1. Der Überprüfungsbescheid vom 26. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 Euro monatlich zu gewähren.
3. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Rechtsstreit S 12 SO 2/18 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII unter Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 € monatlich im Streit. Letzteres darüber hinaus dann auch im Rechtsstreit S 12 SO 23/18 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018.
Der 1951 geborene Kläger steht seit 1. Januar 2017 im Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII durch den Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger. Beantragt worden waren die entsprechenden Leistungen seitens des Klägers am 21. November 2016 zum 1. Januar 2017 noch aus dem seinerzeitigen Bezug des Klägers von Arbeitslosengeld II heraus, das dieser dann noch bis 31. Dezember 2016 bezogen hatte. Auch seine 1956 geborene Ehefrau hatte dabei seinerzeit und auch darüber hinaus noch im Bezug von Arbeitslosengeld II gestanden, wobei beide eine laut Mietbescheinigung vom 26. November 2016 insgesamt 78 m² große Wohnung bewohnen, deren Grundmiete seinerzeit monatlich 247,50 € zuzüglich monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 74,00 € sowie monatlichen Heizkostenvorauszahlungen (Öl-Zentral) in Höhe von seinerzeit noch 121,00 € betrug, die entsprechenden Gesamtkosten also insgesamt 442,50 € betrugen. Darüber hinaus waren monatlich 20,00 € für eine Garage bzw. einen PKW-Stellplatz zu zahlen.
Der schließlich gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ab 1. Januar 2017 seitens des Beklagten ab 1. Januar 2017 nach dem SGB XII erfolgten Leistungsgewährung waren dann eine hälftige monatliche Grundmiete von 123,75 €, hälftige monatliche Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 60,50 € und hälftige monatliche Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 37,00 € zugrunde gelegt worden. Einkommen Kam seinerzeit zunächst noch nicht zur Anrechnung, wobei der Beklagte dann jedoch noch unter dem 8. Dezember 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung (DAV) Hessen auch einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte. Ebenfalls noch unter dem 7. Dezember 2016 war der Kläger weiterhin darauf hingewiesen worden, dass nach § 35 Abs. 1 und 4 SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit sie angemessen seien. Überstiegen die Aufwendungen für die Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, seien sie nur so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Neben den Kosten für eine Wohnung müsse diese auch hinsichtlich ihrer Größe angemessen sein. Im Landkreis B-Stadt würden dabei für Haushalte mit 2 Personen Wohnungsgrößen bis zu 60 m² als angemessen angesehen. Bei der Feststellung der angemessenen Heizkosten des Klägers sei somit von einem 2-Personenhaushalt und von einer angemessenen Wohnfläche von max. 60,00 m² auszugehen. Nach aktueller sozialgerichtlicher Rechtsprechung, wobei der Beklagte die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 2019, B 14 AS 22/08 R und B 14 AS 36/08 R in Bezug nahm, seien die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschritten, der auf unangemessenes Heizen hinweise. Insoweit orientiere sich die Prüfung angemessener Heizkosten am bundesweiten Heizspiegel, wonach sich - heruntergebrochen auf eine 60 m² große Wohnung - die angemessenen Heizkosten für die Wohnung des Klägers auf maximal monatlich 69,25 € beliefen. Mit den o.a. monatlichen Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 121,00 € werde damit der vorgenannte Grenzwert überschritten. Gleichzeitig erklärte sich der Beklagte dann jedoch bereit, die tatsächlichen Heizkosten für einen angemessenen Zeitraum von 6 Monaten, das hieße bis zum 31. Mai 2016, zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch die angemessenen Heizkosten als Bedarf berücksichtigt.
Mit Eingang am 19. Dezember 2016 wies der Kläger den Beklagten hierauf darauf hin, dass seitens des Jobcenters im Rahmen seines Bezuges von Arbeitslosengeld II die Heizkostenvorauszahlungen in voller Höhe anerkannt worden seien. Zu berücksichtigen sei insoweit § 22 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nach dessen Abs. 10 zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig sei, wobei für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden könne, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre.
