe der „sonstigen Nachfrager“ in Duisburg höher sei als im Bundesdurchschnitt. Es werde zudem verkannt, dass auch Bezieher von hohen Einkommen nach günstigen Wohnraum suchten, etwa als Zweitwohnung. Verkannt werde auch, dass für einige Personen nicht der Preis, sondern die Lage entscheidend sei (Nähe zur Uni/ Arbeitsstätte etc.). Die einkommensbezogene Eingrenzung der Nachfragegruppen sei methodisch fragwürdig. Zu kritisieren sei ferner, dass Leistungsbezieher nach dem AsylbLG als Nachfrager nicht berücksichtigt worden seien. Da die Datenerhebung zum Januar 2012 abgeschlossen worden sei, fehle es für 2014 auch an einer Fortschreibung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizbedarfe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf eine gesonderte Stellungnahme von Analyse & Konzepte aus dem Verfahren S 48 SO 528/12 bei dem Sozialgericht Duisburg vom 26.02.2016 verwiesen.

Mit Urteil vom 30.03.2017, den Klägern am 02.05.2017 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin, die diesbezüglich nicht hinreichend mitgewirkt habe, habe nicht dargelegt, warum ihr ein Umzug unter medizinischen Gesichtspunkten nicht möglich sei. Das von Analyse & Konzepte entwickelte Mietrichtmodell sei schlüssig und im Ergebnis sogar erstklassig, da 20 % des gesamten Wohnungsbestandes berücksichtigt und kleine und große Vermieter stadtteilübergreifend befragt worden seien. Der Beklagte schulde keine Echtzeitabbildung. Bei grundsätzlicher Methodenfreiheit seien bestehende Unschärfen systemimmanent und unvermeidbar.

Auf die Beschwerde der Kläger vom 31.05.2017 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts mit Beschluss vom 05.07.2017 zugelassen. Im folgenden Berufungsverfahren haben die Kläger ergänzend angeführt, nach der Rechtsprechung des BSG komme ein Umzug nur dann in Betracht, wenn in einer Alternativwohnung insgesamt, bruttowarm, keine höheren Kosten als bisher anfallen. Da bei den Klägern nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel bis zu 118,52 € monatlich an Heizkosten angemessen seien, bestehe verglichen mit den tatsächlichen Heizkosten von monatlich 63 € eine Differenz von 55,62 €, die größer sei als die streitgegenständliche Bedarfsunterdeckung, sodass insofern von Angemessenheit auszugehen sei. Mit einer dem Schriftsatz vom 28.05.2019 beigefügten „Ausarbeitung“ haben die Kläger u.a. geltend gemacht, dass die Mietdaten nicht nachvollziehbar, veraltet (bis zu 4 Jahre zurückliegend) und zu sehr auf bestimmte große Wohnungsgesellschaften fixiert seien. Außerdem seien Wohnungen unter 35 m² zu Unrecht ausgenommen worden.

Die Kläger haben beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 in der Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 monatlich weitere 49,59 € Unterkunfts- und Heizbedarfe zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Methodik von Analyse & Konzepte sei wiederholt gerichtlich bestätigt worden. Die für Duisburg erstellte Mietpreiserhebung habe ebenfalls einer gerichtlichen Prüfung standgehalten (SG Duisburg Urteil vom 19.04.2016 – S 48 SO 528/12; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.03.2017 – L 9 SO 356/16 NZB). Das Sozialgericht Duisburg habe in dem Verfahren S 48 SO 528/12 den Diplom-Soziologen S von Analyse & Konzepte als sachverständigen Zeugen befragt, der die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgeworfenen Kritikpunkte entkräftet habe (Sitzungsniederschrift vom 27.10.2015).

Der Senat hat Befundberichte eingeholt. Der Orthopäde A hat mitgeteilt, die Klägerin sei 2013/2014 im Stande gewesen bei vollständiger Organisation durch Dritte einen Umzug zu bewältigen. Der Hausarzt P hat angegeben, dass bei der Klägerin eine Hepatitis C-Behandlung in 2014/2015 medikamentös behandelt und zur Ausheilung gebracht worden sei. Eine besonders ausgestattete Wohnung habe die Klägerin nicht benötigt. Der Chirurg D hat ausgeführt, der Klägerin sei in den Jahren 2013/2014 ein Umzug in jeder Hinsicht möglich gewesen.

Der Senat hat die so genannte „Schürkes-Liste“ über Wohnungen für Zweipersonenhaushalte in der Stadt Duisburg, eine ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 26.02.2016 aus dem Verfahren des Sozialgerichts Duisburg S 46 SO 528/12 sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2015 über die Aussage des sachverständigen Zeugen S zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Klägerin hat mitgeteilt, in 2019 mit dem Kläger nach N umgezogen zu sein.

Mit Urteil vom 05.09.2019 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Ob die der Ermittlung des Quadratmeterpreises zugrundeliegende Datenerhebung von Analyse & Konzepte in allen Punkten insbesondere den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung entspreche und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden seien, könne offenbleiben. Angesichts der hohen Angebotsvielfalt in Duisburg sei bei nachvollziehender Kontrolle davon auszugehen, dass der Mietrichtwert des Beklagten nicht zu beanstanden ist.

Gegen das den Klägern am 21.10.2019 zugestellte Urteil des Senats vom 05.09.2019 haben sie am 08.11.2019 Revision eingelegt. Das Urteil vom 05.09.2019 verstoße gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Merkmale Repräsentativität, Validität und Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze seien bei der Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzepts stets zu prüfen.

Mit Urteil vom 17.09.2020 hat das BSG das Urteil des Senats vom 05.09.2019 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Das Erfordernis, den Rechtsbegriff "Angemessenheit" durch ein schlüssiges Konzept zu konkretisieren, und die Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle erlaubten es nicht, abstrakte Angemessenheitswerte eines Konzepts zugrunde zu legen, wenn einzelne methodische Voraussetzungen dieses Konzepts ungeprüft bleiben. Entgegen der Auffassung des LSG könnten daher weder die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung noch die Frage, ob anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden sind, dahinstehen. Auch insoweit sei – ohne dass dafür zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen sei – eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters, vorzunehmen. Dabei könne es bereits ausreichen, ohne dass dies stets zwingend wäre, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen – ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen – zu verifizieren. Dies trage der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen seien, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben würden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssten. Die Heranziehung der Werte des vorliegenden Konzepts ohne dessen abschließende Beurteilung entspreche auch unter Berücksichtigung der so genannten "Schürkes-Liste" nicht den methodischen Anforderungen.

