Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2020 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. November 2018 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs (BSchA) für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 30.6.2017 durch Anpassung an eine Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten.
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Der 1958 geborene und verheiratete Kläger ist Landesbeamter (Besoldungsgruppe A 13) und bezieht seit Oktober 2003 Versorgungsleistungen (ua Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von - damals - 80) wegen eines Impfschadens. Nachdem er schädigungsbedingt seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert hatte, bewilligte ihm der Beklagte BSchA ab dem Antragsmonat Mai 2015 (Bescheid vom 13.1.2016).
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Der BSchA wurde vom Beklagten aufgrund eines geänderten Vergleichseinkommens mit Bescheid vom 25.1.2016 rückwirkend zum 1.7.2015 und mit Bescheid vom 20.6.2017 zum 1.7.2017 angepasst. Wegen Änderung der Einkommensverhältnisse beim Kläger wurde der BSchA vom Beklagten zudem mit Bescheiden vom 25.1.2016 (rückwirkend zum 1.8.2015), vom 18.8.2016 (rückwirkend zum 1.8.2016) und vom 1.3.2017 (rückwirkend zum 1.1.2017) neu festgestellt. Zudem erfolgte zum 1.7.2016 eine Anpassung aufgrund der 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 (Bescheid vom 4.7.2016).
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Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 vom 21.11.2016 (BBVAnpG 2016/2017) wurde die Besoldung der Bundesbeamten zum 1.3.2016 um 2,2 vH und zum 1.2.2017 um 2,35 vH erhöht. Den Antrag des Klägers vom 4.1.2017, das Vergleichseinkommen auf dieser Grundlage anzupassen und den BSchA rückwirkend zum 1.3.2016 neu festzustellen, lehnte der Beklagte ab. Er stellte jedoch den BSchA für den Zeitraum von April bis Juni 2017 wegen einer Einkommensänderung beim Kläger neu fest. Dazu berücksichtigte der Beklagte das höhere Einkommen des Klägers, das aus der Übernahme der Anpassungswerte der Bundesbeamtenbesoldung im Land resultierte, verminderte den BSchA für den genannten Zeitraum entsprechend und forderte die Erstattung des überzahlten Betrags (Bescheid vom 1.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017).
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Das SG hat die anschließende Klage abgewiesen (Urteil vom 30.11.2018). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 30.6.2017 höheren BSchA auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nach Maßgabe der durch das BBVAnpG 2016/2017 erfolgten Besoldungsanpassungen zu zahlen. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben sei das Vergleichseinkommen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht worden. Daher sei es von dem Beklagten eigenständig unter Einbeziehung der Besoldungsanpassungen nach dem BBVAnpG 2016/2017 zu errechnen (Urteil vom 10.6.2020).
6 |
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 30 Abs 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das LSG verkenne die Grundsätze der Ermittlung des Vergleichseinkommens. Diese sähen eine Anpassung des Vergleichseinkommens jeweils nur zum 1.7. eines Jahres und unter Zugrundelegung nicht der aktuellen Bundesbeamtenbesoldung, sondern der Durchschnittsbesoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren vor.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. November 2018 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Mit von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommenen Teilanerkenntnis vom 16.12.2021 hat der Beklagte seine Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 1.8.2017 um 36 Euro reduziert und einen Anspruch des Klägers auf höheren BSchA für den Zeitraum von April bis Juni 2017 in diesem Umfang anerkannt. Ferner hat sich der Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum von März 2016 bis März 2017 das Vergleichseinkommen des Klägers nach § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG zu überprüfen und ggf neu festzustellen.
II
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Sie führt zur Aufhebung des LSG-Urteils im noch streitbefangenen Umfang und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheren BSchA für den Zeitraum von März 2016 bis Juni 2017 durch Anpassung des Vergleichseinkommens an die mit dem BBVAnpG 2016/2017 vom 21.11.2016 (BGBl I 2570) erfolgte Besoldungserhöhung der Bundesbeamten.