Letzterem war dann wiederum unter dem 28. Dezember 2016 der Beklagte mit einer förmlichen Kostensenkungsaufforderung unter Verweis auf § 35 Abs. 1 und 4 SGB XII entgegengetreten, wobei der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten allein noch bis zum 31. Mai 2017 übernehme und nach Ablauf dieser Frist nur noch angemessene Heizkosten als Bedarf berücksichtigen werde. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer so genannten erweiterten Produkttheorie entspreche nicht dem gesetzgeberischen Konzept des SGB XII und finde allein im SGB II Anwendung. Insoweit sei im SGB XII bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur nach Maßgabe von Abs. 4 S. 2 und 3 möglich sei, lasse Abs. 4 S. 1 nicht zu. Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung habe grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Aus dem Wortlaut des §§ 35 SGB XII werde im Gegensatz zu § 22 SGB II nicht festgelegt, dass hier eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten Anwendung finde.
Mit Eingang am 4. Januar 2017 erreichte den Beklagten dann eine Mitteilung der DRV Hessen vom 29. Dezember 2016, wonach dem Kläger zwischenzeitlich Regelaltersrente als Vollrente in Höhe von monatlich netto 67,12 € beginnend mit dem 1. Januar 2017 bewilligt worden sei. Dies mit der Folge, dass der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2017 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab Februar 2017 allein noch unter Berücksichtigung der dem Kläger in Höhe von monatlich netto 67,12 € gewährten Altersrente bewilligte. Die Rentennachzahlung für den Monat Januar 2017 war darüber hinaus zur Befriedigung des Erstattungsanspruchs des Beklagten von der DRV Hessen an den Beklagten überwiesen worden.
Mit Eingang am 4. April 2017 übersandte der Kläger dem Beklagten dann seine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 bei gleichbleibenden Vorauszahlungen, wonach sich die vom Kläger und seiner Ehefrau verbrauchten Heizkosten auf insgesamt 1.066,83 € und damit monatlich 88,90 € belaufen hatten. Dies im Übrigen, sämtliche Nebenkostenvorauszahlungen berücksichtigend, mit einem Gesamtguthaben von 33,72 €, was einem hälftigen Anteil des Klägers i.H.v. 16,86 € entsprochen hatte.
Letzteres mit der Folge soll, dass der Beklagte mit Teilaufhebungsbescheid vom 10. April 2017 die vorgenannten 16,86 € als Einkommen des Klägers im Monat April 2016 wertete, gegenüber dem Kläger eine entsprechende Rückforderung geltend machte und dabei ankündigte, den Betrag von 16,86 € im Monat Juni 2017 mit dem laufenden Leistungsanspruch des Klägers zu verrechnen. Den hiergegen am 21. April 2017 zunächst eingelegten Widerspruch hatte der Kläger dann am 22. Mai 2017 wieder zurückgenommen.
Mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger dann für Juli 2017 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII - wie mit der o.a. Kostensenkungsaufforderung angekündigt - allein noch unter Berücksichtigung eines auf den Kläger entfallenden Anteils an monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 34,62 € (69,24 € : 2), wobei gleichzeitig dann auch die vorgenannten 16,86 € zur Anrechnung gelangten.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23. Mai 2017 gelangte darüber hinaus für den Monat Juli 2017 dann bei im Übrigen gleichbleibender Berechnung allein noch das o.a. Renteneinkommen i.H.v. 67,12 € zur Anrechnung und mit einem dritten Änderungsbescheid vom 23. Juni 2017 ab 1. Juli 2017 ein zwischenzeitlich erhöhtes monatliches Renteneinkommen i.H.v. 68,40 €.
Weder gegen den Änderungsbescheid vom 22. Mai 2017 noch gegen die Änderungsbescheide vom 23. Mai und 23. Juni 2017 hatte der Kläger dann zunächst Widerspruch eingelegt.
Mit Eingang am 24. Oktober 2017 machte der Kläger dann jedoch eine Überprüfung der Bescheide vom 23. Mai und 23. Juni 2017 nach § 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) geltend. Dies mit der Begründung, dass er die Kürzung der Heizkosten auf monatlich 34,62 € für nicht gerechtfertigt erachte. Im Übrigen sei aber auch kein Kostensenkungsaufhebungsverfahren nach § 35 Abs. 4 SGB XII erfolgt. All dies umso mehr, als es im örtlichen Vergleichsraum keine Mietangebote zu den vom Beklagten verlangten Konditionen gebe.
