L 12 AS 1846/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 1489/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1846/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 199/21 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der als angemessen zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2016.

Die Beklagte ist eine große kreisangehörige Stadt im Hochsauerlandkreis. Dieser übertrug die ihm als zugelassenem kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) obliegenden Aufgaben im Wesentlichen seinen kreisangehörigen Gemeinden (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem II. Buch Sozialgesetzbuch im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004, ABl. für den Hochsauerlandkreis 2004, S. 110), darunter der Beklagten. Mit der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beauftragte der Kreis das Beratungsunternehmen Analyse & Konzepte, das im Jahr 2013 ein Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorlegte. Dieses unterteilte die kreisangehörigen Gemeinden auf Grundlage einer sog. Clusteranalyse in verschiedene Wohnungsmarkttypen. Die Beklagte bildete danach einen eigenen Wohnungsmarkttyp. U.a. für die Jahre 2015 und 2016 wurde das Konzept fortgeschrieben wurde (Indexfortschreibung). Danach lag die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet der Beklagten zunächst bei 299,50 Euro und – nach Fortschreibung – bei 309 Euro.

Die Klägerin ist teilweise erwerbsgemindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zuletzt i.H.v. 479,97 Euro monatlich. Daneben steht sie bei der Beklagten im aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II.

Die Klägerin bewohnt alleine eine 68,5 m² große Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten zur Miete. Die Miete betrug monatlich 276,14 Euro, hinzu kamen Vorauszahlungen auf die kalten Nebenkosten von monatlich 77,10 Euro. Beheizt wird die Wohnung mittels einer Gastherme. Die monatlichen Vorauszahlungen für die Belieferung mit Gas betrugen 85 Euro bis einschließlich Dezember 2015 sowie 87 Euro ab März 2016.

Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung des der Klägerin bewilligten Arbeitslosengeldes II die Miete nebst kalten Nebenkosten zunächst in Höhe lediglich des Tabellenwertes nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10 %, insgesamt also i.H.v. 338,80 Euro.

Nach Vorlage des Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bruttokaltmiete um 53,74 Euro zu hoch sei; angemessen sei für ihr Stadtgebiet eine Miete inkl. Nebenkosten von 299,50 Euro. Ab dem 01.10.2014 könne die Klägerin daher nur noch den angemessenen Teil ihrer Unterkunftskosten beanspruchen (Kostensenkungsaufforderung vom 31.03.2014).

U.a. für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung nur noch der vermeintlich angemessenen Unterkunftskosten von monatlich 309 Euro; den Strom zum Betrieb der Gastherme berücksichtigte die Beklagte mit monatlich 3,47 Euro (Bescheide vom 28.09.2015, 26.11.2015 und 28.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 21.01.2016; weiterer Änderungsbescheid vom 28.02.2016).

Hiergegen hat die Klägerin am 08.02.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben.

Sie hat vorgetragen, die seitens der Beklagten als angemessen anerkannten Unterkunftskosten beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ihr stehe daher Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach § 12 WoGG in der jeweils aktuellen Fassung zzgl. eines Sicherheitszuschlages zu. Es seien zu wenig Mietwohnungen in die Berechnung aufgenommen worden. Auch habe die Datenerhebung nicht in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum stattgefunden und eine nachvollziehbare Definition des Beobachtungsgegenstandes („einfacher [bzw.] einfachster [Wohnungsstandard]“) nicht vorgelegen. Weiter hat die Klägerin die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze „vorsorglich bestritten“. Die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten sei ihr überdies erst im April 2014 zugegangen und die von der Beklagten zur Kostensenkung gesetzte Frist damit zu kurz, zumal die Beklagte in anderen Fällen sogar eine Frist von einem Jahr gewähre. Weiter sei ein Umzug angesichts der geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze unwirtschaftlich. Außerdem habe die Beklagte in der Vergangenheit höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt; hierin liege eine Zusicherung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.08.2017 hat der Kreis zu Protokoll erklärt, dass sie den Widerspruch der Klägerin auch hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 26.11.2015 und 28.12.2015 zurückweise.

Die Klägerin hat sodann beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2015 und 28.12.2015, des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016, der weiteren Änderungsbescheide vom 25.01.2016 und 28.02.2016 sowie der am 17.08.2018 zu Protokoll erklärten weiteren Widerspruchsentscheidung zu verurteilen, ihr weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren für die Monate Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von jeweils 29,80 Euro und für die Monate Januar bis März 2016 in Höhe von jeweils 59,24 Euro.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Klägervorbringen entgegengetreten.

Das SG hat – nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme bei der Firma Analyse und Konzepte – die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.08.2017) und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Zunächst beinhalte die in der Vergangenheit erfolgte Berücksichtigung einer höheren Bruttokaltmiete keine Zusicherung, auch in Zukunft so zu verfahren.

