L 3 R 886/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 49 R 2396/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 886/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die „Umbuchung“ freiwilliger Beiträge und dadurch bedingt den früheren Beginn ihrer Regelaltersrente.

Die am 00.00.1933 geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit 1949 lebt sie in Israel. Rentenrechtliche Zeiten hat sie dort nicht zurückgelegt.

Am 29.06.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Sie gab an, in einem Ghetto in Transnistrien beschäftigt gewesen zu sein. Weitere Angaben machte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 13.01.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ab. Das ZRBG finde keine Anwendung für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto, welches sich auf dem Gebiet des Deutschen Reichs oder eines dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Staates befunden habe. Die Klägerin sei nach ihren Angaben in einem Ghetto in Transnistrien beschäftigt gewesen, das im beantragten Zeitraum zum rumänischen Staatsgebiet gehört habe. Da Rumänien ein mit dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen sei, komme eine Rentenzahlung nach dem ZRBG nicht in Betracht.

Am 03.09.2010 beantragte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihren Bevollmächtigten, unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundessozialgerichtes in den Urteilen vom 02.06.2009 und 03.06.2009 die Überprüfung des Ablehnungsbescheides und eine Rentenzahlung nach dem ZRBG. Die Klägerin gab an, sich von November 1941 bis März 1944 im Ghetto C in Transnistrien aufgehalten und von März 1942 bis März 1944 in der Küche Hilfsarbeiten geleistet zu haben. Die Beklagte zog die die Klägerin betreffende Akte des Amtes für Wiedergutmachung, Saarburg, bei und holte eine Auskunft des israelischen Versicherungsträgers über die von der Klägerin dort zurückgelegten Versicherungszeiten ein. Dieser teilte mit, dass die Klägerin in Israel keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe. Die Beklagte erkannte eine Ghettobeitragszeit vom 01.03.1942 bis zum 18.03.1944 sowie eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes vom 12.12.1947 bis zum 31.12.1949 an. Es ergaben sich 50 auf die Wartezeit anrechenbare Monate. Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit entrichten könne. Für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 sei die Zahlung eines Betrages in Höhe von 796,00 Euro erforderlich. Die Klägerin werde gebeten, den Betrag nicht zu überweisen, da dieser mit der Rentennachzahlung verrechnet werde. Gleichzeitig übersandte die Beklagte den Bescheid vom 19.09.2011 über die Bewilligung einer Regelaltersrente ab dem 01.11.2009. Die Rente betrug ab dem 01.10.2011 67,36 Euro. Für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 30.09.2011 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 740,08 Euro, die nicht an die Klägerin ausgezahlt wurde. Ihren gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch vom 07.10.2011, mit dem sie eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 begehrte, nahm die Klägerin am 02.01.2013 zurück.

Am 21.06.2013 stellte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie habe in Israel gearbeitet und Beiträge entrichtet. Die Beklagte übersandte im September 2013 die Auskunft des israelischen Versicherungsträgers. Die gleichzeitige Anfrage, ob der Antrag vom 21.06.2013 zurückgenommen werde, beantwortete die Klägerin nicht.

Mit am 16.01.2015 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, die freiwilligen Beiträge von Januar 2009 bis Oktober 2009 auf die Zeit von Januar 1997 bis Oktober 1997 zu verlegen und die Regelaltersrente ab dem 01.01.1999 zu zahlen. Durch das ZRBG-Änderungsgesetz gelte der Rentenantrag als am 18.06.1997 gestellt.

