Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2012 – 31. März 2013 und eine geltend gemachte Erstattung von erbrachten Leistungen i.H.v. insg. 10.533,24 €.
Der im Jahr 1980 geborene, alleinstehende Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger und bewohnt eine 46 m² große 1 ½ Zimmer Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die ab dem 1. November 2010 eine Grundmiete i.H.v. 349,50 € monatlich, eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten i.H.v. 75,75 € monatlich und eine Vorauszahlung auf die Heizkosten i.H.v. 65,- € monatlich zu entrichten waren.
Am 13. Oktober 2011 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Beklagten gelangte eine E-Mail des Klägers vom 13. Oktober 2011 an das Sozialamt der S zu den Akten, in der der Kläger mitgeteilt hatte, dass er sein Studium krankheitsbedingt unterbrochen habe und er sich habe beurlauben lassen. Auf Aufforderung des Beklagten legte der Kläger sodann eine Studienbescheinigung der Universität S vor, nach der der Kläger im Wintersemester 2011/2012 im 15. Hochschulsemester eingeschrieben, jedoch beurlaubt sei.
Mit Bescheid vom 9. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2011 – 31. März 2012 i.H.v. monatlich insg. 609,12 €. Der Beklagte berücksichtigte hierbei neben dem Regelbedarf i.H.v. 364,- € monatlich im Hinblick darauf, dass er mit einer weiteren Person zusammenwohnte, die kopfteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 245,12 € monatlich. Der Bescheid enthielt u.a. eine ergänzende Erläuterung, dass Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.B. die Aufnahme eines Studiums, mitzuteilen seien.
Am 19. März 2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über den 31. März 2012 hinaus. Eine Änderung der Verhältnisse sei, so der Kläger, nicht eingetreten. Der Kläger teilte jedoch mit, dass sich die Mietkosten ab dem 1. Januar 2012 auf insg. 501,77 € monatlich (Grundmiete: 371,02 € monatlich, Vorauszahlung auf die Betriebskostenumlage: 75,75 € monatlich und eine Vorauszahlung auf die Heizkosten: 65,- € monatlich) erhöht hätten. Seit dem 1. März 2012 bewohne er die Wohnung alleine. Mit Bescheid vom 22. März 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April - 30. September 2012 i.H.v. 875,77 € monatlich. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den Regelbedarf i.H.v. 374,- € monatlich sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 501,77 € monatlich. Der Bescheid erhielt erneut einen Hinweis auf eine Mitteilungspflicht bezüglich der Aufnahme eines Studiums.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 17. September 2012, in dessen Rahmen der Kläger erneut angab, dass sich seine persönlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2012 - 31. März 2013 i.H.v. 875,77 € monatlich.
Im weiteren Fortgang bezog der Kläger weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen eines Leistungsantrags für die Zeit ab 1. April 2015 teilte die Universität S unter dem 7. Mai 2015 mit, dass der Kläger dort im Sommersemester 2015 als ordentlicher Student des Studienganges „technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre/Diplom eingeschrieben sei. Im Sommersemester 2011, im Wintersemester 2011/2012, im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 sei er wegen Krankheit und im Sommersemester 2014 sowie im Wintersemester 2014/2015 wegen der Pflege seiner Mutter eingeschrieben und beurlaubt gewesen. Ferner ist eine Studienverlaufsbescheinigung übersandt worden, wonach sich der Kläger zum Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 zurückgemeldet habe.
Nach Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung (Schreiben vom 27. August 2015), auf das der Kläger mitteilte, dass er das Studium aus gesundheitlichen Gründen mehrere Semester nicht aktiv betrieben habe und er sich nur deswegen zurückgemeldet habe, um nicht exmatrikuliert zu werden, hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Bescheiden vom 2. Februar 2016 für die Zeit vom 01. April – 30. September 2012 auf und machte die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. 5.254,62 € geltend. Der Kläger sei, so der Beklagte begründend, als Student an der Universität S immatrikuliert gewesen. Das Studium sei im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig, weshalb ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestehe. Mit weiterem Bescheid vom 2. Februar 2016 hob die Beklagte auch die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 - 31. März 2013 auf und forderte die Erstattung von Leistungen i.H.v. insg. 5.278,62 €.
