Notärzte im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst unterliegen der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, soweit sie als Teil einer Rettungskette fremdbestimmt in die Organisationsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes eingegliedert sind.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. November 2017 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst in der Zeit ab 3.8.2016 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Der Kläger ist ein Landkreis im Bundesland Hessen und öffentlich‑rechtlicher Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung (Rettungsdienstträger) sowie Leistungserbringer im Rettungsdienst in Hessen. Der Beigeladene ist seit dem 1.1.2017 als Notarzt in Vollzeit bei der M beschäftigt. Zudem ist er seit dem 3.8.2016 als Notarzt für den Kläger tätig. Er schloss am 6.6.2016 mit dem Kläger eine "Honorarvereinbarung", die auszugsweise folgenden Inhalt hatte: |
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"§ 2 Rahmenbedingungen der notärztlichen Dienstleistung |
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Der Notarzt ist in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Er ist im Einsatzgeschehen an die Weisungen des Leitenden Notarztes (LNA) gebunden. |
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Der Notarzt ist freiberuflich tätig und wird nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Er unterwirft sich keinen einseitigen nachträglichen Weisungen von Bediensteten des Auftraggebers. […] |
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Der Notarzt leistet Rettungseinsätze, die während der vom Auftraggeber bestellten Dienste von der Leitstelle des Auftraggebers angezeigt werden […]. […] |
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§ 3 Ausstattung
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§ 4 Dienstzeiten / Dienstorte |
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§ 5 Bestellung der Dienste |
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Aus dem Abschluss dieses Vertrages erwächst kein Anspruch des Notarztes gegen den Auftraggeber auf Bestellung der von ihm angebotenen Dienste und kein Anspruch des Auftraggebers, dass der Notarzt bestimmte Diensttermine anbietet. Der Dienstplan wird vom Auftraggeber oder eines von ihm Beauftragten aufgestellt. […] |
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§ 6 Honorar |
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Es besteht kein Urlaubsanspruch sowie kein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Honorar unterliegt der Einkommenssteuer. […] |
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Die selbständige Tätigkeit des Notarztes ist für den Auftraggeber sozialversicherungsfrei. […]" |
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Am 25.8.2016 stellte der Beigeladene bei der Beklagten den Antrag, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen fest, dass jener im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Es bestehe ab 3.8.2016 Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (Bescheide vom 10.1.2017; Widerspruchsbescheide vom 4.4.2017).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.11.2017). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidung festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen beim Kläger ab dem 3.8.2016 nicht der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Urteil vom 11.4.2019). Die Verwaltungsentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf ein ab dem 3.8.2016 bestehendes Dauerschuldverhältnis abstelle. Die Vereinbarung zwischen Kläger und Beigeladenem sei allerdings als Rahmenvertrag für im Einzelnen abzuschließende Einzelaufträge ausgestaltet. Nur diese seien daher für den versicherungsrechtlichen Status maßgeblich. Darauf komme es jedoch nicht an, weil weder unter der Annahme eines Dauerschuldverhältnisses noch in Bezug auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der Einzelaufträge ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Zwar sei der Beigeladene engmaschig in die Organisation des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen und habe hierbei zahlreiche Vorgaben zu beachten gehabt. Dies ergebe sich jedoch aus rechtlichen Bestimmungen im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG), der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (RettDGV HE) und des Rettungsdienstplans des Landes Hessen. Diese Bestimmungen hätten auch zur Folge, dass kein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen bestehe und er arbeitsteilig mit weiteren, am Rettungseinsatz beteiligten Personen, insbesondere dem Fahrer des NEF sowie den Einsatzkräften des Rettungswagens zusammenwirke. Die übrigen beteiligten Personen seien zudem nicht beim Kläger, sondern bei der Stadt F beschäftigt gewesen, von der auch die Betriebsmittel (Rettungswache, Fahrzeuge, Ausrüstung) gestellt worden seien. Eine Eingliederung des Beigeladenen in die betriebliche Organisation des Klägers könne bereits aus diesem Grund nicht bejaht werden.