Im wiederaufgenommenen Berufungsverfahren haben die Kläger ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend haben sie ausgeführt, die Gruppe der sonstigen Nachfrager sei deutlich zu niedrig geschätzt. Der Datenbestand, der sich ausschließlich auf Wohnungen bestimmter Postleitzahlbezirke beschränke und eine Ghettoisierung befördere, sei nicht ausreichend repräsentativ und berücksichtige Großvermieter überproportional. Es sei von einem Anteil der ausgewerteten Kleinvermieterdaten von lediglich 1-7 % auszugehen. Die vom Beklagten vorgelegte Bestandsmieten-Liste enthalte keine Rohdaten. Die Validität der angegebenen Werte werde bestritten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 zu verurteilen, den Klägern für November 2013 bis April 2014 monatlich jeweils weitere 24,80 € Unterkunfts- und Heizkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat seine Bescheide verteidigt und ergänzend weitere Stellungnahmen von Analyse & Konzepte vom 31.03.2021 und 15.09.2021 vorgelegt. Danach sei nach Berücksichtigung von knapp 20.000 bewertungsrelevanten Bestandsmieten festzustellen, dass Mieten aus allen Teilen des Stadtgebiets in die Auswertung eingeflossen seien und eine Konzentration auf einzelne Stadtteile ausgeschlossen werden könne. Anhand der Erfassungs-ID könne abgeleitet werden, dass bei Zweipersonenhaushalten 449 der ausgewerteten Bestandsmieten von kleinen Vermietern stammten, sodass auch Privatvermieter ausreichend repräsentativ berücksichtigt worden seien. Niveauunterschiede zwischen Kleinvermietern und großen Vermietungsgesellschaften seien im Übrigen nicht festzustellen, wie nach einer quantitativen Verteilung der Bestandsmieten nach Vermietertypen habe ermittelt werden können. Abweichungen in der Marktstruktur könnten im Übrigen aufgrund des iterativen Verfahrens ausgeschlossen werden, denn zu dem Mietrichtwert konnten substanzielle Anteile des Mietangebots in nahezu allen Stadtteilen angemietet werden. Der Beklagte hat eine 314-seitige Liste „Bestandsmieten MWE Stadt Duisburg 2012“ vorgelegt, in der Daten von rund 21.350 Bestandsmietverhältnissen nach PLZ, Mietvertragsbeginn, letzte Mietänderung, Wohnfläche, Netto-Kaltmiete, NKM/m² und Wohnungsgröße aufgeführt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 27.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 (§ 95 SGG) und das konkrete Begehren der Kläger, im Zeitraum November 2013 bis April 2014 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten (vgl. zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes zuletzt BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Sie haben für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2), hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Insbesondere bestehen trotz der jahrelangen Bedarfsunterdeckung aufgrund der Kürzung der Unterkunftskosten keine Anhaltspunkte für versteckte Einkommens- und Vermögensquellen. Denkbar ist insoweit, dass die Kläger durch eine besonders sparsame Lebensführung die Bedarfsunterdeckung kompensiert haben, etwa durch Verwendung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende der Klägerin. Der Kläger war als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II) leistungsberechtigt, §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Leistungsausschlussgründe lagen nicht vor. Deswegen stand den Klägern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu (§ 19 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II). Die Leistungen umfassen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Tatsächlich waren von den Klägern vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 monatlich Unterkunfts- und Heizkosten iHv 516,24 € (303,84 € Grundmiete, 149,40 € Betriebskosten, 63 € Heizkosten) an die Vermieterin zu zahlen. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung liegen oberhalb des Betrags von 466,65 €, den der Beklagte übernommen hat.

Bei dem Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R mwN; Becker, SGb 2021, 1, 2). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, zu alledem mwN: BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 65 m² angemessen (BSG Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R; zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 – B 14 AS 43/18 R; Senatsurteil vom 13.08.2020 – L 7 AS 285/18).

Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Je nach der Art der von den Grundsicherungsträgern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R) entwickelten Konzepte ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben („Ausstattung, Lage und Bausubstanz") beachtet werden (BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, vom 13.04.2011 – B 14 AS 85/09 R und vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; vgl. Forschungsbericht Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Endbericht incl. Materialband – 478 Januar 2017 ISSN 0174-4992 <nachfolgend Forschungsbericht 478>, Seite 206). Der Beklagte hat Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder innenliegendes Bad bei seiner Mietrichtwerterhebung nicht berücksichtigt. Der sachverständige Zeuge S hat im sozialgerichtlichen Verfahren S 48 SO 528/12 erläutert, dass die Vermieter bereits auf einer Informationsveranstaltung darauf hingewiesen worden sind, entsprechende Wohnungen nicht zu melden. Gleichwohl eingehende Meldungen von Wohnungen ohne Bad und/oder Heizung wurden herausgefiltert. Dass der Beklagte, wie die Kläger geltend machen, den Wohnungsstandard ausschließlich am Mietpreis ausgemacht habe, trifft damit nicht zu. Ungeachtet dessen ist anerkannt, dass der einfache Standard auch anhand des Preises gebildet werden darf. Ein solches Vorgehen ist gerade bei häufigkeitsorientierten Konzepten, zu denen das hier zu beurteilende zählt, nicht zu beanstanden. Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Miete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; ferner: LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 und vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18; vgl. auch Forschungsbericht 478, Seite 200).

Der Beklagte hat zutreffend die gesamte Stadt Duisburg als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum gewählt. Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. hierzu und zum nicht abschließenden Charakter dieser Merkmale: BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R). Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer „Clusteranalyse" führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen, denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung (BSG Urteile vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; Senatsurteil vom 13.08.2020 – L 7 AS 285/18). Es ist hingegen gangbar, Millionenstädte wie Berlin (hierzu BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R) und München (hierzu BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R) mit diversen Schwerpunkten als einheitlichen Vergleichsraum zu betrachten, wenn das gesamte Stadtgebiet verkehrstechnisch verbunden ist und einfacher Wohnraum im gesamten Stadtgebiet verfügbar ist. Deswegen wird auch vertreten, dass dies für alle Städte gelte (v. Malottki, info also 2012, 99, 102). Jedenfalls für Duisburg ist dies der Fall, wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat (BSG Urteile vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R und vom 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R).

Der Beklagte hat die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum auch nach einem schlüssigen Konzept ermittelt. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R und vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

Das Mietrichtwertkonzept von Analyse & Konzepte ist in diesem Sinne schlüssig. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Mietwerterhebung vom 24.06.2013 nebst ergänzender Stellungnahme des Diplom-Soziologen S vom 26.02.2016, dessen (sachverständiger) Zeugenaussage vom 27.10.2015, jeweils in dem Klageverfahren S 48 SO 528/12 des Sozialgerichts Duisburg, den ergänzenden Stellungnahmen von Analyse & Konzepte vom 31.03.2021 und 15.09.2021 sowie der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Liste „Bestandsmieten MWE Stadt Duisburg 2012“.

