1. Weder der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag (juris: WWWSUVtr) vom 18.5.1990 noch der Einigungsvertrag (juris: EinigVtr) vom 31.8.1990, der hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung auf die Regelungen des SGB VI in der Fassung des RÜG verweist, enthalten ausdrücklich oder konkludent eine Aussage dahingehend, dass das FRG uneingeschränkt weiterhin auf Personen Anwendung finden sollte, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
2. Die nachfolgend durch das Rü-ErG vom 25.6.1993 rückwirkend zum 1.1.1992 getroffene Änderung bestand nur darin, die Vertrauensschutzregelung ergänzend auf Versicherte der Jahrgänge vor 1937 zu begrenzen.
3. § 300 Abs. 4 SGB VI bezieht sich nur auf tatsächlich bezogene Leistungen, nicht aber auf Rentenanwartschaften oder durch frühere Rechtslagen begründete Erwartungen.
4. "Versicherter" i.S.d. § 259a SGB VI ist jeder nach dem SGB VI Versicherte. Ob neben der Versicherung nach dem SGB VI auch Versicherungsverhältnisse anderer Art bestehen oder bestanden haben, etwa bei einem früheren deutschen Versicherungsträger im Beitrittsgebiet, ist unerheblich.
5. Zu Möglichkeiten und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Streitig ist im Überprüfungsverfahren die Berechnung der Altersrente des Klägers unter Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) auf die im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beschäftigungszeiten.
Der 1949 geborene Kläger lebte bis März 1984 in der ehemaligen DDR. Nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland erkannte die Landesversicherungsanstalt Niederbayern Oberpfalz mit Bescheid vom 10.04.1984 Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis 30.09.1980 sowie Zeiten des Gewahrsams vom 04.10.1980 bis 01.06.1983 als Zeiten nach § 15 FRG an. Weitere Vormerkungsbescheide ergingen am 11.12.2000 durch die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie am 01.02.2005 und am 19.05.2011 durch die Beklagte. In den Vormerkungsbescheiden vom 01.02.2005 und vom 19.05.2011 wurden die Zeiten im Beitrittsgebiet nicht mehr nach dem FRG bewertet, sondern mit den im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Entgelten berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 01.04.2013, wobei die Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 01.09.1966 bis 19.08.1980 wie in den Vormerkungsbescheiden vom 01.02.2005 und 19.05.2011 mit Entgeltpunkten ausgehend von den im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Entgelten bewertet wurden.
Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich zum einen gegen den Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung wandte, da er nicht pflichtversichert sei. Zum anderen machte er eine abweichende Berechnung seiner Rente geltend und forderte die Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG.
Mit zwei Bescheiden vom 29.11.2013 berechnete die Beklagte die Altersrente neu und bewilligte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Hinsichtlich der Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.07.2013 zurück, da diese nach § 256a SGB VI zu erfolgen habe. Der Kläger falle nicht unter den in § 259a SGB VI genannten Personenkreis der Geburtsjahrgänge vor 1937, für den eine Bewertung nach dem FRG noch möglich sei. Mit Bescheid vom 19.05.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, weiterhin unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet unter Anwendung der Regelungen in § 256a SGB VI. Mit Bescheid vom 26.05.2014 erfolgte ab 01.02.2014 eine Neuberechnung ohne Berücksichtigung eines Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 06.06.2014 stellte die Beklagte die Rente wegen Neubewertung einer Berufsausbildungszeit neu fest.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, die in der DDR zurückgelegten Rentenzeiten entsprechend dem Bescheid vom 10.04.1984 nach dem FRG zu berechnen. Dieser Bescheid sei bislang nicht aufgehoben und weiterhin bindend. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 19.05.2014 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2019 ab. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des bisher ergangenen Bescheides ergäben sich nicht.