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Abgesehen von der bestehenden fachlichen Weisungsfreiheit habe der Beigeladene bei den Notarzteinsätzen über keinen nennenswerten Gestaltungsfreiraum bei der Ausübung seiner notärztlichen Tätigkeit verfügt und sei ‑ nicht anders als angestellte Notärzte ‑ funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Der Einsatz des Beigeladenen sei zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Klägers als Leistungserbringer erfolgt und gehöre mithin zu dessen Betrieb. Dass die Stadt F darüber hinaus Betriebsmittel gestellt habe, sei unerheblich, da das Vorliegen eines Betriebs nicht dadurch bestimmt werde, dass die eingesetzten Betriebsmittel im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Aufgrund regulatorischer Vorgaben könnten keinesfalls eine bestehende Eingliederung, die Nutzung fremder Betriebsmittel und das Fehlen eines Unternehmerrisikos bedeutungslos werden. Aus der "Natur der Tätigkeit" könne allenfalls folgen, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmten Indizien ein stärkeres Gewicht als anderen beizumessen sei. Die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beziehe sich zudem auf die konkreten Notarzteinsätze und nicht auf ein Dauerschuldverhältnis, wie sich schon daran zeige, dass als Beginn der Versicherungspflicht der erste Einsatz am 3.8.2016 ausgewiesen sei, obwohl das Vertragsverhältnis nach § 8 Ziff 3 der Honorarvereinbarung am 1.7.2016 begonnen habe.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. November 2017 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben.
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Der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte darin auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs 2 SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Der Beigeladene war in den einzelnen Diensten als Notarzt im Rettungsdienst ab dem 3.8.2016 gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und deshalb in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht ergibt sich nicht.
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A. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III).
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1. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann ‑ vornehmlich bei Diensten höherer Art ‑ eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
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2. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 ‑ B 12 R 6/18 R ‑ BSGE 128, 205 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person ‑ als selbstständig oder beschäftigt ‑ allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 ‑ 12 RK 63/79 ‑ BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24).
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3. Bei Vertragsgestaltungen, in denen ‑ wie hier ‑ die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung des Beigeladenen bestand, Tätigkeiten für den Kläger auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 KR 16/13 R ‑ BSGE 120, 99 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 25, RdNr 19 mwN).
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B. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen.
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1. Dass der Kläger und der Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, indem sie bestimmten, dass der Beigeladene als Notarzt freiberuflich tätig werden sollte, ist ‑ wie dargestellt ‑ sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend.
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2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarungen auf die jeweiligen Einzeleinsätze des Beigeladenen abgestellt und deren Umfang ermittelt. Ausgehend von der Honorarvereinbarung vom 6.6.2016 und dem Vorbringen der Beteiligten wurden die einzelnen Dienste individuell vereinbart. Die zu vergebenden Aufträge wurden über eine Internetanwendung ausgeschrieben und die sich im Notarztpool des Klägers befindlichen Notärzte konnten sich hierauf bewerben. Ein Auftrag kam dann im Einzelfall durch die Annahme zustande. Hierdurch entstand die rechtliche Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger, den zugesagten Dienst zu leisten.
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3. Entgegen der Ansicht des LSG liegt diese rechtliche Bewertung auch dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zugrunde. Dieser stellt das Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung fest und ist als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) der Auslegung zugänglich (§ 133 BGB; zur Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts vgl BSG Urteil vom 9.10.2012 ‑ B 5 R 8/12 R ‑ BSGE 112, 74 = SozR 4‑1300 § 45 Nr 10, RdNr 16). Prüfungsgegenstand in der Statusfeststellung ist die Rechtsnatur der Tätigkeit anhand aller tatsächlichen Umstände, zu denen auch zählt, ob die Tätigkeit aufgrund einer durchgängigen Verpflichtung oder nur nach jeweils einzelner Beauftragung ausgeübt wird. Die Beklagte hat unter erkennbarer Zugrundelegung der Tatsachen, die das Vorliegen einer Beschäftigung ausschließlich bei Ausführung der Einzelaufträge stützen, Versicherungspflicht bejaht, die somit denknotwendig auch lediglich bei Ausführung der Einzelaufträge besteht. So hat die Beklagte insbesondere den Beginn der Versicherungspflicht auf die Ausführung des ersten Einzelauftrags am 3.8.2016 festgesetzt, obwohl die Honorarvereinbarung bereits ab dem 1.7.2016 wirksam war. Im Begründungsteil des angefochtenen Bescheids hat sie zudem darauf abgestellt, dass der Beigeladene "während des Auftragsverhältnisses Bereitschaftsdienste" übernehme. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie gerade nicht von einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis ausging, sondern die jeweiligen Einzelaufträge zugrunde legte.