Weiter erfülle das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept die insoweit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Anforderungen. Zunächst sei die Fortschreibung des im Juli 2013 vorgelegten Konzepts nicht zu beanstanden; der insoweit herangezogene Verbraucherpreisindex NRW mit seinen Unterindizes bilde regelmäßig die örtlichen Verhältnisse ausreichend exakt ab. Das der Fortschreibung zugrunde liegende Konzept sei auch schlüssig. Zunächst sei die Datenerhebung valide. Substantiierte Einwände, aufgrund derer Dubletten bei der Datenerhebung zu besorgen wären und die weitere Ermittlungen erforderlich machten, habe die Klägerin nicht vorgebracht. Die gewonnenen Daten seien auch repräsentativ, weil sie auf mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhten. Dass Wohnungen, die eine bestimmte Mindestgröße unterschritten, nicht berücksichtigt worden seien, sei unschädlich. Die Festlegung einer Untergrenze sei erforderlich, um zu gewährleisten, dass die ausgewerteten Wohnungen zumutbar und hinreichend repräsentativ seien; dass die Grenzziehung bei 35 m² auf sachfremden Erwägungen beruhe oder den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes offensichtlich nicht genüge, sei nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass bei einem Teil der erhobenen Bestandsmieten das Datum des Mietvertragsschlusses unbekannt sei; da es sich bei den Neuvertragsmieten um eine Teilmenge der Bestandsmieten handele, sei davon auszugehen, dass die Daten hinreichend repräsentativ seien, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Zahl der Bestandsmieten hinreichend repräsentativ sei und der Umstand, dass nicht alle Neuvertragsmieten als solche identifiziert werden könnten, auf Umständen beruhe, die bei der Datenerhebung nicht ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ausgeschlossen werden könnten. Die gewonnenen Daten seien schließlich auch nicht deshalb nicht repräsentativ, weil der Erhebungszeitraum zu kurz gewesen wäre. Hinsichtlich der Bestandsmieten habe die Länge des Erhebungszeitraums bereits keine Auswirkungen auf das Ergebnis, weil alle Daten zu einem bestimmten Stichtag erhoben würden. Hinsichtlich der Angebotsmieten würde ein längerer Erhebungszeitraum zwar zu mehr Daten führen, es erschließe sich jedoch nicht, weshalb der Erhebungszeitraum von insoweit einem Jahr zu kurz sein solle. Bei den Datenauswertungen seien anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten worden. Insbesondere handle es sich bei der angewandten Clusteranalyse um ein anerkanntes Verfahren. Das zur Ermittlung der Mietobergrenze angewandte iterative Verfahren sei in der Rechtsprechung zu Recht wiederholt gebilligt worden und seine Umsetzung im Gebiet des kommunalen Trägers nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, wie die Zahl der sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum gebildet worden sei. Diese sei in Anlehnung an Daten aus dem Jahr 2006 geschätzt worden. Eine Schätzung sei aber lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe und zulässigerweise erfolgen durfte. Dies sei hier der Fall, denn die Schätzung beruhe mit den Daten eines Forschungsprojekts auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage; Zeitablauf und Schwankungen werden durch den Sicherheitszuschlag von 2,5 % ausreichend Rechnung getragen.

Eine höhere Bruttokaltmiete als 309 Euro sei auch nicht konkret angemessen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine Wohnung zu der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete für sie nicht anmietbar wäre; für eigene Bemühungen um Anmietung einer günstigen Wohnung sei nichts ersichtlich. Der Klägerin sei die Senkung ihrer Bruttokaltmiete auch subjektiv möglich gewesen. Ihr gegenüber sei eine Kostensenkungsaufforderung ergangen, zwischen dieser und dem streitgegenständlichen Zeitraum lägen auch mehr als sechs Monate. Ob die Beklagte in anderen Fällen eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt habe, sei unerheblich, denn auch die Jahresfrist wäre vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums verstrichen gewesen.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II berufen, weil diese Vorschrift allein dem Interesse des kommunalen Trägers diene und ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen aus ihr nicht folge.

Die Berufung hat das SG zugelassen.

Gegen das ihr am 07.09.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2017 Berufung eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens hat der kommunale Träger in Reaktion auf die Entscheidungen des BSG (vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der sog. Clusteranalyse sein Konzept überarbeiten lassen (Korrekturbericht 2019). Statt der bisherigen Aufteilung in Wohnungsmarkttypen wurde das Kreisgebiet nunmehr in verschiedene Vergleichsräume unterteilt. Das Stadtgebiet der Beklagten bildet danach einen eigenen Vergleichsraum. Die Angemessenheitsgrenze beläuft sich insoweit auf 310,50 Euro.

Gestützt hierauf hat die Beklagte den Klageanspruch teilweise anerkannt und der Klägerin für die einzelnen Monate des Streitzeitraums jeweils Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 1,50 Euro nachgezahlt. Die Klägerin hat das Teil-Anerkenntnis angenommen.