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Bescheid vom 10.04.1984, der nachfolgend nie ausdrücklich aufgehoben worden sei, weiterhin Bestandskraft habe. Daher seien die Rentenzeiten, die der Kläger in der DDR erworben habe, nach dem FRG zu berechnen. Das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), auf das sich die Beklagte stütze, richte sich nicht an den Kläger, da es nur denjenigen Personenkreis betreffe, der zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch Rentenansprüche gegenüber der vormaligen DDR gehabt habe. Dies sei im Fall des Klägers nicht der Fall, da seine Rentenansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger der DDR beim Verlassen der DDR erloschen seien. Die Bundesrepublik habe seinerzeit diesen Verlust ausgeglichen und den betroffenen Personen Rentenansprüche nach dem FRG zugesprochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.01.2019 zurück. Mit der Einfügung des § 256a SGB VI mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 sei geregelt worden, dass für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten Entgeltpunkte nach den Bestimmungen des SGB VI ermittelt würden und nicht wie bislang nach dem FRG. Eine Bewertung der von dem Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG sei nicht möglich, da er nicht unter den in § 259a SGB VI genannten Personenkreis der Geburtsjahrgänge vor 1937 falle. Selbst wenn ein Altersrentenbescheid allein wegen einer unterbliebenen Aufhebung eines bindenden Vormerkungsbescheides objektiv rechtswidrig ergangen sei, könne eine Rücknahme dieses Altersrentenbescheides nicht verlangt werden.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten. Der Gesetzgeber habe niemals die Rechtsansprüche, die er den Übersiedlern und Flüchtlingen nach dem FRG zugebilligt habe, durch das RÜG ersetzen wollen. Der Kläger gehöre nicht zu dem Adressatenkreis des § 259a SGB VI, weil er zum Zeitpunkt des darin genannten Stichtages nicht mehr in der Sozialversicherung der DDR gewesen sei. Dies folge auch aus dem Staatsvertrag vom 18.05.1990, in dessen Lichte § 259a SGB VI auszulegen sei.
Mit Urteil vom 19.04.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente des Klägers zutreffend unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Rentenzeiten nach § 256a SGB VI berechnet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente unter Anwendung des FRG, weil dieses Gesetz auf ihn nicht anwendbar sei. Der Kläger erfülle keinen der in den §§ 1, 5 Abs. 4 und 17 FRG genannten, den Anwendungsbereich des FRG eröffnenden Tatbestände. § 17 Abs. 1 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung finde auf die Rente des Klägers keine Anwendung. Die Vorschrift in § 17 Abs. 1 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung sei mit Art. 14 Nr. 16 b) des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606) mit Wirkung zum 01.01.1992 gestrichen worden. Gleichzeitig sei mit Art. 14 Nr. 14 a) die bisher in § 15 Abs. 1 FRG geregelte Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten gestrichen worden. Das FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung sei vorliegend auch nicht nach der Übergangsregelung in § 259a SGB VI anzuwenden, die nur für Versicherte gelte, die vor dem 01.01.1937 geboren seien. Allerdings würde auch eine Nichtanwendbarkeit des § 259a SGB VI nicht zur Anwendung des FRG führen, da eine Rechtsnorm, die das vorsehe, nicht existiere. Eine Anwendung des FRG folge auch nicht aus Art. 20 Abs. 7 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUVtr) vom 18.05.1990, die jedenfalls nicht den Status Quo vom 18.05.1990 dauerhaft und unveränderlich festgeschrieben habe und daher einer Änderung der Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet ebenfalls nicht entgegenstehe. Soweit der Kläger letztlich ein gesetzgeberisches "Versehen" bzw. einen vom eindeutigen Wortlaut des § 259a SGB VI abweichenden gesetzgeberischen Willen geltend mache, würde auch hieraus keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des FRG im vorliegenden Fall erwachsen. Allerdings finde diese Behauptung auch keinerlei Grundlage im Gesetzeswortlaut sowie in den Gesetzgebungsmaterialien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der mit dem RÜG geschaffenen Rechtslage bestünden nicht. Der Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Feststellungsbescheid vom 