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4. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist, dass der Beigeladene einem Weisungsrecht des Klägers unterlag und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in dessen Betriebsablauf eingegliedert war. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.
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Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (so genannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 mwN).
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a) Die Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen drückt sich in erster Linie darin aus, dass er verpflichtet war, entsprechend der von der Leitstelle erfolgten Lenkung des Einsatzes so schnell wie möglich den Aufenthaltsort des Notfallpatienten aufzusuchen. Die Leitstelle wies dem Beigeladenen mithin bestimmte Einsatzorte zu. Diese Weisung wartete der Beigeladene in der Rettungswache ab, um ihr dann mit Hilfe eines von der Stadt F gestellten Fahrzeugs nebst Fahrer Folge zu leisten. Dieses Procedere unter Einbeziehung der Leitstelle lag den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladenem und der gelebten Praxis zugrunde.
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b) Die Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsabläufe des Rettungsdienstes hat das LSG selbst festgestellt und sogar als "engmaschig" bezeichnet. Neben dem Bereithalten auf der Rettungswache und der Inanspruchnahme von Fahrzeug und Fahrer der Stadt F wirkte der Beigeladene auch sonst arbeitsteilig mit dem Rettungsdienstpersonal der Stadt F zusammen. Er war damit in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Rettungsdienstbetrieb eingegliedert und hat seine Arbeitskraft eingesetzt. Dabei hatte er innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang seiner Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Er hatte sich an Vorgaben der RettDGV HE zur Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen sowie zum Verhalten im Einsatz zu halten und die Einsätze nach einheitlichen Vorgaben zu dokumentieren. Hinsichtlich seiner medizinischen Maßnahmen zur Behandlung der Notfallpatienten war er grundsätzlich eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig.
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Der Beigeladene war in den Rettungsdienstbetrieb des klagenden Landkreises eingegliedert, auch wenn Einrichtungen, Mittel und Personal von der Stadt F bereitgestellt wurden. Für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber kommt es darauf an, wer mit Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt. Demgegenüber ist unerheblich, wie diese Betriebsmittel beschafft werden (BSG Urteil vom 4.6.1998 ‑ B 12 KR 5/97 R ‑ SozR 3‑2400 § 7 Nr 13 S 34). Hier ist der klagende Landkreis der öffentlich-rechtliche Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie Leistungserbringer im Rettungsdienst (§ 5 Abs 1 HRDG). Es handelt sich mithin um seinen Rettungsdienstbetrieb. Für die ihm in diesem Rahmen obliegenden notärztlichen Leistungen hat er sich einerseits des beigeladenen Notarztes und andererseits der dazu notwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel sowie weiteren Personals der Stadt F bedient.
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Dass der Beigeladene in den Rettungsdienstbetrieb des Klägers eingegliedert war, mit dem dieser die eigene Pflicht der notärztlichen Versorgung erfüllte, zeigt sich insbesondere auch am Vergütungsmodell. Denn der Kläger bezahlte die ihm vom beigeladenen Notarzt gestellten Rechnungen. Eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem Notarzt und den Patienten bzw Krankenkassen oder anderen Kostenträgern fand nicht statt. Weitere Honoraransprüche gegenüber dem Kläger oder Dritten waren nach § 6 der Honorarvereinbarung sogar ausdrücklich ausgeschlossen.
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c) Dass diese Umstände typisch für eine "Rettungskette" sind und zum einen "in der Natur der Sache" des Notarzteinsatzes liegen sowie zum anderen den regulatorischen Vorgaben (hier des HRDG und der RettDGV HE) entsprechen, führt nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind. Denn für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich‑rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urteil vom 27.4.2021 ‑ B 12 R 16/19 R ‑ juris RdNr 15 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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5. Umgekehrt bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beigeladenen auch nur annähernd auf- oder überwiegen können. Insbesondere war er nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des Beigeladenen, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 KR 16/13 R ‑ BSGE 120, 99 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 25, RdNr 36 mwN).