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A. Als Streitgegenstand verbleibt im Revisionsverfahren nach dem vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten vom 16.12.2021 (§ 101 Abs 2 SGG) nur noch die vom LSG im Urteil vom 10.6.2020 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Berechnung des BSchA des Klägers für die Zeit von März 2016 bis Juni 2017 ein höheres Vergleichseinkommen entsprechend der für diesen Zeitraum durch das BBVAnpG 2016/2017 vorgenommenen Anhebung der Besoldung der Bundesbeamten zugrunde zu legen. Diesen Anspruch hat der Beklagte zuvor mit Bescheid vom 1.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 (§ 95 SGG) verneint. Hiergegen hat sich der Kläger zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) gewandt (zur Klageart vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 ‑ B 9 V 4/15 R ‑ SozR 4‑3100 § 65 Nr 2 RdNr 12). Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom 1.8.2017 den Antrag des Klägers erst "ab dem 01.07.2016 (…) im Übrigen" abgelehnt, weil eine Erhöhung des Vergleichseinkommens nicht eingetreten sei. Der Senat legt diesen Verfügungssatz unter Einbeziehung der Begründung hierzu ‑ ebenso wie das Berufungsgericht ‑ dahin aus (vgl § 133 BGB), dass damit vom Beklagten das Begehren des Klägers insgesamt und damit auch für die von seinem Antrag vom 4.1.2017 ausdrücklich mitumfasste Zeit ab März 2016 abgelehnt werden sollte (vgl allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG Urteil vom 16.3.2021 ‑ B 2 U 7/19 R ‑ RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 297 und SozR 4‑5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1 vorgesehen).
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B. Entgegen der Ansicht des LSG haben es der Beklagte und das SG zu Recht abgelehnt, das Vergleichseinkommen und in der Folge den BSchA des Klägers für den Zeitraum von März 2016 bis Juni 2017 entsprechend der zum 1.3.2016 und zum 1.2.2017 erfolgten Erhöhungen der Besoldung der Bundesbeamten nach dem BBVAnpG 2016/2017 höher festzusetzen.
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1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger mit seinem Antrag vom 4.1.2017 begehrte Änderung des Vergleichseinkommens wegen der Erhöhung der Bundesbeamtenbesoldung zum 1.2.2017 ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Soweit der Antrag des Klägers darüber hinaus auf die Neufestsetzung des Vergleichseinkommens wegen der Erhöhung der Bundesbeamtenbesoldung rückwirkend ab dem 1.3.2016 gerichtet ist, kommt als Rechtsgrundlage für die diesbezüglich begehrte Rücknahme der insoweit bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 25.1.2016, 4.7.2016, 18.8.2016 und 1.3.2017 § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
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Entgegen der Rechtsansicht des LSG kann der Kläger sich für sein Begehren eines höheren BSchA nicht auf § 60 Abs 2 und 3 BVG stützen. Denn diese regeln nur den Beginn bei einer auf Antrag (Abs 2) oder von Amts wegen (Abs 3) zu gewährenden höheren Versorgungsleistung (vgl Knörr in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 60 BVG RdNr 1; Sailer in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 60 BVG RdNr 1). Bedingung hierfür ist jedoch, dass deren materiell-rechtliche Voraussetzungen auch erfüllt sind. Dies ist vorliegend aber erst dann der Fall, wenn zuvor geklärt worden ist, in welcher Höhe das Vergleichseinkommen bei der Festsetzung des BSchA im hier streitbefangenen Zeitraum zu berücksichtigen ist (vgl BSG Urteil vom 14.11.2013 ‑ B 9 V 5/12 R ‑ SozR 4‑3100 § 48 Nr 1 RdNr 51). Letzteres ergibt sich allerdings nicht aus § 60 Abs 2 und 3 BVG, sondern aus § 30 Abs 5 BVG iVm § 4 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen.
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2. Durch die Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten nach dem BBVAnpG 2016/2017 ist im streitbefangenen Zeitraum keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X beim Vergleichseinkommen des Klägers eingetreten. Auch hat der Beklagte das Recht bei der Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht unrichtig angewandt, indem er die Besoldungserhöhungen durch dieses Gesetz nicht berücksichtigt hat.
