Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach § 80 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. § 16 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während der stationären Badekur zu Lasten der Beklagten vom 4. Juni bis 16. Juli 2021.
Der 1976 geborene Kläger, der 1982 eine Oberarmfraktur rechts erlitten hatte und von Juli 1997 bis Februar 1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der B leistete, machte einen während eines wehrdienstbedingten Geländemarsches am 16. Juli 1997 eingetretenen so bezeichneten „Überlastungsschaden“ geltend, weil er während einer mehrtägigen Übung einen schweren Rucksack getragen habe. Im Bkrankenhaus U wurden bei der anschließenden Untersuchung ein Supraspinatussehnensyndrom des rechten Schultergelenks und während der stationären Behandlung vom 22. Januar bis 10. Februar 1998 eine Läsion des Plexus brachialis unklarer Genese diagnostiziert.
Auf Antrag des Klägers erkannten die Wehrbereichsverwaltung V unter Zugrundelegung des truppenärztlichen Gutachtens von M mit Bescheid vom 24. April 1998 und das Versorgungsamt U ausgehend von der versorgungsärztlichen Stellungnahme der S mit Bescheid vom 17. Juni 1998 „Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes“ als Folgen der Wehrdienstbeschädigung an. Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE – nunmehr Grad der Schädigungsfolgen [GdS]) in rentenberechtigendem Umfang von wenigstens 25 vom Hundert (v. H.) nicht erreicht sei. Nach Einholung des Gutachtens von S1 der Orthopädischen Klinik der Klinik am Eichert in Göppingen von Dezember 1999 verurteilte das Sozialgericht Ulm (SG) das Land Baden-Württemberg als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) im Verfahren S 5 VS 2267/98 mit Urteil vom 20. April 2000 zur Anerkennung weiterer Folgen der Wehrdienstbeschädigung. In Ausführung dieser Entscheidung stellten die Wehrbereichsverwaltung V und das Versorgungsamt U mit ihren Bescheiden vom 15. August 2000 und 12. März 2001 ein „Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts“ fest. Eine MdE in rentenberechtigendem Umfang von wenigstens 25 v. H. werde nicht erreicht. Die Beklagte bewertete die Schädigungsfolgen auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von R von April 2002 mit einer MdE von 10 v. H..
Sein im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gefördertes Studium von September 2002 bis Februar 2007 als Diplom-Ingenieur (FH), Fachrichtung Optoelektronik, schloss der Kläger mit Diplomurkunde vom 4. April 2007 ab. Von März bis Anfang Juli 2007 war er in diesem Beruf bei der Carl Zeiss AG auf dem Gebiet der Interferometrie tätig. Wiederum im Rahmen der Kriegsopferfürsorge wurde sein Studium zum Innovationsmanager an der Fachhochschule Esslingen finanziell unterstützt, welches er Ende Februar 2011 mit dem Master abschloss.
Auf den Antrag des Klägers vom 30. Juli 2019 bewilligte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 29. Januar 2020 eine stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung, anzutreten binnen vier Monaten. Dieser wurde durch den Bescheid vom 19. Mai 2020 ersetzt und verfügt, dass keine neue Wartezeit im Sinne der Nr. 45 der Kurrichtlinien in Gang gesetzt werde. Entsprechendes wurde mit Bescheid vom 27. August 2020 geregelt. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 ersetzte die Beklagte erneut die vorangegangenen Bescheide und gewährte eine stationäre Behandlung in der Kureinrichtung Klinik H, B1 am S2 See, für die Dauer von 29 Tagen. Die Bewilligung verliere ihre Wirksamkeit, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von acht Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides angetreten werde.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 lehnte die Beklagte die Bewilligung des vom Kläger beantragten Versorgungskrankengeldes während der Badekur ab. Zur Begründung führte sie aus, dass als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f BVG auch anzusehen sei, wer wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- und Krankenbehandlung oder einer Badekur keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben könne. Grundsätzlich liege somit zwar Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch sei der Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach § 16 Abs. 4 Satz 3 BVG ausgeschlossen, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen worden sei. Der Kläger habe angegeben, derzeit keine