L 8 SO 6/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SO 503/20
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 6/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen

 

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.000 EUR festgesetzt.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen.

Der 1964 geborene Kläger hat noch drei Schwestern. Seine 1938 geborene Mutter (verst. am 21.05.2021), die frühere Beigeladene, und sein Vater (geb. 1935, verst. am 12.02.2019) lebten zunächst in K (Landkreis A), bevor sie in ein Seniorenheim in S zogen. Beim Vater des Klägers war ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt und er war in Pflegestufe I eingestuft (Schreiben der AOK Bayern vom 04.09.2012). Die Mutter des Klägers hatte einen GdB von 80 mit den Merkzeichen G und B und hatte zunächst ebenfalls Pflegestufe I, seit 2017 Pflegegrad 4 (Schreiben der AOK Bayern vom 29.02.2012 und vom 02.12.2016). Die Eltern des Klägers bezogen jeweils eine Altersrente der D Rentenversicherung Nordbayern; seit dem Monat nach dem Tod ihres Mannes erhielt seine Mutter außerdem eine Hinterbliebenenrente (Schreiben der D Rentenversicherung Nordbayern vom 26.04.2019). Ferner bezog sie von der Stadt F Wohngeld (Bescheide vom 18.09.2020 und 18.11.2020).

Im September 2014 wurde beim Beklagten für die Eltern des Klägers ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Dabei wurde auch angegeben, dass Ansprüche in Form eines Wohnrechts bestünden, und es wurde ein Übergabevertrag vorgelegt.

Mit notariellem Vertrag (Urkunde des Notars H vom 19.03.1999) hatten die Eltern des Klägers diesem ihr Hausgrundstück in K (Grundfläche 787 qm) sowie Gartenland und eine Waldfläche (185 qm und 270 qm) zum Alleineigentum übergeben. Der Kläger hatte den Übergebern auf Lebensdauer ein Wohnungs- und Benutzungsrecht an sämtlichen Räumen im Erdgeschoss des Anwesens und einem Kellerraum eingeräumt. Die Ausübung des Wohnungsrechts durfte Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Ferner verpflichtete sich der Kläger, die Wohnung wohn- und heizbar herzurichten und stets in diesem Zustand zu erhalten. Sämtliche Kosten habe der Eigentümer mitzuentrichten, ausgenommen Kosten für Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Kanalisation, Kaminkehrer und sonstige Nebenkosten, welche die Eltern für ihren Anteil selbst zu tragen hatten. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen und hinsichtlich der weiteren Flächen ein Nießbrauch zugunsten des Vaters des Klägers, bei dessen Ableben der Mutter des Klägers. Der Kläger verpflichtete sich außerdem, seinen Schwestern je 30.000 DM als Elterngut zu zahlen. Alle Kinder verzichteten auf ihr Pflichtteilsrecht.

In einem notariellen Testament, ebenfalls vom 19.03.1999, setzten die Eltern des Klägers sich gegenseitig - der Erstversterbende den Längerlebenden - zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Die Kinder wurden zu gleichen Teilen zu Erben des Längerlebenden eingesetzt.

Unter dem 22.08.2014 bewilligten und beantragten die Eltern des Klägers die Löschung ihres Wohnungsrechts und des Nießbrauchs (Urkunde des Notars H vom 22.08.2014); die Löschung im Grundbuch erfolgte am 26.09.2014.

Zum 26.02.2015 zog die Mutter des Klägers und zum 01.05.2015 der Vater des Klägers zur Dauerpflege in ein Altenpflegeheim in D.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit zwei Schreiben vom 23.06.2015 mit, die Löschung des Wohnungsrechts ohne Gegenleistung sei als Schenkung anzusehen. Seine Eltern könnten ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen, insofern sei Verarmung eingetreten und es bestehe ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks. Der Kläger könne entweder den noch zu ermittelnden vollen Ausgleichsbetrag oder den monatlich für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlen.

Den Eltern des Klägers bewilligte der Beklagte jeweils ab Dezember 2014 bis auf Weiteres Sozialhilfe in Form der stationären Hilfe zur Pflege sowie einen Barbetrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Einkommen und Vermögen sei gemäß den beigefügten Berechnungen einzusetzen (Bescheide vom 25.06.2015 und 30.07.2015). Es errechne sich verwertbares Vermögen der Mutter i.H.v. 724,33 EUR bzw. des Vaters i.H.v. 5.131,14 EUR abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 3.214 EUR.

Auf Veranlassung des Beklagten ermittelte der Gutachterausschuss beim Landratsamt A zum Stichtag 22.08.2014 für das Anwesen in K einen Verkehrswert i.H.v. ca. 160.000 EUR und einen Wert für das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht i.H.v. ca. 55.000 EUR (Gutachten nach Aktenlage vom 30.09.2016). Es handle sich um ein relativ großes Eckgrundstück in normaler bis guter Wohnlage, bebaut mit einem einfachen, freistehenden Zweifamilienhaus (Wohnfläche EG ca. 80 qm, DG ca. 67 qm). Es werde davon ausgegangen, dass sich die Gebäude zum Stichtag in einfachem bis durchschnittlich unterhaltenem Zustand befunden hätten. Bei der Berechnung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts sei von einer fiktiven monatlichen Miete i.H.v. 390 EUR ausgegangen worden.

Mit zwei Bescheiden vom 25.07.2018 leitete der Beklagte die Ansprüche des Vaters und der Mutter des Klägers gegen diesen auf Herausgabe der Schenkung aufgrund der unentgeltlichen Löschung des Wohnrechts auf sich über. Die Eltern des Klägers erhielten seit Dezember 2014 Hilfe zur Pflege vom Beklagten. An Kosten entstünden derzeit monatlich 919,79 EUR bzw. 2.233,63 EUR (Heimkosten abzüglich Ersatzleistungen). Der Verzicht auf das Wohnungsrecht stelle eine Schenkung dar. Die Schenker seien verarmt, da sie nicht mehr in der Lage seien, die Heimkosten selbst zu tragen. Daher könnten sie die Herausgabe des Geschenks fordern. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, ob und inwieweit er von der Überleitungsmöglichkeit Gebrauch mache. Dabei sei eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einem sparsamen Umgang mit Steuermitteln mit den Bedürfnissen des Leistungsberechtigten vorzunehmen. Leistungen Dritter hätten grundsätzlich Vorrang vor Sozialhilfeleistungen. Besondere Umstände für ein Absehen von der Anspruchsüberleitung lägen nicht vor. Die Forderung des übergeleiteten Betrages sei daher angemessen und zumutbar. Eine Bezifferung der Forderung erfolge mit gesondertem Schreiben.