Auf den vorgenannten Überprüfungsantrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 von Amts wegen für den Monat Juni 2017 Grundsicherungsleistungen dann zunächst noch auf der Grundlage der o.a. tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 und damit hinsichtlich der Bescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 hielt der Beklagte jedoch an diesen Bescheiden fest. Die dortige Überprüfung habe ergeben, dass diese Bescheide nicht zu beanstanden seien. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 35 Abs. 4 SGB XII und seine beiden o.a. Schreiben vom 7. Dezember 2016 und 28. Dezember 2016. Insoweit sei für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, so dass es ab dem Monat Juli 2017 bei den Entscheidungen des Beklagten verbleiben müsse. Abschließend wies der Beklagte den Kläger noch darauf hin, dass nach Vorlage der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2017 seitens des Beklagten geprüft werde, ob eine gegebenenfalls bestehende Nachzahlung der Heiz- und Betriebskosten von dort übernommen werden könne.
Gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2017 legte der Kläger, die Leistungsgewährung ab 1. Juli 2017 betreffend, schließlich mit Eingang am 20. November 2017 durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Insoweit werde bei der Leistungsgewährung die Berücksichtigung der gesamten Heizkosten bzw. des auf den Kläger entfallenden Anteils der gesamten Heizkosten analog der Regelung des § 22 Abs. 10 SGB II begehrt. Danach sei auch im SGB XII eine Gesamtangemessenheitsgrenze von Mietkosten, Neben- und Heizkosten zu bilden, die der Kläger mit den Gesamtkosten für die Kosten der Unterkunft nicht überschreite. Die Handhabung der Kosten der Unterkunft werde im SGB II und im SGB XII gleich gehandhabt, so dass § 22 Abs. 10 SGB II auf Leistungen nach dem SGB XII analog anzuwenden sei. Zudem seien die Heizkosten im Einzelfall des Klägers auch über die Angemessenheitsgrenze hinaus zu übernehmen, da die Heizung aufgrund ihres Alters von über 30 Jahren einen deutlich höheren Verbrauch aufweise, ohne dass jedoch näher erläutert worden wäre.
Nachdem die bisherige Leistungsgewährung schließlich bis 31. Dezember 2017 seitens des Beklagten befristet war, ging dann am 4. Dezember 2017 der Folgeantrag des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2018 beim Beklagten ein, wonach sich ausweislich der dortigen Angaben des Klägers die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen jetzt allein noch auf 88,90 € beliefen. Gleichzeitig war darauf hingewiesen worden, dass auch die Ehefrau des Klägers Arbeitslosengeld II allein noch bis 31. Dezember 2017 beziehe und sich dann ab 1. Januar 2018 ebenfalls in Rente befinde. Insoweit hatte auch diese im Weiteren mit Eingang am 8. Dezember 2017 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter durch den Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2018 beantragt und einen Rentenbescheid der DRV Bund vom 24. November 2017 vorgelegt, wonach sich Ihre monatliche Rente ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich netto 249,14 € belaufe.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 waren dem Kläger und seiner Ehefrau hierauf seitens des Beklagten als Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Grundsicherungsleistungen ab Januar 2018 in Höhe von insgesamt 777,41 € bewilligt worden, wovon auf den Kläger 500,97 € monatlich entfielen, auf seine Ehefrau 276,44 €. Im Rahmen der Bedarfsberechnung waren im Übrigen an Kosten der Unterkunft als Grundmiete jeweils monatlich 123,75 € berücksichtigt worden, an monatlichen Heizkostenvorauszahlungen jeweils 34,62 € und an monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen jeweils 37,00 € - wie dem Kläger gegenüber bereits seit 1. Juli 2017 - berücksichtigt worden waren.
Im Anschluss an den vorgenannten Bescheid wies der Beklagte dann zunächst den Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 26. Oktober 2017, die Leistungsgewährung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 betreffend, mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs nahm der Beklagte dabei allein wiederholend seine o.a. Erläuterungen vom 7. Dezember 2016 und 28. Dezember 2016 wiederholend in Bezug.
Gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 hat der Kläger dann durch seine Prozessbevollmächtigte am 3. Januar 2018 unter dem vorliegenden Aktenzeichen S 12 SO 2/18 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.
Darüber hinaus hatte der Kläger dann aber auch bereits am 28. Dezember 2017 für die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende Bedarfsgemeinschaft gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2017 und damit für die Zeit der Leistungsgewährung ab 1. Januar 2018 Widerspruch eingelegt und sich gegen die Kürzung der monatlichen Heizkostenvorauszahlungen auf 69,24 € im Rahmen der Bedarfsberechnung gewandt, wobei sich dann im weiteren Verlauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in dieses Widerspruchsverfahren eingeschaltet hatte.