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Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zum BSchA in § 30 Abs 5 BVG iVm der BSchAV erfolgt eine Anpassung des Vergleichseinkommens nicht zeitgleich zur Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten. Vielmehr ist das Vergleichseinkommen ausschließlich zum 1.7. eines jeden Jahres neu festzusetzen, und Besoldungsänderungen fließen zu diesem Zeitpunkt auch lediglich in Form einer Durchschnitts- oder Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein (dazu unter a und b). Daher waren die Besoldungserhöhungen durch das BBVAnpG 2016/2017 zum 1.3.2016 und zum 1.2.2017 beim Vergleichseinkommen des Klägers im hier streitbefangenen Zeitraum von März 2016 bis Juni 2017 nicht zu berücksichtigen (dazu unter c). Über die Berechnung des BSchA des Klägers im Übrigen hatte der Senat nach Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten nicht mehr zu entscheiden (dazu unter d). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG bestehen nicht (dazu unter e).
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a) Nach § 30 Abs 3 BVG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, BSchA. Wegen der Erstantragstellung des Klägers im Mai 2015 ist dessen Höhe gemäß § 30 Abs 10 Satz 1 BVG ausschließlich nach Maßgabe des Abs 6 dieser Norm zu ermitteln. Danach ist BSchA der Nettobetrag des Vergleichseinkommens (Abs 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Abs 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33 BVG) und des Ehegattenzuschlags (§ 33a BVG). Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei nach dem 30.6.1927 geborenen und verheirateten Beschädigten ‑ wie dem Kläger ‑ für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen um 18 vH, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vH und der 1790 Euro übersteigende Teil um 40 vH gemindert wird (vgl § 30 Abs 7 Satz 1 Nr 1 BVG in den Fassungen der Gesetze vom 20.6.2011 <BGBl I 1114> und vom 26.7.2016 <BGBl I 1824>).
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b) Das danach zunächst zu ermittelnde (Brutto-)Vergleichseinkommen errechnet sich nach § 30 Abs 5 BVG in den hier anzuwendenden Fassungen der Gesetze vom 20.6.2011 (aaO) und vom 26.7.2016 (aaO) jeweils iVm der auf Grundlage von § 30 Abs 14 BVG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen BSchAV in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.6.2011 (BGBl I 1273). Es ist durch das BMAS zu ermitteln und im BAnz bekannt zu geben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (§ 30 Abs 5 Satz 6 BVG).
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aa) Was als Vergleichseinkommen gilt, bestimmt zunächst die BSchAV. § 2 Abs 1 Satz 1 BSchAV definiert das Vergleichseinkommen als das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), der der Beschädigte ohne die Schädigung zuzuordnen wäre (vgl hierzu Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 BVG RdNr 50 ff). Nach § 4 Abs 1 Satz 1 BSchAV ist in besonderen Fällen ‑ wie beim Kläger ‑, in denen Beschädigte nachweislich in dem Beruf, den sie vor dem Eintritt der Schädigung oder der Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt haben, eine Stellung erreicht hatten, die durch die Vorschriften des § 3 BSchAV nicht ausreichend berücksichtigt wird, als Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der BBesO A zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Anlage V zum BBesG zugrunde zu legen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit, dass sich das Durchschnittseinkommen des Klägers aufgrund der von ihm erreichten Stellung nach der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 8 BBesO A zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß Anlage V zum BBesG bemisst.
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bb) Für die beim Kläger zugrunde zu legende Besoldungsgruppe ist im streitbefangenen Zeitraum vom BMAS entgegen der Anordnung in § 30 Abs 5 Satz 6 BVG kein Vergleichseinkommen nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG ermittelt und im BAnz bekannt gegeben worden. Eine Ermittlung und Bekanntgabe von Vergleichseinkommen erfolgte in diesem Zeitraum lediglich für die in § 3 BSchAV genannten Fälle (vgl BAnz AT 05.12.2016 B6 für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.6.2016 und BAnz AT 08.08.2016 B5 für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017). Dementsprechend hat der Senat vorliegend nicht über die Frage der "Ersetzbarkeit" von Vergleichseinkommen zu entscheiden, das vom BMAS zuvor ermittelt und in der gesetzlich vorgesehenen Weise bekannt gegeben worden ist.
