1. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, wenn er während des Distanzunterrichts in der Coronapandemie mit einem Leihgerät durch die Schule ausgestattet war.
2. Die Beschaffung eines internetfähigen PC ist grundsätzlich aus dem Regelsatz und aus den gewährten Bedarfen für Bildung und Teilhabe zu decken.
3. Die Fachliche Weisung zu § 21 SGB II, Nummer 202102001, der Bundesagentur für Arbeit ist im Rechtskreis des SGB XII nicht beachtlich.
4. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und von Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich, wenn die Teilnahme des Klägers im coronabedingten Fernunterricht durch die Zurverfügungstellung eines Leihgerätes sichergestellt war und darüber hinaus, die Schule auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass ein internetfähiger Computer oder Laptop zum Schulbesuch nicht notwendig ist.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Laptops samt Hardware für den Distanzunterricht in der Corona-Pandemie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Kläger ist 2006 in Kabul geboren. Er wird von seinem ehrenamtlichen Vormund B., B-Straße, A-Stadt vertreten. Der Vormund wurde gem. § 1779 BGB vom Familiengericht als ehrenamtlicher Einzelvormund ausgewählt und gem. § 1789 BGB durch das Familiengericht Frankfurt am Main am 19.04.2016 bestellt (vgl. Bestallungsurkunde des Familiengerichts Frankfurt am Main vom 19.04.2016, Az. 457 F 6195/15 VM, BI. 142 VA). Der Kläger wohnt bei seiner Tante D. A. und seinem Onkel E. F. in der A-Straße, A-Stadt. Die Leistungen werden an den Onkel E. F. überwiesen (BI. 23, 25, 151 VA). Der Kläger besuchte im September 2020 die 8. Klasse in der H-Schule, einer integrierten Gesamtschule mit Grundschule in der C-Straße, A-Stadt (vgl. Antrag auf Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrt in der 7. Klasse im Mai 2020, BI. 315 VA).
Mit Antrag vom 29.08.2020 beantragte der Vormund für den Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung eines privaten Laptops und der dazugehörigen Hardware für die Teilnahme am Distanzunterricht im Rahmen des Schulbetriebes in der Corona-Pandemie (BI. 328 VA). Er legte einen Kostenvoranschlag in Höhe von 422,02 Euro vor. In dem Kostenvoranschlag sind neben einem Laptop für 249,00 Euro, ein Drucker von 69,00 Euro, Toner von 33,14 Euro, Druckerkabel von 9,99 Euro, Softwarepaket von 33,90 Euro und Headset von 26,99 Euro umfasst (Bl. 330 VA).
Mit Bescheid vom 03.09.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das erste Schulhalbjahr in Höhe von 100 Euro und für das zweite von 50 Euro (Bl. 333 VA).
Mit Bescheid vom 24.09.2020 (BI. 328 VA) lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Laptops samt Hardware ab und führte zur Begründung aus, der Bedarf für die Anschaffung von Technikgeräten sei im Regelbedarf berücksichtigt und somit aus der „Hilfe zum Lebensunterhalt" zu finanzieren. Auch sei der Schulbedarf — im Hinblick auf nötige technische Anschaffungen — von 100,00 Euro auf 150,00 Euro erhöht worden. Ein Laptop könne daher nicht über § 34 SGB XII finanziert werden (BI. 328 VA).
Gegen den Bescheid vom 24.09.2020 legte der Kläger, vertreten durch seinen Vormund, am 02.10.2020 Widerspruch ein (BI. 340 f. VA). Er trug vor, digitale Endgeräte seien nicht vom Regelbedarf erfasst. Dabei beruft er sich unter anderem auf das Urteil vom 11.08.2020, Az. S 15 AS 456/19 des Sozialgerichts Köln. In der Referenzgruppe der Jugendlichen sehe die Abteilung 10 im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) lediglich 0,22 Euro monatlich (jährlich 2,64 Euro) vor. Dieser geringe Bedarf rechtfertige sich über die gesondert zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen, welche jedoch nicht digitale Endgeräte enthalte. Im Falle eines atypischen Umfangs, der nicht vom Regelsatz erfasst ist, bestehe ein Anspruch auf Mehrbedarf. Selbst wenn die schulische Bildung in der klassisch analogen Form des Präsenzschulbetriebes fortgeführt werden würde, so verlangten die Herausforderungen des digitalen Wandels nach einer spezifischen digitalen Bildung. Der Bescheid sei daher aufzuheben und die Kostenübernahme für den Laptop inklusive Hardware in Höhe von 422,02 Euro zu bewilligen (vgl. Widerspruch vom 02.10.2020, BI. 344 VA).