Mit Bescheid vom 27.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom 16.01.2015 auf Neuberechnung der Rente gemäß § 44 SGB X ab. Der Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente sei nicht rechtswidrig. Zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit seien von der Klägerin freiwillige Beiträge für die Monate Januar 2009 bis Oktober 2009 entrichtet worden. Die Rente beginne mit dem Folgemonat der Entrichtung des letzten freiwilligen Beitrages, mit dem 01.11.2009. Das ZRBG-Änderungsgesetz enthalte keine Sondervorschrift zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, so dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gälten. Eine Verlegung des Entrichtungszeitraumes sei nur möglich, wenn eine Unterbrechung der Zahlungsfrist durch ein offenes Verwaltungsverfahren oder die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles erfüllt seien. Beides sei im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Die Klägerin legte am 20.07.2015 Widerspruch ein, mit dem sie weiterhin die Umbuchung der freiwilligen Beiträge und die Zahlung der Regelaltersrente ab Januar 1999 begehrte. Die Frist des § 197 SGB VI werde vorliegend durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Weil bis Herbst 2009 die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen worden sei, sei auch zu prüfen, ob ein Fall der besonderen Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.07.2015 gegen den Bescheid vom 27.05.2015 zurück. Mit Schreiben vom 19.09.2011 sei dargelegt worden, dass die Rentenzahlung erst nach der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Wartezeiterfüllung möglich gewesen sei. Die Entrichtung der freiwilligen Beiträge sei für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 gewährt worden. Zu Gunsten der Klägerin sei als Entrichtungsdatum das Datum der Entscheidungen des Bundessozialgerichts am 04.06.2009 berücksichtigt worden, so dass nach Erfüllung dieser letzten Voraussetzung die Rente ab dem 01.11.2009 habe beginnen können. Bei dem Zeitraum, für den die freiwilligen Beiträge zur Zahlung entgegengenommen worden seien, sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.04.2013 berücksichtigt worden. Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalls lägen nicht vor.

Die Klägerin hat am 17.12.2015 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Gewährung der Altersrente ab dem 01.01.1999 begehrt hat. Nach dem ZRBG gelte ein Antrag auf Rente als am 18.06.1997 gestellt. Eine Einschränkung enthalte das Gesetz nicht. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI seien freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollen, entrichtet würden. Diese Frist werde allerdings unterbrochen durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch (§ 198 SGB VI). Dieser Sachverhalt liege hier vor. Es sei auch zu entscheiden, ob ein Fall der besonderen Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könne, weil bis zum Herbst 2009 die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien abgelehnt worden sei. Hilfsweise begehre sie die Rentenzahlung ab September 2002 auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Der 14. Senat des LSG NRW habe in seinen Urteilen aus den Jahren 2013 und anschließend der Gesetzgeber mit dem ZRBG-Änderungsgesetz im Juni 2014 eine restriktive Auslegung des ZRBG durch die Verwaltung festgestellt. Restriktive Gesetzesauslegung bedeute rechtswidrige Pflichtverletzung und dies führe zu einem Herstellungsanspruch.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.05.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.12.2015 sowie des Bescheides vom 19.09.2011 zu verurteilen, die zehn freiwilligen Beiträge auf die Monate 01.01.1997 bis 31.10.1997 umzubuchen in dem Versicherungskonto der Klägerin 01 und der Klägerin eine Regelaltersrente beginnend ab 01.01.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Eine fehlerhafte Allgemeininformation habe sie nicht verfasst.

Mit Einverständnis der Beteiligten vom 26.04.2018 bzw. 20.02.2018 hat das Sozialgericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19.10.2018 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.05.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.12.2015 sowie des Bescheides vom 19.09.2011 verurteilt, die zehn freiwillig gezahlten Beiträge auf die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003 umzubuchen und der Klägerin Regelaltersrente ab November 2003 zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Eine Vorverlegung der Beiträge auf die Monate Januar 1997 bis Oktober 1997 komme nicht in Betracht. Die Frist zur Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum sei bereits verstrichen gewesen, als die Klägerin im Juli 2003 den Rentenantrag gestellt habe. Freiwillige Beiträge seien wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollen, gezahlt würden. Mit Blick auf § 197 Abs. 2 SGB VI habe die Klägerin freiwillige Beiträge für zurückliegende Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für die Regelaltersrente im Jahre 1999 im Juli 2003 nicht mehr wirksam zahlen können, denn für das (letztmögliche) Geltungsjahr 1999 sei die Entrichtungsfrist spätestens Ende März 2002 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien Beiträge nicht gezahlt worden. Die nach § 197 Abs. 2 SGB VI bis zum 31.03. laufende Frist sei auch nicht durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen worden. Das Rentenverfahren habe frühestens im Juli 2003 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI bereits abgelaufen gewesen. Der Rentenantrag von Juli 2003 habe allerdings zu einer Hemmung der Entrichtungsfrist ab 2003 geführt. Auch wenn diese mit bindendem Abschluss des Rentenverfahrens nach Erlass des Bescheides vom 13.01.2004 geendet habe, so ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches etwas anderes.

