Eine Krankengeldnachzahlung ist im SGB II regelmäßig als einmalige Einnahme zu behandeln.
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2022 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers und Beschwerdegegners auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
II. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat dem Antragsteller und Beschwerdegegner keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e :
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (künftig: Bg) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (künftig: Bf) im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs ohne Anrechnung von zwei im Oktober 2021 zugeflossen Krankengeldzahlungen.
Der 1982 geborene Bg, der mietfrei im Haus der Mutter wohnt, beantragte beim Bf am 25.10.2021 Leistungen nach dem SGB II, nachdem ihm am 06.10.2021 Krankengeld iHv 2253,40 EUR für die den Zeitraum vom 24.08.2021 bis zum 01.10.2021 und am 11.10.2021 letztmalig Krankengeld iHv 415,10 EUR für die Zeit vom 02.10.2021 bis 08.10.2021zugeflossen war.
Mit Bescheid vom 24.11.2021 bewilligte der Bf dem Bg Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2022, wobei er im Oktober 2021 das am 11.10.2022 zugeflossene Krankengeld bereinigt iHv 402,63 EUR anrechnete und Leistungen iHv 43,47 EUR bewilligte. Die Zahlung vom 06.10.2021 iHv 2.253,40 EUR teilte der Bf auf sechs Monate auf und rechnete bereinigt einen Betrag iHv 293,61 EUR je Monat für die Zeit von November 2021 bis April 2022 an, so dass für die Monate November 2021 bis April 2022 Leistungen lediglich iHv von monatlich 152,39 EUR gewährt wurden. Von Mai 2022 bis einschließlich September 2022 wurden Leistungen in Höhe des vollen Regelbedarfs ohne Einkommensanrechnung bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2021 wurde für die Zeit ab Januar 2022 der Regelbedarf angepasst; es wurden dem Bg für die Monate Januar bis April 2022 Leistungen iHv 155,39 EUR monatlich bewilligt, danach der ab 01.01.2022 geltende Regelbedarf iHv 449 EUR monatlich.
Gegen die Bescheide vom 24.11.2021 und 27.11.2021 erhob der Bg mit Schreiben vom 22.12.2021 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 30.12.2021 stellte der Bg beim Sozialgericht Landshut Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Durch die laufende Minderung seines Auszahlungsanspruchs drohten dem Antragsteller existenzielle Nachteile, welche er aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Die Zahlung vom 06.10.2021 sei bereits verbraucht. Bis auf die Leistungen des Bf iHv von monatlich 152,39 EUR bzw. 155,39 EUR verfüge er über keinerlei finanzielle Mittel und sei somit auf die ungekürzten Leistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung angewiesen.
Rücklagen finanzieller Art bestünden nicht
Zu Unrecht habe der Bf Einkommen angerechnet. Die Zahlung vom 06.10.2021 stelle Vermögen dar, nicht Einkommen, und sei daher nicht auf die laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II anzurechnen. Die Antragstellung sei am 25.10.2021 erfolgt, so dass der bereits am 06.10.2021 erfolgte Zufluss als Vermögen zu werten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Bg auf Auszahlung des Krankengeldes bereits vor dem 01.10.2021 bestanden habe und damit diese Forderung des Bg seinem Vermögen zuzurechnen wäre. Allenfalls handele es sich bei Krankengeld um laufendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II, welches nach § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II im Monat des Zuflusses in voller Höhe zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass der Bg zwar im Oktober 2021 keinen Anspruch auf Leistungen gehabt hätte, aber in der Folge kein Einkommen mehr habe angerechnet werden dürfen.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 verpflichtete das Sozialgericht Landshut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Bf, dem Bg für die Zeit vom 30.12.2021 bis 30.04.2022 (für Dezember 2021 anteilig) dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung von Einkommen zu gewähren und lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Übrigen ab.
Soweit der Bf Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht am 30.12.2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehre, sei der Eilantrag unbegründet, da es an einem Anordnungsgrund fehle. Einstweiliger Rechtsschutz diene dem Ziel, gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Notlagen zu beheben bzw. zu verhindern, aber grundsätzlich nicht dazu, Leistungen für die Vergangenheit zu erhalten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. November 2016 - L 7 AS 683/16 B ER).