Die Widersprüche des Klägers - sie wurden nicht begründet - wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 zurück. Die Widersprüche seien unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige setze nicht voraus, dass die übergeleiteten Ansprüche tatsächlich bestünden. Nur wenn sie offensichtlich ausgeschlossen seien, könne eine Überleitungsanzeige rechtswidrig sein. Diese sog. Negativ-Evidenz sei hier nicht gegeben. Zivilrechtliche Einwände würde nicht überprüft, sondern lediglich, ob die Überleitungsanzeige nach öffentlichem Recht wirksam erfolgt sei. Die Überleitungsbescheide vom 25.07.2018 seien ausreichend schriftlich begründet worden. Die Ermessensentscheidungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Sozialhilfeträger habe das Gebot wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung abzuwägen mit den Belangen der leistungsberechtigten Person. Es müsse lediglich geprüft werden, ob ausnahmsweise eine Situation vorliege, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könne. Gründe hierfür seien nicht erkennbar.

In der Rechtbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids war angegeben, eine Klage könne beim Sozialgericht in Würzburg erhoben werden.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 27.01.2020 zur Überweisung des Abgeltungsbetrages für das gelöschte Wohnrecht i.H.v. 55.000 EUR auf. Der Kläger antwortete darauf (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.02.2020), die Forderung sei nicht nachvollziehbar. Der Widerspruchsbescheid sei wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nicht bestandskräftig. Er behalte sich eine Klage vor. Eine Schenkung liege nicht vor. Seine Eltern hätten die notwendigen Instandsetzungsarbeiten am Haus nicht mehr selbst finanzieren können, das Haus wäre verfallen. Er habe sich zur umfassenden Renovierung bereit erklärt und im Gegenzug als Entlohnung sei das Wohnungsrecht gelöscht worden. Überdies werde der Wert von 55.000 EUR bestritten und er berufe sich auf Verjährung.

Am 13.10.2020 hat der Kläger sodann gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid gelte die einjährige Klagefrist. Der Beklagte versuche seit Jahren erbittert, seine Forderungen auf Elternunterhalt durchzusetzen. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich gegenüber sämtlichen Kindern seiner sozialhilfeberechtigten Eltern, indem er ihn - den Kläger - gleichzeitig wegen angeblicher Schenkungsrückforderung in Anspruch nehme. Bekanntlich gingen solche Ansprüche gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor. Bereits frühzeitig habe er versucht, mit dem Beklagten eine Einigung zu erzielen. Inzwischen sei ein familiengerichtlicher Vergleich geschlossen worden, wonach er dem Beklagten 612 EUR für den gesamten Zeitraum von Dezember 2014 bis Dezember 2019 zahle. Es sei auch vereinbart worden, dass dieser Betrag gegebenenfalls in dem wegen der Schenkungsrückforderung anhängigen Klageverfahren beim Landgericht München I angerechnet werde. Er sei der Meinung gewesen, mit dem Vergleich vom 22.07.2020 habe es sein Bewenden. Es fehle bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Bescheide, denn es seien keine hinreichenden Angaben im Bescheidtenor zur Art der Sozialhilfeleistungen enthalten. Ferner sei die Summe, für die die Überleitung gelten solle, nicht aufgeführt. Jedenfalls für bereits abgelaufene Zeiträume sei die Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen exakt zu beziffern. Des Weiteren sei der Vermögensfreibetrag der Sozialhilfeberechtigten zu berücksichtigen. Der Beklagte könne keinen Anspruch überleiten, soweit dieser die Vermögensfreibeträge übersteige. Zudem komme die Überleitung nur in Betracht, wenn die Sozialhilfe rechtmäßig erbracht worden sei. Dies sei nicht der Fall. Seine Eltern hätten am Tag des Hilfebeginns, dem 01.12.2014, übersteigendes Vermögen i.H.v. 1.917,14 EUR besessen. Ferner sei ihnen weiteres Schonvermögen in Gestalt von Lebensversicherungen belassen worden. Auch hätte die Sozialhilfe nicht als sog. erweiterte Hilfe bewilligt werden dürfen. Hilfe zur Pflege sei nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem Nettoprinzip zu bewilligen. Dass der Sozialhilfeträger mit den Heimkosten in Vorleistung gehe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Seine Eltern hätten über Einkommen verfügt. Dass diese Einkünfte für die Aufbringung der Heimkosten jeweils nicht eingesetzt hätten werden müssen, sei unverständlich. Eine Anspruchsüberleitung könne nicht erfolgen, soweit der Beklagte für Aufwendungen in der Vergangenheit bereits durch Unterhaltszahlungen seiner Geschwister befriedigt worden sei. Der Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass für die Unterkunftskosten kein voller Aufwendungsersatz verlangt werden könne. Eine Überleitung dürfe nur i.H.v. 44% der Leistungen erfolgen, da die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen beim gesetzlichen Forderungsübergang sei. Bei der Ausübung seines Ermessens habe der Beklagte außerdem den Sachverhalt nicht genügend ermittelt und berücksichtigt. Es wären die Sachverhalte einzubeziehen gewesen, die dem Beklagten über Jahre hinweg aufgrund des familiengerichtlichen Verfahrens bekannt geworden seien. Die Ermessensentscheidung hätte sämtliche familiäre und soziale Belange berücksichtigten müssen. Schließlich sei ein Schenkungsrückforderungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt denkbar, so dass eine Überleitung nicht in Betracht komme. Die Löschung des Wohnrechts sei erfolgt, weil seine Eltern nicht dauerhaft ins Pflegeheim hätten umsiedeln wollen. Wegen der baulichen Gegebenheiten hätten sie aber nicht wieder einziehen können. Er habe sich bereit erklärt, für einen behindertengerechten Umbau des Elternhauses sorgen zu wollen. Hierfür habe er sich verschulden müssen. Ohne Gegenleistung habe er die Umbaukosten für die Eltern nicht übernehmen wollen. Außerdem habe die Bank keinen Kredit gewähren wollen, wenn im Grundbuch das Wohnrecht eingetragen sei. Daher hätte er mit seinen Eltern vereinbart, dass sie im Gegenzug der Löschung des Wohnrechts zustimmten. Er habe für den Umbau Schulden in sechsstelliger Höhe aufgenommen. Dem stehe ein behaupteter Wert i.H.v. 55.000 EUR für die Löschung des Wohnrechts gegenüber. Die Wohnung sei in einem desolaten Zustand gewesen. Das Wohnrecht sei für seine Eltern wertlos gewesen. Wo hier eine Schenkung liegen solle, entziehe sich seiner Vorstellungskraft. Er sei in der Folgezeit selbst schwer erkrankt und habe seine Arbeitskraft verloren. Er habe sich in einer extremen Notlage befunden.