10.04.1984. Selbst wenn ein Rentenbescheid allein wegen der unterbliebenen Aufhebung des bindenden Vormerkungsbescheids objektiv rechtswidrig ergangen sei, könne die Rücknahme des Altersrentenbescheids weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangt werden, wenn dieser bei seinem Erlass der materiellen Rechtslage entsprochen habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bereits mit der Änderung der Rechtslage durch das RÜG habe der Kläger nicht mehr darauf vertrauen können, dass die Feststellungen im Bescheid vom 10.04.1984 Bestand haben würden. Spätestens bei Erlass des Bescheides vom 19.07.2013 habe er davon ausgehen müssen, dass die hierin getroffenen Feststellungen zu seinen Rentenzeiten rechtsverbindlich werden, wenn er hiergegen nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehe. Die nachfolgend ergangenen Rentenbescheide seien mangels Widerspruch und Klageerhebung bestandskräftig geworden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil ist nachfolgend vor allem mit der Nichtanwendbarkeit des RÜG auf ihn begründet worden. Das RÜG sei ausschließlich zu dem Zweck geschaffen worden, gegenüber dem Rentenversicherungsträger der früheren DDR noch bestehende Rentenansprüche überzuleiten. Wären damit entgegen des klaren Willen des Gesetzgebers auch frühere Ansprüche von Flüchtlingen und Übersiedlern gemeint gewesen, hätte dies ausdrücklich normiert werden müssen. Tatsächlich sei die Einbeziehung erst ab 1993 unter der Hand und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Diese Praxis verkenne auch, dass die vormalige DDR den Flüchtlingen nicht nur ihre Staatsangehörigkeit, sondern auch ihre Rentenansprüche abgesprochen habe, was nachfolgend im Einigungsvertrag nicht aufgehoben worden sei. Nach Art. 19 Einigungsvertrag seien vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte ausdrücklich wirksam geblieben. Mit dieser Vernichtung der Rentenansprüche habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Nur durch das FRG seien die Flüchtlinge und Übersiedler in das westdeutsche Gesellschaftssystem integriert worden. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung, die durch keine Willensäußerung des Parlaments belegt sei, mache die Flüchtlinge und Übersiedler zu Verlierern der Wiedervereinigung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass 90 % der DDR-Bürger von der Möglichkeit der Zusatzversorgung Gebrauch gemacht hätten, was vom Kläger aufgrund seiner ablehnenden Haltung zum Regime aber abgelehnt worden sei. Niemals hätte das Parlament eine solche Regelung erlassen, wie sie die Justiz nun zu Lasten der Flüchtlinge und Übersiedler interpretiere. Darin zeige sich auch ein völliges Missverständnis als Grundlage des demokratischen Staatswesens, nämlich der Gewaltenteilung. Die Justiz habe das Gesetz anzuwenden und sich nach dem Willen des Gesetzgebers zu richten und könne nicht nach Gutdünken ein neues Gesetz erlassen. Dies gelte auch, soweit das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend darauf hinweise, dass § 17 Abs. 1 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung gestrichen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2019 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 19.07.2013 in der Fassung der nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide vom 29.11.2013, 19.05.2014 und 06.06.2014 aufzuheben und dem Kläger unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach den Vorschriften des FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung eine höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 29.07.2021 unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.2020 (Az.: L 13 R 110/20; nachfolgend Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 11.06.2021 - B 13 R 7/21 B -) darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1.
Der Senat kann die Berufung nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). § 153 Abs. 4 SGG ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar eng und in einer für die Beteiligten schonenden Weise auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Vorliegend ist der Sachverhalt aber vollständig geklärt. Streitig ist ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG. Die Beteiligten haben sich hierzu im Verfahren umfassend geäußert.