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cc) Aus der unterbliebenen Bekanntmachung eines Vergleichseinkommens im BAnz durch das BMAS folgt, dass die Versorgungsverwaltung ‑ und im Streitfall die Gerichte ‑ das Vergleichseinkommen eigenständig nach Maßgabe der gesetzlichen Berechnungsvorgaben in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG zu ermitteln und festzusetzen haben.
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Bei der Berechnung des Vergleichseinkommens bleibt es der zuständigen Versorgungsverwaltung zwar unbenommen, sich auf "nur für den Dienstgebrauch" erstellte Arbeitsanweisungen, Tabellen oder Erlasse anderer Behörden zu stützen. Diese können aber die gesetzlich angeordnete Bekanntgabe des durch das BMAS ermittelten Vergleichseinkommens im BAnz nicht ersetzen. Zudem haben solche verwaltungsinternen Bekanntmachungen des Vergleichseinkommens lediglich informatorischen Charakter zur Unterstützung der Versorgungsverwaltung bei der ansonsten mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbundenen Berechnung des Vergleichseinkommens. Für die Gerichte entfalten sie jedenfalls keine bindende Wirkung.
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§ 30 Abs 5 BVG in ab dem 1.7.2016 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ‑ Rechtsvereinfachung ‑ sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (aaO) bestimmt in Satz 1, dass das Vergleichseinkommen nach den Sätzen 2 bis 5 zu errechnen ist. Danach sind zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der BBesO A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen (Satz 2). Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden (Satz 3). Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs 2 iVm § 228b SGB VI) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird (Satz 4). Das Vergleichseinkommen wird zum 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt (Satz 5 Halbsatz 1). Es ist durch das BMAS zu ermitteln und im BAnz bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (Satz 6). Wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert (Satz 5 Halbsatz 2).
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Nach diesen gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Anpassung des Vergleichseinkommens nicht zeitgleich zur Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten. Vielmehr ist das Vergleichseinkommen ausschließlich zum 1.7. eines jeden Jahres neu festzusetzen, und Besoldungsänderungen fließen zu diesem Zeitpunkt auch lediglich in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein. Dies ergibt sich neben dem oben wiedergegebenen insoweit klaren Wortlaut des § 30 Abs 5 BVG auch aus der Gesetzesentwicklung, seiner Gesamtsystematik und der grundlegenden Zweckbestimmung des BSchA.
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Der mit Wirkung zum 1.6.1960 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27.6.1960 (BGBl I 453) in das BVG eingefügte BSchA soll einen durch Schädigungsfolgen bedingten Verlust an Erwerbseinkommen in generalisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BVerfG Beschluss vom 14.5.1969 ‑ 1 BvR 615/67 ua ‑ BVerfGE 26, 16 = SozR Nr 1 zu Art 80 GG ‑ juris RdNr 39; BSG Urteil vom 16.3.2016 ‑ B 9 V 4/15 R ‑ SozR 4‑3100 § 65 Nr 2 RdNr 23; BSG Urteil vom 28.4.2005 ‑ B 9a/9 VJ 1/04 R ‑ SozR 4‑3100 § 30 Nr 2 RdNr 16 = juris RdNr 28; BSG Urteil vom 31.10.1979 ‑ 10/9/10 RV 75/77 ‑ juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.6.1973 ‑ 10 RV 512/72 ‑ SozR Nr 2 zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG ‑ juris RdNr 16; BSG Urteil vom 17.10.1967 ‑ 9 RV 914/65 ‑ BSGE 27, 178 = SozR Nr 3 zu § 6 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 30.7.1964 ‑ juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.11.2021 ‑ B 9 V 17/21 B ‑ juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.12.2018 ‑ B 9 V 13/18 B ‑ juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.9.2015 ‑ B 9 V 29/15 B ‑ juris RdNr 9). Dabei bemisst sich der Einkommensverlust anhand eines Vergleichs des Einkommens, das der Beschädigte aus gegenwärtiger Tätigkeit oder aus Versorgung aus früherer Tätigkeit aktuell tatsächlich bezieht, und des Einkommens, das er ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (Vergleichseinkommen). Allerdings ersetzt der BSchA seit jeher nur einen Teil der Differenz zwischen aktuellem oder früherem Einkommen und dem Vergleichseinkommen des Beschädigten (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 ‑ B 9 V 4/15 R, aaO RdNr 25; BSG Urteil vom 28.6.1973 ‑ 10 RV 512/72, aaO RdNr 17; Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 BVG RdNr 21; Hansen, jurisPR‑SozR 24/2018 Anm 4 C; ders, Der Berufsschadensausgleich, 1996, S 14; vgl auch die Begründung des Entwurfs zum Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 27.8.1959, BT-Drucks 3/1239 S 25, wonach der durch die Schädigungsfolgen bedingte Einkommensverlust durch den BSchA nur "in einem bestimmten Verhältnis entschädigt" werden soll).
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Eine entgegenstehende Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich auch aus späteren Gesetzesbegründungen zu grundlegenden Gesetzentwürfen zum BSchA nicht entnehmen, etwa zur Einführung der Nettoschadensberechnung neben der Bruttoschadensberechnung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem BVG vom 23.3.1990 (BGBl I 582) und zur Einführung der ausschließlichen Geltung des Nettoprinzips für erstmalig nach dem 21.12.2007 gestellte Anträge auf BSchA mit dem Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (aaO; vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 16.3.2016 ‑ B 9 V 4/15 R ‑ SozR 4‑3100 § 65 Nr 2 RdNr 23 bis 25 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien <BT-Drucks 11/5831 S 12 f und BT‑Drucks 16/6541 S 36>).
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Gleiches gilt insoweit auch für die Reform des BSchA-Rechts durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (aaO). Durch dieses Gesetz und die dazu erlassene BSchAV vom 28.6.2011 (aaO) wurde mit Wirkung vom 1.7.2011 die Berechnung des Vergleichseinkommens auf neue Grundlagen gestellt (vgl hierzu Dau, SGb 2012, 260, 263 f). Zur Feststellung des Vergleichseinkommens sollten zukünftig nur noch die Einkommen von Bundesbeamten unter Heranziehung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A dienen (vgl BT‑Drucks 17/5311 S 1, 13, 19). Allerdings sollte sich das Vergleichseinkommen nicht nach dem jeweils aktuellem Niveau der Bundesbeamtenbesoldung entwickeln (vgl Dau, SGb 2012, 260, 264). Vielmehr gilt seitdem für Anträge auf BSchA ab 1.7.2011 der in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG geregelte Berechnungs- und Anpassungsmechanismus (für sog Altfälle s § 87 Abs 1 Satz 1 BVG; vgl hierzu Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 87 BVG RdNr 4). Hiernach sind zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der BBesO A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen (§ 30 Abs 5 Satz 2 BVG). Der Mittelwert aus diesen drei Jahren war sodann um die Summe der Vomhundertsätze, um die sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung verändert hatte, zu aktualisieren (§ 30 Abs 5 Satz 4 BVG idF des Gesetzes vom 28.6.2011, aaO). Das Vergleichseinkommen war jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an maßgebend (§ 30 Abs 5 Satz 5 BVG idF des Gesetzes vom 28.6.2011, aaO).