Der Beklagte hat vorgebracht, die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige setze nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächliche bestehe. Der Anspruch sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Eltern des Klägers seien nicht gehindert gewesen, aus dem Vertragsanwesen auszuziehen und die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung zu vermieten.

Mit Beschluss vom 23.11.2020 hat das SG die Mutter des Klägers zum Verfahren beigeladen.

Das SG hat mit Urteil vom 04.12.2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei aufgrund der falschen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid rechtzeitig erhoben worden und auch sonst zulässig. Die beiden streitigen Bescheide entsprächen aber den gesetzlichen Vorgaben. Sie seien hinreichend bestimmt. Sowohl der übergeleitete Anspruch auf Herausgabe der Schenkung des Wohnrechts als auch die Rechtsgrundlage der Überleitung und die Art der geleisteten Sozialhilfe seien bezeichnet worden. Eine Bezifferung der Leistungen sei überflüssig gewesen, konkret auch deswegen, weil mit dem jeweiligen monatlichen Leistungsbetrag bei im Wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen die Größenordnung der erbrachten Leistungen festgestanden habe. Die Beigeladene und ihr verstorbener Ehemann seien außerdem Inhaber eines Anspruchs gegen den Kläger auf Herausgabe eines Geschenks wegen nachfolgender Verarmung gewesen. Anlässlich einer Überleitung sei nur die sog. Negativ-Evidenz zu prüfen, d.h. ob der Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Die Prüfung des tatsächlichen Bestehens sei den Zivilgerichten vorbehalten. Hier sei nicht offensichtlich, dass der Anspruch nicht existiere. Die Behauptung des Klägers, er habe das Wohnrecht als Gegenleistung für den teuren Umbau erhalten, sei durch nichts belegt und auch die zeitliche Abfolge spreche nicht dafür. Auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung komme es grundsätzlich nicht an. Dies fordere der Wortlaut nicht. Ferner sei auf die Tatbestandwirkung einer bestandskräftigen Leistungsbewilligung zu verweisen. Es gebe auch keinen Grund, einen Beschenkten zu schonen, falls parallel eine Rücknahme einer Leistungsbewilligung gegenüber dem Leistungsberechtigten möglich wäre. Auch dann hätte der Leistungsberechtigte einen Wertzufluss erhalten, dessen Ausgleich der Leistungsträger fordern dürfe. Im Übrigen spräche vorliegend nichts für eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Die Eltern des Klägers hätten kein Vermögen über dem Freibetrag gehabt. Dass der Kläger die Bewilligung als sog. erweiterte Hilfe rüge, führe ebenfalls nicht zum Erfolg. Bereits der Wortlaut spreche dagegen, dass für erweiterte Hilfe ein "begründeter Fall" vorliegen müsse. Außerdem sei auf die Bestandskraft der Bewilligungen zu verweisen. Der Sozialhilfeträger könne ohnehin nur seinen Nettoaufwand geltend machen; dieser liege hier um ein Vielfaches über dem Wert des Geschenks. Die Anspruchsüberleitung stehe im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler lägen aber nicht vor. Es sei strittig, ob das Ermessen wegen des wichtigen Nachrangprinzips ein sog. intendiertes Ermessen sei. Der Wortlaut gebe keinen Hinweis auf eine derartige Ausrichtung. Das Ermessen sei aber fehlerfrei ausgeübt worden. Der Beklagte habe erkannt, dass es um eine Ermessensentscheidung gehe, und er habe die Belange des Staates zutreffend eingestellt. Belange des Klägers habe er nicht einzustellen gebraucht, denn der Kläger habe dazu nichts vorgetragen. Die Kausalität des Anspruchsübergangs sei hier gegeben. Eine Härtefallklausel greife bei der Anspruchsüberleitung nicht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die angegriffenen Bescheide seien nicht ausreichend bestimmt, denn aus den Überleitungsanzeigen ergäben sich nicht Zeitraum und Höhe der gewährten Sozialhilfe. Ohnehin sei schon der überzuleitende Anspruch nicht hinreichend klar angegeben. Es werde nicht klar, welches Wohnrecht und welche unentgeltliche Löschung gemeint seien. Auch die Art der Sozialhilfe, deretwegen übergeleitet werden solle, sei nicht angegeben. Aus der Angabe der Größenordnung der Sozialhilfe ergebe sich keinesfalls die Höhe der in der Vergangenheit geleisteten Zahlbeträge. Aufgrund der fehlenden Bestimmtheit der Überleitungen könne zudem die erforderliche Kausalität nicht geprüft werden. Hinsichtlich des verstorbenen Vaters des Klägers liege eine unwahre Anspruchsbezeichnung vor. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids sei sein Vater verstorben gewesen, der im Überleitungsbescheid genannte Anspruch sei aber nicht anders benannt worden. Die Überleitung des Anspruchs einer nicht existenten Person sei rechtswidrig. Hinzu komme, dass die Sozialhilfebewilligung rechtswidrig erfolgt sei. Die Argumentation des SG, dass auch bei einer rechtswidrigen Hilfebewilligung ein Wertzuwachs vorliege, dessen Ausgleich der Sozialhilfeträger fordern dürfe, sei nicht nachvollziehbar. Dann bestehe schon zivilrechtlich mangels Verarmung kein Schenkungsrückforderungsanspruch. Seine Eltern hätten über verwertbares Vermögen verfügt, so dass ihnen entweder gar keine Sozialhilfe hätte bewilligt werden dürfen oder lediglich als Darlehen. Es habe ein Wertpapierdepot existiert, das nicht wertlos gewesen sei. Wenn aber doch, so hätten Schadensersatzansprüche im Raum gestanden. Darüber hinaus hätten seine Eltern Lebensversicherungen besessen, die keine Sterbegeldversicherungen und daher einzusetzen gewesen seien. Ferner sei in den Bescheiden über die Bewilligung von Sozialhilfe aufgeführt, dass Vermögen i.H.v. 1.917,14 EUR vorhanden sei. Zusammen mit den beiden Lebensversicherungen (Rückkaufswerte inkl. Überschussguthaben) komme man auf 3.534,48 EUR. Damit werde bereits hierdurch die damals gültige Vermögensfreigrenze von 3.214 EUR überschritten. Schließlich sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Der Beklagte sei über den Stand des familiengerichtlichen Verfahrens laufend informiert gewesen. Es leuchte nicht ein, weshalb er gleichzeitig unterhaltsrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe. Auch die Umstände seiner (des Klägers) schweren Erkrankung seien dem Beklagten bekannt gewesen. Er sei nicht gehalten gewesen, dies alles nochmals im Rahmen der Anhörung vorzutragen, schon angesichts der Amtsermittlungspflicht des Beklagten. Dieser hätte die gesamten Aspekte aber nicht unberücksichtigt lassen dürfen, sondern in seine Ermessensentscheidung einstellen müssen. Ferner sei am 21.05.2021 die Mutter des Klägers verstorben.