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C. Zu einer anderen Statusbeurteilung zwingt auch nicht die zum 11.4.2017 eingeführte Vorschrift des § 23c Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom 4.4.2017, BGBl I 778). Danach sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausgeübt werden. Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist ausdrücklich die Beitragspflicht, nicht die Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung. Demzufolge entfällt weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage noch ist der streitige Statusfeststellungsbescheid ohne Weiteres teilweise erledigt.
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D. Der Beigeladene ist auch nicht aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherungspflicht ausgenommen. Weder ist seine Beschäftigung geringfügig nach § 8 Abs 1 SGB IV (dazu 1.) noch eine berufsmäßig ausgeübte unständige iS des § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III (dazu 2.). Im Übrigen sind Hinweise, die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer zur Versicherungsfreiheit in der GKV (§ 7 Abs 1 SGB V), GRV (§ 5 Abs 2 Nr 1 SGB VI) und sPV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 7 Abs 1 SGB V) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB III) führenden geringfügigen Beschäftigung sind nicht erfüllt.
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1. Die beiden Fallgruppen des § 8 Abs 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Nr 1) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen (Nr 2) nur gelegentlich ausgeübt werden (BSG Urteil vom 24.11.2020 ‑ B 12 KR 34/19 R ‑ BSGE 131, 99 = SozR 4‑2400 § 8 Nr 9, RdNr 13; BSG Urteil vom 11.5.1993 ‑ 12 RK 23/91 ‑ SozR 3‑2400 § 8 Nr 3 S 11 f, jeweils mwN), weil sie nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind (vgl dazu BSG Urteil vom 24.11.2020 ‑ B 12 KR 34/19 R ‑ BSGE 131, 99 = SozR 4‑2400 § 8 Nr 9, RdNr 12). Als regelmäßig ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl BT‑Drucks 7/4122 S 43) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden (BSG Urteil vom 7.5.2014 ‑ B 12 R 5/12 R ‑ SozR 4‑2400 § 8 Nr 6 RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 23.5.1995 ‑ 12 RK 60/93 ‑ SozR 3‑2400 § 8 Nr 4 S 20).
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Hiervon ausgehend war der Beigeladene regelmäßig als Notarzt im Rettungsdienst beim Kläger beschäftigt. Denn die Einzelaufträge waren bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung angelegt, ohne dass eine zeitliche Begrenzung vertraglich vereinbart wurde. Zwar war der Beigeladene frei in der Übernahme von konkreten Terminen, aber die geschlossene Honorarvereinbarung stellt einen Rahmenvertrag dar, der die einzelnen Einsätze in eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung einbettet. So besteht die Rahmenvereinbarung auch unabhängig von den jeweiligen Aufträgen zeitlich unbegrenzt und sieht ein gesondertes Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor (§ 8 Ziff 3 der Honorarvereinbarung). Dabei war der Rettungsdienst des Klägers nach seiner Eigenart systematisch und strukturell so organisiert, dass die Übernahme von Notarztdiensten ohne erkennbare zeitliche Begrenzung angeboten wurde. Die Beschäftigung des Beigeladenen ist daher eine regelmäßige und zeitlich unbegrenzte, auch wenn jeweils nur limitierte Einzeleinsätze individuell verabredet wurden. Da die danach entscheidende Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich sowohl im Vorhinein vorhersehbar als im Übrigen auch nachträglich tatsächlich überschritten wurde, war die Beschäftigung des Beigeladenen nicht geringfügig.
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2. Es besteht auch keine Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung (§ 27 Abs 3 Nr 1 SGB III). Danach ist eine unständige Beschäftigung eine solche, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Das darüber hinaus erforderliche Merkmal der Berufsmäßigkeit setzt voraus, dass die ‑ typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübten ‑ unständigen Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 ‑ B 12 KR 13/07 R ‑ juris RdNr 25). Anhaltspunkte hierfür haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.
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E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 GKG.