Vom 19.01.2021 datiert ein Aktenvermerk (Bl. 377 VA), aus diesem geht hervor, dass die H.-Schule im Laufe des Jahr 2020 126 Leihgeräte im Rahmen des Digital Pakts Schule zur Ausgabe an bedürftige Schüler*innen erhalten habe. Im Dezember 2020 habe die H.-Schule weitere sieben Notebooks bestellt, um den Bedarf an Leihgeräten zu decken. Der Kläger habe ein Leihgerät, um am Distanzunterricht teilnehmen zu können, erhalten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021 zurückgewiesen (Bl. 379 ff VA).
Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle erkennbar das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger sei bereits von der Stadt Frankfurt am Main ein Leihgerät zur Verfügung gestellt worden, sodass der Bedarf des Klägers gedeckt sei. Dem Kläger bzw. dessen Vertreter gehe es nicht um die rechtliche Verfolgung eines Individualinteresses, sondern um die Geltendmachung von Popularinteressen im Gewande eines Widerspruchs des Klägers.
Der Widerspruch wäre aber im Übrigen auch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe von 422,02 Euro für einen privaten Laptop und die dazugehörige Hardware. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs.
Ein derartiger Anspruch folge insbesondere nicht aus § 2 AsyIbLG i.V.m. § 27a SGB XII, § 34 SGB XII analog und auch nicht — wie vom Kläger vorgetragen — aus § 21 Abs. 6 SGB II.
Der Kläger sei Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz und daher grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Er hat die 18-monatige Wartezeit des § 2 AsylbLG erfüllt und sei damit für Leistungen analog des SGB XII leistungsberechtigt.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich für den Kläger jedoch nicht aus § 2 AsyIbLG i.V.m. § 27a SGB XII.
In § 27a SGB XII heiße es:
„(1) [...] 3Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) 1Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Abs. 1 [...] ergibt den monatlichen Regelbedarf. 2Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede [...] berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 SGB XII).
(3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen. 2Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen“.
Die Höhe der Regelbedarfe (§ 28 SGB XII) werde bundeseinheitlich durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt (vgl. Fassung vom 01.01.2021, RBEG 2021). Die Regelbedarfsstufen gem. § 28 SGB XII i.V.m. § 8 RBEG 2021 wurden zum 01.01.2021 angehoben. In der Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) erhielten gem. § 8 Nr. 4 RBEG 2021 eine Erhöhung um 45 Euro von ursprünglich 328 Euro auf 373 Euro pro Monat. Die Erhöhung im Verhältnis zum RBEG 2016 sei auch erfolgt, um veränderten Bedingungen im Bereich der Digitalisierung gerecht zu werden. In der Abteilung 10 (Bildungswesen) stiege der anerkannte Bedarf von 0,22 Euro auf 0,64 Euro im Monat.
Zudem sei der Onkel E. F. gem. § 27a Abs. 3 S. 2 SGB XII eigenverantwortlich für die Verwendung und das Haushalten mit dem Regelsatz zuständig. Dabei habe er gerade auch die unregelmäßig anfallenden Bedarfe (wie etwa hier die Anschaffung eines privaten Laptops) bei der Ausgabenplanung zu berücksichtigen. Die Behauptung des Vormundes, der private Laptop sei nicht nur wegen der aktuellen Corona-Pandemie, sondern auch für die Herausforderungen des digitalen Wandels erforderlich, um im Bereich digitale Medien wertvolle Schlüsselkompetenzen für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt, die gesellschaftliche Teilhabe und Qualifikationsanforderung der digitalen Arbeitswelt zu erlernen, gehe fehl. Zwar mag es korrekt sein, dass der Umgang mit digitalen Medien eine Schlüsselkompetenz darstelle und diese für den Alltag und auch für die Arbeitswelt erforderlich sei, jedoch sei für das Erlernen des Umganges mit digitalen Medien kein eigenes privates Gerät erforderlich. Vielmehr könne der Kläger den Umgang mit digitalen Medien auch über den Einsatz eines ihm zur Verfügung gestellten Leihgerätes erlernen und vertiefen.