Im Übrigen macht die Klägerin noch geltend, zur Überprüfung des Konzepts sei ein Sachverständigengutachten durch den Senat einzuholen. Weiter sei gerade der preisgünstige Wohnraum in NRW durch die Aufnahme von Flüchtlingen, die ihren Höhepunkt Ende 2015 erreicht habe, insgesamt beeinflusst worden; insoweit könne die Bezirksregierung Arnsberg „sicherlich weitere wichtige Informationen erteilen.“ Zudem sei unklar, weshalb – wovon das im Streit stehende Konzept ausgehe – für andere Gemeinden im Kreisgebiet mit einer geringeren Mietenstufe als die Beklagte höhere Unterkunftsbedarfe angemessen sein sollten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.08.2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28.09.2015, 26.11.2015 und 28.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016 sowie den weiteren Bescheid vom 28.02.2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2015 jeweils weitere 28,30 Euro und für die Monate Januar bis März 2016 jeweils weitere 42,74 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Konzept des Kreises i.d.F. des Korrekturberichts. Dessen Richtigkeit habe die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ermittlungen des Senats hierzu von Amts wegen seien nicht zulässig.

Der Senat hat die Beklagte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung um weitere Erläuterungen des Konzepts gebeten. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter des mit der Erstellung des Konzepts beauftragten Unternehmens Analyse & Konzepte ergänzend befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 17.08.2017 hat keinen Erfolg.

A. Gegenstand des Berufungs- wie auch des vorausgegangenen Klageverfahrens ist der Bescheid vom 28.09.2015, geändert durch die Bescheide vom 26.11.2015 und 28.12.2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens ist der nach Klageerhebung ergangene Bescheid vom 28.02.2016 (§ 96 Abs. 1 SGG). Streitbefangen ist danach die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2016; dies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

In der Sache hat die Klägerin den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt (dazu BSG Urteile vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 12 ff.; und vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, juris Rn. 12).

Soweit die Beklagte dieses Klagebegehren (in Höhe monatlich weiterer 1,50 Euro) im Laufe des Berufungsverfahrens anerkannt und die Klägerin dieses Teil-Anerkenntnis angenommen hat (Schriftsätze vom 05.06.2020 und 28.07.2020), ist das Verfahren erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG).

B. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere kraft Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG).

C. Die Berufung ist jedoch – soweit über sie nach Annahme des Teil-Anerkenntnisses noch zu entscheiden ist – unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung als von der Beklagten zuletzt berücksichtigt. Die geltend gemachten Unterkunftsbedarfe (von monatlich insgesamt 338,80 Euro für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 bzw. 353,30 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016) sind unangemessen, soweit sie den anerkannten Betrag (von monatlich 310,50 Euro) übersteigen.

1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; dieser ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten zu ermitteln (dazu 2); dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (dazu 3; zum Ganzen zuletzt BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 ff., 19; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 16).

2. Die Höhe der von der Beklagten als abstrakt angemessen anerkannten Unterkunftsaufwendungen ist nicht zu beanstanden. Das diesem Betrag zugrundeliegende Konzept des Kreises zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft i.d.F. des Korrekturberichts nach Neuausrichtung der Vergleichsräume aus Dezember 2019 unterliegt, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu a), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu b), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu c) nach einem schlüssigen Konzept (dazu d) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu e; zum Ganzen erneut BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.).

a) Für die Klägerin, die die von ihr genutzte Unterkunft allein bewohnt, ist eine Wohnfläche von 50 m² abstrakt angemessen (vgl. Ziff. 8.2 Wohnraumnutzungsbestimmungen <WNB>, RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2009, MBl. NRW 2010, S. 6; zur Anwendbarkeit dieser Werte BSG Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 17 ff.). Von diesem Wert geht auch das Konzept des Kreises aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin zuletzt geltend gemacht hat, wegen eines Klinikaufenthaltes ihres Kindes habe sich ihre Enkelin u.a. vom 04.08.2015 bis 14.08.2015 bei ihr aufgehalten. Ein bloß besuchsweiser Aufenthalt begründet keine Erhöhung der Wohnflächengrenze (vgl. Senatsurteil vom 21.07.2010, L 12 AS 4/09, juris Rn. 24). Ohnehin liegt der genannte Zeitraum außerhalb des Streitzeitraums. Gleiches gilt, soweit die Klägerin behauptet, ihre Enkelin sei seit dem 01.03.2018 dauerhaft bei ihr wohnhaft.

b) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24). In Übereinstimmung hiermit bestimmt das vorliegend zu beurteilende Konzept den einfachen Standard anhand des Nettokaltmietpreises. Ein solches Vorgehen ist gerade bei häufigkeitsorientierten Konzepten, zu denen das hier zu beurteilende zählt, nicht zu beanstanden. Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (dazu LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; zudem: BMAS, Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2017, S. 200 – fortan: Forschungsbericht 478 –; vgl. auch BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den „im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard“ nennt). Substandardwohnungen – namentlich solche, die nicht zumindest auch über ein Bad sowie eine Sammelheizung verfügten (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 85/09 R, juris Rn. 23) – wurden zudem im Rahmen der Datenerhebung zum hier zu beurteilenden Konzept ausgesondert.

c) Gegen die – mit dem Korrekturbericht aus Dezember 2019 nachgeschobene – Vergleichsraumbildung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Kreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende war zum einen zu einer derartigen Nachbesserung berechtigt (dazu aa), zum anderen genügt die Vergleichsraumbildung jedenfalls mit Blick auf das Stadtgebiet der Beklagten den insoweit zu beachtenden Anforderungen (dazu bb).