Die Datenerhebung und -auswertung entspricht den vom BSG aufgestellten Mindestanforderungen, wobei Analyse & Konzepte planmäßig iS einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum vorgegangen ist. So wurden zunächst die untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard definiert, wobei sich Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung sowie Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, finden. Die Kriterien der Datensammlung, der Datenerhebungsart und -weise sowie Datenerhebungsdauer sind transparent und nachvollziehbar benannt. Konkret erstreckte sich die Datenerhebung auf Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag, dem 01.09.2012 erfolgte. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von Juli 2012 bis Februar 2013, jeweils zum Stichtag 01.09.2012. Die Angebotsmieten wurden über Internetportale, Tagespresse, Anzeigenblätter und Homepages erhoben. Gesammelt wurden insbesondere Daten zur Wohnfläche, Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten und – außer bei den Angebotsmieten – das Datum des Mietvertragsschlusses und der letzten Mietänderung. Die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und der Neuvertragsmieten erfolgte bei 15 größeren Vermietern und Verwaltern und 3.467 kleinen Vermietern, wobei letztere in 426 Fällen geantwortet haben. In die Datenerhebung waren sowohl Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt als auch öffentlich geförderte Wohnung miteinbezogen.

Die erhobenen Daten waren auch repräsentativ und valide. Bei der Datenauswertung wurden anerkannte mathematisch-statistischer Grundsätze angewendet.

Die Ermittlung des abstrakten angemessenen Quadratmeterpreises anhand eines Perzentilwerts der Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand ist zulässig (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R und vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R; zur Definition des Perzentilwerts: v. Malottki, info also 2014, 99 [Fn. 7]). Die einzelnen Perzentilgrößen (36 %, 23 %, 26 %, 28 %, 38 %) sind vorliegend bei nachvollziehender Kontrolle nicht zu beanstanden. Aus dem Datenmaterial, das den gesamten Wohnungsmarkt abbildet, ermittelte Analyse & Konzepte die für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessenen Wohnungen im unteren Marktsegment, in dem sie zunächst, differenziert nach Personenanzahl, die Zahl der Haushalte ermittelte, die entweder selbst Grundsicherung (bzw. Sozialhilfe) nach dem SGB II und SGB XII oder Wohngeld beziehen oder mit Beziehern dieser Leistungen um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Bei den konkurrierenden Nachfragern („Sonstige Nachfrager“) handelt es sich um Haushalte mit einem geringen Einkommen, die gleichwohl keine der genannten Sozialleistungen beziehen. Hinsichtlich der letztgenannten Gruppen nahm Analyse & Konzepte wegen des Fehlens konkreter statistischer Daten für die Stadt Duisburg an, dass die Nachfragegruppe 10 % der Haushalte ausmacht. Dieser Ansatz beruht auf Daten des Forschungsberichts 2009, wonach bundesweit 7,5 % der Haushalte „unter der Armutsrisikogrenze ohne Mindestsicherung oder Wohngeld“ registriert waren (Tabelle 4, Seite 19 des Forschungsberichts 2009), davon 7 % in Westdeutschland und 8,2 % in Ostdeutschland (Tabelle 5, Seite 22 des Forschungsberichts 2009). Analyse & Konzepte schätzte den Anteil der sonstigen Nachfrager auf 10 % und den Grundbedarf für Wohnungen im unteren Marktsegment insgesamt auf 25 % bis 38 % differenziert nach Haushaltsgrößen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Während die Anzahl der Grundsicherungs-, Sozialhilfe und Wohngeldempfängerhaushalte (und auch BAföG-Empfänger) bekannt ist und vorliegend in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurde, lässt sich die Gruppe der Niedrigeinkommensbezieher ohne Transferleistungsbezug mangels Datengrundlage statistisch nicht abbilden und muss geschätzt werden (Forschungsbericht 2009, Seite 86). Schätzungen ins Blaue hinein sind unzulässig (so für Heizkosten: BSG Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R; Becker, SGb 2021, 1, 7), jedoch dürfen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – wenn eine Erfassung, wie vorliegend, nicht möglich ist – realitätsgerecht im Einzelfall geschätzt werden (so für die Aufwendungen des Heizungsanlagestroms: BSG Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R). Eine solche realistische Schätzung ist vorliegend erfolgt. Ausgehend von einem bundesweiten Anteil von 7,5 % an Nachfragekonkurrenten (so Abbildung 2, Seite 12 des Forschungsberichts 2009) ist eine Schätzung, die zugunsten der Leistungsempfänger einen Sicherheitszuschlag von 2,5 % auf 10 % vornimmt, nicht zu beanstanden (so auch: Forschungsbericht 478, Seiten 186, 219 [Fn. 138]; vgl. auch: LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Haushaltsgröße in Duisburg rund 2,0 beträgt, sodass im Konzept rund 147.000 Personen der Gruppe der Geringverdiener zugeordnet wurden, mithin insgesamt rund 30 % der Bevölkerung (ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 26.02.2016, Seite 7). Dass ein ausreichender „Puffer“ berücksichtigt wurde, zeigt sich auch daran, dass der Durchschnitt der Nachfragergruppe im unteren Marktsegment bei 30 % lag (Tabelle 4, S. 21 des Konzepts), während die von Analyse & Konzepte mit Schreiben vom 26.02.2016 (S 48 SO 528/12, dort Seite 3 und 4) unter Bezugnahme auf den Armutsbericht des Paritätischen Gesamtverbands 2016, Seite 22, angeführte Armutsquote in Duisburg im Jahre 2012 bei 24,6 % und im Jahre 2014 bei 24,8 % lag (ebenso: SG Duisburg Urteil vom 19.04.2016 – S 48 SO 528/12; vgl. auch zur abfallenden Tendenz der Niedrigeinkommenshaushalte seit 2006: Forschungsberichts 2009, Seite 20). Angesichts des in der Schätzung enthaltenen „Puffers“ hat der Senat auch keine Bedenken, dass Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, die ausnahmsweise Wohnraum außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nachfragen, aufgrund ihres vergleichbar geringen und seinerzeit stark schrumpfenden Umfangs (vgl. hierzu Abbildung 2, Seite 12 und Tabelle 4, Seite 19 des Forschungsberichts 2009) der Gruppe der „sonstigen Nachfrager“ zugeordnet wurden (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.02.2016), zumal Statistiken in dieser Bevölkerungsgruppe zu den Unterkunftskosten – wegen unzureichender statistischer Erfassung (vgl. § 12 AsylbLG) – fehlten (vgl. hierzu Seite 19, insbes. Fn. 13, ferner Seiten 13, 19 des Forschungsberichts 2009). Das Volumen staatlicher Leistungen zur Absicherung des Wohnens (in eigenen Wohnungen, also außerhalb von Sammelunterkünften) war bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG so gering, dass es in der entsprechenden Übersicht des statistischen Bundesamtes nicht ausgewiesen war (vgl. Tabelle 1 und 2, Seite 13 des Forschungsberichts 2009). Soweit die Kläger demgegenüber – ohne belastbare Daten – von höheren Personenzahlen ausgehen, verkennen sie zum einen, dass der Beklagte seine Berechnungen nach Haushalten und nicht nach Personen vorgenommen hat (so auch schon die ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 26.02.2016, Seite 7) und zum anderen den Umfang der Prüfungsdichte schlüssiger Konzepte. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle iS einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet (BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R). Unsicherheit ist ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen (v. Malottki, info also 2014, 99, 103). Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann – ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts – auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG Urteile vom 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R und vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG Urteile vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R und vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R). Derartige fundierte Einwände haben die Kläger hinsichtlich der Anzahl der sonstigen Nachfrager nicht erhoben. Die Schätzung des Beklagten erfolgte auch nicht ins Blaue hinein, sondern unter Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte, insbesondere des Forschungsberichts 2009. Die Heranziehung derartiger Forschungsberichte hat das BSG ausdrücklich für zulässig erklärt (BSG Urteile vom 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R und 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