Auch die Schulbedarfspauschale der Leistungen für Bildung und Teilhabe seien gem. § 34 SGB XII i.V.m. § 9 RBEG 2021 von 150 Euro auf 154,50 Euro erhöht worden. Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf belaufe sich für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro. Der Onkel E. F. habe somit die Möglichkeit die Kosten für einen privaten Laptop inkl. Hardware aus dem Regelbedarf und der Schulbedarfspauschale anzusparen. Gerade die deutliche Erhöhung in der Regelbedarfsstufe 4 um 45 Euro monatlich, sollte eine zeitnahe Ansparung der Kosten ermöglichen.
Soweit sich der Vormund des Klägers auf das Urteil des SG Köln vom 11.08.2020, Az. S 15 AS 456/19, berufe, so konnte dem nicht gefolgt werden. Das SG Köln stütze den Anspruch auf Kostenübernahme auf § 21 Abs. 6 SGB II. Der Vormund verkenne jedoch, dass § 21 SGB II nicht auf den Kläger anwendbar ist. Der Kläger könne lediglich Ansprüche gem. § 1 AsylbLG i.V.m. Ansprüchen aus dem SGB XII analog geltend machen.
Zunächst sei hierzu auszuführen, dass der Kläger zwar grundsätzlich leistungsberechtigt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sei, dass SGB II sei jedoch nicht auf ihn anwendbar, denn einer Anwendbarkeit stehe § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II entgegen.
Unabhängig von der fehlenden Anwendbarkeit wäre der Anspruch gem. § 21 Abs. 6 SGB II jedoch auch materiell-rechtlich nicht begründet.
Die Kostenübernahme für einen privaten Laptop und dazugehörige Hardware in Höhe von 422,02 Euro sei im Rahmen der Härtefallregelung gem. § 21 Abs. 6 SGB II nicht zu übernehmen. Der Vormund des Klägers begründe den Mehrbedarf damit, dass für das seit dem 16. März 2020 stattfindende Homeschooling das Arbeiten und die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule ohne internetfähigen Laptop zu großen Teilen nicht mehr möglich sei (BI. 329 VA).
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Deckung eines Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 1 und 6 SGB II lägen nicht vor. Denn bei der Anschaffung eines privaten Laptops inklusive Hardware handele es sich nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.08.2020, Az. S 16 AS 790/20 ER, juris). Ein solcher liege nach Ansicht des SG Frankfurt a.M. dann vor, wenn er innerhalb eines Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 3 SGB II) voraussichtlich nicht nur einmalig auftrete. Dies sei bei der hier vorzunehmenden Anschaffung eines Laptops nebst Ausstattung und Zubehör nicht der Fall. Denn darauf, dass der Kläger das Gerät denknotwendig im Verlauf des Schuljahres wiederholt und dauerhaft nutzen werde, könne es nicht ankommen, entstehe doch der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Laptops nur einmal, nämlich im Zeitpunkt der Beschaffung (vgl. Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.08.2020, Az. S 16 AS 790/20 ER, juris).
Zudem sei der Mehrbedarf nicht unabweisbar, denn der Bedarf an einem Laptop zur Teilnahme am Distanzunterricht werde durch die Zuwendungen Dritter (hier den Bund) gedeckt. Der Kläger habe einen Leihlaptop über die Schule im Rahmen des Digital Pakts Schule erhalten und übernommen. Soweit der Vormund des Klägers vortrage, die Lage sei akut und es müsse dringend ein privater Laptop angeschafft werden, so sei dem nicht zuzustimmen. Durch den Leihlaptop könne der Kläger vollständig am Distanzunterricht der H.-Schule teilnehmen und sei in keiner Weise benachteiligt. Aus diesem Grund bestehe schon kein Bedürfnis für einen privaten Laptop. Somit läge neben der fehlenden Anwendbarkeit auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht vor.
Der Kläger hat am 22.02.2021 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Er trägt unter Wiederholung seiner Widerspruchsbegründung vor, die Beklagte habe zu Unrecht die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers für schulische Zwecke abgelehnt. Zudem sei die Ausstattung von Schülern mit Computern durch die Auswirkung der Pandemie offenkundig geworden. Es handele sich um einen laufenden und nicht nur einen einmaligen Bedarf.
Zudem verweist er auf die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach die Kostenübernahme für ein digitales Endgerät inklusive Zubehör bis zu 350 Euro betrage. Unter Verweis auf Rechtsprechung trägt er weiter vor, dass dieser Betrag zu gering bemessen sei. Auch andere Bundesländer würden in ihren Weisungen eine entsprechende Leistungsgewährung vorsehen.