Leistungen zu beziehen und habe deshalb das Ausfüllen und die Rücksendung des Einkommensfragebogens verweigert. Auch wenn tatsächlich keine Leistungen von einem Sozialleistungsträger bezogen würden, bestünde grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ob diese Leistungen wegen eines fehlenden Antrags oder Bedarfs versagt seien, erweise sich für die Beurteilung des Sachverhaltes als unerheblich. Festzustellen bleibe, dass der Kläger unmittelbar vor dem Antritt der Badekur einen grundsätzlichen Anspruch auf ALG II unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften habe. Bei § 16b Abs. 5b BVG handele es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern lediglich um eine Regelung zur Ermittlung des Regelentgelts für das Versorgungskrankengeld bei Selbstständigen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 zurück. Der Kläger habe Anspruch auf Heilbehandlung aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen. Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruhe nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BVG, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehe. Dies gelte nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BVG nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur. Der Kläger gelte für die Dauer der stationären Badekur als arbeitsunfähig. Das Versorgungskrankengeld betrage 80 vom Hundert (v. H.) des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt). Der Kläger sei nicht erwerbstätig, die Einkommensverhältnisse seien nicht offengelegt worden, sodass eine Berechnung des Versorgungskrankengeldes nicht erfolgen könne. Der Nachweis, dass der Kläger aufgrund der stationären Badekur gehindert sei, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei nicht geführt worden. Weiterhin lägen keine Anhaltspunkte dafür vor. Der Kläger sei unabhängig von einer stationären Badekur nicht erwerbstätig. Eine Berechnung von Versorgungskrankengeld nach § 16b Abs. 5b BVG könne daher nicht erfolgen. Die Leistung von Versorgungskrankengeld sei daher zu versagen gewesen.
Am 20. März 2021 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen (S 1 VS 655/21) und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (S 1 VS 654/21 ER). Er könne die Gewährung von Versorgungskrankengeld beanspruchen, das nach § 16b Abs. 5b BVG zu berechnen sei. Er sei arbeitssuchend ohne Leistungsbezug und Einkommen. Das Gesetz definiere, dass er während der stationären Badekur arbeitsunfähig sei, sodass er keine Arbeit aufnehmen könne.
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 20. April 2021 abgelehnt. Die Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2021 (L 6 VS 1589/21 ER-B) zurückgewiesen worden.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Oktober 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld sei das Vorliegen eines konkreten Einkommensverlustes während der Badekur. Es müsse feststehen, dass der Kläger durch die Arbeitsunfähigkeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Dies erfordere den Nachweis über die Art der Tätigkeit und den Arbeitgeber sowie über das dann erzielte Bruttoeinkommen. Ein bloß theoretischer Einkommensverlust sei nicht relevant, ein tatsächlicher nicht festzustellen. Der Kläger gehe nach seinen eigenen Angaben unabhängig von der Teilnahme an der Badekur – seit Jahren – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern sei arbeitssuchend ohne Leistungsbezug. Durch die Teilnahme an der Badekur entstehe ihm deshalb kein Einkommensverlust, der auszugleichen wäre. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die – während der Teilnahme an der Badekur kraft Gesetzes anzunehmende – Arbeitsunfähigkeit den Kläger hindere bzw. gehindert habe, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszuüben. Entgegen seiner Auffassung sei § 16b Abs. 5b BVG keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Berechnungsvorschrift für den Fall, dass zwar ein durch Arbeitsunfähigkeit bedingter Einkommensverlust vorliege, dieser jedoch nicht ermittelt werden könne. Dies erfordere im Übrigen den Nachweis über die Art der Tätigkeit und den Arbeitgeber sowie über das dann erzielte Bruttoeinkommen. Nur dann, wenn das Einkommen, das ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt würde, nicht zu ermitteln sei, könne das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zugrundegelegt werden, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehöre.