aa) Es ist unschädlich, dass das Konzept des Kreises in der Fassung des Korrekturberichts aus Dezember 2019 im Unterschied zu dessen Ursprungsfassung aus dem Jahr 2013 das Kreisgebiet erstmals in einzelne Vergleichsräume unterteilt. Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist dem Jobcenter gerade Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 27 f.). Der Korrekturbericht aus Dezember 2019 verfolgt das Ziel, derartige rechtliche Bedenken auszuräumen. Der Kreis als zugelassener kommunaler Träger durfte nach der Entscheidung des BSG, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüge (Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff.), ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts rechtlich zu beanstanden war, ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen.

bb) Der nunmehr für die Beklagte gebildete Vergleichsraum unterliegt in der Sache keinen Bedenken. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete und dabei insbesondere auch die Festlegung des Vergleichsraums ist zwar gerichtlich voll überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet; insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29).

(1) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21).

(2) Zunächst unterliegt die Unterteilung des Kreisgebiets in unterschiedliche Vergleichsräume keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen und für diese jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen können, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, sieht das Gesetz in § 22b Abs. 1 S. 2 SGB II ausdrücklich vor. Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u.a., juris Rn. 17; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).

(3) Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Festlegung des Stadtgebietes der Beklagten als eigenen Vergleichsraum. Als örtlicher Vergleichsraum ist in erster Linie der  Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der „Gemeinde“ entscheidend sein muss (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 22). Einer weiteren Unterteilung des Stadtgebietes der Beklagten in nochmals kleinere Vergleichsräume bedarf es im Lichte des § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II nicht (dazu <a>), ebenso wenig ist eine Zusammenfassung mit Gebieten anderer kreisangehöriger Gemeinden angezeigt (dazu <b>).

(a) Als örtliche Gegebenheiten, die die Unterteilung des Gebietes eines kommunalen Trägers in verschiedene Vergleichsräume rechtfertigen können, kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 16 f.). Das Stadtgebiet der Beklagten bildet indes trotz dessen ländlicher Prägung einen insgesamt betrachtet hinreichend homogenen Lebens- und Wohnbereich. Insbesondere handelt es sich um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet. Weiter ist das eigentliche Mittelzentrum von jedem Ortsteil mit 1.500 Einwohnern mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 45 Minuten zu erreichen (zum Vorstehenden auch bereits LSG NRW Urteile vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 32; und L 7 AS 287/18, juris Rn. 31). All dies kommt auch in der Einstufung des Stadtgebietes der Beklagten als regionalplanerischem Mittelbereich (im vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung verwendeten Sinne) zum Ausdruck. Derartige Mittelbereiche umfassen im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland und sind definiert als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs und beispielsweise Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäusern oder weiterführenden Schulen (dazu Forschungsbericht 478, S. 157 f.; zur Berücksichtigung landesplanerischer Maßstäbe auch: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.11.2016, L 3 AS 137/14, juris Rn. 34).

(b) Eine Zusammenfassung verschiedener Gebiete kann bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 22). Die Beklagte ist demgegenüber eine große kreisangehörige Stadt (i.S.d. § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen <GO NRW>) mit knapp unter 75.000 Einwohnern und verfügt mit 18.313 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (ohne Wohnheime; Quelle: Zensus 2011) über einen für eine repräsentative und valide Datenerhebung ausreichend großen Wohnungsmarkt (so auch LSG NRW a.a.O.).

d) Weiter wurde der als angemessen angesetzte Nettokaltmietpreis anhand eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt.

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen, bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

aa) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept in seiner nachgebesserten Fassung keine durchgreifenden Bedenken. Die gerichtliche Kontrolle ist auch bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22). Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann – ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts – auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet insoweit ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 S. 1 SGG), die insoweit dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist. Es kann bereits ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen – ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen – zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22, 24). Auch die Klägerin hat vorliegend keine durchgreifenden Einwendungen erhoben und insbesondere die tatsächlichen Annahmen, von denen die Beklagtenseite ausgegangen ist, nicht erschüttern können. Von vorneherein unbeachtlich ist es dabei, wenn die Klägerin – wie noch im Klageverfahren vor dem SG – die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze lediglich „vorsorglich bestreitet“. Auch bedurfte es vorliegend keines Sachverständigengutachtens. Unabhängig davon, dass die Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsbegriff ist (dazu BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 m.w.N.), setzt die gerichtliche Überprüfung eines schlüssigen Konzepts die Einholung eines Sachverständigengutachtens keineswegs zwingend voraus; ausreichend ist eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24). Umgekehrt war der Senat im dargestellten Rahmen aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht aber befugt, die Beklagtenseite und darunter Mitarbeiter von Analyse & Konzepte zu Einzelheiten des Konzepts in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu befragen.