Zudem habe der Computer dem Kläger nicht während der Sommerferien zur Verfügung gestanden. Er habe sich daher nicht auf das kommende Schuljahr vorbereiten können. Ab Beginn des neuen Schuljahrs sei der Kläger auch nicht mehr mit einem Leihgerät versorgt worden, dadurch hätten sich seine Bildungschancen enorm verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021zu verurteilen, dem Kläger 422,02 Euro für die Anschaffung eines Computers zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis besitze, denn er sei bereits mit einem Leihgerät ausgestattet. Damit sei der Bedarf ausreichend gedeckt.
Auf Anfrage des Gerichts hat die Schulleiterin des Klägers mitgeteilt, dass der Schulbesuch grundsätzlich nicht von der Nutzung eines internetfähigen Computers abhängig sei. In der Schule stünden in begrenztem Maß Leihgeräte zur Verfügung. Mobile internetfähige Geräte seien nur begrenzt in der Schule einsetzbar, da diese nicht über wlan verfüge (Bl. 59 GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ist Klage unzulässig.
Sie ist unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ersichtlich ist. Während des Distanzunterrichts in der Coronapandemie war der Kläger mit einem Leihgerät durch die Schule ausgestattet wurden. Im Zeitraum des Distanzunterrichts stand ihm daher ein Gerät zur Verfügung so dass ein weitergehender Leistungsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum nicht ersichtlich ist. Auch nach Rückgabe des Gerätes an die Schule ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar, da nach Angaben der Schule der Besitz eines internetfähigen Computers oder Laptops für den Schulbesuch nicht notwendig ist.
Darüber hinaus ist der Kläger im Besitz eines Smartphones, so dass er in gewissem Umfang mit diesem Gerät Internetrecherche für die Schule tätigen kann. Trotz Aufforderung des Gerichts wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, ob im Haushalt des Klägers ein internetfähiger Computer oder Laptops zur Verfügung steht. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Termin scheint dies der Fall zu sein, auf nochmalige Nachfrage des Gerichts, wurde dies dann mit Nichtwissen bestritten.
Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 24.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör. Im Rahmen des SGB XII besteht kein Anspruch auf Gewährung eines internetfähigen Computers für den Schulbesuch, da es sich bei dem Gerät um keinen Haushaltsgegenstand handelt und die Kosten für ein solches Gerät im Regelsatz und im Rahmen von Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden (SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2020 – S 20 SO 144/17 –, juris).
Die Notwendigkeit, einen Tablet-Computer für den Schulunterricht anschaffen zu müssen, begründet jedenfalls als einmaliger Bedarf keinen grundsicherungsrechtlichen Härtefallmehrbedarf. Die Deckung von Bedarfen, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (vgl. BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R = SozR 4-4200 § 28 Nr 8 RdNr 27; BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr 35).
Der Kläger hat keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen die Beklagte.
Dem Kläger werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Analogleistungen nach dem SGB XII gewährt. Der geltend gemachte Bedarf ist aus dem ihm gewährten Regelsatz und aus den gewährten Bedarfen für Bildung und Teilhabe insbesondere nach § 34 Abs. 3 SGB XII zu decken.
Aus §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG und § 34 Abs. 3 SGB XII folgt, dass Computer aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe anzusparen sind.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass für den Erwerb von Kauf und Reparatur von Festnetz und Mobiltelefonen sowie anderen Kommunikationsgeräten anders als bei Erwachsen für Kinder von 6 bis 14 Jahren keine Ausgaben als bedarfsrelevant erachtet worden (vgl. BTDrucks 18/9984, S. 65).
Als regelbedarfsrelevant wurden für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren hingegen Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschl. Downloads und Apps) mit 2,88 Euro und Bild-, Daten- und Tonträger (einschl. Downloads von Filmen, Musik, Fotos und entsprechenden Apps) mit 2,64 Euro angesehen (vgl. BTDrucks 18/9984, S. 66).
Da es sich bei Computern und Laptops um Datenverarbeitungsgeräte und Bild-, Daten- und Tonträger handelt, sind Ausgaben für diese in der Bemessung des für den Kläger geltenden Regelsatz mitberücksichtigt.
Ein weitergehender Anspruch auf die Gewährung eines Computers folgt auch nicht aus § 34 SGB XII.
Aus § 34 Abs. 1 SGB XII folgt, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe gesondert neben den maßgebenden Regelbedarfen erbracht werden. Während § 34 Abs. 2 SGB XII die Übernahme von Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten regelt, bestimmt § 34 Abs. 4 SGB XII die Fahrkostenübernahme zur nächst gelegenen Schule. § 34 Abs. 5 SGB XII normiert die Kostenvoraussetzungen für Mittagsessen.
Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 34 Abs. 3, 3a SGB XII, denn unstreitig erfolgte die Gewährung des persönlichen Schulbedarfs im Sinne dieser Vorschrift an den Kläger. Mit der Gewährung des Schulbedarfs neben dem Regelbedarf hat der Gesetzgeber bezweckt, auf die digitalen Veränderungen des Schulbetriebs zu reagieren und eine Teilhabe leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.
Gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 SGB XII werden Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Der Gesetzgeber hat diesen Betrag zum 1. August 2019 erhöht (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB, 11/20, § 34 SGB XII, Rn. 35), zuvor waren 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und 30 Euro zum Halbjahr gewährt worden.
Die Erhöhung und Fortschreibung der Beträge hat der Gesetzgeber wie folgt begründet: „Inhaltlich geht es in erster Linie darum, aktuelle Entwicklungen, wie z. B. die fortschreitende Digitalisierung im schulischen Bereich, aufzugreifen und durch eine Erhöhung des Schulbedarfspakets Schülerinnen und Schüler, die Leistungen der Grundsicherung beziehen, wirtschaftlich zu stärken. Ziel muss es sein, dass auch diese Kinder und Jugendlichen den durch die Digitalisierung geänderten Anforderungen (z. B. bei neuen Lernmitteln) genügen können. Ein generelles Anliegen ist zudem, beim Schulbedarfspaket Kaufkraftverluste zu vermeiden. Deshalb wird es künftig in die Fortschreibung einbezogen“ (BTDrucks 19/7504, S. 21). Weiter heißt es: „Der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf wird um 50 Prozent auf nunmehr 150 Euro erhöht. Dies erfolgt angelehnt an die Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 und berücksichtigt zudem neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen wie die digitale Bildungsoffensive (BTDrucks 19/7504, S. 24).
Der Erhöhungsbetrag orientiert sich dabei an der Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 sowie zeitgemäßen schulischen Anforderungen. Der Regelbedarf hat demnach eine Steigerung um rund 16 bis 18 Prozent erfahren. Aufgerundet ergibt sich somit beim Regelbedarf eine Steigerungsrate von 20 Prozent. Hieran angelehnt folgt daraus eine Erhöhung des bisherigen Schulbedarfsbetrags von 100 Euro auf 120 Euro pro Schuljahr. Zudem sollen auch neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Beispiel hierfür ist die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen Kontext, die eine digitale Bildungsoffensive erfordert. Alle Schülerinnen und Schüler sollen am modernen Lernen in der Schule teilhaben können. Um auch neuen oder geänderten schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, wird der Betrag von 120 Euro daher um einen Betrag von 30 Euro ergänzt. Der Gesamtbetrag von 150 Euro wird auf die beiden Schulhalbjahre aufgeteilt, indem zum Ersten des Monats eines jeden Jahres, in dem der Schultag liegt – also entweder im August oder im September – 100 Euro (erstmalig zum 1. August oder 1. September 2019) und zum ersten des Monats eines jeden Jahres, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt (in der Regel zum 1. Februar) 50 Euro (erstmalig in der Regel zum 1. Februar 2020) als Bedarf berücksichtigt werden“ (BTDrucks 19/7504, S. 50).
Der geltend gemachte Bedarf ist daher aus der Regelleistung und den Leistungen nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu decken, welche dem Kläger gewährt worden.
Ein Anspruch folgt ebenfalls nicht aus § 34 Abs. 5 SGB XII. Für Schülerinnen und Schüler wird nach § 34 Abs. 5 S. 1 SGB XII eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an (§ 34 Abs. 5 S. 2 SGB XII).
Die Ausstattung mit einem Computer könnte nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 Satz 1 SGB XII als ergänzende angemessene Lernförderung durch die Verschaffung eines Zugangs zu digitalem Lernen verstanden werden. Allerdings hat der Gesetzgeber bei dieser Regelung die Gewährung von Mitteln zur Nachhilfe gemeint. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist außerschulische Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen (BTDrucks 17/3404, S. 105). An dieser Systematik hält der Gesetzgeber auch nach der Reform durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) fest, denn er vereinfacht lediglich den Zugang zur Nachhilfe (vgl. BTDrucks 19/7504, S. 47).
Der begehrte Computer kann als Sachmittel nicht als Lernförderungen betrachtet werden, da hier der Gesetzgeber offensichtlich den Zugang zu bildenden Dienstleistungen im Sinn hatte.