Der Kläger beantragt,
das Urteil vom 04.12.2020 sowie die Bescheide vom 25.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei eine zehnjährige Verjährungsfrist einschlägig. Beim Anspruch auf Wiedereinräumung des Wohnrechts handle es sich um einen Anspruch auf Begründung eines Rechts an einem Grundstück. Für den Anspruch auf Wertersatz gelte dieselbe Verjährungsfrist. Zudem habe der Kläger seit Beginn des Unterhaltsverfahrens bis zum Abschluss durch Vergleich im Jahr 2020 das Thema "Schenkungsrückforderung" selbst thematisiert. Durch die jahrelangen Verhandlungen sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Unabhängig davon komme es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Beklagten und nicht der Eltern des Klägers an. Der Verjährung unterlägen ohnedies nur die monatlichen Teilwertersatzansprüche in der jeweiligen Bedarfshöhe. Der mögliche Schenkungsrückforderungsanspruch bleibe auch nach dem Tod des Vaters des Klägers bestehen.

Nach Kenntnis vom Tod der Mutter des Klägers ist die Beiladung in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 vom Senat aufgehoben worden.

Ferner sind für den Kläger in der mündlichen Verhandlung folgende Beweisanträge gestellt worden:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass das "D Vermögensmandat" (WKN: xxx; ISIN: DE000xxx9), im Besitz der verstorbenen Frau E und ihres Ehemannes W E auf deren Depot bei der D Bank (Bl. 143 Verwaltungsakte der Beklagten über die Beigeladene), ab 01.12.2014 verwertbares und werthaltiges Vermögen darstellte sowie an der Börse handelbar war, werden die Erholung eines Sachverständigengutachtens im Investmentwesen und die Anforderung des Wertpapierauftrags für den Erwerb des D Vermögensmandats, des Wertpapierprospekts des D Vermögensmandats und sämtlicher weiterer Vertragsunterlagen über den Erwerb des D Vermögensmandats durch R und W E beantragt.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den Lebensversicherungen Nr. L xxx (W E) und Nr. L xxx (R E) bei der N Familienschutz-Lebensversicherung ab 01.12.2014 um verwertbares Vermögen und insbesondere keine "Sterbevorsorge" handelte, wird die Anforderung der Versicherungsscheine sowie aller Nachträge zum Versicherungsschein einschließlich der jeweiligen Versicherungsbedingungen beantragt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenständlich ist die vom Kläger erstrebte Aufhebung der beiden Bescheide des Beklagten vom 25.07.2018, mit denen dieser Ansprüche der Eltern des Klägers - damals lebten beide Elternteile noch - auf Rückgabe einer Schenkung auf sich übergeleitet hat. Derartige Ansprüche sieht der Beklagte aufgrund der Löschung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts mit Löschungsbewilligung vom 22.08.2014, welches als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090, 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) zugunsten der Eltern des Klägers an dem Grundstück des Klägers in K bestand. Sein Rechtsschutzziel kann der Kläger mittels einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erreichen, gerichtet gegen die Bescheide vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019. Die Bescheide vom 25.07.2018 haben sich nicht mittlerweile auf andere Weise erledigt i.S.d. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben hat (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.02.2020). Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, ist nämlich zivilrechtlich zu klären und nicht offensichtlich (dazu unten). Die sozialhilferechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt, ist daher nicht von einer Erledigung der streitigen Verwaltungsakte auszugehen. Eine abschließende Prüfung vorzunehmen, würde auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Rechtswegkompetenz der Sozialgerichtsbarkeit überschreiten, denn ihr obliegt nicht eine endgültige Beurteilung rechtswegfremder Ansprüche (hier § 13 GVG); dies ist mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil des Senats vom 25.11.2010 - L 8 SO 136/10 - juris).

Einer weiteren Beiladung (§ 75 SGG) bedurfte es nach dem Tod beider Eltern des Klägers nicht, so dass die vom SG vorgenommenen Beiladung der Mutter des Klägers (Beschluss des SG vom 23.11.2020) aufgehoben werden konnte. Zwar sind die vier Kinder (einschließlich des Klägers) zu gleichen Teilen Erben nach ihrer Mutter, die wiederum den Vater des Klägers beerbt hatte (siehe das notarielle Testament vom 19.03.1999). Jedoch handelt es sich sowohl bei dem Wohnungsrecht als auch dem darauf bezogenen, hier inmitten stehenden Schenkungsrückforderungsanspruch um ein höchstpersönliches Recht bzw. einen zweckgebundenen Anspruch. Dieser erlischt nur in bestimmten Fällen nicht mit dem Tod (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.04.2001 - X ZR 229/99 - juris). Eine derartige Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Allein für die Geltendmachung durch den Beklagten besteht vorliegend eine anerkannte Ausnahme, da er für die mutmaßlichen Schenker, die Eltern des Klägers, Leistungen erbracht hat und die infrage kommenden Ansprüche bereits auf sich übergeleitet hatte.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden (§ 87 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGG). Im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 wurde unrichtigerweise der Kläger dahin belehrt, dass eine Klage beim Sozialgericht in Würzburg einzulegen sei. Der Kläger hatte jedoch - damals wie heute - seinen Wohnsitz nicht im Regierungsbezirk Unterfranken, sondern in M, also im Regierungsbezirk Oberbayern. Somit war zuständiges Sozialgericht das SG (§ 57 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes - AGSGG - in der Fassung des Gesetzes vom 09.01.2018, GVBl S. 2). Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Eingangsstempel der Kanzlei am 17.10.2019 zugegangen war, wurde die am 13.10.2020 beim SG eingegangene Klage noch innerhalb der Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG erhoben. Dass dem Kläger, wie sich aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2020 an den Beklagten ergibt, die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung schon bekannt war, ändert am Lauf der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG nichts. Es ist nämlich grundsätzlich unbeachtlich, ob der Betroffene selbst die Unrichtigkeit erkannt hat, da es keines (konkreten) Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem bzw. nicht fristgemäß eingelegtem/erhobenem Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel bedarf, sondern nur einer abstrakten Geeignetheit des Fehlers (vgl. Littmann in: Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 66 Rn. 6; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 66 Rn. 12). Eine Ausnahme kommt lediglich bei Klagen eines (drittbetroffenen) Sozialversicherungsträgers gegen den Verwaltungsakt eines anderen Sozialversicherungsträgers mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R - juris). Eine solche bzw. eine damit vergleichbare Situation war hier jedoch nicht gegeben. Anders als Sozialversicherungsträger ist der Kläger keine Behörde, die an das Gebot gesetzmäßigen Verwaltungshandelns aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gebunden ist und von der daher in besonderem Maß redliches prozessuales Verhalten erwartet werden kann. Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung war jedenfalls abstrakt geeignet, den Kläger von der Klageerhebung beim eigentlich zuständigen SG abzuhalten, da nicht das örtlich zuständige Sozialgericht benannt wurde (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 7).