Im Übrigen sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet. Aufgrund einer "summarischen Prüfung" könne "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden", dass der Bg "einen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II" habe.
Die Zahlung vom 06.10.2021 in Höhe von 2.253,40 EUR sei zwar "zumindest zu einem Anteil von mehreren Wochen als laufendes Einkommen anzusehen". Die Kammer schließe sich aber sich "aus derzeitiger Sicht der Rechtsprechung des SG Frankfurts (Oder), Urteil vom 27. November 2019 - S 39 AS 1759/18 - insoweit an, dass im Rahmen des Krankengelds Zahlungen zumindest für die letzten Wochen nicht als Nachzahlungen zu bewerten sind. ... Dieser Anteil der Zahlung stellt eine laufende Leistung dar".
"Soweit Teile der 2.253,40 EUR als Nachzahlung anzusehen" seien, seien "sie dennoch nur im Zuflussmonat anzurechnen". Eine Verteilung des Einkommens auf sechs Monate gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II scheide bereits deswegen aus, weil der Leistungsanspruch nicht durch die Berücksichtigung der Einmalzahlung entfalle. Bereits unter Berücksichtigung der bereinigten laufenden Einnahmen iHv zumindest 830,20 EUR scheide eine Hilfebedürftigkeit des Bg im Oktober 2021 aus. Das Einkommen übersteige den Bedarf des Bg im Oktober deutlich. Der Leistungsanspruch entfalle daher nicht durch die einmalige Einnahme. Nachdem der Bedarf des Bg durch laufendes Einkommen deutlich überschritten werde, könne dahinstehen, wie hoch der Anteil der Nachzahlung sei. Auch der Sinn des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II gebiete keine Verteilung der einmaligen Einnahme. Schließlich diene die Verteilung einer einmaligen Einnahme, die den Leistungsanspruch wenigstens für einen Monat entfallen lassen würden, der Vermeidung praktischer und sozialversicherungsrechtlicher Probleme für die Leistungsberechtigten, die mit dem kurzzeitigen Wegfall des Leistungsanspruchs verbunden wären. Dieser Zweck könne nicht erreicht werden, wenn der Anspruch ohnedies bereits durch laufendes Einkommen entfalle.
Da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende um Leistungen zur Existenzsicherung handle, sei der Bf vorläufig zu verpflichten, dem Bg höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im tenorierten Umfang drohe dem Bg eine Beeinträchtigung seines grundrechtlich geschützten Existenzminimums, das nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden könne.
Im Ergebnis würden vorläufige Leistungen dem Grunde nach zugesprochen, weil auch in der Hauptsache ein Grundurteil möglich wäre. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung, "weil ein Anspruch auf eine Geldleistung - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - vorhanden" sei und "die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstrittig" seien. Der Bf sei "somit in der Lage, den jeweils personenbezogenen aktuellen Bedarf zu prüfen".
Hiergegen hat der Bf Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Krankengeldnachzahlung sei rechtmäßig angerechnet worden. Das Bundessozialgericht vertrete bei der Abgrenzung von Vermögen und Einkommen die sog Zuflusstheorie, wonach alles, was vor der Antragstellung zufließe, Vermögen und alles, was später oder während des Leistungszeitraumes zufließe, Einkommen sei. Maßgeblich für die Beurteilung eines Zuflusses, ob dieser Vermögen oder Einkommen darstelle, sei nicht der Tag der Antragstellung, sondern nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II der erste des jeweiligen Monats. Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukomme, sei für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich. Deshalb seien Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II zu beurteilen.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes bereits vor dem 01. Oktober 2021 bestanden habe. Vielmehr sei nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stelle insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen (Zufluss) ab. Bei der Krankengeldzahlung in Höhe von 2.194,10 EUR (2.253,40 EUR - 59,30 EUR) handle es sich um eine einmalige Einnahme iSd § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II, die nach den Regeln des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II auf sechs Monate aufzuteilen sei. Der Gesetzgeber habe sich mit dem 9. SGB II Änderungsgesetz bewusst gegen die Bewertung einer Nachzahlung von Krankengeld als laufende Einnahme entschieden. Laut Gesetz handele es sich bei einer Nachzahlung um eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, die entsprechend zu verteilen sei.
