1. Ein Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung des GdB nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX grundsätzlich zu befristen.
2. Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.07.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine GdB-Feststellung bzw. ein daraufhin ausgestellter Schwerbehindertenausweis unbefristet zu gewähren sind.
Bei der 1960 geborenen Klägerin stellte der Beklagte durch Bescheid vom 30.07.2018 zunächst einen GdB von 30 seit Antragstellung am 03.04.2018 fest. Dies beruhte auf folgender versorgungsärztlicher Bewertung: Depression, seelische Störung, funktionelle Organbeschwerden (Einzel-GdB 30), Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB 10), Herzklappenfehler (Einzel-GdB 10). Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 09.04.2019 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (Az. S 13 SB 1425/19). Im Laufe des Verfahrens bewertete der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten die Behinderung mit einem Gesamt-GdB von 60 und berücksichtigte dabei neben den bisherigen Funktionsbeeinträchtigungen neu auch eine Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung) mit einem Einzel-GdB von 50. Eine Nachprüfung sei im Januar 2026 vorgesehen.
Auf Vorschlag des Sozialgerichts schlossen die Beteiligten ausgehend von der Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes den folgenden Vergleich:
- Der Grad der Behinderung beträgt 60 (i.W. sechzig) seit 01.06.2020.
- Über die Tragung der außergerichtlichen Kosten entscheidet das Gericht durch Beschluss gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.
- Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Bescheid vom 08.03.2021 stellte der Beklagte in Ausführung des Vergleiches einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Vor einer solchen Neufeststellung nach § 48 SGB X werde die Klägerin jedoch angehört. Der Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft sei beigefügt. Dieser Schwerbehindertenausweis ist mit dem Aufdruck „gültig bis 1/2026“ versehen.
Die Bevollmächtigte legte mit Schreiben vom 08.04.2021 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der GdB betrage nach dem Vergleich 60 seit dem 01.06.2020. Dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag sei keine Befristung zu entnehmen. Für die Klägerin sei Voraussetzung für den Vergleich gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 152 Abs. 5 SGB IX sei die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten sei, könne die Gültigkeitsdauer des Ausweises unbefristet ausgestellt werden. Nach versorgungsärztlicher Auffassung sei der Verlauf der Behinderung der Klägerin nachzuprüfen, weil bei ihr grundsätzlich Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestünden. Bei der Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung) sei eine Heilungsbewährungszeit abzuwarten. Es bestehe daher kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Sie erleide durch die Befristung keinerlei Rechtsnachteile, weil eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen und damit die Abänderung der getroffenen Feststellungen nur mittels eines förmlichen Verwaltungsverfahrens nach § 48 SGB X festgestellt werden könne. Die Klägerin sei insoweit nicht beschwert.
Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 14.05.2021 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, da der GdB unbefristet zu gewähren sei. Nach dem Vergleich sollte der GdB seit dem 01.06.2020 mit 60 festgestellt werden. Die in dem Schwerbehindertenausweis vorgenommene Befristung entspreche nicht dem Vergleich und beeinträchtige die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin wolle ausdrücklich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die fehlende Befristung der GdB-Feststellung in dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Hiervon zu trennen sei die nach § 152 Abs. 5 SGB IX vorzunehmende Befristung des Schwerbehindertenausweises. Eine Besserung bzw. Heilung sei hier keinesfalls ausgeschlossen, so dass der Ausweis zu befristen gewesen sei.
Das SG hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten – mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2021 abgewiesen. Die auf Abänderung des Bescheides vom 08.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2021 und Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines GdB von 60 gerichtete Klage sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn unzweifelhaft sei, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde, etwa weil er schon klaglos gestellt sei. Eine Befristung des GdB sei in dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Die Feststellung des GdB sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Gerichtsbescheid ist der Bevollmächtigten der Klägerin am 08.07.2021 zugestellt worden.
Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 03.08.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie hat zur Begründung auf ihr Vorbringen verwiesen und hat dieses wiederholt und vertieft. Durch den in dem Bescheid enthaltenen Hinweis auf die Heilungsbewährung und die Möglichkeit einer Neufeststellung sei eine Befristung vorgenommen worden, ebenso in dem Schwerbehindertenausweis. Dem Vergleich sei jedoch keine Befristung des festzustellenden GdB zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.07.2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2021 zu verurteilen, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 60 unbefristet zu gewähren und ihr einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass der Schwerbehindertenausweis nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion habe. Grundlage für die Ausstellung des Ausweises sei der rechtskräftige Feststellungsbescheid. Dieser enthalte keine Befristung und bleibe so lange wirksam, wie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt sei.