Den Widerspruch der aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2017, die Leistungsgewährung ab 1. Januar 2018 betreffend, hat der Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2018 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Dies unter Wiederholung seiner Ausführungen im vorausgegangenen o.a. Widerspruchsverfahren. Insoweit sei ab 1. Januar 2018 für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau ein Bedarf an monatlichen Heizkostenvorauszahlungen allein i.H.v. 69,25 € anzuerkennen. Die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 121,00 € seien als unangemessen zu bewerten.
Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 hat sodann die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen, nicht aber zugleich auch für dessen Ehefrau, am 5. März 2018 unter dem Az. S 12 SO 23/18 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.
Unter Verweis auf eine seiner Auffassung nach analoge Anwendbarkeit des § 22 Abs. 10 SGB II vertritt der Kläger die Auffassung, dass ihm nicht nur für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 € monatlich zu gewähren seien, sondern auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017. Insoweit habe der Beklagte den diesbezüglichen Überprüfungsantrag mit den im vorliegenden Rechtsstreit S 12 SO 2/18 angefochtenen Bescheiden zu Unrecht abgelehnt. Entgegen dem Beklagten seien die Ausgangsbescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 insoweit teilweise rechtswidrig gewesen, zumal insoweit auch zu berücksichtigen sei, dass, wie bereits vorgerichtlich geltend gemacht, die monatlichen Mietkostenvorauszahlungen bereits seit April 2017 nicht mehr 121,00 € sondern allein noch 88,90 € betragen würden. Ausgehend von einer analogen Anwendbarkeit des § 22 Abs. 10 SGB II seien bei selbst nach Lesart des Beklagten hier angemessenen kalten Kosten der Unterkunft i.H.v. 346,80 € monatlich diesen die vom Beklagten selbst in Ansatz gebrachten Heizkosten in Höhe von monatlich 69,25 € hinzuzurechnen, was einen Betrag i.H.v. 416,05 € monatlich ergebe, bei einem 2-Personen-Haushalt also jeweils 208,03 €. Die auf ihn entfallenden tatsächlichen warmen Kosten der Unterkunft würden dagegen allein 205,20 € monatlich betragen (247,50 € + 74,00 € + 88,90 € = 410,40 € : 2 = 205,20 €). Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II sei schließlich mit dem Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26. Juli 2016 eingeführt worden. Aus der Gesetzesbegründung ergäben sich keine Hinweise, dass sich diese Neuregelung ausdrücklich nur auf das SGB II beziehen solle. Dies umso mehr, als die Interessenlage im SGB XII mit der im SGB II identisch sei. Dass die Voraussetzungen zur Anwendung von § 22 Abs. 10 SGB II bei alledem auch vorliegen würden, ergebe sich schließlich auch bereits daraus, dass das Jobcenter des Landkreises Kassel diese Regelung bei der Leistungsgewährung dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber selbst auch bereits angewandt habe. Im Rahmen des im Rechtsstreit S 12 SO 2/18 streitgegenständlichen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X habe der Beklagte den vom Kläger gestellten Überprüfungsantrag danach für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 zu Unrecht abgelehnt. Gleiches gelte im Ergebnis hinsichtlich der im Rechtsstreit S 12 SO 23/18 unmittelbar angefochtenen Bescheide. Auch hier habe der Beklagte bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs des Klägers insoweit zu niedrige monatliche Heizkosten in Ansatz gebracht, wobei bei gleich bleibenden Werten wie im Jahr 2017 auch hier von einer Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 € monatlich auszugehen sei. Im Übrigen zeige die konkrete Situation des Klägers und seiner Ehefrau, dass nur eine analoge Anwendung von § 22 Abs. 10 SGB II im SGB XII zu sachgerechten Ergebnissen führen könne. Ansonsten wären die Menschen nur aufgrund eines Wechsels von Leistungen nach dem SGB II in Leistungen nach dem SGB XII plötzlich gezwungen, ein bisher als angemessen betrachtetes Eigenheim oder eine Wohnung zu verlassen. Dabei lägen der Regelung nach § 22 Abs. 10 SGB XII durchaus auch wirtschaftliche Gründe zu Grunde, auch für den Leistungsträger, welcher im Ergebnis bei einer nach § 22 Abs. 10 SGB II angemessenen Wohnung keine höheren Kosten zu tragen habe als bei einer Wohnung, welche bereits mit Kaltmiete und Nebenkosten als angemessen betrachtet werde. Ebenfalls dürfe insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass erwerbsgeminderte und ältere Menschen eher Probleme hätten, sich in einem neuen Wohnumfeld zurechtzufinden als erwerbsfähige. Dies umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau seit Monaten nach einer neuen Wohnung in einem größeren Umkreis um B-Stadt suchen würden, ohne dass dies erfolgreich gewesen wäre. Unabhängig von alledem seien die monatlichen Heizkosten dann aber auch tatsächlich nicht unangemessen hoch, worauf der Kläger bereits vorgerichtlich hingewiesen habe. Hier sei unter anderem das Alter der Heizungsanlage zu berücksichtigen, aber auch die Bausubstanz. Gegebenenfalls sei dann eben ein Heizgutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt (im Rechtsstreit S 12 SO 2/18),