Der Klägerin stehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu mit der Folge, dass die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen auf die Jahre 2003 und 2004 umzubuchen seien. Durch restriktive Verwaltungspraxis bzw. Auslegung des ZRBG habe die Beklagte der Klägerin gegenüber Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt. Es sei durchaus eine fehlerhafte Auskunft oder Beratung der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben. Die frühere Auffassung der Beklagten, dass die in einem Ghetto in Transnistrien verrichtete Arbeit keinen Anspruch nach ZRBG habe begründen können, sei objektiv unrichtig gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf die damalige Rechtsprechung und historische Einordnung beziehen. Zur Frage eines Rentenanspruchs aus Beschäftigungen in einem Ghetto in Transnistrien habe es keine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben. Auch habe eine ständige restriktive Rechtsprechung, so wie von der Beklagten hinsichtlich Transnistriens behauptet, nicht existiert. Erstmals im Februar 2004 sei vom LSG NRW ein Transnistrien-Fall verhandelt und entschieden worden. Vermehrt seien die Fälle zu Transnistrien erst ab Januar 2006 aufgetreten. Das BSG habe klargestellt, dass die allgemeine Berufung auf den Umstand, dass Transnistrien von Rumänien annektiert worden sei und entsprechend die Ghettos rumänischer Aufsicht unterstanden hätten, nicht ausreichend sei.

Gegen das ihr am 16.11.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.12.2018 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Recht auf Umbuchung der freiwillig gezahlten Beiträge aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Unabhängig davon, ob das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegend überhaupt Anwendung finde, lägen die Voraussetzungen nicht vor, denn es fehle bereits an einer Pflichtverletzung ihrerseits. Durch die vom Sozialgericht gerügte restriktive Auslegung des ZRBG habe sie jedenfalls keine Pflichten gegenüber der Klägerin zur individuellen Beratung oder zur individuellen Auskunft verletzt, durch die die Klägerin von der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge abgehalten worden sei. Das LSG NRW habe noch im Jahr 2006 dargelegt, dass Transnistrien nicht in das Deutsche Reich eingegliedert oder vom Deutschen Reich besetzt gewesen sei. Das Deutsche Reich habe in Transnistrien keine Gebietshoheit ausgeübt und keine Herrschaftsgewalt gegenüber der Bevölkerung in Anspruch genommen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 19.05.2009 die Streitsache an das LSG NRW zurückverwiesen und den völkerrechtlichen Status Transnistriens in den Jahren 1941 bis 1944 offen gelassen. Weder in den Jahren 2003/2004 noch später habe es eine sozialgerichtlich gefestigte Rechtsprechung, die der Auffassung der Beklagten zur Einordnung des Gebiets Transnistrien in Bezug auf das ZRBG entgegen gestanden habe, gegeben. Das BSG habe weder in seinem Urteil vom 19.05.2009 noch in dem vom 14.12.2006 über den Status von Transnistrien in Bezug auf das ZRBG entschieden. Die Rechtslage zur Transnistrien sei insgesamt ungeklärt gewesen. Nach der Entscheidung des LSG NRW vom 12.01.2018 – L 14 R 185/17 – „fordern die Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit nicht ausreicht.“ Die ablehnende Entscheidung habe im Einklang mit der bis dahin auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtslage zu Transnistrien und nicht auf einem objektiven Fehlverhalten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung gestanden. Ein objektives Fehlverhalten könne daher nicht angenommen werden. Unabhängig davon könnten bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur solche Maßnahmen begehrt bzw. eingeräumt werden, die in der betreffenden Rechtsordnung vorgesehen seien, hingegen nicht Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder ausschließe. Eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufspalten bzw. Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben sei in der Regel nicht möglich, denn die Verschiebung von Beiträgen sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das BSG habe eine solche Möglichkeit nur für Ausnahmefälle bejaht, wenn allein dadurch der Rentenversicherungsträger sein früheres Fehlverhalten ausgleichen könne. Ein solches liege jedoch nicht vor. Aufgrund der ab Januar 1992 für die Entrichtung freiwilliger Beiträge geltenden Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI bestehe kein Raum mehr für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung zu der Härtefallregelung nach § 1418 Reichsversicherungsordnung (RVO). Diese habe zwar nur für Pflichtbeiträge gegolten, sei aber auch ins SGB VI für freiwillige Beiträge übernommen worden. Die Umbuchung der freiwillig gezahlten Beiträge für die Zeit vor dem Jahre 2009 sei grundsätzlich nicht möglich. Die Klägerin habe im Juli 2003 einen Rentenantrag auf Bewilligung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG gestellt. Auf Basis dieses Rentenantrages hätte folglich nur die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge ab Januar 2003 unterbrochen werden können. Dieses Rentenverfahren sei mit Bescheid vom 13.01.2004 beendet worden, ohne dass freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. Damit habe die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge spätestens im Jahre 2005 geendet. Im September 2010 sei der Überprüfungsantrag gestellt worden. Daraufhin sei die Regelaltersrente ab November 2009 bewilligt worden, nachdem die Klägerin zuvor die freiwilligen Beiträge entrichtet habe. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Erst 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 und 3 SGB VI gestellt. In den Fällen des § 197 Abs. 3 SGB VI sei die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der einschlägigen Fristen zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden verhindert gewesen sei. Nach der bisherigen Judikatur seien denkbare Fälle von besonderen Härte z.B. der drohende Anwartschaftsverlust oder die knappe Verfehlung der Wartezeit. Nach Auffassung der Beklagten sei die erst später beginnende Rente jedenfalls kein denkbarer Fall einer besonderen Härte. Unabhängig davon sei ein solcher Antrag fristgebunden und könne gemäß § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Den Antrag auf Härtereglung habe die Klägerin erst im Januar 2015 gestellt, hätte ihn aber schon im Jahre 2009/2010 stellen können bzw. müssen. In dem Überprüfungsantrag von September 2010 könne im Rahmen der objektiven Auslegung kein Antrag gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI gesehen werden. Die Notfrist sei jedenfalls im Januar 2015 abgelaufen gewesen. Die Frist sei aber auch nicht gemäß § 198 SGB VI unterbrochen gewesen. Das im September 2010 eingeleitete Überprüfungsverfahren sei zwar in einem Rentenverfahren gemündet. Es führe aber nicht zur Unterbrechung der Frist des § 197 Abs. 3 SGB VI, denn § 198 Satz 1 SGB VI verweise lediglich auf die Frist von § 197 Abs. 2 SGB VI, nicht aber auf § 197 Abs. 3 SGB VI. Habe der Versicherte die Antragsfrist des § 197 Abs. 3 SGB VI versäumt, sei nach § 197 Abs. 4 SGB VI die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, sowie der Akte des Amtes für Wiedergutmachung, Saarburg, (Az: 702882) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil ihr Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung, die ihm am 21.10.2021 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.12.2015 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 19.09.2011 zurückzunehmen und der Klägerin nach Umbuchung freiwilliger Beiträge Regelaltersrente von einem früheren Zeitpunkt an zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Der Bescheid vom 19.09.2011 ist nicht zu Lasten der Klägerin unrichtig.