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente unter Anwendung des FRG, weil dieses Gesetz auf ihn keine Anwendung findet. Insoweit wird zunächst auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen und von weiterer Darlegung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf Urteile des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestützt. Es hat auch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.2020 (Az.: L 13 R 110/20) Bezug genommen, in dem ebenfalls über die Fortgeltung des FRG zu entscheiden war und das nachfolgend mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers als unzulässig verwerfenden Beschluss des BSG vom 11.06.2021 (Az.: B 13 R 7/21 B) bestätigt worden ist. Das BSG hat darin unter Hinweis auf gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage vom Kläger nicht dargetan worden ist. Auch auf die Gründe des Beschlusses vom 11.06.2021 (a.a.O.), denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, wird daher verwiesen. Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägers im vorliegenden Berufungsverfahren ausgeführt:
Der Senat stützt seine Auffassung, dass das FRG auf den Kläger keine Anwendung findet, auf den Wortlaut der anzuwendenden Normen, die Gesetzessystematik und die geschichtliche Entwicklung. Eine davon abweichende Zielsetzung des Gesetzgebers ist nicht dokumentiert und wäre auch weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Klägers, er sei vom Anwendungsbereich des § 259a SGB VI nicht erfasst, weil dieser entgegen des klaren Wortlauts nur Versicherte der früheren DDR betreffe, die nach dem 18.05.1990 ausgereist seien. Die Bezeichnung "Versicherter" bezieht sich auf alle im Geltungsbereich des SGB VI Versicherten, ohne danach zu differenzieren, ob daneben auch Versicherungsverhältnisse anderer Art bestehen oder bestanden haben, etwa bei einem früheren deutschen Versicherungsträger im Beitrittsgebiet. Eine derart einschränkende Auslegung, wie vom Kläger gewünscht, wäre weder mit dem klaren Wortlaut noch mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren und würde in eklatanter Weise gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstoßen. Allerdings verkennt der Kläger dabei auch, dass ein Anspruch auf Bewertung der Beitragszeiten nach dem FRG nur im Anwendungsbereichs des § 259a SGB VI überhaupt möglich wäre.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen würde ein Anspruch auf Berechnung der Rente nach den Regelungen des FRG nur dann bestehen, wenn der Kläger vor der Aufhebung der Regelung in § 17 Abs. 1 FRG, auf die er seinen Anspruch stützt, bereits einen Rentenanspruch erworben hätte. Denn maßgebend für die Berechnung der Altersrente des Klägers sind nach allgemeinen Grundsätzen die bei Rentenbeginn am 01.04.2013 geltenden Rechtsvorschriften (§ 300 Abs. 1 SGB VI), wobei für aufgehobene oder ersetzte Vorschriften eine Übergangsfrist von bis zu drei Monaten gilt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Ausnahmen müssten sich aus dem Gesetz ergeben, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften (§ 300 Abs. 5 SGB VI). Insoweit enthalten vor allem die §§ 306 ff. SGB VI Regelungen zur Rentenhöhe für Bestandsrenten, auch des Beitrittsgebiets. Keine dieser Regelungen ist auf den Kläger anwendbar. Der Kläger hat vor dem 01.04.2013 von keinem Versicherungsträger eine Rente bezogen. Insofern genügt es nicht, dass für den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einmal Versicherungszeiten nach dem FRG festgestellt worden sind. Anspruch im Sinne des § 300 Abs. 2 SGB VI setzt einen fälligen Anspruch auf Zahlung einer Rente voraus (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R -), also tatsächlich bezogene Leistungen (BT-Drs. 11/4124, S. 206). Reine Rentenanwartschaften oder durch frühere Rechtslagen begründete Erwartungen genügen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten ist dem Kläger also kein Rentenanspruch nach dem FRG zugesprochen worden.
Für den vorliegenden Fall der Aufhebung von Feststellungen nach dem FRG sind außerdem die bis 31.12.2017 geltenden Regelungen in Art. 38 RÜG zu beachten, wonach auf eine Rente, die nach dem 31.07.1991 beginnt, die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden sind, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist.
Auch auf den Bescheid vom 10.04.1984 kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Dieser Bescheid hat ungeachtet der Frage, ob mit den nachfolgend ergangenen Vormerkungsbescheiden vom 11.12.2000, vom 01.02.2005 und vom 19.05.2011 oder den streitigen Rentenbescheiden die Feststellungen nach dem FRG förmlich aufgehoben worden sind, keine rechtliche Bedeutung mehr. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mit den bestandskräftigen Vormerkungsbescheiden vom 01.02.2005 und vom 19.05.2011, die keine Feststellungen nach dem FRG mehr enthalten, eine konkludente Aufhebung der im Bescheid vom 10.04.1984 getroffenen Feststellungen erfolgt ist. Selbst wenn der Altersrentenbescheid allein wegen der unterbliebenen Aufhebung des bindenden Vormerkungsbescheids objektiv rechtswidrig ergangen wäre, könnte der Kläger die Rücknahme des Altersrentenbescheids weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen, weil dieser bei seinem Erlass der materiellen Rechtslage entsprach (BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 30). Ein schützenswertes Vertrauen besteht in diesem Fall ebenfalls nicht. Erst recht gilt das nach Erlass eines inzwischen bestandskräftig gewordenen Rentenbescheids im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (Bayerisches LSG, Urteil vom 12.12.2012 - L 13 R 470/09 -, juris).