bb) Datengrundlage des Konzepts ist auch in der Fassung des Korrekturberichts eine eigenständige Mietwerterhebung des vom Kreis beauftragten Beratungsunternehmens Analyse & Konzepte. Diese Mietwerterhebung bezieht sich auf Bestands- und Neuvertragsmieten auf der einen sowie Angebotsmieten auf der anderen Seite (zur Unterscheidung vgl. von Malottki, info also 2012, 99). Dass sich der Kreis für die Erstellung eines Konzepts aufgrund einer eigenen Datenerhebung und gegen einen Rückgriff auf die Daten etwaiger Mietspiegel entschieden hat, ist im Rahmen der ihm eingeräumten Methodenvielfalt nicht zu beanstanden (LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 76; dazu bereits BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16). Ebenso wenig unterliegt es angesichts der Methodenvielfalt Bedenken, dass die Beklagtenseite bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen neben Bestands- und Neuvertrags- auch Angebotsmieten berücksichtigt hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31; von Malottki a.a.O., S. 103).

cc) Art und Weise der Datenerhebung geben ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen. Gegenstand der durchgeführten Mietwerterhebung war der gesamte Wohnungsmarkt im Vergleichsraum ohne weitere Differenzierungen. Der angemessene Wohnstandard bestimmt sich letztlich nach dem Preis, wogegen nichts zu erinnern ist (dazu bereits oben b). Eine nach Ausstattungsmerkmalen differenzierte Erhebung wäre, wie der Methodenbericht zur Ursprungsfassung des Konzepts aus dem Jahr 2013 nachvollziehbar darlegt, in der empirischen Praxis kaum umsetzbar (zum Ganzen auch LSG NRW a.a.O., juris Rn. 84).

dd) Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage ist auch hinreichend valide und repräsentativ. Dies gilt für die eigens erhobenen Bestands- und Neuvertrags- (dazu <1> und <2>) wie auch die Angebotsmieten (dazu <3>).

(1) Zur Erhebung der – nach Größenklassen differenzierten – Bestands- und Neuvertragsmieten wurden zunächst die Bestands- und Neuvertragsmieten erhoben und hierzu die größeren Vermieter und Wohnungsverwalter sowie sodann im Sinne einer Zufallsstichprobe rd. 11.000 Haushalte angeschrieben und zu ihren jeweiligen Mietwerten (Datum des Beginns sowie der letzten Änderung des Mietverhältnisses, Wohnungsgröße, Miet- und Betriebskosten etc.) befragt. Abschließend wurden die erhobenen Daten um solche aus dem SGB-II-Datensatz des kommunalen Trägers ergänzt. Erhebungsstichtag war jeweils der 01.09.2012. In jedem Schritt wurden die Ergebnisse der Erhebung um Doppelungen (sog. Dubletten) bereinigt und so eine Mehrfachberücksichtigung einzelner Datensätze vermieden. Die gewonnen Werte wurden im Rahmen einer Extremwertkappung zudem um diejenigen „Ausreißer“ bereinigt, die außerhalb eines Intervalls von 95 % über und unter dem arithmetischen Mittelwert (Normalverteilung) liegen.

(2) Die so gewonnene Datengrundlage bildet die Verhältnisse des Wohnungsmarktes der Beklagten hinreichend ab. Für ihr Stadtgebiet wurden insgesamt 2.174 Bestandsmietdatensätze erhoben, was rd. 12 % des Gesamtbestandes von insgesamt 18.313 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen entspricht. Zwar kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: „min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes“), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II < Einzelkommentierung: Jan. 2021>, § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103). Dass die nach Bereinigung um Dubletten und Extremwerte in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet der Beklagten vermittelten (vgl. LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 88), ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dass neben den institutionellen Groß- nicht auch Privatvermieter gezielt angeschrieben wurden, hat die Beklagtenseite ohne weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass es für Privatvermieter keine entsprechenden Verzeichnisse o.ä. gebe. Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Daten ergeben sich zudem weder aus der zusätzlichen Berücksichtigung des SGB-II-Datensatzes (dazu <a>) noch mit Blick auf das Verhältnis von Groß- und Kleinvermietern in den berücksichtigten Datensätzen (dazu <b>); ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten in räumlicher Hinsicht nicht den gesamten Wohnungsmarkt abbildeten (dazu <c>).

(a) Dass auch Daten aus dem SGB-II-Bestand in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann unzulässig, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; und vom 06.10.2011, B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19, juris Rn. 84 f.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts nicht nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB-II-Bestand herangezogen, sondern bei Großvermietern und zufällig ausgewählten Haushalten eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt sowie öffentliche Wohnungsannoncen ausgewertet. Auch innerhalb der erhobenen Bestandsmieten überwiegen diejenigen aus dem SGB-II-Datensatz nicht. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagtenseite hierzu mitgeteilt, dass 1.141 Datensätze von institutionellen Vermietern, 107 von privaten Mieterhaushalten sowie 1.081 aus dem SGB-II-Bestand stammen. Doppelungen dergestalt, dass sich hinter den im Rahmen der Mietwerterhebung ermittelten Daten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II verbergen, werden durch den nach jedem Teilschritt der Datenerhebung durchgeführten Dublettenabgleich ausgeschlossen. Weiter werden Verzerrungen in Richtung des SGB II vor allem dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt, diese dann aber i.R.d. iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23). Überdies ist die Gefahr von Zirkelschlüssen in dem Sinne, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits deshalb nicht gegeben, weil bei den Daten aus dem SGB-II-Bestand jeweils die tatsächlichen – also ungedeckelten – Unterkunftsbedarfe in die Auswertung einbezogen wurden. Dies hat die Beklagtenseite auf Nachfrage des Senats bestätigt. Hinzu kommt, worauf die Beklagtenseite zusätzlich hingewiesen hat, dass sich die Angemessenheitsgrenze auf den Quadratmeterpreis bezieht und Leistungsberechtigte im Rahmen der sog. Produkttheorie auch Wohnungen zu einem höheren Quadratmeterpreis bei einer dafür geringeren Wohnfläche anmieteten können.