Die Klägerin hat gemäß §§ 35 S. 1, 235 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI erst ab dem 01.11.2009 einen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und nach § 51 Abs. 4 SGB VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet.

Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Für die Zeit 01.03.1942 bis zum 18.03.1944 (25 Monate) gelten Beiträge nach § 2 Abs. 1 ZRBG als gezahlt. Freiwillige Beiträge hat die Klägerin für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 (10 Monate) gezahlt. Zusammen mit den Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vom 12.12.1947 bis zum 31.12.1949 (20 Monate) ist die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt.

Die Klägerin hat die Wartezeit für die Zahlung einer Regelaltersrente jedenfalls nicht vor dem 01.11.2009 erfüllt, denn erst unter Berücksichtigung der für die Monate Januar bis Oktober 2009 entrichteten freiwilligen Beiträge hat sie 60 mit auf die Wartezeit anrechenbare Monate zurückgelegt.

Beitragszeiten liegen nur dann vor, wenn Beiträge auch tatsächlich und wirksam gezahlt worden sind oder - ausnahmsweise - als gezahlt gelten (BSG Urteil vom 13.08.1996 – 12 RK 76/94, Rdn. 28).

Eine Zahlung freiwilliger Beiträge ist vor dem 01.11.2009 nicht erfolgt und die Klägerin war nicht mehr berechtigt, freiwillige Beiträge für das Jahr 1997 oder für das Jahr 2003 zu entrichten.

Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

Die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 1997 endete daher am 31.03.1998.

Ein die Frist unterbrechendes Beitrags- oder Rentenverfahren hat bis zum 31.03.1998 nicht begonnen. Erst fünf Jahre später, am 29.06.2003, hat die Klägerin erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rentenleistung gestellt. Ein eigenständiges Beitragsverfahren wurde bis zum 31.03.1998 ebenfalls nicht in Gang gesetzt.