Der erstinstanzlichen Entscheidung sei zwischenzeitlich durch Änderungsbescheid vom 20.01.2022 Rechnung getragen und dem Bf für Dezember 2021 23,59 EUR und für Januar und Februar 2022 jeweils 293,61 EUR zusätzlich ausgezahlt worden.
Der Bg hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 hat die Prozessbevollmächtigte des Bg Kontoauszüge für die Monate November bis Januar 2022 vorgelegt. Zumindest seien, wenn der Rechtsauffassung, es handle sich um Vermögen bzw um nicht anrechenbares Einkommen, nicht gefolgt werde, dem Bg vorläufig Leistungen im Wege einer Folgenabwägung zur Sicherstellung seines Existenzminimums zuzusprechen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren sind - nachdem nur der Bf in Beschwerde gegangen ist - nur die vom Sozialgericht im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig für die Zeit vom 30.12.2021 bis 30.04.2022 dem Bg zugesprochenen weiteren Leistungen (zu den bereits vom Bf als Zuschuss bewilligten Leistungen).
Die Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg, weil der Bg keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat.
1. Der Bg hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss; insoweit fehlt es demnach schon an einem Anordnungsanspruch. Der Bf hat die beiden Krankengeldzahlungen im Oktober 2021 zu Recht als Einkommen angesehen und entsprechend angerechnet bzw verteilt und angerechnet.
a) Das am 11.10.2022 zugeflossene Krankengeld bereinigt iHv 402,63 EU wurde vom Bf richtigerweise im Oktober 2021 als Einkommen angerechnet. Bei Krankengeldzahlungen handelt es sich grundsätzlich um laufende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs.2 SGB II, welche nach § 11 Abs 2 S.1 SGB II im Monat des Zuflusses in voller Höhe zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Aktenzeichen B 4 AS 70/07 R, Rz 20ff). Dies gilt allerdings nur, soweit Krankengeldanspruch und -zahlung zeitnah erfolgen, also in denselben Monat fallen. Der Bg konnte insoweit das am 11.10.2022 zugeflossene, dem Bg auch für Oktober 2021 zustehende Krankengeld bereinigt iHv 402,63 EU im Antragsmonat als Einkommen anrechnen mit der Folge, dass im Oktober nur ein Anspruch iHv 43,47 EUR verblieb.
b) Die Krankengeldnachzahlung vom 06.10.2021 wurde vom Bf zutreffend als einmaliges Einkommen angesehen und auf sechs Monate verteilt.
aa) Anders als die Prozessbevollmächtigte des Bg meint, handelt es sich bei einem Nachzahlungsanspruch auf Krankengeld nicht um Vermögen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 11 Rz 535). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht - von Krankenhausbehandlung und stationärer Reha-Behandlung abgesehen - am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und wird mit der Entstehung des Anspruchs fällig (vgl. § 41 SGB I). Weil das Krankengeld nach der Konzeption des Gesetzes zudem für Kalendertage zu zahlen ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V), werden Krankengeldansprüche nach festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen fällig. Dass in der Verwaltungspraxis der Krankenkassen Krankengeldansprüche aus Praktikabilitätsgründen nicht täglich, sondern im Nachhinein für die Zeiträume erfüllt werden, für die zuvor Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist, führt jedoch nicht dazu, dass das Krankengeld seine Qualität als Einkommen iSd § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verliert und stattdessen auf den zuvor bestehenden Krankengeldanspruch als Vermögen abzustellen ist, auch dann nicht, wenn die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsbegehrenden erst nach Beendigung des Krankengeldzeitraums erfolgt, die Forderung also zum Zeitpunkt der SGB II-Antragstellung bereits fällig war (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 11 Rz 535). Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit ausschlaggebend, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 11 Rz 535). Auf eine Stichtagsbeurteilung von Vermögen im Antragsmonat (vgl dazu BSG Urteil vom 20.02.2020, B 14 AS 52/18 R) kam es daher nicht an.
bb) Die Krankengeldnachzahlung vom 06.10.2021 hat der Bf auch zutreffend als einmalige Einnahme verteilt und angerechnet.
aaa) Diese Krankengeldzahlung für vergangene Monate war gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB II als "einmalige Einnahme" zu berücksichtigen.
