S 5 AL 213/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 213/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

I.  Die Klage wird abgewiesen.

II.  Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d :


Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 streitig.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge für folgende Betriebsteile:

0001-            GKT ID Vertrieb, AA-59
002-8012    Gebietsverkaufsleiter
0002-          Gebietsverkaufsleiter, AA-60
003-8020     Key Account Management
0003-           Key Account Manager, AA-61
004-8030     Außendienst
0004-           Betriebsabteilung 508030 Außendienst, AA-62
0005-           Fleisch-Fachberater, AA 63
005-8041     Fleisch-Fachberatung
007-8044     Wein-Fachberater
0007-           Wein-Fachberater, AA-64
008-8045     R+H Fachberater
0008-           R+H Fachberater, AA-65.

Auf die Anzeige vom 27.03.2020 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2020 für den Gesamtbetrieb fest, dass für die Zeit vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 bei der Klägerin aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien. Kurzarbeitergeld werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten ab 01.04.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.09.2020 bewilligt. Seien seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden sei, drei Monate verstrichen, so könne Kurzarbeitergeld nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden. Das Kurzarbeitergeld sei jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.

Mit Bescheid vom 31.07.2020 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld vom 15.04.2020 mit Wirkung ab 01.08.2020 auf. Mit weiterem Bescheid vom 31.07.2020 stellte die Beklagte für die Betriebsabteilung 503721 GKT ID Vertrieb das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 fest. Mit Bescheiden vom 02.03.2021, 21.04.2021 und 31.07.2021 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld vom 31.07.2020 (Betriebsabteilung: 503721 GKT ID Vertrieb, 508030 Außendienst) mit Wirkung ab 01.08.2020 bzw. 01.09.2020 auf.

Mit Bescheiden vom 29.04.2021 lehnte die Beklagte die Erstattung von Kurzarbeitergeld für den Monat Dezember 2020 für die Betriebsteile ab. Für die Erstattung von Kurzarbeitergeld sei unter anderem erforderlich, dass der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb läge, schriftlich anzuzeigen sei. Eine rechtswirksam erstattete Anzeige für den Monat Dezember 2020 läge bei der Beklagten nicht vor, deshalb könne eine Erstattung des Kurzarbeitergelds nicht erfolgen. Für die Ableitungen 002 - 8012 Gebietsverkaufsleiter, 003 - 8020 Key Account Management, 004 - 8030 Außendienst, 005 - 8041 Fleisch Fachberatung, 007 - 8044 Wein-Fachberater, 008 - 8045 R+H Fachberater habe die Klägerin seit 09/2020 keine Anträge innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht. Aufgrund der daraus resultierenden dreimonatigen Unterbrechung könne ihrem Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat 12/2020 nicht entsprochen werden.

Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass diese die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfülle, da sie einen erheblichen Umsatzrückgang habe. Es sei der Klägerin nicht ersichtlich gewesen, dass es beim Hochladen der Anzeigen/Anträge Probleme gegeben habe. Es sei aufgrund der vorangegangenen Monate, in welchen keine Fehler aufgetreten seien, davon auszugehen, dass die Dokumente vollständig hochgeladen worden seien. Unklarheiten müssten zu Lasten der Beklagten gehen. Die Beklagte hätte eine Nachweismöglichkeit technisch einrichten müssen. Eine andere Praxis widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen läge eine unbillige Härte vor. In der Vergangenheit sei es häufig vorgekommen, dass Unterlagen über den Uploadbereich eingereicht worden seien, diese aber nachweislich unvollständig oder gar nicht bei der Beklagten eingegangen seien. Zur Begründung des Widerspruchs verwies die Klägerin auf die Versicherung ihrer Mitarbeiterin, Frau D., vom 26.04.2021, wonach diese die Anzeige über den Arbeitsausfall fristgemäß im Portal der Agentur für Arbeit hochgeladen habe.
Mit den Bescheiden vom 03.06.2021 und 04.06.2021 lehnte die Beklagte auch die Erstattung von Kurzarbeitergeld für den Monat Januar 2021 für die nachfolgenden Betriebsteile ab. Für die Erstattung von Kurzarbeitergeld sei unter anderem erforderlich, dass der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb läge, schriftlich anzuzeigen sei. Eine rechtswirksam erstattete Anzeige für den Monat Januar 2021 läge der Beklagten nicht vor, deshalb könne eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes nicht erfolgen. Den eingereichten Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat 01/2021 der Ableitung 0001 - GKT ID Vertrieb, 0002 - Gebietsverkaufsleiter, AA-60, AA-59, 0003 - Key Account Management, AA-61, 0004 - Betriebsabteilung 508030 Außendienst, AA-62, 0005 - Fleisch-Fachberater, AA-63, 0007 - Wein-Fachberater, AA-64, 0008 - R+H Fachberater, AA-65, könne die Beklagte nicht berücksichtigen, da der Antrag außerhalb des Anzeigenzeitraums läge. Eine gültige Anzeige läge der Beklagten erst ab 02/2021 vor.

