Der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG gilt auch für den Fall, dass ein PKH-Antrag gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt wurde, weil trotz Aufforderung mit Fristsetzung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 4. August 2021 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, da die Klägerin trotz Aufforderung mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juni 2021 und Fristsetzung bis zum 2. August 2021 unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig gemacht habe, insbesondere eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sei.
Das SG hat in der Belehrung darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen sei, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe auch dann verneint würden, wenn die Einkommensverhältnisse oder Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden seien. Dies gelte selbst dann, wenn sowohl die hinreichende Erfolgsaussicht als auch die Bedürftigkeit verneint werde (mit Hinweis auf B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG 13. Aufl. 2020, § 172 Rn. 6g).
Dagegen hat der zwischenzeitlich bevollmächtigte Klägerbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 beim SG Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, entgegen der Auffassung des LSG sei hier die Beschwerde statthaft und zulässig, weshalb auch die Beschwerde aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung noch fristgerecht erhoben sei. Der Klägerbevollmächtigte macht zur Begründung unter Berufung auf Kommentarliteratur (Haufe, Jansen SGG § 172) geltend, zwar sei im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt worden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien (BT-Drs. 16/7716 Seite 22). Allerdings sei dort auch dargelegt worden, die Beschwerde gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint habe. Damit habe der Gesetzgeber nicht alle Begründungsmöglichkeiten im Blick gehabt, mit denen ein Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen könne, was sich schon daran zeige, dass die mutwillige Rechtsverfolgung nicht erwähnt werde. Stütze das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, sei die Beschwerde nicht ausgeschlossen, obwohl sich das Gericht zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geäußert haben mag (mit Hinweis auf – gemeint wohl – B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG 13. Aufl. 2020, § 172 Rn. 6g). Demzufolge sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Fall habe regeln wollen, in dem das SG Prozesskostenhilfe schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses versagt habe, sodass es insoweit bei der Grundregel des §§ 172 Abs. 1 SGG – Statthaftigkeit der Beschwerde – verbleibe. Wenn die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt würden, werde der Antrag allein deswegen abgelehnt, die persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen würden entgegen dem Wortlaut gerade nicht geprüft. Damit wäre die Beschwerde nicht ausgeschlossen, der Antragsteller könne vielmehr fehlende Daten im Beschwerdeverfahren nachreichen.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten fällt auch die hier vom SG getroffene Entscheidung zur Überzeugung des Senates sehr wohl unter die Ausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG.
Erfasst ist nämlich nicht nur die ausdrückliche Feststellung, dass nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Bedürftigkeit vorliegt. Der Beschwerdeausschluss umfasst vielmehr auch die Sachverhalte, in denen eine Prüfung mangels geeigneter Unterlagen nicht möglich ist. Die Beschwerde ist daher nach nahezu übereinstimmender Meinung erst recht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen, wenn der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegt wird oder die Ablehnung auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen fehlender Mitwirkung gestützt wird (LSG Baden-Württemberg v. 13. Januar 2009 – L 11 KR 5759/08 PKH-B - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg v. 27. März 2015 - L 19 AS 606/15 B PKH - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg v. 27. November 2013 – L 9 KR 214/13 B PKH – juris Rn. 3; LSG Sachsen-Anhalt v. 24. April 2015 - L 4 AS 48/15 B - juris Rn. 10; LSG Nordrhein-Westfalen v. 5. Juni 2012 - L 18 R 259/12 B - juris Rn. 3 m. zahlr. N.; BayLSG v. 3. Juni 2009 - L 11 AS 102/09 B PKH - juris Rn. 7 - m. Anm. Reyels, jurisPR-SozR 23/2009, Anm. 6; Böttiger, jurisPR-SozR 21/2014, Anm. 5; Burkiczak, NJW 2010, 407, 408. a.A.: LSG Berlin-Brandenburg v. 10. März 2014 – L 13 SB 263/13 B PKH- ). Andernfalls wären die Rechtsschutzmöglichkeiten für einen Antragsteller, der nicht mitwirkt, umfassender als für einen Antragsteller, der seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachkommt (siehe hierzu insgesamt Karl in: Schlegel/Voelzke Juris-PK SGG 1. Aufl. § 172 Rn 173 <Stand 14. Februar 2022>).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).