Auch die Definition der Angemessenheitsgrenzen für den einfachen Standard über die Bestandsmieten, ggf. (iterativ) korrigiert durch Angebots- und Abschlussmieten ist sachgerecht. Der Mietpreis stellt grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um die für Leistungsberechtigte qualitativ in Frage kommenden Wohnungen zu bestimmen (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16 mwN). Vorliegend kommt hinzu, dass neben den Bestandsmieten auch Angebots- und Neuvertragsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt worden sind, wie dies von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, der wie alle Regelungen über die Satzungsermächtigung zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit zu berücksichtigen ist (BVerfG Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15; BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R mwN), vorgesehen ist. Analyse & Konzepte bestimmte ausgehend von den Bestandsmieten eine (vorläufige) Mietobergrenze für die einzelnen Haushaltsgrößen entsprechend dem prozentualen Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment an den Haushalten (Ein-Personen-Haushalt 36%, Zwei-Personen-Haushalt 23%, Drei-Personen-Haushalt 26%, Vier-Personen-Haushalt 28% und Fünf-Personen-Haushalt 38 %). Da es sich bei dem von Analyse & Konzepte verwandten Verfahren zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen um einen häufigkeitsorientierten Ansatz (vgl. zu den verschiedenen Ansätzen zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen Forschungsbericht 478, Seiten 54, 207 ff., 219 ff.; v. Malottki, info also 2014, 99, 102) handelt, sind die vorläufigen Mietobergrenzen (36%, 23%, 26%, 28%, 38%) den Neuvertrags- und Angebotsmieten gegenübergestellt worden, um für jeden Haushaltstyp im Wege eines (iterativen) Annäherungsverfahrens zu ermitteln, welcher untere Prozentsatz der Bestandsmieten (Perzentilgrenze) als Angemessenheitsgrenze zugrunde zu legen ist. Durch dieses Verfahren wird bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen die abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen mittels einer Gegenprüfung der Angebots- und Neuvertragsmieten (Mieten, die in den letzten 9 Monaten vor dem Erhebungsstichtag angeboten bzw. vereinbart wurden) verifiziert und notfalls konkretisiert. Durch die Einbeziehung von Angebots- und Neuvertragsmieten soll gewährleistet werden, dass für diese Bruttokaltmiete eine Wohnung auch konkret im jeweiligen Tabellenfeld angemietet werden kann (Malottki, info also 2012, 99, 103). Mit dem so ermittelten 36 %-Perzentil ist das untere Wohnungsmarktsegment für einen Ein-Personen-Haushalt, mit dem 23 %-Perzentil dasjenige für einen Zwei-Personen-Haushalt, mit dem 26 %-Perzentil dasjenige für einen Drei-Personen-Haushalt, mit dem 28 %-Perzentil dasjenige für einen Vier-Personen-Haushalt und mit dem 38 %-Perzentil dasjenige für einen Fünf-Personen-Haushalt in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze erfasst. Die Berücksichtigung von Angebotsmieten im Rahmen eines iterativen (Annährungs-)Verfahrens ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und vom BSG nicht beanstandet worden (BSG Urteile vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R und – insbesondere – vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R, juris, Rn. 37).

Aufgrund dieses iterativen Annäherungsverfahrens ist letztlich auch gesichert, dass keine veralteten oder verfälschten Daten berücksichtigt werden. Deswegen hätte der Beklagte im ersten Schritt auch auf Bestandsmieten zurückgreifen können, denen Mietverträge zugrunde lagen, die vor mehr als vier Jahren vor Erstellung des Konzepts abgeschlossen oder geändert worden waren. Die Repräsentativität der erhobenen Daten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass bei der Erstellung des Konzepts nicht entsprechend den Vorgaben des § 558 Abs. 2 BGB in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln (vgl. § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach ein qualifizierter Mietspiegel alle vier Jahre neu zu erstellen ist) allein Bestandsmieten aus den letzten vier Jahren bezogen auf den Neuabschluss bzw. die Änderung eines Mietvertrages erhoben wurden. Zwar sind die einem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, sodass dann keine Angebotsmieten mehr in die Datenerhebung einfließen müssen (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19). Die Berücksichtigung nur solcher Mieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden, garantiert, dass nur aktuell marktgängige Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (BSG Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R und vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R). Dies bedeutet aber nicht, dass auf ältere Bestandsmieten generell nicht zurückgegriffen werden darf. Vielmehr kann der Rückgriff auf ältere Bestandsmieten durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten "kompensiert" werden (BSG Urteile vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R und vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R; v. Malottki, info also 2014, 99, 100), wie dies mit dem iterativen Verfahren – wie bereits dargelegt – vorliegend geschehen ist (so für das iterative Verfahren ausdrücklich: BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R). Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG Urteile vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R und vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R). Der Beklagte hat gleichwohl, weit überobligatorisch, aus dem Datenbestand von knapp 35.000 Wohnungen nur die 20.000 ausgewertet, deren Mietverträge vier Jahre vor der Auswertung neu abgeschlossen oder zuletzt geändert wurden.