(b) Durchgreifende Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten bestehen auch nicht deshalb, weil das Ergebnis der Mietwerterhebung das Verhältnis von institutionellen und Privatvermietern unzutreffend widerspiegelte (kritisch insoweit aber: Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 50; nachgehend: BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 29). Zwar hat die Beklagtenseite auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass 84 % des Mietwohnungsbestandes im maßgeblichen Vergleichsraum in den Händen privater Klein- und 16 % in denen institutioneller Vermieter liegen. Demgegenüber stammen die in die Auswertung eingeflossenen Datensätze in 1.141 Fällen von institutionellen, in 107 Fällen von privaten Mieterhaushalten sowie in 1.081 Fällen aus dem SGB-II-Bestand. Auch insoweit ist aufgrund des Dublettenabgleichs allerdings sichergestellt, dass die Datensätze aus dem SGB-II-Bestand keine Mietverhältnisse mit den in der Mietwerterhebung berücksichtigten institutionellen Vermietern betreffen. Es mag dahinstehen, inwieweit bereits dies Verzerrungen zu Lasten der Leistungsberechtigten im Ergebnis ausschließt. In jedem Fall ist aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die in die Auswertung eingeflossenen Daten der institutionellen Vermieter allgemein nur ein geringeres Mietniveau oder nur die Wohnbebauung bestimmter Stadtteile der Beklagten repräsentierten und es deshalb auf eine prozentgenaue Widergabe des Verhältnisses von Groß- und Kleinvermietern vorliegend ankäme. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des Senats für die Angemessenheit einer Wohnung ohne Belang ist, ob diese in der Hand eines institutionellen oder aber eines privaten Vermieters liegt. Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene Unterkunft überhaupt anmieten können, unabhängig davon, bei welchem Vermieter.

(c) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten Stadtteilen abbildeten und insoweit die Gefahr von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18). Vielmehr umfasste die Mietwerterhebung räumlich den gesamten Vergleichsraum. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, wenn die Beklagtenseite ausführt, sowohl durch diesen Erhebungsansatz als auch über die Menge der erhobenen Werte werde sichergestellt, dass der Vergleichsraum vollständig abgebildet und eine Konzentration der Erhebungsdaten auf einzelne Wohnquartiere ausgeschlossen werde.

(3) Zur Erfassung der Angebotsmieten wurden im Zeitraum von Januar bis Dezember 2012 u.a. große Online-Immobilienportale, die örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie die Internetauftritte der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet ausgewertet und zwar nicht im Sinne einer Stichprobe, sondern „nahezu vollständig“. Schon diese „nahezu vollständig[e]“ Erfassung belegt die Validität und vor allem Repräsentativität der erhobenen Angebotsmieten. Lediglich Wohnungen des Luxussegments blieben unberücksichtigt. Die verbleibenden Werte wurden ebenfalls um Extremwerte bereinigt. Im Ergebnis verblieben für den maßgeblichen Vergleichsraum 980 Wohnungsangebote. Die Heranziehung auch von Angebotsmieten ist dabei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).

(4) Soweit die Klägerin einwendet, durch die Aufnahme von Flüchtlingen, die ihren Höhepunkt Ende 2015 erreicht habe, sei gerade der preisgünstige Wohnraum in NRW insgesamt beeinflusst worden, begründet dies keine andere Beurteilung. Insbesondere besteht nach den oben dargelegten Maßstäben insoweit kein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Auch die Klägerin trägt keinerlei Einzelheiten dazu vor, dass und inwieweit sich die Aufnahme von Flüchtlingen gerade auf den Wohnungsmarkt im Stadtgebiet der Beklagten und dies auch bereits im streitbefangenen Zeitraum ausgewirkt haben soll. Stattdessen verweist sie lediglich unsubstantiiert darauf, dass die Bezirksregierung Arnsberg hierzu „sicherlich weitere wichtige Informationen erteilen“ könne. Zwar erscheint es nicht fernliegend, dass ein verstärkter Zuzug auf den Wohnungsmarkt den Konkurrenzdruck unter den Nachfragern erhöht und damit eine entsprechende Kostensteigerung bewirkt. Dass die betroffenen Flüchtlinge aber bereits im Streitzeitraum in maßgeblicher Anzahl auf dem Wohnungsmarkt im Stadtgebiet der Beklagten angekommen und nicht vielmehr zunächst anderweitig – etwa in Gemeinschaftsunterkünften – untergebracht worden wären, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze indes in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 S. 1 SGG); einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

cc) Auf Grundlage der so gewonnenen Datenbasis wurde die für das Gebiet der Beklagten maßgebliche Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren aus (vgl. dazu Forschungsbericht 478, S. 219 ff.) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind (dazu <1> und <2>), jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können (dazu <3>).