Der Berichterstatter hat die Klägerin auf die wohl fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Die Bevollmächtigte hat sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Der Beklagte hat sich ebenfalls mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist anhand des erkennbaren Klagebegehrens darauf gerichtet, einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 unbefristet festgestellt zu erhalten. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei der danach gebotenen Auslegung des Antrages umfasst dieser im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren auch die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises anstelle des bis 1/2026 befristeten Ausweises.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) unzulässig, soweit die Abänderung des Bescheides vom 08.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2021 wegen der geforderten Feststellung eines unbefristeten GdB von 60 begehrt wird. Denn dieser Bescheid ist in Ausführung des vor dem SG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ergangen und stellt daher insoweit keine eigenständige Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X und damit keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Beschluss vom 18.09.2003 – B 9 V 82/02 B –, in juris; BSG, Beschluss vom 24.11.2020 – B 9 SB 4/20 BH –, in juris; für die Ausführung eines Vergleichs auch BSG, Urteil vom 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 R –, in juris). Das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist bereits eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage (MKLS/Keller SGG § 54 Rn. 8a).
Der Beklagte hat die in dem Vergleich getroffene Regelung auch vollständig umgesetzt. Denn die Klägerin hat nach dem gerichtlichen Vergleich Anspruch auf Feststellung eines GdB von 60 seit dem 01.06.2020. Eine Bestimmung über die Geltungsdauer dieser Vergünstigung (Befristung; vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen, so dass es sich um eine unbefristete Feststellung handeln soll. Dem entspricht der angefochtene Bescheid. Bei einem Bescheid über die Feststellung des GdB handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufgehoben werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, in juris). Eine einschränkende Nebenbestimmung in Form einer Befristung des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfolgt. Dem zutreffenden Hinweis in dem Bescheid auf die Möglichkeit einer späteren Aufhebung nach § 48 SGB X lässt sich dies nicht entnehmen, zumal es insoweit an der in § 32 SGB X vorausgesetzten Bestimmung eines Zeitraumes für die Vergünstigung bzw. eines Endes ihrer Geltungsdauer fehlen würde. Eine Befristung hat die Beklagte auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen. Die bloße Ankündigung einer Nachuntersuchung im Ausführungsbescheid ist mangels Regelung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, sondern lediglich die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2016 – L 10 SB 87/15 –, in juris).
Die Klage ist daneben aber als echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auf Ausstellung eines entsprechenden unbefristeten Schwerbehindertenausweises statthaft, da es sich dabei um keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X handelt (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021 – L 5 SB 1259/19 –, juris: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2016 – a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2020 – L 13 SB 74/20 B ER –, in juris). Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). Er weist als öffentliche Urkunde lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und hat keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm verlautbarten Feststellungen (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, in juris; BSG, Beschluss vom 24.11.2020 – B 9 SB 2/20 BH –, in juris). Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Ausweis nur befristet bis 1/2026 erteilt wurde.
Diese Befristung ist jedoch zu Recht erfolgt. Denn die Gültigkeitsdauer des Ausweises „soll“ nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX befristet werden. Ein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ausweises ergibt sich daher auch im Hinblick auf die dem Ausweis zu Grunde liegende – regelmäßig erfolgende – unbefristete Feststellung des GdB und der damit verbundenen Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Aus dem Wort „soll“ in § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX folgt, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen muss, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen kann. Dies ergibt sich auch aus einer Parallele zu den von dem BSG insoweit zur Sollvorschrift des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X angestellten Erwägungen (so Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021 – a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 5 RE 1/15 R –, in juris). Ein derartiger atypischer Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist im Hinblick auf die für die Dauer von 5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende sogenannte Heilungsbewährung (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – Versorgungsmedizinische Grundätze – (VG) Teil B Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 14.1) gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Die Regelungen über die Heilungsbewährung begegnen dabei keinen grundsätzlichen gleichheitsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R, – in juris). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) wird der Ausweis grundsätzlich für die Dauer von längstens 5 Jahren ausgestellt. Die Befristung des Ausweises hat den Grund, dass geprüft werden kann, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen noch vorliegen (vgl. BT-Drs. 15/2318 S. 23). Dem hat der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB ist der Klägerin zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich aus dem nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 31.03.2004 (BT-Drs. 15/2830 S. 2) durch Art. 4a des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl. I, 606) mit Wirkung vom 01.05.2004 eingefügten § 6 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwV ein weitergehender Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ausweises ergeben kann (im Hinblick auf die § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX entsprechende Sollvorschrift in § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX a.F. zweifelnd BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R, in juris Rn. 26; für eine reine Kompetenzvorschrift auch Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021 – a.a.O.; kritisch hierzu Dau, jurisPR-SozR 1/2022 Anm. 4). Denn § 6 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwV setzt voraus, dass eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist. Hiervon ist im Hinblick auf die auf einer Heilungsbewährung beruhende Feststellung des GdB von 60 aber gerade nicht auszugehen.
Im Übrigen könnte auch die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises nach der Rechtsprechung des BSG kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft begründen (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, in juris). Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sowie die zugrundeliegende Feststellung der Schwerbehinderung stehen vielmehr grundsätzlich von Anfang an unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Änderung der Verhältnisse (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – a.a.O.).
Die Klägerin kann daher nicht beanspruchen, dass künftige Veränderungen ihrer gesundheitlichen Verhältnisse bei der Feststellung des GdB unberücksichtigt zu bleiben hätten. Dies würde im Übrigen ebenso für Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes gelten, soweit sie eine Erhöhung des GdB begründen könnten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.