Die in dem Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 27.11.2019 - S 39 AS 159/18 -geäußerte Auffassung, eine Nachzahlung iSd § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB II liege bei dem Krankengeld nicht vor, entspricht nicht dem Wortlaut der Norm; danach kommt es nicht darauf an, auf welchen Gründen die Tatsache der Nachzahlung beruht (vgl SG Trier, Urteil vom 21. August 2020, S 4 AS 186/18).
Der Gesetzgeber stellt im Gesetz nur darauf ab, ob die Zahlung "nicht für den Monat des Zuflusses" erbracht wird. Daher legt auch die Literatur solche Einschränkungen, wie es das SG Frankfurt, aaO, vornehmen will, nicht zu Grunde (vgl SG Trier, Urteil vom 21. August 2020, S 4 AS 186/18 Rz 34 mwN). Der durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.07.2016 zum 01.08.2016 neu eingefügte § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II sieht im Ergebnis vor, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Hierbei handelte es sich um eine - von der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BSG abweichende - ausdrückliche normative Zuordnung (so ausdrücklich auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2019, L 18 AS 2347/18).
bbb) Zutreffend hat der Bf die Nachzahlung ab dem Folgemonat auf sechs Monate bereinigt verteilt, § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
Die normativ vorgegebene Aufteilung wegen eines tatsächlichen Zuflusses der einmaligen Einnahme im laufenden Bewilligungszeitraum führt dazu, dass es im Weiteren nicht mehr darauf ankommt, inwieweit dem Bg in der Folge noch bereite Mittel zur Verfügung stehen. Wird die einmalige Einnahme zwischen dem Tag ihres tatsächlichen Zuflusses und dem ersten Tag des Verteilzeitraums im laufenden Bewilligungszeitraum verwendet, führt dies nicht zu einer Minderung der aufzuteilenden einmaligen Einnahme (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 21.12.2021) Rz 84). Für den Fall des vorzeitigen Verbrauchs der einmaligen Einnahme erlaubt es § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II, der zum 01.01.2017 durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.07.2016 eingefügt wurde, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (nur) als Darlehen zu gewähren (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 21.12.2021) Rz 165).
2. Inwieweit dem Bg wegen nicht vorhandener bereiter Mittel darlehensweise Leistungen zu gewähren wären - wenn man im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Bf auf darlehensweise Leistungen sehen würde - kann dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Mutter des Bg hat diesem im streitgegenständlichen Zeitraum Darlehen bewilligt, so dass nach den vorgelegten Kontoauszügen der Bg am 30.12.2021 ein Guthaben iHv 183,26 Euro auf seinem Konto hatte und am 31.01.2022 ein Guthaben iHv 849,20 Euro.
3. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bleibt kein Raum für eine Gewährung von Leistungen im Wege einer Folgenabwägung. Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache spricht der Senat in ständiger Rechtsprechung den Regelsatz ohnehin nur abzüglich 30% zu (vgl etwa BayLSG Beschluss vom 29.09.2014, L 7 AS 629/14 B ER), also bei einem Regelsatz von 449 EUR nur iHv (449-143,70=) 314,30 EUR. Angesichts laufender Leistungen iHv 155,39 EUR würde der Bg damit vorläufig darlehensweise Leistungen iHv 158,91 EUR monatlich erhalten, was angesichts der Höhe der Zahlungen, die der Bg von seiner Mutter auf sein Konto erhalten hat, nicht erforderlich erscheint. Sollte der Bg von seiner Mutter künftig bis April 2022 keine Darlehen mehr erhalten (in der Hauptsache wird zu klären sein, inwieweit die Zahlungen nur Nothilfedarlehen sind), kann dieser beim Bf Antrag auf darlehensweise Gewährung von Leistungen stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.