(1) Die Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum entspricht nach dem zu beurteilenden Konzept der Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII), den Empfängern von Wohngeld, von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sowie „sonstigen“ Nachfragern. Zu letzteren zählen namentlich Geringverdiener, die keine Leistungen der öffentlichen Hand beziehen. All die vorgenannten Nachfrager konkurrieren, so die Annahme des Konzepts, miteinander um denselben preisgünstigen Wohnraum. Diese Annahme ist ohne weiteres nachvollziehbar. Weiter wurde insbesondere die Gruppe der „sonstigen“ Nachfrager in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Konkret wurde auf den Bundesdurchschnitt abgestellt, entnommen dem Forschungsbericht „Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte“ (Schriftenreihe Forschungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau, und Stadtentwicklung und des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Heft 142, s. dort S. 18 ff.).

(2) Den relativen Anteil der Summe der o.g. Nachfrager – differenziert nach Haushaltsgrößen – an der Gesamtzahl der Haushalte im Vergleichsraum setzt das Konzept in Beziehung zu den erhobenen Bestandsmieten, um zunächst eine sog. vorläufige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Diese werden – getrennt nach Wohnungsgrößen – nach der jeweiligen Miethöhe aufsteigend sortiert und sodann eine Kappungsgrenze (Perzentil) bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen ein Anteil liegt, der dem Anteil der entsprechenden Nachfrager an der Gesamtzahl der Haushalte entspricht. Im Fall der vorliegend interessierenden Einpersonenhaushalte beträgt der Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment an der Zahl der Gesamthaushalte 25 % und liegt die vorläufige Angemessenheitsgrenze dementsprechend beim 25. Perzentil der erhobenen Bestandsmieten in der Größenklasse 35-50 m². Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (dazu bereits LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84, 95; im Ergebnis ebenso auch LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 33 ff., dort indes aufgrund einer Ergebniskontrolle). Dem lässt sich vorliegend auch nicht entgegenhalten, dass zur Bestimmung der Kappungsgrenze die Zahl der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller Haushalte und nicht lediglich zur Gesamtzahl der Miethaushalte gesetzt wurde. Zwar leuchtet es ein, dass bei einem höheren Anteil der Haushalte im Wohneigentum das die Angemessenheitsgrenze für Mietwohnungen markierende Perzentil entsprechend höher liegen muss. Denn mit dem Anstieg des Anteils der Wohneigentümerhaushalte sinkt zugleich der Anteil der Mietwohnungen am Gesamtwohnungsbestand, d.h. derjenigen Wohnungen, die überhaupt angemietet werden können und den Nachfragern nach preisgünstigem Wohnraum zur Verfügung stehen (vgl. Forschungsbericht 478, S. 219; kritisch zur Nichtberücksichtigung der Eigentümerquote auch: Schleswig-Holsteinisches LSG a.a.O., juris Rn. 86). Nach Auskunft der Beklagtenseite liegt auf Kreisebene aber keine statistische Aufteilung nach Mieterhaushalten und solchen im Wohneigentum vor, weshalb die Gesamtzahl der Haushalte der einzig statistisch verfügbare Anhaltspunkt ist. Zum anderen ist zu auch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der als Kappungsgrenze ermittelte vorläufige Angemessenheitswert mittels des iterativen Verfahrens noch korrigiert wird (dazu sogleich).

(3) Der so ermittelte vorläufige Angemessenheitswert wurde im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens korrigiert, um – so die Erläuterungen zur Ursprungsfassung des Konzepts – den Wohnungsmarkt durch die Höhe der Transferzahlungen so gering wie möglich zu beeinflussen. Hierdurch sollen die Ungleichverteilungen zwischen Haushaltsgrößen und Wohnungsgrößen ausgeglichen werden, wenn z.B. dem hohen Anteil an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften ein proportional kleinerer Anteil an Wohnungen bis 50 m² gegenübersteht. Auch könnten Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden, um gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger zu gewährleisten. Im Rahmen dieses iterativen Verfahrens wird das der maßgeblichen Nachfragergruppe entsprechende Perzentil in Beziehung zu den erfassten Angebots- und Neuvertragsmieten gesetzt und ggf. in Fünferschritten angepasst. Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen (Ein- und Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften) zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da – im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten – nur diese die reale Wohnmarktsituation abbildeten (zum Ganzen auch: LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 95; zu den Angebotsmieten als Datengrundlage vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.). Auf Befragen des Senats hat die Beklagtenseite hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die Anbindung an die Bestandsmieten sei trotz der späteren Korrektur im iterativen Verfahren unter Rückgriff auf Neuvertrags- und Angebotsmieten angezeigt, da diese „die Skala vor[gäben]“; sie bildeten zum einen eine Orientierungsgröße, zum anderen verhinderten sie eine Verzerrung der Angemessenheitswerte etwa durch einen „abgehobenen Angebotsmietmarkt“. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (zu den Besonderheiten des Wohnungsmarktes, insbesondere zu dessen geringer Elastizität vgl. auch: von Malottki, info also 2012, 99 f.). Unter Anwendung des 50. Perzentils ergab sich für das Stadtgebiet der Beklagten in der Wohnungsgrößenklasse von 35-50 m² ein angemessener Quadratmeterpreis von nettokalt 4,50 Euro.