Den hiergegen am 7. März 2016 eingelegten Widerspruch des Klägers, den dieser nicht begründete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 zurück. Der Beklagte führte hierzu aus, nach § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Studium des Klägers, die technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre, sei i.d.S. förderfähig. Ob individuelle Versagungsgründe in der Person des Klägers vorlägen, sei unbeachtlich. Auch eine Rückausnahme des § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor, weswegen die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben gewesen seien und die in der Zeit vom 1. April 2012 - 31. März 2013 gewährten Leistungen vom Kläger zu erstatten seien.
Am 22. August 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. April 2017 geltend gemacht hat, nur bis 2009 aktiv studiert zu haben. Er habe, nachdem seine Abschlussarbeit zum 28. Februar 2011 als nicht bestanden gewertet worden sei, kein Thema für eine Abschlussarbeit im Rahmen eines erneuten Versuchs bekommen. Zurückgemeldet habe er sich nur wegen fehlerhafter Informationen. Er habe einen Antrag auf Rückgängigmachung der Immatrikulation gestellt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Bescheide vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Juli 2016 seien rechtmäßig. Der Beklagte habe die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. April 2012 - 31. März 2013 zu Recht aufgehoben und die dem Kläger bewilligten Leistungen zurückgefordert. Der Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 (Bewilligungszeitraum 1. April – 30. September 2012) sei aufgrund der Wiederaufnahme des Studiums des Klägers zum Sommersemester 2012 mit dem 1. April 2012 rechtswidrig geworden; die Aufhebungsentscheidung finde demnach ihre Rechtsgrundlage in 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Bescheid vom 19. September 2012 (Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2012 – 31. März 2013) sei von Anfang an rechtswidrig; seine Rücknahme finde ihre Grundlage in § 45 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. i.V.m § 330 Abs. 2 SGB III sei ein - von Anfang an - rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Durch die Wiederaufnahme des Studiums durch den Kläger zum 1. April 2012 sei nach Erlass des Bescheides vom 22. März 2012 eine wesentliche Änderung eingetreten, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. April - 30. September 2012 geführt habe. Der Bescheid vom 19. September 2012 sei aus diesem Grund von Anfang an rechtswidrig gewesen. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.d.F. vom 20. Dezember 2011 (a.F.) ausgeschlossen gewesen. Nach dieser Regelung hätten, so das SG, u.a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre sei dem Grunde nach förderungsfähig i.S.d. BAföG gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 BAföG i.d.F. vom 7. Dezember 2010 werde Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauere und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Ein Auszubildender besuche dabei eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehöre und er die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibe. Bei einer Hochschulausbildung begründe der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig mache. Der Kläger habe die Universität S besucht - er sei nach der Bestätigung der Universität seit dem 1. Oktober 2004 immatrikuliert gewesen. Auch habe er sein Studium im streitigen Zeitraum auch tatsächlich betrieben. Er habe durch die Immatrikulation seine Zugehörigkeit zur Universität aufrechterhalten und sei berechtigt gewesen, an den universitären Veranstaltungen teilzunehmen. Er sei im streitigen Zeitraum auch nicht beurlaubt gewesen, weswegen der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II eingreife. Für den Leistungsausschluss sei es ohne Belang, dass der Kläger nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt habe. I.d.S. habe er selbst im Erörterungstermin mitgeteilt, sich um ein Thema für eine Abschlussarbeit bemüht zu haben, woraus ersichtlich werde, dass er einen Abschluss angestrebt habe und sich zum Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013 zurückgemeldet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten habe, da die Leistungsgewährung aus in der Person des Klägers liegenden Gründen, der Überschreitung der Förderungshöchstdauer, ausgeschlossen gewesen sei. Das Vorliegen individueller Versagensgründe stehe dem Leistungsausschluss i.S.d. § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegen. Da der Kläger von einer BAföG-Förderung auch nicht nach § 2a BAföG ausgeschlossen gewesen sei und sich sein Bedarf nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt habe, ergebe sich auch nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB II kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Soweit der Kläger vorgetragen habe, sich um eine Rückgängigmachung der Immatrikulation zu bemühen, ändere dies am Bestehen des Leistungsausschlusses in der Zeit vom 1. April 2012 - 31. März 2013 nichts. Die tatsächliche Grundlage des Leistungsausschlusses, die Durchführung des Studiums, könne nicht nachträglich durch eine rechtsgestaltende Erklärung geändert werden. Es liege auch kein besonderer Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Ein solcher könne nur dann angenommen werden, wenn ein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lasse, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssten deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei, und es müsse als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung Abstand zu nehmen. Dies sei vorliegend nicht anzunehmen, insb. habe der Kläger nicht kurz vor dem Abschluss seines Studiums gestanden. Der Kläger habe vielmehr angegeben, ein Thema für seine Abschlussarbeit nicht gefunden zu haben, so dass der Zeitpunkt des Abschlusses und ein etwaiger Erfolg nicht absehbar gewesen seien. Der Kläger habe auch zumindest grob fahrlässig eine Pflicht zur Mitteilung der zum 1. April 2012 eingetretenen, für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse verletzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) habe, wer Sozialleistungen beantrage oder erhalte, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden seien, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger habe hiernach die für den Leistungsanspruch erhebliche Wiederaufnahme des Studiums bzw. Beendigung der Unterbrechung dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen gehabt, was er unterlassen habe. Hierbei sei er jedenfalls grob fahrlässig gewesen. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe und deshalb dasjenige nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Hierbei sei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Kläger sei in den Bescheiden vom 9. November 2011 und vom 22. März 2012 darauf hingewiesen worden, dass sich die Aufnahme eines Studiums auf die Leistungen auswirken könne, weshalb dies unverzüglich mitzuteilen sei. Darüber hinaus habe sich der Kläger im Zusammenhang der erstmaligen Beantragung von Arbeitslosengeld II an das Sozialamt gewandt und um Leistungen gebeten, weil er sein Studium unterbrochen und sich habe beurlauben lassen. Von der Beklagten seien zudem mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 Nachweise zur Unterbrechung des Studiums angefordert worden. Aus diesen Umständen folge, dass es dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass das Studium für den Leistungsanspruch erheblich gewesen sei. Die Unkenntnis davon, dass während eines Studiums keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden könnten, beruhe hiernach auf grober Fahrlässigkeit. Auch könne er sich hinsichtlich der von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. September 2012 nicht auf Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X berufen. Darüber hinaus habe der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, als er im Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Oktober 2012 nicht mitgeteilt habe, dass er sich nicht mehr im Urlaubssemester befindet, sondern sich bei der Universität zurückgemeldet habe. In den Antragsformularen sei ausdrücklich danach gefragt worden, ob der Kläger Student sei. Er habe jedoch angegeben, dass sich seine persönlichen Verhältnisse insoweit nicht verändert hätten. Der Beklagte habe auch die einzuhaltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen habe dem Beklagte bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht zugestanden; er sei zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet gewesen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III). Mithin sei, so das SG abschließend, wegen des tatsächlichen Betreibens des Studiums der Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 ab dem 1. April 2012 rechtswidrig geworden. Der Bewilligungsbescheid vom 19. September 2012 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und daher ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X habe der Kläger deshalb das im Zeitraum vom 1. April 2012 - 31. März 2013 zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld II im Umfang von insg. 10.533,24 € zu erstatten. Dass der Beklagte die Aufhebungsentscheidung bezüglich des Zeitraumes vom 1. Oktober 2012 - 31. März 2013 auf § 48 SGB X anstelle von § 45 SGB X gestützt habe, sei unschädlich. Dies resultiere lediglich in einer falschen Begründung des Bescheides, die diesen insofern aber nicht rechtswidrig mache. Insofern sei ein „Austausch“ der Rechtsgrundlage zulässig.
