Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Den Klägern werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat November 2019.
Die Kläger bezogen vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 07.02.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern auf deren Antrag vom selben Tag Leistungen für den Zeitraum vom 13.02.2019 bis zum 31.01.2020. Dabei berücksichtigte er neben der Regelleistung sowie einem Mehrbedarf für Alleinerziehende und Warmwassererzeugung als Bedarf für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Grundmiete in Höhe von 355,20 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 75,99 Euro und Nebenkosten in Höhe von 152,01 Euro monatlich. Das Kindergeld für den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) wurde als deren Einkommen angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2019 nahm der Beklagte für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 31.01.2020 eine Neuberechnung der Leistungen vor, da das bezogene Kindergeld von 194,00 Euro pro Kind auf 204,00 Euro pro Kind erhöht wurde. Für den Monat November 2019 bewilligte der Beklagte für die Kläger einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.412,91 Euro, davon 583,20 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung. Am 19.08.2019 reichten die Kläger die Betriebskostenabrechnung der Vermieterin der Kläger, der E Wohnen mbH (EWO), vom 05.08.2019 bei dem Beklagten ein. Ausweislich der Abrechnung waren im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Betriebskosten in Höhe von 1.761,55 Euro zu zahlen. Dem standen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1.824,00 Euro gegenüber, so dass sich ein Guthaben in Höhe von 62,45 Euro ergab. Im Schreiben der EWO teilte diese mit, dass die neue Gesamtmiete ab dem 01.10.2019 508,20 Euro (Grundmiete 355,20 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten (NEU) 153,00 Euro) betrage. Abzüglich des Guthabens in Höhe von 62,45 Euro sei am 01.10.2019 einmalig eine Miete in Höhe von 445,75 Euro zu zahlen. Mit Änderungsbescheid vom 28.08.2019 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 153,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2020 neu. Unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II rechnete er das Guthaben in Höhe von 62,45 Euro aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 auf die Kosten der Unterkunft für November 2019 an, mit der Folge, dass eine Grundmiete in Höhe von 292,74 Euro (anstelle von 355,20 Euro) bei der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt wurde. Für den Monat November 2019 bewilligte der Beklagte für die Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.349,46 Euro davon 519,75 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Am 30.09.2019 erhoben die Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch, den sie damit begründeten, dass nicht zu erkennen sei, weshalb der Beklagte das Guthaben im Monat November angerechnet habe. Es habe offenbar eine Anrechnung von fiktivem Einkommen stattgefunden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei mit der Mietzinszahlung für den Monat Oktober 2019 verrechnet worden. Daher sei der wertmäßige Zuwachs zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Die Anrechnung im Monat November 2019 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 3 SGB II.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 haben die Kläger am 12.02.2020 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Vermieterin der Kläger habe die Miete für den Monat Oktober 2019 mittels einer Aufrechnung herabgesetzt. Daher hätte der Beklagte für den Monat Oktober 2019 geringere Kosten der Unterkunft bewilligen müssen. Ein verfügbares Guthaben habe aber nicht vorgelegen.
Die Kläger haben beantragt,
ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 Leistungen nach dem SGB II für November 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Mit Urteil vom 22.09.2020 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2020 rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Da den Klägern das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung im Oktober 2019 als wertmäßiger Zuwachs zugeflossen sei, mindere es gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um den Betrag des Guthabens. Insofern seien für den Monat November 2019 zutreffend nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 519,75 Euro bewilligt worden. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 16.10.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.11.2020 Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
Sie beantragen schriftsätzlich,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.2020 und unter Abänderung des Bescheids vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2020 zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Monat November 2019 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 03.02.2021 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass das Betriebskostenguthaben trotz der Verrechnung mit der Mietzinsforderung einen wertmäßigen Zuwachs bei den Klägern bewirkt habe. Daraufhin haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass der Zufluss des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung bereits im August 2019 stattgefunden habe. Die Anrechnung des Guthabens auf die Leistungen nach dem SGB II hätte dann im September 2019 erfolgen müssen.
Mit Beschluss vom 21.04.2021 hat der Senat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Schlossberg abgelehnt.