Dass den Datenbestand verfälschende Informationen berücksichtigt wurden, ist dabei weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurden unvollständige und offensichtlich fehlerhafte Angaben nicht und Dubletten nicht erneut berücksichtigt. Freundschaftsmieten, Wohnungen mit unvollständigen oder evident fehlerhaften Angaben, Werkswohnungen zu vergünstigten Konditionen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche Wohnungen, möblierte Wohnungen, Ferienwohnungen und Wohnungen mit weniger als 35m² wurden durch Filterfragen ausgesondert, was der Senat zur Vermeidung von verfälschenden Ergebnissen für geboten, jedenfalls zulässig erachtet. Soweit die Kläger die Datenentfernung von Wohnungen mit weniger als 35 m² Wohnfläche beanstanden, greift die Kritik nicht durch, weil Kleinstwohnungen die marktübliche Quadratmeterberechnungen verfälschen und daher zu Recht herausgefiltert werden (ebenso: LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt Urteile vom 31.01.2018 – L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 – L 5 AS 376/16). Der sachverständige Zeuge S hat im sozialgerichtlichen Klageverfahren S 48 SO 528/12 zudem plausibel erläutert, dass eine alternative Berechnung unter Einbeziehung kleinerer Wohnungen mit mindestens 20 m² eine Quadratmeterpreis-Abweichung für Ein-Personen-Haushalte von 0,01 €/m² nach unten ergeben hat (so auch die ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 26.02.2016, Seite 6), was nach Ansicht des Senats vernachlässigt werden kann. Letztlich ist diese Überlegung vorliegend ohne Bedeutung, da die abstrakt angemessene Miete für einen Zwei-Personen-Haushalt streitig ist, mithin nicht streitentscheidend ist, ob ggf. die Feststellung der abstrakt angemessenen Miete für einen Ein-Personen-Haushalt auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgt ist (vgl. hierzu auch ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 26.02.2016, Seite 6). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend die angemessene Bruttokaltmiete jeweils nach Haushaltsgröße unter Berücksichtigung der jeweils angemessenen Wohnfläche ermittelt worden ist (so auch ausdrücklich: BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

Die „Ausreißer“ bei den Bestands- und Angebotsmieten wurden im Wege der Extremwertkappung eliminiert, was zulässig ist (vgl. hierzu BSG vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; Senatsurteil vom 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19). Die Extremwertkappung berücksichtigt, dass der arithmetische Mittelwert  durch Ausreißer (Extremwerte) ggf. so stark beeinflusst wird, dass der berechnete Mittelwert keine vernünftige Aussage mehr zulässt bzw. in die Irre führt (vgl. hierzu auch Börstinghaus/Clar, Mietspiegel – Erstellung und Anwendung, 2. Auflage 2013, Rn. 719). Insoweit handelt es sich um ein gängiges statistisches Verfahren. Das BSG verlangt demzufolge im Zusammenhang mit der Ermittlung der angemessenen Betriebskosten die Bereinigung erhobener Daten um „Ausreißerwerte“ (BSG Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, aaO, Rn. 41). Auch bei dem Verfahren der Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode zur Bereinigung von Extremwerten. Extremwerte sind Mietwerte, die sich – am unteren wie am oberen Rand – deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17; LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt Urteile vom 31.01.2018 – L 5 AS 201/17, vom 07.03.2018 – L 5 AS 376/16 und vom 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW; siehe hierzu auch Seite 16, 34 des Konzepts).

Analyse & Konzepte berechnete zunächst das arithmetische Mittel je nach Haushaltsgrößenklasse. Als obere Kappungsgrenze für die Extremwerte wurde die 1,96-fache Standardabweichung, die die durchschnittliche Abweichung aller Messwerte vom Mittelwert bezeichnet, zum arithmetischen Mittelwert addiert, zur Ermittlung der unteren Kappungsgrenze wurde die 1,96-fache Standardabweichung vom arithmetischen Mittelwert subtrahiert. Der Faktor 1,96 wurde von Analyse & Konzepte gewählt, da bei einer Standardnormalverteilung 95 % aller Fälle innerhalb des Intervalls arithmetisches Mittel – 1,96-fache Standardabweichung bis arithmetisches Mittel + 1,96-fache Standardabweichung liegen und sich diese Methode der Extremwertkappung an der Vorgehensweise der Mietspiegelerstellung orientiert (vgl. auch Börstinghaus/Clar, Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, NZM 2014, 889, 897f.; dies. in: Mietspiegel – Erstellung und Anwendung, aaO, Rn. 670ff.; Methodenbericht zum Mietspiegel 2017 der Gemeinde Jena, Seite 12, Internetadresse; vgl. ferner etwa: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), 3. Aufl. 2020, Seite 28 f.; Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln 2002, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, abgedruckt in Börstinghaus/Clar, Mietspiegel – Erstellung und Anwendung, aaO, Seite 401ff., insbesondere 42 f. „Wie werden bei qualifizierten Mietspiegeln Mietpreisspannen berechnet“). Insbesondere angesichts der Erfassung von 95 % bei einer Standardnormalverteilung ermöglicht diese Vorgehensweise ohne manipulierende Eingriffe, Verzerrungen durch „Ausreißerwerte“ entgegenzuwirken.

Die gewonnenen Daten sind auch deswegen ausreichend repräsentativ, weil sie auf mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruhen (vgl. BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R), ohne dass ein solches Quorum zuletzt vom BSG als erforderlich angesehen wurde (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dass im Wege der Vier-Jahres-Regelung und der Extremwertkappung 15.423 von insgesamt 35.571 Bestandsmietwerten und damit 43,35 % der Mietwerte aus der weiteren Untersuchung ausgenommen worden sind, beeinträchtigt die Repräsentativität der erhobenen Daten nicht. Hinsichtlich der Bestandsvertragsmieten konnten auch nach dieser Bereinigung noch 20.148 Datensätze und hinsichtlich der Angebotsmieten 3.581 Datensätze erhoben werden. Dem gegenüber stehen ungefähr 192.000 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen in Mehrfamilienhäuser (mindestens drei Wohnungen) im Stadtgebiet. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass angesichts dieser Datenfülle eine ausreichende Bewertungsgrundlage gegeben ist. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den glaubhaften und von den Klägern unwidersprochenen Erklärungen des sachverständigen Zeugen S für eine Großstadt wie Berlin im Rahmen der Mietspiegelerstellung lediglich etwa 20.000 Wohnungen erfasst wurden (Protokoll vom 27.10.2015, dort Seite 3). Auch weisen die fünf Tabellenfelder betreffend Bestandsmieten mit 444 bis 7.999 Mietwerten Fallzahlen auf, die ausreichend sind, um die Anforderungen an die Fallzahlen für qualifizierte Mietspiegel zu genügen (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 31.01.2017 – L 6 AS 134/15). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass nach Durchführung der Extremwertkappung, d.h. der Herausnahme von 204 Angeboten (ca. 5,39 %) bei der Datenauswertung 3.581 Angebotsmieten berücksichtigt wurden. Analyse & Konzepte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die öffentlich inserierten Wohnungsangebote nur einen Teil des Wohnungsangebotes darstellen und nicht die gesamten auf den Wohnungsmarkt verfügbaren Wohnungen widerspiegeln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16; Seite 23 des Konzepts) und dieser Teil der Wohnungsangebote tendenziell teurer ist. Die fünf Tabellenfelder betreffend Angebotsmieten weisen Fallzahlen (347 bis 1.070) auf, die ausreichend sind, um die Anforderungen an die Fallzahlen für qualifizierte Mietspiegel zu genügen.