Gegen dem ihm am 16. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. September 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Bewilligung von Leistungen zu Grunde gelegen hätten, hätten sich aus klägerischer Sicht nicht verändert. Er sei von Beginn des Sommersemesters 2011 bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 aus gesundheitlichen Gründen beurlaubt gewesen. Er habe sich auch für das Sommersemester 2012 beurlauben lassen wollen, ihm sei jedoch seitens der Universität S die fehlerhafte Auskunft erteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Ferner sei ihm gesagt worden, er müsse sich zwingend zurückmelden. Tatsächlich habe er, der Kläger, das Studium gar nicht weiterbetreiben wollen, ihm sei es nur um den Erhalt des Prüfungsanspruchs gegangen. Die bloße Immatrikulation könne vor diesem Hintergrund den Rechtsschein eines betriebenen Studiums nicht begründen. Da hiernach keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, habe er auch keine Mitteilungspflichten verletzt. Der Kläger hat sodann eine E-Mail der Universität S vom 6. April 2017 vorgelegt, in der mitgeteilt worden ist, dass eine rückwirkende Stornierung der Immatrikulation nicht möglich sei. Die Universität S sei beizuladen, da in dem Fall, dass sich der angefochtene Gerichtsbescheid als rechtmäßig erweise, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Universität in Betracht kämen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2018 sowie die Bescheide vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 aufzuheben,
die Universität S, vertr. d.d. R, Zentrale Verwaltung, P, S zum Verfahren beizuladen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Der klägerische Vortrag zur Begründung der Berufung bedinge keine abweichende Beurteilung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2021 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG), der nach § 144 Abs. 1 Satz SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- € ist bei einer gegenständlichen Erstattungsforderung des Beklagten von insg. 10.533,24 € überschritten, und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat kann den Rechtsstreit entscheiden, ohne die Universität S zum Verfahren beizuladen. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) liegt ersichtlich nicht vor. Da überdies durch das vorliegende Verfahren auch bereits keine berechtigten Interessen der Universität S berührt sind - vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen die Universität S wegen derer angeblichen Falschberatung, derer sich der Kläger berühmt, bleiben in Ermangelung einer nachvollziehbaren Substantiierung außer Betracht - ist die Universität auch nicht einfach (§ 75 Abs. 1 SGG) beizuladen.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die mit Bescheiden vom 22. März 2012 und vom 19. September 2012 verfügte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2012 – 31. März 2013 in nicht zu beanstandender Weise aufgehoben bzw. zurückgenommen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. insg. 10.533,24 € geltend gemacht.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Rechtsgrundlagen, § 48 Abs. 1 SGB X betr. den Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 und § 45 SGB X betr. den Bescheid vom 19. September 2012 zutreffend benannt und ist anhand der dortigen Voraussetzungen zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass der Beklagte wegen der Wiederaufnahme des Studiums des Klägers zum Sommersemester 2012 mit dem 1. April 2012 verpflichtet gewesen ist, die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben bzw. zurückzunehmen. Das SG hat hierbei zu Recht eingestellt, dass der Kläger, nachdem er zuvor von der Universität S vom Studium beurlaubt gewesen ist, mit dem Sommersemester 2012, d.h. ab dem 1. April 2012, wieder als ordentlicher Student einer Hochschule dem Grunde nach berechtigt gewesen ist, Leistungen nach dem BAföG zu erhalten und er hiernach gemäß § 7 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2012 geltend Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehabt hat. Das SG hat ferner zutreffend festgestellt, dass der Kläger die ihm nach § 60 Abs. 1 SGB I obliegende Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden seien, unverzüglich mitzuteilen, grob fahrlässig verletzt hat, da er die Wiederaufnahme des Studiums, trotz entsprechender Hinweise hierzu, nicht mitgeteilt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und er überdies hätte erkennen müssen, dass sein Leistungsanspruch ab dem 1. April 2012 wegen der Wiederaufnahme des Studiums entfallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Das SG hat auch im Hinblick auf die Zurücknahme des Bescheides vom 19. September 2012 einen Vertrauensschutz des Klägers nach § 45 Abs. 2 Satz SGB X verneint. Der Senat weist die Berufung hiernach aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück zu sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer (weiteren) Begründung seiner Entscheidung ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung der Berufung, der Kläger habe das Studium gar nicht weiterbetreiben wollen, ihm sei es nur um den Erhalt des Prüfungsanspruchs gegangen, die Immatrikulation könne den Rechtsschein eines tatsächlich betriebenen Studiums nicht begründen, ist lediglich ergänzend auszuführen, dass bei der Beurteilung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Leistungsbegehrenden abzustellen ist, einzig maßgeblich bleibt, dass der Kläger ab dem 1. April 2012 an der Universität S eingeschrieben und nicht mehr beurlaubt gewesen ist.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 sind hiernach rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 13. August 2018 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.