Die Beteiligten sind mit Richterbrief vom 14.06.2021, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie dem Beklagten am 16.06.2021 zugestellt, zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss angehört worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist zudem hinsichtlich der Kostenfolge des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S. 2 und 3 i.V.m. § 184 SGG bei missbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits belehrt worden. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, dass die Klage nicht zurückgenommen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 22.09.2020 die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 28.08.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Dritte Buch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 07.02.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01.06.2019 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend. Zur Prüfung, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, sind die objektiven Umstände zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II und die Umstände im Zeitpunkt der Neufeststellung zu vergleichen. Die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung sind für den Monat November 2019 durch Einkommen in Gestalt des Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs. 3 SGB II gemindert worden. Hiernach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Das in einer Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. der Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen, wenn es nach Antragstellung entsteht. Insoweit stellt § 22 Abs. 3 SGB II eine die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§§ 11 ff. SGB II) verdrängende Sonderregelung dar. Diese Vorschrift regelt auch die Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe sich die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Rückzahlungen und Guthaben mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken (BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R –, Rn. 29 bei juris; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 83/12 R –, Rn. 12 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R –, Rn. 14 ff. bei juris). Vorliegend ist das Betriebskostenguthaben mit der Abrechnung und der für Oktober 2019 vorgenommenen Verrechnung seitens der Vermieterin, also nach Antragstellung der Kläger bei dem Beklagten, als Forderung der Kläger entstanden. Von dem in der Abrechnung vom 05.08.2019 ausgewiesenen Guthaben sind keine Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen. Das Guthaben stellt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen dar. Denn ein Betriebskostenguthaben, das einem Leistungsempfänger nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Forderungen der Vermieterin von dieser aufgerechnet wird, bewirkt bei ihm einen "wertmäßigen Zuwachs", weil es wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R –, Rn. 21 bei juris).
Im Fall der hier vorliegenden Aufrechnung besteht ein „wertmäßiger Zuwachs“, weil die Kläger infolge der Aufrechnung geringeren Mietzinsverbindlichkeiten für Oktober ausgesetzt werden. Das Guthaben verbleibt rechnerisch in den Händen der Kläger. Denn unabhängig davon, ob eine Aufrechnung mit der zukünftigen Mietzahlung erfolgt oder ob das Betriebskostenguthaben zunächst ausgezahlt und die gesamte Miete für Oktober an die Vermieterin gezahlt wird, steht ihnen das Betriebskostenguthaben rechnerisch in gleicher Weise zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Kläger führte mithin die „Verrechnung“ des Guthabens mit der laufenden Mietzahlung für Oktober 2019 hier nicht zu einer Minderung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, sondern dieser wurde (teilweise) durch erzieltes Einkommen gedeckt. Da die Aufrechnung mit der Miete für Oktober 2019 erfolgte, ist in diesem Monat ein wertmäßiger Zuwachs erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere nicht von einem Zufluss im August 2019 auszugehen, da in diesem Monat zwar die Mitteilung über die Gutschrift erfolgte, diese sich jedoch noch nicht wertmäßig bei den Klägern realisierte. Diese Einkommensanrechnung hat dann nach der die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§§ 11 ff. SGB II) verdrängende Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II zu erfolgen. Neben der Tatsache, dass die Anrechnung ohne Abzug von Freibeträgen (s.o.) erfolgt, ändert die Vorschrift auch den Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens. Die Anrechnung erfolgt nämlich nicht im Monat des Zuflusses selbst, sondern erst in dem Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R – Rn. 28 ff. bei juris; Beschluss des Senats vom 13.02.2013 – L 2 AS 42/13 B –, Rn. 13 f. bei juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Oktober 2019 – L 2 AS 2481/18 –, Rn. 36 – 39 bei juris). Die Anrechnung des Guthabens ist daher – auch der Höhe nach – in rechtmäßiger Weise im November 2019 erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat den Klägern gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Weg der Ausübung seines Ermessens Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 –, Rn. 3 bei juris) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt. Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann mündlich wie schriftlich geschehen (Schmidt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 192 SGG, Rn. 11). Der Hinweis kann vom Vorsitzenden oder – wie hier mit Schreiben vom 14.06.2021 geschehen – auch von der zuständigen Berichterstatterin des Verfahrens gegeben werden (vgl. § 155 Abs. 4 i.V.m. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten sind vorliegend erfüllt. Der Senat hat in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ausführlich dargelegt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Anhaltspunkte dafür, dass unüberwindbare intellektuelle Hemmnisse bestehen, diese Hinweise zu verstehen und die Aussichtslosigkeit weiteren Prozessierens einzusehen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl haben die Kläger auch nach dem Hinweis auf die erwogene Anwendung von § 192 SGG ohne nachvollziehbare Gründe auf eine Entscheidung über ihr Begehren bestanden. Zur vollen Überzeugung des Senats liegt daher eine missbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Kläger entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 S. 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also 225,00 EUR.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.