Dem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass bei der Datenauswertung überwiegend die Angaben von 15 größeren Vermietungsgesellschaften berücksichtigt wurden. Zwar ist zu konstatieren, dass den 15 großen Vermietergesellschaften, die befragt wurden, 3.467 Kleinvermieter entgegenstanden, von denen sich nur 426 Kleinvermieter an der Datenbefragung beteiligt haben. Jedoch ist es schon bei der Mietrichtwertermittlung durch Mietspiegel, die gleichwohl – trotz wesentlich niedriger Fallzahlen – vom BSG zur Ermittlung von Referenzmieten angewendet werden (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; v. Malottki, info also 2012, 99, 103), gängige Praxis, dass die Rücklaufquoten bei institutionellen Vermietern deutlich höher sind als die bei Privatvermietern (vgl. zum sog. Nonresponse-Phänomen: Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239, 247 f; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.11.2021 – L 20 SO 266/18, juris, Rn. 87). Dies steht einem ausgewogenen Verhältnis der Datenauswertung vorliegend nicht entgegen. Da als Kleinvermieter solche berücksichtigt wurden, die bis zu 20 Wohnungen vermieten, können zwar nur maximal (20 x 426 =) 8.520 der erfassten 35.571 Wohnungen von Kleinvermietern stammen, was einem Anteil von maximal 25 % entspricht, jedoch beeinträchtigt dies die Repräsentativität des Konzepts nicht, weil das Gesetz – auch für Satzungsmodelle nach den §§ 22a ff. SGB II – kein bestimmtes Struktur- und Verhältnisquorum in dieser Hinsicht vorsieht. Zwar hat das BSG mit Urteil vom 03.09.2020 (B 14 AS 34/19 R) in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts (LSG Bayern Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16), wonach ein Konzept, das eine Datenerhebung bei Kleinvermietern zunächst für notwendig angesehen hat, die verwendeten Daten dann aber fast ausschließlich von Wohnungsunternehmen auswertet, nicht repräsentativ und damit unschlüssig sei, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gesehen (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 39 ff.). Jedoch hat das BSG dabei keine Vorgaben zu dem Verhältnis von Klein- und Großmietern gemacht, sondern lediglich die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass das Missverhältnis im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden kann, wie es nach den berufungsrichterlichen Feststellungen in der Entscheidung des BSG vom 03.09.2020 (B 14 AS 34/14 R) der Fall war. Denn dort belief sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Anteil der Kleinvermieter in der Datenauswertung nur auf 2,63 %, während 97,37 % auf Wohnungsunternehmen entfielen, was den lokalen Wohnungsmarkt nicht ausreichend abgebildet habe, weil sich nach den Daten des Zensus 2011 der Anteil der von Wohnungsunternehmen vermieteten Wohnungen auf maximal 44,78 % belaufen habe und zudem das Mietniveau beider Vermietergruppen um 10 %, mithin erheblich auseinandergehe (BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris, Rn. 29 ff.). Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Der Beklagte hat nach Auswertung der Erfassungs-ID (Angaben über mehr als 20 Wohnungen wurden als Angaben von großen Wohnungsbaugesellschaften behandelt) mitgeteilt, dass nach Extremwertkappung und Bereinigung 1.338 von 18.810 Bestandsdateien, mithin rund 7 % der nachträglich auswertbaren Daten den Kleinvermietern zugeordnet werden können (ergänzende Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 31.03.2021, Seite 3). Die Kläger haben selbst zwischenzeitlich vorgetragen, dass rund 10% der Mietdaten von Kleinvermietern stammen (Ausarbeitung zum Schriftsatz vom 28.05.2019, dort Seite 6). Unabhängig davon kann nicht konstatiert werden, dass das Mietniveau zwischen Klein- und Großvermietern in Duisburg – wie nach den tatrichterlichen Feststellungen in der BSG-Entscheidung vom 03.09.2020 (aaO) – weit auseinandergeht. Hierfür spricht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris, Rn. 60, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen als unzulässig verworfen: BSG Beschluss vom 24.08.2021 – B 4 AS 198/21 B; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.06.2021 – L 5 AS 309/20, juris, Rn. 92). Vielmehr sind vorliegend nach der ergänzenden Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 31.03.2021, der die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, Niveauunterschiede zwischen Kleinvermietern und großen Vermietungsgesellschaften nach einer quantitativen Verteilung der Bestandsmieten nach Vermietertyp nicht feststellbar gewesen, insbesondere nicht im Bereich der in der Richtwertermittlung gesetzten Perzentile zwischen 23 % und 38 %, wie dies aus den Abbildungen 2 und 3 eindrucksvoll hervorgeht (ergänzende Stellungnahme vom 31.03.2021, Seite 3 ff., Abbildungen 2 und 3; zur Zulässigkeit einer solchen „Schichtung“ und „Nonresponse-Analyse“: v. Malottki, info also 2012, 99, 103 [Fn. 35]; vgl.: Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239, 248 ff.). Der Anteil der Antworten (Response-Quote) aus der Kleinvermieter-Kohorte entspricht rund 12 % (426/3.467) und ist nach Auffassung des Senats ausreichend groß, um hieraus Rückschlüsse auf das Mietpreisniveau von Kleinvermietern zu ziehen (vgl. BSG Urteile vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R und vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, die ein Quorum von mehr als 10 % bezogen auf den ungeschichteten Gesamtwohnungsmarkt als nicht erforderlich, jedenfalls aber ausreichend bewertet haben; vgl. auch: v. Malottki, info also 2014, 99, 103). Von daher ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Heraufgewichtung („Redressment“) erfolgt ist (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19, juris, Rn 40). Können nach einer Schichtung und Nonresponse-Analyse – wie vorliegend – keine Verzerrungen festgestellt werden, ist jede Wohnung der Ergebnisstichprobe gleich zu gewichten und eine Differenzierung durch Redressment/Gewichtung nicht erforderlich (so ausdrücklich: Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239, 249; zur Möglichkeit der Nachkorrektur auch: BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R). Niveauunterschiede oder Abweichungen in der Marktstruktur auf Bestandsmietebene können auch im Ergebnis aufgrund des iterativen Verfahrens ausgeschlossen werden, weil zu dem Bestandsmietrichtwert substanzielle Anteile des Mietangebots angemietet werden konnten und bei den Angebotsmieten nicht nach Vermietertypen unterschieden wurde (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme vom 31.03.2021, Seite 3). Nach Auffassung des Senats ist für die Angemessenheit einer Wohnung ohne Belang, ob diese in der Hand eines institutionellen oder aber eines privaten Vermieters liegt. Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene Unterkunft anmieten können, unabhängig davon bei welchem Vermieter (so ausdrücklich auch: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris, Rn. 60; vgl. auch BSG Beschluss vom 24.08.2021 – B 4 AS 198/21 B). Dass der Beklagte die Schichtung und Bewertung der Vermieterstruktur erst nach Konzeptentwicklung im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzungen eingereicht hat, ist unproblematisch. Den Grundsicherungsträgern ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 40).