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An diesem grundsätzlichen Berechnungs- und Anpassungsmodus für das Vergleichseinkommen in § 30 Abs 5 BVG hat sich durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II ‑ Rechtsvereinfachung ‑ sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (aaO) nichts geändert. Die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren blieb erhalten (Satz 2). Durch die mit Wirkung vom 1.7.2016 erfolgte Änderung des Satzes 4 wollte der Gesetzgeber eine Anpassung des Vergleichseinkommens an die "für die Rentenanpassung relevante Lohnentwicklung nach § 68 Abs 2 iVm § 228b SGB VI in den alten Bundesländern" gewährleisten und damit "eine Teilhabe der Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht an der tatsächlichen Lohnentwicklung" sicherstellen (BT-Drucks 18/8909 S 36). Durch die ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2016 vorgenommene Änderung des Satzes 5 in Halbsatz 1 sollte hingegen lediglich klargestellt werden, dass das Vergleichseinkommen - wie bisher auch - in jedem Jahr zum 1.7. neu zu errechnen und damit zum selben Zeitpunkt anzupassen ist wie die Versorgungsleistungen nach dem BVG (§ 56 Abs 1 BVG) und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 65 SGB VI; aaO S 37). Zudem wurde in Satz 5 mit Wirkung zum 1.7.2016 mit Halbsatz 2 eine sog "Schutzklausel" eingefügt, die bei negativer Einkommensentwicklung eine Verringerung des bisherigen Vergleichseinkommens des Beschädigten verhindern soll (aaO; vgl auch die "Schutzklausel" in § 68a SGB VI).
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c) Nach diesem Normenkonzept ist entgegen der Auffassung des Klägers und des LSG Ausgangspunkt für die Berechnung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs 5 BVG in seinen beiden hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom 20.6.2011 (aaO) und vom 26.7.2016 (aaO) nicht die jeweils aktuelle Besoldung der Bundesbeamten (vgl Dau, SGb 2012, 260, 264). Vielmehr fließen - wie oben dargestellt - in die Berechnung des Vergleichseinkommens Besoldungsänderungen (erst) zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren ein. Im Fall des Klägers waren dies für die Zeit ab 1.7.2016 die Kalenderjahre 2012 bis 2014 und für die vorangegangene Zeit ab der letzten Rentenanpassung zum 1.7.2015 die Kalenderjahre 2011 bis 2013. Danach waren die Besoldungserhöhungen durch das BBVAnpG 2016/2017 zum 1.3.2016 und zum 1.2.2017 beim Vergleichseinkommen des Klägers im hier streitbefangenen Zeitraum von März 2016 bis Juni 2017 nicht zu berücksichtigen. Allerdings erfolgt ‑ wie oben ebenfalls bereits ausgeführt ‑ eine Aktualisierung des für die Vergangenheit aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren errechneten Mittelwerts für die Zeit ab 1.7.2016 mit Hilfe der Veränderungsraten der Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs 2 iVm § 228b SGB VI) und für die Zeit vor dem 1.7.2016 mit Hilfe der Veränderung der Vomhundertsätze des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung (vgl § 30 Abs 5 Satz 4 BVG in den hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom 26.7.2016 <aaO> und vom 20.6.2011 <aaO>).