den Überprüfungsbescheid vom 26. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 für die Zeit vom 1. Juli bis 31.Dezember 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, auf deren Inhalt er verweist. Eine analoge Anwendung von § 22 Abs. 10 SGB II komme nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass sich das Gesetz zur Rechtsvereinfachung ausschließlich auf das SGB II beziehe, dass eben diese Rechtsvereinfachungsvorschriften ausschließlich im Bereich des SGB II Anwendung finden sollten. Hierfür spreche auch das mit dem 9. Änderungsgesetz notwendige Folgeänderungen in Nebengesetzen, wie z.B. auch dem SGB XII, beschlossen worden sein. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, insoweit einen Gleichlauf der Vorschriften nach dem SGB II und dem SGB XII zu beschließen, dies direkt hätte umgesetzt werden können. Zudem könne nach Überzeugung des Beklagten hierbei auch nicht von einem gesetzgeberischen Versehen ausgegangen werden, da sich im Vergleich des SGB II und des SGB XII auch weitere unterschiedliche Regelungen bei grundsätzlich gleicher Interessenlage finden ließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist besondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie angefochten sind, rechtswidrig. Die Beklagte hat den vom Kläger nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrag im entschiedenen Umfang zu Unrecht abgelehnt, da sich mit dem Kläger unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Auslegung die den hier vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 streitigen Leistungszeitraum betreffenden o.a. Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 im Wesentlichen aus dem klägerischen Vorbringen heraus im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X teilweise zumindest insoweit als rechtswidrig erweisen, als der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII allein unter Berücksichtigung auf ihn entfallender monatlicher Heizkosten in Höhe von 34,62 € gewährt und damit um monatlich 9,83 € (88,90 € : 2 - 34,62 €) hinter den auf den Kläger entfallenden monatlich 44,45 € (88,90 € : 2) zurückbleibt. Dies mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 € monatlich zu gewähren.
Dies wiederum deshalb, weil nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist und nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X dann, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches, längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wobei nach S. 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird bzw. im SGB XII hier nach § 116 a Nr. 2 SGB XII anstelle des Zeitraums von 4 Jahren ein Zeitraum von zumindest noch einem Jahr gilt und der Kläger den Überprüfungsantrag dann auch noch im Jahr 2017 gestellt hatte, dieser also auch auf die Zeit ab dem 1. Juli 2017 zurückwirkt.
Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII Bedarfe für Heizung und die zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe nur anerkannt werden, soweit sie angemessen sind, die Rechtsprechung die Bildung einer aus kalten und warmen Kosten der Unterkunft zusammengesetzte Gesamtangemessenheitsgrenze im SGB XII bisher verneint und der Gesetzgeber anders als in das SGB II keine der Regelung des § 22 Abs. 10 SGB II entsprechende Regelung in das SGB XII aufgenommen hat, dem steht bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Kläger auch zur Überzeugung der Kammer dann aber eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 10 SGB II im SGB XII nicht entgegen. Dies auch nicht auf der Grundlage vom Beklagten zitierter sozialgerichtlicher Rechtsprechung, nachdem diese noch aus Zeiten vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 10 SGB II stammt.
Der zum 1. August 2016 in Kraft getretene § 22 Abs. 10 SGB II lässt insoweit in seinem S. 1 zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze anders als § 35 Abs. 4 SGB XII ausdrücklich zu, wobei nach § 22 Abs. 10 S. 2 SGB II dabei für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden kann, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre.
Mit dem o.a. klägerischen Vorbringen, rechnerisch umgesetzt, ergibt sich insoweit mit dem Kläger auch nach Überprüfung der Kammer eine auf den Kläger entfallende monatliche Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 €, wobei zur Berechnung auf die o.a. Ausführungen verwiesen werden kann.