Der Leistungsanspruch kann auch nicht auf § 34 Abs. 7 S. 2 SGB XII gestützt werden. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten benötigt werde (§ 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII).
Ein Anspruch besteht nicht, weil dieser Bedarf dann speziell aufgrund von in § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII genannten Aktivitäten entstehen muss, was hier nicht der Fall ist. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Computer zur Teilnahme am soziokulturellen Leben diene.
Die begehrte Leistung kann auch nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII als Erstausstattung gewährt werden. Nach der Regelung werden einmalige Bedarfe gesondert erbracht.
Das umfasst nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Der Computer dient, auch wenn er zur Nutzung in der Wohnung angeschafft wird, nicht dem Wohnen. Denn bei dem von dem Kläger begehrten Computer handelt es sich nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), das wäre aber Voraussetzung für eine Gewährung als Bedarf für eine Erstausstattung.
Der Computer stellt auch keinen Haushaltsgegenstand dar. Zwar definiert die Vorschrift nicht, was unter Haushaltsgeräten zu verstehen ist. Die Verbraucherstichprobe differenziert nach großen und kleinen Haushaltsgeräten. Unter großen werden Raumheiz- und Kühlgeräte (mobile Klimageräte), Herde und Backöfen, Näh- und Strickmaschinen, Dunstabzugshauben, Warmwasserbereiter, Raumpflegegeräte (z.B. Staubsauger u.Ä.), ohne Installationskosten (siehe N/13) erfasst (Statisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Aufgabe, Methode und Durchführung, Fachserie 15 Heft 7, S. 48) und unter kleinen Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Toaster, Wasserkocher, Waffeleisen, Eierkocher, Bügeleisen, Ventilatoren, elektrische Grillgeräte und Ähnliches (ebenda).
Die Nutzung der oben genannten Kategorie von Geräten, steht in einem Zusammenhang mit der unmittelbaren Befriedung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt im Zusammenhang.
Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines Computers im Rahmen der Erstausstattung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 – L 7 AS 2346/13 –, Rn. 31, juris).
Damit kann allenfalls die begehrte Leistung als Darlehen nicht jedoch als Zuschuss gewährt werden. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Aus dem Begehren geht jedoch hervor, dass der Kläger die begehrte Leistung als Zuschuss begehrt, weshalb kein Darlehen gewährt werden kann.
Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden.
Leistungen können nach § 73 Satz 1 SGG auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 73 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003).
Der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf für einen Computer kann als Aufwendung für allgemeinen Schulbedarf angesehen werden. Hierfür spricht die oben erwähnte Gesetzesbegründung. Da der Gesetzgeber diese Bedarfe durch die Regelung des §§ 34 SGB XII decken wollte, stellt dieser Bedarf keinen besonderen, atypischen Bedarf im Sinne einer sonstigen Lebenslage dar; diese Bedarfe sind als typische Bedarfslagen vielmehr von den Regelsätzen bzw. der Regelleistung (Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 73 SGB XII (Stand: 30.04.2020), Rn. 91) und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe erfasst.
Der Kläger kann sich auch nicht die auch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit berufen, da diese im Rechtskreis des SGB XII für die Beklagte nicht beachtlich ist. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass sich aus der Weisung ergibt, dass ein Anspruch auf Versorgung nur dann besteht, soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte während des Fernunterrichts nicht zur Verfügung gestellt werden (Fachliche Weisung zu § 21 SGB II, Nummer 202102001, S. 2 abrufbar: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf.). Da dem Kläger während des Fernunterrichts ein Leihgerät zur Verfügung gestellt worden war, würde auch nach der Weisung der Bundesagentur für Arbeit kein Mehrbedarf bestehen.
Anderslautende verwaltungslenkende Weisungen in anderen Bundesländern binden die Beklagte ebenfalls nicht und können daher keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten begründen.
Aus den dargelegten Gründen besteht kein weitergehender einfachgesetzlicher Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierbei ist beachtlich, dass die Teilnahme des Klägers im coronabedingten Fernunterricht durch die Zurverfügungstellung eines Leihgerät sichergestellt war und darüber hinaus, die Schule auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass ein internetfähiger Computer oder Laptop zum Schulbesuch nicht notwendig sei. Da der Kläger darüber hinaus über ein Smartphone verfügt, ist auch nicht ersichtlich, dass er von einer digitalen Teilhabe ausgeschlossen ist. Aus diesen Gründen ist ebenfalls eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Der angegriffene Bescheid ist daher rechtmäßig, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.