Dieses Ergebnis folgt nicht nur zwingend und schlüssig aus den anzuwendenden Rechtsnormen, sondern ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien, auch wenn der Kläger diese anders interpretiert. Würde der Senat sich der Argumentation des Klägers anschließen und losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben und der in den Materialien klar, zweifelsfrei und eindeutig zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, das FRG nur noch auf einen kleinen, in der Übergangsregelung in
§ 259a SGB VI klar umrissenen Personenkreis anzuwenden, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet weiterhin nach dem FRG beurteilen, würde dies einen eklatanten Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedeuten.
Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten zwar nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Entsprechend wurde bei Anrechnung der in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs. 1 FRG in der vom 01.01.1984 bis 30.06.1990 geltenden a.F.). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art.14 Nr.14a RÜG zum 01.01.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Mit Art. 14 Nr. 16b RÜG wurden zum 01.01.1992 die Regelung in § 17 Abs. 1 FRG a.F. gestrichen und zugleich neue Vorschriften über die Berücksichtigung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten in das SGB VI eingefügt. Bereits die zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 01.01.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes <Rü-ErgG> vom 24.06.1993, BGBl. I 1038). Lediglich für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Beitrittsgebiet genommen haben, werden gemäß § 259a SGB VI danach noch Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des FRG ermittelt. Der Kläger, der erst 1949 geboren wurde, gehört nicht zu diesen Jahrgängen.
Anhaltspunkte für ein gesetzgeberisches Versehen liegen nicht vor. Bereits der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag vom 18.05.1990 enthielt keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass das FRG uneingeschränkt auf Personen Anwendung findet, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Der Vertrag vom 18.05.1990 sollte lediglich die Zeit des vorübergehenden Fortbestandes beider deutscher Staaten regeln. Die Regelungen des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion beruhten deshalb noch auf der Annahme, dass die Rentensysteme der beiden deutschen Staaten noch für eine gewisse Zeit nebeneinander existieren würden (vgl. Gesetzesentwurf zum RÜG, BT-Drs. 12/405, Seite 162 zu Art. 13 Nr. 16 - § 17 FRG -). Diese Annahme ist durch die rasche Wiedervereinigung überholt worden. Insoweit ist vor allem der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 zu beachten, der hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung auf die Regelungen des SGB VI in der Fassung des RÜG verweist. Das RÜG sah bereits in der ersten Fassung nur eine zeitlich befristete (Rentenbeginn vor 1996) Vertrauensschutzregelung für die vor dem 18.05.1990 zugezogenen Versicherten vor (BT-Drs. 12/405 § 128 zu Nr. 71 - § 259a SGB VI -). Die nachfolgend durch das Rü-ErG vom 25.06.1993 rückwirkend zum 01.01.1992 getroffene Änderung bestand nur darin, die Vertrauensschutzregelung ergänzend auf Versicherte der Jahrgänge vor 1937 zu begrenzen. Dass diese von den Regelungen des Einigungsvertrages, der selbst keine Festlegungen zur weiteren Anwendung des FRG auf Übersiedler aus der ehemaligen DDR trifft, und vom Willen des Gesetzgebers gedeckt war, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung zum RÜG-ErG, in der es heißt (BT-Drs. 12/4810, S. 24f.): "Das Ziel der derzeitigen Regelung besteht darin, aus Vertrauensschutzgründen von der in §§ 256a und b vorgeschriebenen Ermittlung von Entgeltpunkten für jene Versicherte abzuweichen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten und deren Rente vor dem 1. Januar 1996 beginnt. Für diesen Personenkreis soll es grundsätzlich bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht verbleiben. Die bestehende Vertrauensschutzregelung wird beibehalten. Durch die vorgeschlagene Neuregelung lässt sich eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreichen, weil bis zum Jahre 1990 die Zeiten im Beitrittsgebiet entsprechend gespeichert worden sind. Das Abstellen der Vertrauensschutzregelung auf Versicherte, die vor einem bestimmten Stichtag geboren sind, hat darüber hinaus den großen Vorteil, dass die Versicherungskonten - unabhängig von einem ohnehin nicht genau vorhersehbaren Rentenbeginn - endgültig sind bzw. den Berechtigten endgültige Anerkennungsbescheide erteilt werden können. Schließlich behalten nach dem SGB VI erteilte Rentenauskünfte auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Rentenbeginn erst nach 1995 liegt."
