L 6 AS 19/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 344/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 19/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 79/21 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 und die Verurteilung des Beklagten, ihm für Oktober 2008 weitere 105 € und für November 2008 weitere 140 € auszuzahlen.

Der 1958 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seit Mitte 2012 bezieht er keine Leistungen mehr.

Mit Bescheid vom 07.07.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 i.H.v. monatlich 537,98 € (351 € Regelbedarf, 186,98 € Kosten der Unterkunft und Heizung).

Mit Bescheid vom 11.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 07.07.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.11.2008 aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung auf.

Mit Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009 senkte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II aufgrund eines wiederholten Meldeversäumnisses (ebenfalls) für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.11.2008 um 30 % (105 €) der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung ab. Mit Bescheid vom 23.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2009 senkte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II aufgrund eines wiederholten Meldeversäumnisses für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.01.2009 um 40 % (140 €) der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung ab.

Klage und Berufung gegen die Bescheide vom 26.08.2008 und 23.09.2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.04.2009 bezüglich des Zeitraums Oktober und November 2008 blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Detmold vom 21.02.2014, S 9 AS 272/08; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen [LSG NRW] vom 15.09.2014, L 19 AS 582/14 – rechtskräftig). Hinsichtlich anderweitig verhängter 100 %-Sanktionen für die Monate Oktober und November 2008 (Bescheid vom 25.09.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 sowie Bescheid vom 06.10.2008, Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009) hatte die Berufung in dem genannten Urteil des LSG NRW Erfolg. Es verblieb damit, soweit es den hier streitigen Zeitraum betrifft, bei der Absenkung der monatlichen Regelleistung für Oktober 2008 um 30 % (105 €) und für November 2008 um 40 % (140 €).

Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2017 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 03.01.2018 Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 hat der Beklagte den Bescheid vom 11.08.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 aufgehoben. Er hat darauf hingewiesen, dass für September 2008  537,98 € gezahlt worden seien. Die Nachzahlungen aus dem Urteil des LSG NRW vom 15.09.2014 (L 19 AS 582/14) seien im November 2014 erfolgt. Für Oktober 2008 verbleibe es aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG NRW bei der Kürzung um 30 % der Regelleistung, für November 2008 bei der Kürzung um 40 % der Regelleistung. Daher könnten die geforderten Beträge (105 € und 140 €) nicht ausgezahlt werden.

Der Kläger erklärt, er wolle das Anerkenntnis des Beklagten nicht annehmen und verlange weiterhin eine Nachzahlung für Oktober 2008 i.H.v. 105 € und für November 2008 i.H.v. 140 €.

Der Kläger beantragt:

Das Gericht soll unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Detmold S 9 AS 344/12 vom 21.12.2017, gemäß des Anerkenntnisses der Beklagten vom 14.02.2019, den Bescheid vom 11.08.2008 samt Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 aufheben und die Beklagte verurteilen mir für Oktober 2008 noch 105 € und für November 2008 noch 140 €, zusammen also 245 € nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Prozessakte, LSG NRW, L 19 AS 582/14 verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

A) Die Berufung bleibt erfolglos.

I. Sie ist bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 bereits unzulässig, weil der Kläger für die von ihm begehrte Aufhebung der Bescheide im Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Es muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 51 Rn. 20); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 24/10 R, Rn. 10 m.w.N.).

Es fehlt hier deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Berufung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Keller a.a.O., Rn. 16a m.w.N.). Die begehrte gerichtliche Entscheidung würde weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern. Denn der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide bereits aufgehoben und damit dem Begehren des Klägers entsprochen. Die Klage geht damit insoweit ins Leere.

II. Bezüglich des weitergehenden Antrags des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Oktober und November 2008 insgesamt weitere 245 € auszuzahlen, ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung weiterer Beträge für den genannten Zeitraum, da der Beklagte die vom Kläger geforderten Beträge aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG NRW (L 19 AS 582/14) zu Recht nicht an den Kläger ausgezahlt hat. Die der o.g. Absenkung für Oktober und November zugrundeliegenden Absenkungsbescheide (vom 26.08.2008 und 23.09.2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.04.2009), mit denen der Beklagte für den Monat Oktober eine Absenkung der Regelleistung in Höhe von 30 % (105 €) und für den Monat November in Höhe von 40 % (140 €) verfügt hat, sind aufgrund der Klageabweisung des SG Detmold mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2014 und der anschließenden Berufungszurückweisung durch Urteil des LSG NRW vom 15.09.2014 (L 19 AS 582/14) bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG).

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C) Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

 

Rechtskraft
Aus
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