Die Klage gegen die Überleitungen ist unbegründet, da die Überleitung der Ansprüche der Eltern des Klägers auf Rückforderung einer Schenkung in Form der Löschung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts am Grundstück des Klägers in K rechtmäßig erfolgt ist.

Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeigen ist § 93 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII - in der Fassung des Gesetzes vom 02.12.2006, BGBl. I, 2670). Demnach kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs bewirken, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der nicht Leistungsträger i.S.d. § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist. Die Norm sieht - anders als § 94 SGB XII - keinen Anspruchsübergang von Gesetzes wegen vor, sondern sie ermöglicht dem Sozialhilfeträger eine Überleitung mittels Verwaltungsakt (vgl. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 93 Rn. 7).

Die auch vorliegend mittels Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X erfolgten Überleitungsanzeigen (Bescheide vom 25.07.2018), welche den Übergang eines Anspruchs vom bisherigen Gläubiger (den Eltern des Klägers) auf den Sozialhilfeträger, hier den Beklagten, als neuen Gläubiger bewirken, sind formell rechtmäßig.

Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X liegt nicht vor. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausnahmen von der Anhörungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 SGB X greifen vorliegend nicht. Der Beklagte hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 23.06.2015 darauf hingewiesen, dass er die Löschung des Wohnrechts als Schenkung betrachte und der Kläger hierfür Zahlungen leisten solle. Damit war der Kläger ausreichend informiert, um sich zu der beabsichtigten Überleitung zu äußern. Zumindest aber wäre eine unterbliebene vorherige Anhörung durch die Durchführung der Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), denn hierbei hatte der Kläger genügend Gelegenheit zu Äußerungen. Dass er davon nicht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.

Dass die Eltern des Klägers als Leistungsberechtigte vor der Überleitung nicht angehört wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Überleitungsbescheide gegenüber dem Kläger. Zwar entfalten die Überleitungsanzeigen, mit der in das bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Leistungsberechtigten - hier zwischen dem Kläger und seinen Eltern - eingegriffen wird, Rechtswirkung gegenüber diesen beiden. Infolgedessen haben Drittschuldner und Leistungsberechtigte eine Klagebefugnis bezüglich der Überleitungsanzeige. Eine Verletzung lediglich subjektiver Rechte des jeweils anderen kann jedoch im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihm gegenüber ergangene Überleitungsanzeige nicht geltend gemacht werden. Die Anhörung stellt ein solches subjektives Recht dar. Sinn und Zweck der Anhörung ist es, dem Einzelnen rechtliches Gehör einzuräumen, ihn von der Absicht der Behörde in Kenntnis zu setzen sowie ihm dadurch Einflussmöglichkeiten zu eröffnen. Das Versäumen der Anhörung der Leistungsberechtigten kann daher nicht in subjektive Rechte des Klägers eingreifen (vgl. Urteil des Senats vom 28.09.2017 - L 8 SO 219/15 - juris).

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X zu erkennen. Danach hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen und den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Eine Anhörung zur Sachverhaltsermittlung war aber nicht weiter erforderlich. Der Beklagte hatte nicht vollständig zu prüfen und zu ermitteln, ob der überzuleitende Anspruch tatsächlich besteht und in welcher Höhe. Dies ist gegebenenfalls Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit. Ausreichend ist, dass der überzuleitende Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (sogenannte Negativevidenz), sondern überhaupt in Betracht kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B - juris, mit Verweis auf die Rspr. des BVerwG). Seiner Amtsermittlungspflicht ist der Beklagte ausreichend nachgekommen, indem er Unterlagen über die Übergabe des früheren Hausgrundstücks der Eltern des Klägers, über die Löschung des Wohnungsrechts sowie Bauunterlagen zum Haus angefordert und indem er das Gutachten des Gutachterausschusses beim Landratsamt A vom 30.09.2016 eingehalt hat.

Die Überleitungsanzeigen sind auch hinreichend bestimmt. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers - unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann - in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R - juris, m.w.N.). Das war hier der Fall, denn aus den Bescheid vom 25.07.2018 geht klar hervor, dass der Beklagte das Rückforderungsrecht aus einer Schenkung durch Löschung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts der Leistungsberechtigten auf sich überleitet. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist den Überleitungsanzeigen mithin klar zu entnehmen gewesen, welcher Anspruch aufgrund welcher Rechtsgrundlage übergeleitet wird.

Ferner ist die Angabe von Zeitraum und Höhe der gewährten Sozialhilfe erforderlich, wegen der die Überleitung erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 24.08.1988 - 7 Rar 74/86 - juris; Urteil des Senats vom 19.09.2019 - L 8 SO 74/18). Auch dem genügen die Bescheide vom 25.07.2018, denn sie enthalten diese Angaben. Dass die Überleitungsanzeigen in Bezug auf die weitere Leistungsgewährung für die Zukunft nicht deren Dauer und Höhe benennen, liegt in der Natur der Sache, da auch der Beklagte dies nicht absehen konnte. Eine monatlich erneute Überleitungsanzeige ist nicht notwendig. Die Überleitungsanzeigen erfüllen insoweit das Bestimmtheitserfordernis, als sie auf die Höhe des aktuellen monatlichen Leistungsbezugs und darauf verweisen, dass die Leistungen voraussichtlich in dieser Höhe weitergeleistet würden. Bei zukünftigen Leistungen genügt eine Überleitung dem Grunde nach (vgl. Urteil des Senats vom 19.09.2019 - L 8 SO 74/18 - m.w.N.). Hinsichtlich der für die Vergangenheit erfolgten Leistungsgewährung war keine monatsweise Bezifferung der gezahlten Sozialhilfe erforderlich. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass durch die Überleitung lediglich ein Gläubigerwechsel herbeigeführt werden soll. Ob und in welcher Höhe letztlich der übergeleitete Anspruch besteht und zu erfüllen ist, ist zivilgerichtlich zu prüfen und zu entscheiden. Daher bedarf es im Rahmen der Überleitung noch keiner "centgenauen" Bezifferung der erbrachten Leistungen.
 