Die Gefahr einer Segregation, also eine Ansiedlung der Leistungsempfänger in aufgrund sozialer Struktur, Bausubstanz oder Infrastruktur unattraktiven Wohngegenden, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört es zu den rechtlichen Anforderungen an ein die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 SGB II erfüllendes schlüssiges Konzept, dass es "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermeidet (vgl. BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Der Gesetzgeber hat dies nachvollzogen, indem er die Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftsaufwendungen in das SGB II aufgenommen hat (§ 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II). Eine solche Segregationsgefahr ist hier jedoch nicht gegeben. Zum einen kann wegen sehr großer Stichproben über das gesamte Stadtgebiet ohnehin davon ausgegangen werden, dass sich der erhobene Wohnungsbestand gleichmäßig über die Stadt verteilt und keine Konzentration auf einzelne Stadtteile besteht. Zum anderen hat Analyse & Konzepte mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26.02.2016 (in dem Verfahren S 48 SO 528/12, dort Seite 2) und vom 31.03.2021 (dort Abbildung 1) dargelegt, dass die erhobenen Bestandsmieten aus allen Teilen des Stadtgebiets eingegangen sind, wie den ausgewerteten Postleitzahlen entnommen werden kann. In 24 von 25 Postleitzahlbezirken der Stadt Duisburg wurden dreistellige Fallzahlen (anders nur in dem ländlich geprägten Stadtteil Baerl), in 12 Postleitzahlbezirken davon sogar vierstellige Fallzahlen berücksichtigt. Dieser ausgewogene Befund ergibt sich auch aus der nach Postleitzahlbezirken aufgeschlüsselten Bestandsmietenliste, wonach die Wohnungen, die mit dem als angemessenen angesehenen Bedarf angemietet werden können, auf „große Teile des Vergleichsraums“, also nicht zwingend alle (vgl. hierzu Becker, SGb 2021, 1, 4), verteilt sind, sodass eine „Brennpunktbildung“ ausgeschlossen werden kann. Der Senat konnte sich anhand des Wohnberichts 2015 auch davon überzeugen, dass es einen substantiellen Leerstand von Wohnungen im gesamten Stadtgebiet gibt (Wohnbericht 2015, Seite 70). Dies lässt sich auch anhand der Stadthistorie verifizieren, da die Bevölkerungszahl von Duisburg von knapp 600.000 (1975) auf rund 488.000 (2014 – Wohnbericht 2015, Seite 5) mit seinerzeit fallender Tendenz (Wohnbericht 2015, Seite 45) gesunken ist. Demgegenüber steht, dass 78 % der Wohnungen vor 1979 (davon 38 % vor 1918) gebaut worden und über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind (Wohnbericht 2015, Seiten 9, 26, 70). Gerade für das hier streitgegenständliche Segment der Zwei- und Dreizimmerwohnungen geht der Senat von einem ausreichenden Wohnungsbestand im gesamten Stadtgebiet aus, denn der Mietwohnungsbau der fünfziger bis siebziger Jahre – also der Baujahre, die heute das einfache Segment bilden – ergab zahlreiche Zwei- und Dreizimmerwohnungen (vgl. v. Malottki, info also 2012, 99, 101).

Unabhängig davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass es bereits bei der Datenerhebung nur erforderlich ist, Mieten über den gesamten Vergleichsraum zu erheben und auszuwerten, soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Erst recht ist es für die Schlüssigkeit des Konzeptes unerheblich, ob im Ergebnis Wohnungsangebote aus allen Stadtteilen in die Berechnung des Konzeptes eingeflossen sind. Der etwaige Umstand, dass nicht in allen Stadtteilen Wohnungen des einfachen Standards vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt der Erhebungen angeboten werden, stellt die Schlüssigkeit des ermittelten Angemessenheitswerts nicht in Frage (BSG Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20).

Auch das weitere Vorgehen bei der Datenauswertung begegnet keinen durchgreifenden methodischen Bedenken. Insbesondere wurden die Bestands- und Angebotsmieten getrennt analysiert und bewertet (vgl. hierzu LSG Thüringen Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14; v. Malottki, info also 2012, 99, wonach die getrennte Analyse und Bewertung von Bestands- und Angebotsmieten bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen sachgerechter ist). Auch die Einbeziehung von Sozialwohnungen ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist deren Berücksichtigung nicht zirkelschlüssig. Denn iRd Leistungen für die Unterkunft ist sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der zu diesem Zweck vermietet wird, so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16).  

Grundsätzlich ist es darüber hinaus rechtlich unbedenklich, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von – möglichst lokalen oder regionalen – Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Dies gilt auch für die vorliegend gewählte Zugrundelegung des Medians. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (vgl. mwN zur höchstrichterlichen Rechtsprechung BSG Urteil vom 17.11.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41). Auch diesen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Konzept gerecht. Es kann daher dahinstehen, ob es zutrifft, dass auch eine Auswertung allein des einfachen Segmentes und des Gesamtmarktes deshalb pro Quadratmeter in der Regel dieselben Ergebnisse erbringen und damit unter Methodenfreiheit fiele (so Forschungsbericht 478, Seite 206f.). Die ermittelten Nebenkosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mittelwert in der Gestalt des Medians aller erhobenen Betriebskostenwerte, d.h. der Mittelwert der Summe aller Betriebskostenarten, je Quadratmeter. Für die Kläger als Zwei-Personen-Haushalt errechnete sich ein Wert von 1,85 € je Quadratmeter, insgesamt (65 m² x 1,85 € =) 120,25 €. Dieser Mittelwert ist bedarfsdeckend (vgl. hierzu Forschungsbericht 478, S. 478 S. 206f; siehe auch zur Bildung eines Mittelwertes bei Betriebskosten: BSG Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10, vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R und vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R).