Soweit nach § 3 ZRBG der Antrag als am 18.06.1997 gestellt gilt, ist dies unerheblich. Die Fiktion des § 3 ZRBG regelt nicht den Beginn eines Renten- oder Beitragsverfahrens, sondern ausschließlich den Beginn der Regelaltersrente. Beitragsrechtliche Auswirkungen hat diese Vorschrift nicht (BSG Urteil vom 30.04.2013 – B 12 R 12/11 R).

Die Klägerin konnte auch keine freiwilligen Beiträge mehr für das Jahr 2003 leisten.

Über das die bis zum 31.03.2004 laufende Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2003 unterbrechende Rentenverfahren (Antrag vom 29.06.2003) hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2004 entschieden. Die dreimonatige Frist zur Nachzahlung der Beiträge beginnt mit Abschluss des Verfahrens neu zu laufen (§ 198 S. 1 SGB VI) und war zum Zeitpunkt des Eingangs des Überprüfungsantrages am 03.09.2010 bereits abgelaufen.

Zwar ist unbekannt, zu welchem Zeitpunkt der Ablehnungsbescheid vom 13.01.2004 der Klägerin zugegangen ist. Jedoch hat die Klägerin spätestens am 04.08.2010 ihren Bevollmächtigten mit der Prüfung bzw. Geltendmachung ihrer Rentenansprüche beauftragt. An diesem Tag hat die Klägerin die Vollmacht für den Bevollmächtigten unterzeichnet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X stellte, hat der Senat keine Zweifel, dass der Klägerin der Ablehnungsbescheid mehr als drei Monate zuvor zugegangen und die Nachentrichtungsfrist abgelaufen war. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, einen Überprüfungsantrag zu stellen und den Verlust möglicher Rentenzahlungen für die Zeit vor Januar 2006 gem. § 44 Abs. 4 SGB X in Kauf zu nehmen. Wäre der Ablehnungsbescheid der Klägerin erst innerhalb der letzten drei Monate vor Beauftragung des Bevollmächtigten zugegangen, wäre vielmehr die Einlegung eines Widerspruchs angezeigt gewesen. Die Widerspruchsfrist wäre noch nicht abgelaufen gewesen. Da die in Israel lebende Klägerin im Verwaltungsverfahren noch nicht durch ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bevollmächtigten vertreten wurde, endete die Widerspruchsfrist erst drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 Abs. 1 S. 2 SGG).

Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin wegen Vorliegens einer besonderen Härte zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2003 zuzulassen wäre (§ 197 Abs. 3 SGB VI). Sie hat den hierfür erforderlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt.

Nach § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI kann der Antrag (auf Zulassung freiwilliger Beiträge nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen) nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.

Einen Antrag nach § 197 Abs. 3 SGB VI hat die Klägerin erstmals am 16.01.2015, dem Tag des Eingang ihres Schreibens vom 13.01.2015, gestellt. Unter Hinweis auf die §§ 197 und 198 SGB VI begehrte die Klägerin die Verlegung der für das Jahr 2009 geleisteten freiwilligen Beiträge auf das Jahr 1997.

Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Antragsfrist des §§ 197 Abs. 3 SGB VI abgelaufen. Diese endete am 05.01.2012. Der Klägerin war spätestens seit dem 05.10.2011 bekannt, dass zur Erlangung eines Anspruchs auf Regelaltersrente die Entrichtung freiwilliger Beiträge erforderlich war und dass sie freiwillige Beiträge für die Vergangenheit leisten durfte. Denn mit Schreiben vom 05.10.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2011 ein, der gemeinsam mit dem Schreiben der Beklagten zur Entrichtung freiwilliger Beiträge am 21.09.2011 versandt worden war.

Der mit Schreiben vom 05.10.2011 eingelegte Widerspruch enthält auch keinen konkludenten Antrag nach § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch allein mit den Worten „Dieser Widerspruch richtet sich vorgreiflich gegen den Rentenbeginn (01.07.1997)“. Es sei beabsichtigt, eine generelle Klärung beim Bundessozialgericht herbeizuführen. Das Widerspruchsverfahren möge bis zum Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen. Dieser inhaltlich unkonkrete Widerspruch, der durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten eingelegt wurde, enthält keinen Hinweis auf Umstände, die Anlass dazu gaben, nunmehr in diesem Einzelfall das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen. Im Übrigen hat die Klägerin diesen Widerspruch am 02.01.2013 zurückgenommen. Auch ein mit dem Widerspruch konkludent gestellter Antrag nach § 197 Abs. 3 SGB VI wäre damit zurückgenommen worden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch um Umbuchung der freiwilligen Beiträge nach den Regeln des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Es erscheint bereits äußerst fraglich, ob im Hinblick auf die Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 S. 1 Ziff. 2 ZRBG durch das ZRBG-Änderungsgesetz überhaupt eine Pflichtwidrigkeit in der Anwendung des bis dahin geltenden Gesetzes vom 20.06.2002 gesehen werden kann.