Die Überleitungen sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür stellt § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.

Den Leistungsberechtigten wurden vom Beklagten seit Dezember 2014 bis 12.02.2019 (Vater des Klägers) bzw. bis 21.05.2021 (Mutter des Klägers) Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Form des sog. Barbetrags im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 12.02.2019 (Vater des Klägers) bzw. vom 01.12.2014 bis 21.05.2021 (Mutter des Klägers) erbracht, wie sich aus den - bestandskräftigen - Bescheiden des Beklagten vom 25.06.2015 und 30.07.2015 ergibt. Die Eltern des Klägers lebten zu Beginn der Hilfegewährung am 01.12.2014 in einem Seniorenwohnheim in S und zogen zum 26.02.2015 (Mutter des Klägers) bzw. 01.05.2015 (Vater des Klägers) in das Altenpflegeheim N in D. Bei beiden Elternteilen war ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt (bei der Beigeladenen zusätzlich die Merkzeichen G und B) und beide waren von der Pflegekasse (AOK Bayern) als pflegebedürftig eingestuft worden (Pflegestufe I beim Vater des Klägers und Pflegestufe I, seit 2017 Pflegegrad 4 bei der Mutter des Klägers). Aus den Berechnungen, welche den Bewilligungsbescheiden beigefügt waren, ist außerdem zu ersehen, dass die Eltern des Klägers weder mit ihren Einkommen noch ihrem Vermögen für die anfallenden Heimkosten vollständig aufkommen konnte. Die Renten beider Eltern bzw. bei der Beigeladenen das Wohngeld reichten bzw. reichen nicht zur vollständigen Deckung der Kosten aus. Soweit das bei Hilfebeginn noch vorhandene Vermögen des Vaters des Klägers i.H.v. 5.131,14 EUR - für weitergehendes, einzusetzendes Vermögen gibt es keine Anhaltspunkte - den Freibetrag i.H.v. 3.214 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) somit um 1.917,14 EUR überstieg, reichte dieser Betrag ebenfalls nicht zur Deckung der monatlich noch offenen Kosten aus. Wegen § 19 Abs. 3 SGB XII war dabei das Vermögen des Vaters des Klägers auch bei der Mutter des Klägers zu berücksichtigen. Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich - das ergibt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden vom 25.07.2018 - nach Abzug der aus dem Einkommen der Eltern des Klägers zu entrichtenden Kostenbeteiligungen auf monatlich 919,79 EUR (Vater des Klägers) bzw. 2.233,63 EUR (Beigeladene). Daher waren beide Eltern leistungsberechtigt nach den §§ 61 ff. SGB XII und ihnen war Hilfe zu leisten. Diese konnte vom Beklagten zu Recht auch auf der Grundlage von § 19 Abs. 5 SGB XII als sog. erweiterte Hilfe erbracht werden. Nachdem unklar war, ob und in welchem Umfang noch vorrangige Ansprüche der Eltern des Klägers auf Unterhalt gegen ihre vier Kinder bzw. aus der Rückforderung der Schenkungen bestanden und zu erwarten war, dass die Abklärung einige Zeit in Anspruch nehmen würde - was auch durch das hiesige Verfahren bestätigt wird -, lagen "begründete Fälle" für die Gewährung der Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII vor (vgl. Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 19 Rn. 30).

Nachdem sich somit auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die - überdies bestandskräftige - Leistungsbewilligung an die Eltern des Klägers nicht rechtmäßig erfolgte bzw. erfolgt, kann auch dahin stehen, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung nicht einmal Voraussetzung für die Überleitung gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII ist, da der in Anspruch genommene Dritte, hier der Kläger, durch die Überleitung keine Veränderung seiner Rechtsposition erfährt (vgl. Urteil des Senats vom 19.09.2019 - L 8 SO 74/18; Schellhorn, a.a.O., § 93 Rn. 29, m.w.N.; Giere in: Grube/Wahrendorf/Giere, SGB XII, 7. Aufl., § 93 Rn. 11; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, Stand: 01.02.2020; § 93 Rn. 49). Soweit der Kläger geltend macht, seine Eltern wären gar nicht bedürftig i.S.d. SGB XII (gewesen) und es fehle daher zugleich an der Verarmung des Schenkers als Voraussetzung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB, kann er diesen Einwand im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens vorbringen. Den schutzwürdigen Belangen des Klägers wird mit dieser Möglichkeit genüge getan (vgl. Schellhorn, a.a.O.).

Infolgedessen kommt es auf die mit den Anträgen des Klägers in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Umstände nicht an. Von einer entsprechenden Beweiserhebung konnte daher abgesehen werden. Hinzu kommt aber, dass ohnehin nichts dafür spricht, dass die Anlagen der Eltern des Klägers bei der D noch werthaltig waren und damit zu einem höheren Vermögen als bereits angenommen führen könnten, denn die Fondsgesellschaft hatte insofern die Rückgabe vom Handel ausgeschlossen (Schreiben der D Bank vom 22.12.2014). Es war damit keine Rücknahme von Anteilen möglich (Schreiben der D vom 25.03.2012), so dass keine verwertbaren Gegenstände mehr vorlagen. In Bezug auf die Lebensversicherungen der Eltern des Klägers bei der N Familienschutz-Lebensversicherungen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese als geschützt i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen hat. Mit den Versicherungen sollte dem Bedürfnis nach einer angemessenen Bestattungsvorsorge nachgekommen werden. Dies rechtfertigt die Annahme einer Härte der Verwertung (vgl. Giere, a.a.O., § 90 Rn. 77).