Der Beklagte musste nicht auf den "oberen Spannenwert" (Oberwert der maßgeblichen Spannbreite unter Außerachtlassung von "Ausreißern", vgl. hierzu BSG Urteile 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R und vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 41) zurückgreifen, denn in den von ihm ermittelten Wohnungsbestand flossen nach Kappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls und der Vierjahresgrenze nicht nur Wohnungen einfachen Standards, sondern der gesamte durchschnittliche Wohnungsbestand ein. Soweit die Kläger in Bezug auf die Betriebskosten widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Fallzahlen in Tabelle 2 und Tabelle 7 monieren, greift dies nicht durch, da Tabelle 2 die Fallzahlen zu den Ermittlungen der Bestandsmieten betreffen, während der leicht niedrigere Wert in Tabelle 7 die Anzahl der für die kalten Betriebskosten berücksichtigten Wohnungen betrifft. Der geringfügige Unterschied liegt darin begründet, dass bei einigen Wohnungen die kalten Betriebskosten von den Vermietern nicht angegeben wurden. Der Berechnungswert von 1,85 € je Quadratmeter ist aufgrund folgender Kontrollüberlegung des Senats auch im Übrigen nicht zu beanstanden: Zwar betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis für die kalten Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) in Nordrhein-Westfalen 2014 nach einer Erhebung des Deutschen Mieterbundes 1,92 € je Quadratmeter (Quelle: Internetadresse 01). Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG möglichst auf örtliche Übersichten des jeweils maßgeblichen Teilsegments abzustellen, weil diese realitätsgerechter sind (BSG Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R und vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R). Nimmt man hinzu, dass Durchschnittsbetriebskostenspiegel „in der Tendenz höher ausfallen“ (Urteil des Senats 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19; ebenso: Becker, SGb, 1, 4), erscheint dem Senat eine Varianz von (1,92 € - 1,85 €) 7 Cent/m² nach dem Dargelegten realitätsgerecht.

Schließlich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es – bezogen auf den streitigen Zeitraum – in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt. Insoweit begründet der Umstand, dass der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Bruttokaltmiete ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zugrunde liegt und diesem – wie hier -- Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. BSG Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19; instruktiv und mwN: Becker, SGb 2021, 1, 6). Die Kläger machen auch nicht substantiiert geltend, dass dem nicht so gewesen wäre. Hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aufgrund der im Zeitraum von Juli 2012 bis Februar 2013 durchgeführten Auswertung von Angebotsmieten auf verschiedenen Internetplattformen, der örtlichen Tagespresse, Anzeigenblättern sowie Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Stadtgebiet ist nachgewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Wohnungen zu Preisen innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung standen. Insbesondere ergibt sich dies aus Tabelle 10, S. 30 des Konzepts, wonach bei 2-Personenhaushalten 52 % aller Angebote zu einer Bruttokaltmiete von 403,65 € zur Verfügung standen. Hierfür spricht auch die stadthistorisch begründete hohe Anzahl von 13.000 leer stehenden Wohnungen über das gesamte Stadtgebiet zum Untersuchungszeitpunkt (ergänzende Stellungnahme vom 26.02.2016, Seite 4/ Wohnbericht 2015, Seiten 4 f., 70).

Eine Fortschreibung des Mietrichtwerts war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht erforderlich. Denn eine solche Aktualisierung (ggf. in Form einer Indexfortschreibung) muss regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Zweijahreszeitraums erfolgen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R und vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R; nach dem Forschungsbericht 478, Seite 57, schreiben 68,4 % der Kommunen ihre Daten analog § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB alle zwei Jahre fort). Das BSG geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung und Fortschreibung des schlüssigen Konzepts für angemessene Unterkunftskosten erst nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren „Inkraftsetzen“ besteht (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R unter Bezugnahme auf § 22c Abs. 2 SGB II [„durch Satzung bestimmte Werte“]). Diese Zweijahresfrist war hier im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das streitgegenständliche Konzept datiert aus Juni 2013, sodass eine Fortschreibung für den hier streitigen Leistungszeitraum nicht zu erfolgen hatte. Selbst wenn man auf den Stichtag der Datenerhebung, hier 01.09.2012, oder auf den Datenermittlungszeitraum, hier ab Juli 2012, abstellt, war für die hier streitgegenständlichen Zeiträume bis April 2014 keine Fortschreibung erforderlich.

Zu einer über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden, ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, sieht sich der Senat, dem sich konkrete Einwände insoweit nicht aufdrängen, nicht veranlasst. (Weitergehende) Fundierte Einwände, die etwa auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten könnten, haben die Kläger nicht erhoben (vgl. zur die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung begrenzenden Mitwirkungslast der Beteiligten: BSG Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R).

Soweit die Kläger entsprechend § 22b Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Einschluss höchstmöglicher Heizkosten begehren, hat das BSG bereits mit Zurückweisungsurteil vom 17.09.2020 (B 4 AS 11/20 R) entschieden, dass der Beklagte hier iR seiner Methodenfreiheit zulässig ein anderes Konzept gewählt hat (vgl. auch Forschungsbericht 478, Seite 50, wonach nur 1,1 % aller Kommunen ein Bruttowarmmodell konzipiert haben).

Die Heizkosten der Kläger hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind den Klägern nicht in Ansehung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzusprechen. Gründe, die den Klägern eine Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben sich auch nicht ernsthaft um eine Kostensenkung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom Beklagten vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten. Die von der Klägerin geltend gemachten medizinischen Gründe erwiesen sich als haltlos. Der Senat verweist insofern auf seine Ausführungen aus seinem Urteil vom 05.09.2019, die die Kläger mit ihrer Revision nicht angegriffen haben. Dass die Kostensenkungsaufforderung vom 10.04.2013 nicht auf die im streitigen Zeitraum maßgeblichen Mietrichtwerte Bezug genommen hat, ist unerheblich, denn die Kläger waren über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten informiert, was ausreichend ist, weil eine Kostensenkungsaufforderung lediglich eine „Aufforderung zum Dialog“ darstellt (vgl. nur BSG Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R und vom 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R; Urteil des Senats vom 10.06.2021 – L 7 AS 1554/19). Es sind auch keine „Änderungen der Sachlage“ nach der Kostensenkungsaufforderung zu verzeichnen. Ebenso ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger durch die Falschangabe in ihrer Suche nach angemessenen Wohnraum „in wesentlichem Umfang“ beschränkt worden wären (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision iSv § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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