Am 23. November 2021 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Da er während der stationären Maßnahme gehindert sei, eine Arbeit aufzunehmen, habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgungskrankengeld. Aus der Tatsache, dass ihm vor der Rehabilitationsmaßnahme monetäre Leistungen rechtswidrig versagt worden seien, könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass man ihm während der Badekur Leistungen, die ihm eindeutig zustünden, verweigern könne. Das Versorgungskrankengeld sei auf Grundlage von § 16b Abs. 5b BVG zu ermitteln, ein tatsächlicher Einkommensbezug sei nicht erforderlich, sondern abstrakt zu ermitteln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2021 Versorgungskrankengeld für die in der Zeit vom 4. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 durchgeführte Badekur zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 19. Oktober 2020, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Gewährung von Versorgungskrankengeld unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2021 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er kann die Gewährung von Versorgungskrankengeld nicht beanspruchen, wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. Mai 2021 dargelegt hat und wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist.
Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld richtet sich nach §§ 80, 81 SVG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 10, 16 Abs. 1 BVG.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält gemäß § 80 Satz 1 SVG nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVG die Heil- und Krankenbehandlung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, Heilbehandlung gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen, zu bessern oder eine Zunahme des Leidens zu verhüten. § 16 Abs. 1 BVG bestimmt, dass Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Beschädigten unter anderem gewährt wird, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden (Buchstabe a) oder wenn sie wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (Buchstabe b).
Die Bewilligung von Versorgungskrankengeld setzt grundsätzlich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung voraus (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 – L 6 VS 3811/12 –, juris, Rz. 28). Auch bei der entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze im sozialen Entschädigungsrecht ist entsprechend der Lohnersatzfunktion des Versorgungskrankengeldes bei Fehlen abweichender Regelungen zu verlangen, dass es sich bei der Tätigkeit, die aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichtet werden kann, um eine Erwerbstätigkeit handeln muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2016 – L 6 V 1095/14 –, juris, Rz. 61; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2009 – B 9 VS 3/09 R –, juris, Rz. 42 f.). Die Regelungen verfolgen das Ziel, den Beschädigten während der Rehabilitation von einer Erwerbstätigkeit abzuhalten, damit er sich mit aller Kraft seiner Wiedereingliederung widmen kann. Dementsprechend geht der engere Gesetzeszweck dahin, dem Berechtigten während der Rehabilitation bis zum vollen Lohnersatz, d. h. bis zur Höhe des vor der Rehabilitation erzielten, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, Arbeitsentgelts, das ungekürzte Übergangsgeld und gegebenenfalls laufende Zuschüsse des Arbeitgebers zu belassen, aber auch nicht mehr. Die Rehabilitation soll das erreichte Lohnniveau sorglos erhalten, aber keine zusätzlichen Gewinnchancen bieten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1985 – 9a RV 29/84 –, juris, Rz. 16).
Es reicht daher nicht aus, dass der Kläger während der Badekur nach § 16 Abs. 1 Buchstabe b BVG als arbeitsunfähig gilt, um einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld zu begründen. Daneben muss ein konkreter Einkommensverlust bestehen, den der Kläger schon gar nicht behauptet hat und für den auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen. Tatsache ist nämlich, dass er selbst dargelegt hat, weder als Erwerbstätiger, noch als Selbstständiger oder als „Sozialbezieher“ Leistungen beantragt zu haben. Er bezeichnet sich selbst vielmehr als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug. Es ist daher deutlich, dass er – nach seinem eigenen Vortrag – gerade kein Einkommen bezieht, dessen Ausfall auszugleichen wäre. Ein bloß theoretischer Einkommensverlust ist nicht relevant, da der Kläger durch die Gewährung von Versorgungskrankengeld besser stünde, als wenn die Badekur nicht durchgeführt würde, was mit dem Gesetzeszweck offensichtlich unvereinbar ist. Dass er ausgerechnet während dieser 29 Tage eine konkrete Tätigkeit aufnehmen würde, hat er ebenfalls nicht einmal selbst behauptet, sodass dahinstehen kann, für wie glaubhaft ein solcher Vortrag aufgrund der Gesamtumstände – bei seit 2011 bestehender Arbeitslosigkeit – zu erachten wäre. Der Umstand alleine, dass er während der stationären Maßnahme keine Tätigkeit ausüben kann, wird bereits durch die Fiktion der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, begründet allein aber keinen Anspruch auf Versorgungskrankengeld.
Lässt sich somit ein Lohnausfall nicht feststellen, hat es die Beklagte mithin zu Recht abgelehnt, eine Lohnersatzleistung zu gewähren.