Dies kann jedoch dahin stehen, da im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 197 Abs. 2 S. 3 SGB VI zur Überzeugung des Senats kein Raum mehr für eine diesbezüglich weitergehende Korrektur durch das richterrechtliche Instrument des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt. Diese Auffassung deckt sich mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu konzeptionellen Wiedereinsetzungsregelungen etwa im Urteil vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R, Rdn. 21 und im Urteil vom 08.11.1995 – 13 RJ 5/95, Rdn. 30. Der allgemeine Rechtsgedanke der §§ 162, 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Korrektur eines Fehlverhaltens der Verwaltung findet jedenfalls dort keine Anwendung, wo der Gesetzgeber selbst – wie hier im Wege einer Härtefallregelung für eine nachträgliche Entrichtung von freiwilligen Beiträgen – eine Kompensation für den Leistungsberechtigten geschaffen und damit aber auch deren Grenzen festgelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.05.1984 – 12 RK 48/82) war neben der nach § 1418 Abs. 2 und 3 Reichsversicherungsordnung (RVO); § 140 Abs. 2 und 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) geltenden Härtefallregelung für Pflichtbeiträge die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeschlossen. Die Härtefallregelung galt auch, wenn ein Fehlverhalten des Versicherungsträgers dazu beigetragen hatte, dass die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Nur für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen konnte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Anwendung finden, da die frühere Rechtslage eine Härtefallregelung für diese Beiträge nicht vorsah.

Mit § 197 Abs. 3 SGB VI hat der Gesetzgeber in Kenntnis der damaligen Rechtslage eine Härtefallregelung sowohl für Pflichtbeiträge als auch für freiwillige Beiträge geschaffen. Eine Missbilligung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu dem Ausschluss des Herstellungsanspruchs im Bereich der Pflichtbeiträge durch den Gesetzgeber ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 189). Durch die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als abschließend ansieht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2012 – L 13 R 649/10 –).

Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, ihr stehe auf Grund der restriktiven Gesetzesauslegung durch die Beklagte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zur Seite.

Eine in der Sache unrichtige Entscheidung der Beklagten kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch „korrigiert“ werden. Hierzu stehen den Betroffenen Rechtsbehelfe und auch das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zur Verfügung.

Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dann nicht in Betracht kommt, wenn das fehlerhafte Handeln der Verwaltung (nur) in einer falschen Sachentscheidung liegt und sich die Folgen darin erschöpfen. Denn für das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nur dort Raum, wo es an gesetzlichen Regelungen fehlt. Dies ist hinsichtlich der Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht der Fall. Hier hat der Gesetzgeber dem Betroffenen zunächst das Recht eingeräumt, die im SGG vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen (Widerspruch, Klage, Berufung usw.) Ist ein derartiger Bescheid bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG), besteht die Möglichkeit eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsentscheidungen, welche die Rechte eines Betroffenen verletzen, grundsätzlich abschließend geregelt (BSG, Beschluss vom 28.01.1999 – B 14 EG 6/98 B –, m.w.N.)

Vorliegend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Regelaltersrente nach dem ZRBG vom 29.06.2003 aus Gründen, die die Klägerin für unrichtig hält, abgelehnt. Von ihrem Recht, Rechtsbehelfe einzulegen, hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Ablehnungsbescheid vom 13.01.2004 wurde bestandskräftig. Ebenso wurde der Bescheid, mit dem der Klägerin auf Grund ihres Überprüfungsantrages vom 03.09.2010 die Regelaltersrente ab November 2009 unter Zulassung der Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 ab November 2009 bewilligt worden war, bestandskräftig. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin zurück. Eine darüber hinausgehende Korrektur der von der Klägerin für unrichtig gehaltenen Bescheide kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

 

 

Rechtskraft
Aus
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