Das bedeutet, der Gesetzgeber hat sich im Ergebnis bewusst dafür entschieden, eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. später nach Geburtsjahrgängen vorzunehmen, wobei er zum einen auf Vertrauensschutzgesichtspunkte und zum anderen auf Gründe der Verwaltungsvereinfachung hingewiesen hat. Auch diese Regelungen sind vom Bundesgesetzgeber im dafür vorgesehenen parlamentarischen Verfahren getroffen worden. Für die vom Kläger aufgestellte Vermutung, der Gesetzgeber habe entgegen des eindeutigen Wortlauts eine weitere Einschränkung dahingehend als selbstverständlich angenommen und vorausgesetzt, dass jedenfalls die vor dem Mauerfall ausgereisten DDR-Flüchtlinge nicht von den Regelungen der §§ 259a ff. SGB VI erfasst seien, fehlen damit jegliche Anhaltspunkte.
Insoweit verkennt der Kläger auch die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung, die jedenfalls dort endet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 - m.w.H.). Die Fachgerichte sind nicht befugt, ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche zu begründen.
Schließlich hätte der Gesetzgeber nachfolgend hinreichend Gelegenheit gehabt, auf vermeintliche Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu reagieren. Davon hat er aber ausdrücklich bis heute keinen Gebrauch gemacht, obwohl das Anliegen des Klägers mehrfach Gegenstand von Petitionen und Anfragen war. Entsprechend hat sich auch der Deutsche Bundestag bereits mehrfach damit beschäftigt, zuletzt auf die Große Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Matthias Höhn, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 19/11250). Mit Stellungnahme vom 30.01.2020 (Drucksache 19/16953) hat dazu die Bundesregierung u.a. darauf hingewiesen, dass auch Artikel 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990, Seite 518) keine Bestimmung enthält, wonach "für Versicherte mit Beschäftigungszeiten in der früheren DDR, die sich am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik aufhielten, für die bis zum Stichtag in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten weiterhin das Fremdrentenrecht Anwendung" finden sollte.
Zutreffend hat daher die Beklagte im Fall des Klägers die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt und für sie Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit wie grundsätzlich alle anderen Versicherten, die vor dem dortigen Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Auch vor dem 19.05.1990 Zugezogene sind vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 01.01.1937 geboren sind (BSG, Urteil vom 14.12.2011
- B 5 R 36/11 R -).
Diese Regelungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 ff mwN und zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 -, juris). Im Beschluss vom 13.12.2016 (a.a.O.) hat das BVerfG umfangreich dargelegt, dass die in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen. Nichts anderes gilt, soweit diese in der Vergangenheit nach dem FRG festgestellt waren, da eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG mangels Eigenleistung der Berechtigten bezogen auf das deutsche Sozialversicherungssystem durch das Fremdrentengesetz nicht begründet worden sind. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Schließlich gewährt die Verfassung keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Dabei ist es dem Gesetzgeber auch durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a.). Insofern hat das BSG mit Urteil vom 14.12.2011 (Az.: B 5 R 36/11 R -) klargestellt, dass
§ 259a SGB VI, der nur Geburtsjahrgänge bis 31.12.1936 begünstigt, auch hinsichtlich der darin getroffenen Stichtagsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist (BSG, Urteil vom 14.12.2011, a.a.O.). Da der Kläger nicht in die Freiwillige Zusatzversorgung einbezahlt hat und auch über keine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass aufgrund der am 30.06.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Auch wenn der Kläger, der bereits 1986 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen konnte, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. - SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Erst recht hat daher der Kläger keinen Anspruch darauf, über eine Anwendung des FRG einen Ausgleich zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Sinne des Erfolgsprinzips den Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).