Dass das SGB XII selbst eine diesbezügliche Regelung nicht enthält, steht der entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 10 SGB II im SGB XII nicht entgegen. Insoweit drängt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bei verfassungskonformer Auslegung hier eine entsprechende Anwendung geradezu auf, da ansonsten der hier einschlägige Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wäre, nachdem wesentliche Unterschiede, die eine solche unterschiedliche Behandlung von SGB II-Empfängern und SGB XII-Empfängern bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen rechtfertigen würden, zur Überzeugung der Kammer selbst nicht rechtserheblich vorliegen.
Letzterem liegt wiederum zu Grunde, dass sich mit dem Inkrafttreten des SGB II im Jahr 2004 der hier maßgebliche leistungsberechtigte Personenkreis des SGB II zu dem des SGB XII allein noch durch den Grad der verbliebenen Resterwerbsfähigkeit abgegrenzt und sich die Zuständigkeit für die zu erbringenden Leistungen, von Rentenbeziehern abgesehen, im Ergebnis allein noch daran orientiert, ob die Betroffenen mindestens 3 Stunden täglich objektiv erwerbsfähig sind, wobei die subjektive Erwerbsfähigkeit bzw. Vermittelbarkeit selbst unbeachtlich bleibt. Gleichzeitig sind beide Leistungsarten, also sowohl die nach dem SGB II als auch die nach dem SGB XII, von der Bedürftigkeit des Betroffenen abhängig und werden unabhängig von möglichen Versicherungs-/Beitragszeiten im Ergebnis allein aus Steuermitteln finanziert, wobei sich lediglich die "Töpfe", aus denen die Finanzierung erfolgt, unterscheiden. Die Loslösung von einer vorherigen Beitragszahlung als Arbeitnehmer bleibt genauso unbeachtlich wie die Frage, ob jemand zuvor als Arbeitnehmer, selbstständig oder überhaupt in irgendeiner Art und Weise tätig war. Kosten der Unterkunft und Heizung werden darüber hinaus nach weiteren Voraussetzungen nach § 35 SGB XII allein anerkannt, soweit sie angemessen sind, wobei zumindest im Ergebnis gleiches nach § 22 Absatz 1 S. 1 SGB II für Leistungsbezieher nach dem SGB II gilt. Dabei kommt hinzu, dass sich hinsichtlich der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten die Leistungsgewährung nach dem SGB XII zumindest im Ergebnis mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung in nichts unterscheidet, selbst wenn man insoweit von einer allein teilweisen Identität der Regelungsgegenstände im SGB II und im SGB XII ausgeht. Dies mit der weiteren Folge, dass für die Kammer insoweit auch keinerlei rechtfertigender Grund dafür vorliegt, Leistungsbezieher nach dem SGB II anders zu behandeln als Leistungsbezieher nach dem SGB XII und insoweit Letztere schlechter zu stellen als Leistungsbezieher nach dem SGB II.
Gründe dafür, wesentlich Gleiches insoweit ungleich zu behandeln, vermochten sich der Kammer damit nicht zu entschließen. Der allein maßgebliche Grad der Erwerbsfähigkeit reicht insoweit nach Auffassung der Kammer als rechtfertigendes Unterscheidungsmerkmal nicht aus. Dies umso mehr, als sich zumindest die höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung jeweils wechselseitig am anderen Rechtsgebiet orientiert, was erst Recht gilt, wenn kein Grund ersichtlich ist, einen Gesichtspunkt im SGB II zu berücksichtigen, im SGB XII - wie vor - dann aber gerade nicht. Unterschiedliche Regelungskonzepte liegen dabei nach Inkrafttreten des §§ 22 Abs. 10 SGB II zur Überzeugung der Kammer auch nicht vor, da von Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung bei vergleichbarer Fallkonstellation einer harmonisierenden Auslegung oder Analogie zu Gunsten der die jeweilige Leistung beanspruchenden Person immer zu prüfen ist, was erst Recht gilt, wenn insoweit, wovon die Kammer hier ausgeht, eine durch nichts zu rechtfertigende, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vorliegt.
Der Klage war nach alledem im ausgeurteilten Umfang stattzugeben, ohne dass es im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung der Kammer hier einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind, hat die Kammer die Berufung wegen der ihrer Auffassung nach grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.