Bei fehlendem Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach, kann es auf § 16b BVG, auf den sich der Kläger nachhaltig beruft, nicht ankommen. Wie von der Beklagten und dem SG bereits dargelegt, handelt es sich hierbei um keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift ergänzt lediglich die auf abhängig Beschäftigte zugeschnittene Regelung des § 16a BVG und soll den Schwierigkeiten und Besonderheiten Rechnung tragen, die eine Bestimmung des Regelentgelts bei Selbstständigen mit sich bringt. Ziel war es dabei, eine praktikable Regelung zu treffen, die eine möglichst schnelle Entscheidung über das Versorgungskrankengeld ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VS 1/09 R –, juris, Rz. 26). Nach der Rechtsprechung kann nämlich fehlendes Einkommen allein kein sachlich gerechtfertigter Grund sein, Versorgungskrankengeld zu versagen. Dieses soll den wirtschaftlichen Schaden während der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Bei einem Unselbstständigen ist diese Schätzung anhand des letzten Lohns recht zuverlässig, weil in der Regel von gleichbleibenden Entgeltverhältnissen ausgegangen werden kann und der Schaden im Fortfall des Entgelts liegt. Bei Nichterwerbstätigen, die durch die Schädigung gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, scheidet das zuletzt bezogene Einkommen als Schätzungsgrundlage aus (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 1989 – 9 RVg 2/88 R –, juris, Rz. 16). Eine Entschädigung kann somit nicht allein deshalb versagt werden, weil ein wirtschaftlicher Schaden nicht bezifferbar ist. Deshalb können auch nichterwerbstätige Beschädigte entschädigt werden, wenn sie durch die schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit davon abgehalten werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dazu müssen auch Personen gerechnet werden, die eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, vor der Aufnahme also typischerweise keinen Gewinn erzielt hätten. Anderes gilt aber dann, wenn diese keinen Gewinn nachweisen können und kein Anhalt dafür besteht, dass der Selbstständige auch ohne langfristig zu erwartenden Gewinn arbeitet (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 9/4b RV 45/87 –, juris, Rz. 19 f.). Abgesehen davon, dass der Kläger weder eine Selbstständigkeit noch die konkret beabsichtigte Aufnahme einer solchen behauptet hat und hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, dient § 16b BVG nur der Bezifferung des wirtschaftlichen Schadens, fingiert einen solchen aber nicht. Dementsprechend ändert die Vorschrift nichts daran, dass es eines konkreten Lohnausfalls bedarf, der ausgeglichen werden soll und der beim Kläger gerade nicht vorliegt. Den Regelungsgehalt der Vorschrift verkennt der Kläger im Übrigen auch, wenn er meint, keine Berechnung nach den Vorschriften für Erwerbstätige oder Selbstständige zu beanspruchen.
Auf § 16 Abs. 4 Satz 3 BVG kommt es somit ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Dieser bestimmt, dass kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Hinweise dafür, dass der Kläger im Bezug von ALG II stünde oder gestanden hätte, sind nicht gegeben. Soweit die Beklagte im Ausgangsbescheid ausführt, dass dem Kläger ein grundsätzlicher Anspruch auf ALG II zustehe, bleibt schon unklar, worauf sie diese Erkenntnis stützt, nachdem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerade nicht offen gelegt worden sind. Für die Berücksichtigung eines fiktiven Anspruchs ist nach dem Wortlaut der Vorschrift schon kein Raum und ihr Sinn und Zweck rechtfertigen eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht. Verhindert werden soll nämlich lediglich, dass ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Leistungserbringung eintritt (Vogl in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 16 Rz. 22). Ein solcher Zuständigkeitswechsel kann bei nicht begründeter Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht eintreten.
Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführt, dass das Versorgungskrankengeld zu versagen gewesen sei, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass im Ausgangsbescheid eine Ablehnung von Versorgungskrankengeld in materiell-rechtlicher Hinsicht erfolgt ist, jedoch keine Leistungsversagung nach den §§ 66 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Mit der Zurückweisung des Widerspruchs wurde somit die materielle Entscheidung – zu Recht – bestätigt.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.