Auch gegen die Bescheide vom 03.06.2021 und 04.06.2021 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit den Widerspruchsbescheiden vom 21.07.2021 und 05.08.2021 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Anspruch auf Kurzarbeitergeld hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden sei. Kurzarbeitergeld werde frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Seien seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden sei, drei Monate vergangen und lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginne eine neue Bezugsdauer. Die Klägerin habe am 27.03.2020 einen Arbeitsausfall angezeigt. Mit Bescheid vom 15.04.2020 sei Kurzarbeitergeld dem Grunde nach ab 01.04.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.09.2020 bewilligt worden. Der Bescheid vom 15.04.2020 habe u.a. folgenden Hinweis enthalten:
"Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann Kurzarbeitergeld nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden".
Kurzarbeitergeld sei zuletzt für den Anspruchszeitraum August 2020 gewährt worden. Bei einem erneuten Arbeitsausfall ab Dezember 2020 sei daher - neben einer Antragstellung innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist eine neue Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich gewesen. Aufgrund des Widerspruchs sei die Angelegenheit überprüft worden. Für die vorgenannten Abteilungen lägen der Agentur für Arbeit keine rechtswirksam erstatteten Anzeigen der Klägerin für den Monat Dezember 2020 bzw. Januar 2021 vor. Für die Einhaltung der Frist sei der tatsächliche Eingang der jeweiligen Anzeige bei der Agentur für Arbeit maßgebend. Der Antragsteller trage das Risiko der Übermittlung der Anzeige und des rechtzeitigen Eingangs bei der Agentur für Arbeit und sei insofern beweispflichtig. Aus den Einlassungen der Klägerin gehe hervor, dass sie diesen Nachweis nicht führen könne.

Am 18.08.2021 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und
beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kurzarbeitergeld für Dezember 2020 in einer Höhe von 66.109,05 Euro nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 20.05.2021 und für Januar 2021 in einer Höhe von 111.072,40 Euro nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 01.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
    die Klagen abzuweisen.

Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Beklagten- und Gerichtsakten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.

Die gemäß §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Augsburg (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4, 57 SGG) ist zwar zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 29.04.2021, 03.06.2021 und 04.06.2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.07.2021 und 05.08.2021 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021. Demzufolge steht auch kein Zinsanspruch zu.

Nach § 95 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 SGB III allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat, §§ 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III, 2 Abs. 1 Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit - Kurzarbeitergeldverordnung (KugV).

Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer, § 104 Abs. 1 bis 3 SGB III.

Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind, § 99 Abs. 1 SGB III.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist, § 99 Abs. 2 SGB III.

Der Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit bestimmt den Beginn der Kurzarbeitergeldleistung. Da der Kalendermonat der entscheidende Zeitabschnitt ist (§§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 104 Abs. 1 Satz 3), wird hier auch auf den Kalendermonat des Eingangs abgestellt. Die Anzeige muss während einer Bezugsfrist (§ 104 Abs. 1) nicht erneuert werden, sie gilt bis zu deren Ende. Ist innerhalb einer Bezugsfrist für drei Kalendermonate kein Kurzarbeitergeld gezahlt worden, beginnt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine neue Bezugsfrist (§ 104 Abs. 3 SGB III), die eine neue Anzeige erfordert.

Wird die Anzeige nicht mehr im Monat des Eintritts des Arbeitsausfalls erstattet, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht möglich. Es handelt sich bei der ordnungsgemäßen Anzeige nach § 95 Satz 1 Nr. 4 SGB III um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so dass der Anwendungsbereich des § 27 SGB X bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 14.02.1989, 7 RAr 18/87). Darüber hinaus knüpft § 27 SGB X daran an, dass eine gesetzliche Frist versäumt wurde. Eine solche Frist setzt § 99 SGB III aber gerade nicht, sondern legt eine Rechtsfolge für den Zeitpunkt der Anzeige fest. § 99 Abs. 2 SGB III wirkt auch aus diesem Grund materiell-rechtlich. Auch das ist nicht vom Anwendungsbereich der dem Verfahrensrecht zuzuordnenden Vorschrift des § 27 SGB X umfasst (Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 99 SGB III (Stand: 21.10.2020), Rn. 40). Im Übrigen wäre auch § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht verständlich, denn diese Sonderregelung wäre gerade bei einer möglichen Wiedereinsetzung überflüssig (Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 10/20, § 99 SGB III,
Rn. 16).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ist der Antrag der Klägerin auf Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zu spät bei der Beklagten eingegangen. Aufgrund des Fristablauf bestehen im Dezember 2020 und Januar 2021 keine entsprechenden Ansprüche mehr. Für die Kammer ist nicht nachgewiesen, dass die Anzeigen für die streitbefangenen Betriebsteile bei der Beklagten vor dem 01.01.2021 bzw. 01.02.2021 eingegangen sind. Eine wirksame Anzeige lag nicht mehr vor. Denn auf die Anzeige vom 27.03.2020 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2020 lediglich für die Zeit vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 für den Gesamtbetrieb fest, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Zwar stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 31.07.2020 für die Betriebsabteilungen 503721 GKT ID Vertrieb und 508030 Außendienst das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 fest. Mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 02.03.2021 und 21.04.2021 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld vom 31.07.2020 mit Wirkung ab 01.08.2020 bzw. 01.09.2020 jedoch wieder auf, nachdem innerhalb von drei Monaten keine Anträge auf Kurzarbeitergeld bei der Beklagten eingereicht worden sind.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 193 SGG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtskraft
Aus
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