Ferner ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Leistungsberechtigten für die Zeit, für die Leistungen erbracht wurden, einen Anspruch gegen den Kläger auf Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB haben. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B - juris; Schellhorn, a.a.O., § 93 Rn. 23) muss das Bestehen des Anspruchs zum Zeitpunkt der Überleitung nicht positiv feststehen und ist mithin keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige. Die Überleitung kommt nur dann nicht infrage und ist damit rechtwidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung erkennbar sinnlos ist (sogenannte Negativevidenz). Nach der Konzeption des Rechts der Sozialhilfe bleibt die endgültige Klärung den Zivilgerichten vorbehalten, während im sozialgerichtlichen Verfahren bezüglich der Überleitung nur eine grobe Kontrolle im Sinne der sog. Negativevidenz stattfindet. Wäre das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs eine objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, müssten nämlich die Sozialgerichte auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen entscheiden. Eine derartige Überprüfung ist mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil des Senats vom 25.11.2010 - L 8 SO 136/10 - juris).

Vorliegend ist kein Fall der sog. Negativ-Evidenz gegeben. Die Bewilligung der Löschung ihres Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts (§§ 1090, 1093 BGB) am klägerischen Hausgrundstück in K durch die Eltern des Klägers - beurkundet vom Notar H am 22.08.2014 - kann eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB darstellen. Denn es liegt außer der Löschungsbewilligung vom 22.08.2014 keine weitere Urkunde darüber vor, dass der Kläger hierfür eine Gegenleistung zu erbringen gehabt hätte. Soweit er anführt, mit seinen Eltern sei vereinbart gewesen, dass er als Gegenleistung ihre Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in K behindertengerecht saniert, fehlt dazu jeder Nachweis. Auch verwundert es, dass die Eltern des Klägers mit diesem eine solche Vereinbarung getroffen haben sollten. Nach dem Übergabevertrag vom 19.03.1999 - beurkundet vom Notar H - war der Kläger verpflichtet, die Wohnung seiner Eltern wohn- und heizbar herzurichten und stets in diesem Zustand zu erhalten. Angesichts dessen ist nicht recht zu erklären, weshalb die von den Eltern genutzte Wohnung 15 Jahre später in einem desolaten Zustand sein sollte - so der Vortrag des Klägers - und die Eltern trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers dann noch auf ihr Wohnungsrecht und überdies das Nießbrauchsrecht verzichten sollten. Der Senat kann sich daher nicht sicher davon überzeugen, dass die Bewilligung der Löschung vom 22.08.2014 nicht unentgeltlich erfolgt ist. Mithin ist das Vorliegen einer Schenkung möglich.

Infolgedessen ist es auch möglich, dass wegen des Angewiesenseins auf Leistungen der Sozialhilfe die Eltern gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB außerstande waren, für ihren angemessenen Unterhalt aufzukommen, sie "verarmt" waren und demzufolge einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten haben (vgl. dazu Schellhorn, a.a.O., § 93 Rn. 20.1). Trotz des Todes der Eltern des Klägers - wie schon erwähnt - ist eine Geltendmachung dieses potenziellen Anspruchs durch den Beklagten noch möglich (vgl. Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 32).

Ob diesem Anspruch tatsächlich die Einrede der Verjährung - der Kläger hat sie gegenüber dem Beklagten bereits erhoben (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.02.2020) - entgegengehalten werden kann, ist eine Fragestellung, die im zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden muss. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass wirklich Verjährung eingetreten ist. Vom Gericht ist zwar darauf hingewiesen worden (Schreiben vom 18.02.2021), dass hinsichtlich der übergeleiteten Ansprüche nach § 528 BGB mit Ablauf des 31.12.2017 Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB eingetreten sein könnte (vgl. dazu: Schellhorn, a.a.O., § 93 Rn. 20.2). Ein Fall des § 196 BGB sei nach dem Wortlaut der Regelung nicht gegeben, da die angenommene Schenkung keinen dort genannten Anspruch darstelle. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 BGB) werde darauf abzustellen sein, ab wann die vormaligen Gläubiger der Ansprüche, die Eltern des Klägers, Kenntnis von ihrer Verarmung und einem Anspruch auf Herausgabe des Geschenks hatten (§ 404 BGB). Dies dürfte jedenfalls zu einem Zeitpunkt im letzten Quartal des Jahres 2014 anzunehmen sein, so dass die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 01.01.2015 angelaufen und mit dem 31.12.2017 abgelaufen wäre. Damit wäre allerdings nicht das Bestehen eines überleitbaren Anspruchs infrage gestellt, sondern der Kläger könnte nur inzwischen - nach Erhebung der Verjährungseinrede im Februar 2020 - eine Leistung verweigern (§ 204 Abs. 1 BGB). Vor allem aber hat der Beklagte unter Verweis auf entsprechende zivilrechtliche Rechtsprechung bzw. Literatur eingewandt, dass der Ablauf der Verjährungsfrist wegen Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt gewesen sein könnte und zudem die jeweiligen monatlichen Teilwertansprüche einzeln der Verjährung unterlägen (Schriftsatz vom 30.03.2021). Dies erscheint nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Auch zeigt die Diskussion, dass gerade nicht offensichtlich ist, dass die Verjährung bereits bei Klageerhebung wegen des vorliegend betroffenen Schenkungsrückforderungsanspruchs am 06.04.2020 beim Landgericht München I (6 O 8322/20) eingetreten war und die Überleitung damit ihren Sinn verloren hat.

Der Wert des übergeleiteten Anspruchs wurde auch nicht derart gering eingeschätzt, dass eine Überleitung sinnlos oder zumindest unverhältnismäßig wäre. Der Beklagte durfte auf der Grundlage des vom Gutachterausschuss des Landratsamts A ermittelten Wertes für das Wohnungsrecht zum Stichtag 22.08.2014 i.H.v. 55.000 EUR (Gutachten vom 30.09.2016) zweifellos davon ausgehen, dass es sich bei den übergeleiteten Schenkungsrückforderungsansprüchen nicht um wirtschaftlich wertlose Forderungen handelt. Auf Veranlassung des Beklagten ermittelte der Gutachterausschuss beim Landratsamt A nämlich zum Stichtag 22.08.2014 für das Anwesen in K einen Verkehrswert i.H.v. ca. 160.000 EUR und einen Wert für das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht i.H.v. ca. 55.000 EUR (Gutachten nach Aktenlage vom 30.09.2016). Es handle sich um ein relativ großes Eckgrundstück in normaler bis guter Wohnlage, bebaut mit einem einfachen, freistehenden Zweifamilienhaus (Wohnfläche EG ca. 80 qm, DG ca. 67 qm). Es werde davon ausgegangen, dass sich die Gebäude zum Stichtag in einfachem bis durchschnittlich unterhaltenem Zustand befunden hätten. Bei der Berechnung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts sei von einer fiktiven monatlichen Miete i.H.v. 390 EUR ausgegangen worden. Angesichts der plausiblen Ausführungen im Gutachten kann der Senat nicht davon ausgehen, das Wohnungsrecht habe bei Überleitung keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr gehabt.