(4) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze ergeben sich auch nicht, soweit in den Erläuterungen zum Korrekturbericht ausgeführt wird, es sei „abweichend vom Perzentilwertverfahren, im ursprünglichen Methodenbericht das Perzentil auf 50 % festgelegt“ worden und zwar, „[u]m für die Leistungsempfänger eine auskömmliche Versorgung mit Wohnraum zu ermöglichen“. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagtenseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Ermittlung des 50. Perzentils auf dem iterativen Verfahren beruhte. Den zuständigen politischen Vertretungsgremien seien zwar Varianten „angeboten“ worden, die aber jeweils mithilfe des oben beschriebenen Verfahrens ermittelt worden seien. Politisch sei zudem festgelegt worden, für das gesamte Kreisgebiet einheitlich das 50. Perzentil zugrundezulegen, auch wenn manche Vergleichsräume innerhalb des Kreisgebietes den Ansatz eines niedrigeren Perzentils erlaubt hätten. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zwar kommt den kommunalen Trägern bei der Konkretisierung der Angemessenheit keine nicht justiziable Einschätzungsprärogative zu; auch handelt es sich nicht um gerichtlich nicht überprüfbare „politische“ Entscheidungen (vgl. BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 18 m.w.N.). Mit der den kommunalen Trägern eingeräumten Methodenvielfalt verbunden ist aber zugleich eine Methodenfreiheit (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 24; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 17/3404, S. 101;), d.h. den kommunalen Trägern steht es grundsätzlich frei, unter verschiedenen infrage kommenden Methoden auszuwählen, solange das letztendlich gewählte nur für sich genommen schlüssig ist.

e) Gegen die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall wurde so verfahren: Im Rahmen der Mietwerterhebung wurden die kalten Betriebskostenvorauszahlungen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums mit erhoben und mit den Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen. Für die weiteren Berechnungen wurde der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße in Ansatz gebracht. Es ergaben sich danach durchschnittliche kalte Betriebskosten für Wohnungsgrößen von 35-50 m² im Vergleichsraum der Beklagten von 1,56 Euro.

dd) Nach allem ergibt sich ein angemessener Quadratmeterpreis für Einpersonenhaushalte von bruttokalt 6,06 Euro (= 4,50 Euro + 1,56 Euro) und, multipliziert mit der angemessenen Quadratmeterzahl (50 m²), eine Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte von 303 Euro im Produkt. Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 in nicht zu beanstandender Weise anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 43; vgl. auch BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 20 ff.). Danach ergibt sich ein angemessener Quadratmeterpreis von bruttokalt 6,21 Euro (= 4,61 Euro + 1,60 Euro) und bezogen auf die angemessene Wohnfläche eine Angemessenheitsgrenze in Höhe der von der Beklagten zuletzt in ihrem Anerkenntnis zugrundegelegten 310,50 Euro.

3. Die von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftsbedarfe sind auch konkret (subjektiv) angemessen.

a) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin im Streitzeitraum nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre, ihre Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise auf das (abstrakt) angemessene Maß zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Auch die Klägerin trägt hierzu nichts vor, sondern rügt lediglich die Unschlüssigkeit des von der Beklagten herangezogenen Konzepts. Auch ihr Vorbringen, die Beklagte habe ihr in ihrer Kostensenkungsaufforderung (vom 31.03.2014) weniger als sechs Monate Zeit zur Senkung ihrer Unterkunftskosten eingeräumt, verfängt nicht, denn zum Beginn des hier streitbefangenen Zeitraums (am 01.10.2015) waren jedenfalls mehr als die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Regelfall vorgesehenen sechs Monate vergangen.

b) Anders als die Klägerin meint, begründet auch der Umstand, dass die Beklagte ihr in früheren Bewilligungszeiträumen Arbeitslosengeld II unter Anerkennung höherer Unterkunftsbedarfe gewährt hat, weder Vertrauensschutz, noch handelt es sich bei den entsprechenden Bewilligungsbescheiden um Zusicherungen (i.S.d. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>). Die Regelungswirkung von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II sind nach ihrem Regelungsgehalt grundsätzlich auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II i.d.F. der Neubekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850) beschränkt und vermögen für andere Zeiträume daher kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Nichts anderes gilt auch, soweit die Klägerin behauptet, in Fällen anderer Leistungsbezieher habe die Beklagte Kostensenkungsfristen von einem Jahr gewährt. Insoweit ist indes schon nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen nicht besondere Umstände vorlagen, für die § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Abweichen von der Sechsmonatsfrist vorsieht („in der Regel“; vgl. dazu BSG Urteil vom 15.12.2009, B 1 AS 1/08 KL, juris Rn. 38 f.). Im Fall der Klägerin sind jedenfalls keine derartigen Umstände ersichtlich.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

E. Anlass, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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