Auch die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind gegeben. Danach darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistungen nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 SGB XII und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Bei Rückübertragung der Schenkung hätten die Leistungsberechtigten über Vermögen verfügt, das einem Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt - jedenfalls für längere Zeit - entgegengestanden hätte (§ 90 SGB XII).

Die Ermessensentscheidung des Beklagten hält einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Überleitung von Ansprüchen steht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im pflichtgemäßen Ermessen, das sich sowohl auf das "Ob" einer Überleitung (Entschließungsermessen, als auch auf das "Wie" (Auswahlermessen), insbesondere die Höhe der Überleitung, bezieht. Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 SGG i.V.m. § 39 SGB I (nur) zu prüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, insbesondere ein Ermessensausfall, ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung. Nicht zu prüfen ist die Zweckmäßigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 27 und 28). Die Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist nicht eingeschränkt durch den in § 2 SGB XII verankerten Nachranggrundsatz der Sozialhilfe in dem Sinn, dass von einem so genannten intendierten Ermessen auszugehen wäre, so dass eine bestimmte Richtung der Erwägung vorgezeichnet und deshalb geringere Anforderungen an die Ermessenserwägungen zu stellen wären. Hiergegen spricht der klare Gesetzestext ("...kann der Träger der Sozialhilfe..."), der keine Anhaltspunkte für die Annahme eines intendierten Ermessens liefert. Es fällt in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers, gegebenenfalls eine Sollbestimmung zu Gunsten einer Überleitung festzulegen. Auch der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII führt nicht dazu, dass die Entscheidungsrichtung des Ermessens vorrangig zu Gunsten der Überleitung angezeigt wäre, so dass eine Ermessensausübung ohne Einschränkung zu fordern ist. Der Nachranggrundsatz ist jedoch als gewichtiges Kriterium bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. Urteil des Senats vom 28.09.2017 - L 8 SO 219/15 - juris, m.w.N.).

Demnach hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und der Begründungspflicht der Ermessensentscheidung genüge getan. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Beklagte hat erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist und hat die von ihm gewerteten Argumente dargelegt. Weitere Gründe, die insbesondere gegen eine Überleitungsanzeige aufgrund von berechtigten Interessen der Kläger oder der Leistungsberechtigten sprechen würden oder gegen eine Überleitung in Höhe der vollständigen Nettosozialhilfeaufwendungen, waren vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass sie auch nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt werden konnten. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe (Verschuldung, Krankheit) sind allesamt erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden. Dass sie - wie behauptet - auch im Rahmen des familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren, welches vom Beklagten gegen den Kläger betrieben wurde, Thema waren, mag sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie für das vorliegenden Verfahren Relevanz haben, insbesondere da die unterhaltsrechtliche Prüfung andere Voraussetzungen hat als ein Anspruch auf Schenkungsrückforderung. Daher oblag es dem Kläger, von ihm als bedeutsam angesehene Umstände im Rahmen der Anhörung bzw. des sozialverwaltungsrechtlichen Verfahrens gegebenenfalls nochmals vorzutragen. Allerdings erweisen sich die nun angeführten Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht als so gewichtig, dass der Beklagte keine andere rechtmäßige Entscheidung hätte treffen dürfen, als von den Überleitungen abzusehen.

Ein Anspruchsübergang scheitert auch nicht an § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII. Danach gehen
Ansprüche nach § 94 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht über, wenn der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Vorliegend erfolgte die Überleitung nicht nach § 94 Abs. 1 und 2 SGB XII, der Unterhaltsansprüche betrifft, sondern nach § 93 Abs. 1 SGB XII. Hierauf ist § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nach dem klaren Wortlaut nicht anwendbar (vgl. Urteil des Senats vom 28.09.2017 - L 8 SO 219/15 - juris).

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Als Streitwert ist der vom Beklagten angenommene Wert der übergeleiteten Ansprüche i.H.v. 55.000 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Soweit vertreten wird, als Streitwert bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII sei in aller Regel der Auffangwert anzunehmen, denn die Überleitung bewirke lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung, es stehe aber damit nicht fest, dass und in welcher Höhe der Anspruch letztlich bestehe (vgl. BayLSG, Beschluss vom 21.12.2020 - L 18 SO 148/19 B - in Abkehr von der früheren Auffassung, s.u., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015 - L 9 SO 408/14 B, auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2020 - 12 E 793/20 - alle nach juris), wird dem nicht gefolgt. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nicht über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist, sondern letztlich allein über den Gläubigerwechsel aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen. Allerdings hat der Schuldner des Anspruchs regelmäßig ein Interesse an diesem Verfahren, das sich auf die Geltendmachung des Anspruchs insgesamt bezieht. Denn üblicherweise haben die ursprünglichen Gläubiger des übergeleiteten Anspruchs wenig bis gar kein Interesse an der Verfolgung ihres Anspruchs, zumal wenn - wie häufig - eine familiäre bzw. verwandtschaftliche Nähe zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger besteht. Erst infolge der Überleitung auf den Leistungen erbringenden Sozialhilfeträger sieht sich der Schuldner tatsächlich mit Forderungen konfrontiert. Daher geht sein wirtschaftliches Interesse i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG bereits im sozialgerichtlichen Verfahren auf den insgesamt mit der Überleitung im Raum stehenden Anspruchsbetrag, dessen Geltendmachung er von vornherein abwehren will. Etwas anders mag nur gelten, wenn noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Höhe des übergeleiteten Anspruchs bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1997 - 5 B 158/96, BayLSG, Beschluss vom 22.06.2009 - L 18 SO 56/09 B - alle nach juris; Giere, a.a.O., § 93 Rn. 36; Armbruster, a.a.O., § 93 Rn. 188). Letzteres war hier aber nicht der Fall, obschon in den angefochtenen Überleitungsbescheiden die Höhe des Anspruchs nicht weiter thematisiert ist. Allerdings hatte der Beklagte im für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) bereits ein Gutachten zum Wert des Wohnungsrechts eingeholt (Gutachten vom 30.09.2016) und den Kläger zur Zahlung von 55.000 EUR als Ablöse aufgefordert (Schreiben vom 27.01.2020). Daher entspricht dieser Betrag dem Interesse des Klägers am gerichtlichen Verfahren.

 

Rechtskraft
Aus
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