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Eine das Begehren des Klägers stützende Regelungsabsicht lässt sich auch nicht § 4 BSchAV in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.6.2011 (aaO) entnehmen. § 30 Abs 14 Buchst a BVG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Der auf Grundlage dieser Ermächtigung erlassene § 4 BSchAV regelt - wie oben bereits erläutert - die Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen, ohne aber für diese Fälle eine abweichende Bestimmung zur Regelung in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG zu treffen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt der Wortlaut des § 4 BSchAV nicht den Schluss zu, dass das (Brutto-)Vergleichseinkommen für die dort erfassten besonderen Fälle zeitgleich an die Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten anzupassen ist, also eine Dynamisierung parallel zu Besoldungsänderungen nach der BBesO zu erfolgen hat. Zwar sieht § 4 BSchAV vor, dass als (monatliches) Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer der vor der Schädigung erreichten Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der BBesO A (zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum BBesG) zugrunde zu legen ist. Anders als der Kläger meint, ergibt sich daraus aber nicht, dass in den von § 4 BSchAV erfassten besonderen Fällen die Ermittlung des Vergleichseinkommens hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe der Festsetzung durch eine unmittelbare Anwendung der BBesO in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfolgen hat. Zur Neufestsetzung oder Anpassung des Vergleichseinkommens bei Änderungen der Bundesbeamtenbesoldung enthält § 4 BSchAV keine Regelung. Diese richtet sich für einen ab dem 1.7.2011 beantragten BSchA vielmehr ausschließlich nach § 30 Abs 5 BVG. § 4 BSchAV bestimmt lediglich, wie die für das Durchschnittseinkommen maßgebliche Besoldungsgruppe zu bestimmen ist (Abs 1 Satz 2: "Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe"). Dies geschieht, indem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung ihrer Folgen auf den Beruf erzielt worden sind, um 10 vH zu verringern und den Bezügen (Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der Stufe 1) gegenüberzustellen sind, die Bundesbeamte zu derselben Zeit erhalten hätten. Soweit allerdings nach § 30 Abs 5 Satz 6 BVG Vergleichseinkommen vom BMAS ermittelt und bekannt gemacht worden sind, sind diese den Einkünften gegenüberzustellen. Einen weitergehenden Regelungsgehalt mit Bezug zu dem in § 30 Abs 5 BVG normierten (Neu-)Festsetzungs- und Anpassungsmechanismus beim (Brutto‑)Vergleichseinkommen enthält die Bestimmung nicht.
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d) Über die Berechnung des BSchA im Übrigen hatte der Senat nach Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten durch den Kläger und der insoweit erfolgten Beschränkung des Streitgegenstands im Revisionsverfahren auf sein Begehren nach einem höheren BSchA durch Anpassung des Vergleichseinkommens entsprechend der durch das BBVAnpG 2016/2017 vorgenommenen Anhebung der Besoldung der Bundesbeamten nicht mehr zu entscheiden. Soweit sich der Beklagte mit dem Teilanerkenntnis verpflichtet hat, das Vergleichseinkommen des Klägers für den Zeitraum von März 2016 bis März 2017 zu überprüfen und ggf neu festzustellen, wird er die vom Senat erläuterten Berechnungsvorgaben nach § 30 Abs 5 BVG in seiner jeweils maßgeblichen Fassung (für die Zeit von März bis Juni 2016 idF vom 20.6.2011<aaO> und für die Zeit von Juli 2016 bis März 2017 idF vom 26.7.2016 <aaO>) zu beachten haben. Von dem danach ermittelten (Brutto-)Vergleichseinkommen wird er sodann nach Maßgabe des § 30 Abs 7 Satz 1 Nr 1 BVG noch den für den verheirateten Kläger maßgeblichen Nettobetrag des Vergleichseinkommens bestimmen müssen.
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e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG bestehen nicht. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende und generalisierende Regelungen als notwendig anerkannt und vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung im Grundsatz als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.3.1996 ‑ 2 BvR 616/91 ua ‑ juris RdNr 47; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.4.1993 ‑ 2 BvR 969/92 ‑ SozR 3-4100 § 168 Nr 12 ‑ juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 31.5.1988 ‑ 1 BvR 520/83 ‑ BVerfGE 78, 214 ‑ juris RdNr 36, jeweils mwN).
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Der BSchA regelt einen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt (vgl BVerfG Beschluss vom 14.5.1969 ‑ 1 BvR 615/67 ua ‑ BVerfGE 26, 16 = SozR Nr 1 zu Art 80 GG - juris RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 28.6.1973 ‑ 10 RV 512/72 ‑ SozR Nr 2 zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG ‑ juris RdNr 18). Dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Berechnung des Vergleichseinkommens in § 30 Abs 5 BVG überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich.
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Durch den BSchA werden - wie oben bereits ausgeführt - berufliche Schäden nicht voll, sondern nur teilweise und lediglich pauschaliert entschädigt. Dies rechtfertigt es auch, wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass im Rahmen der Ermittlung des vom BSchA abgedeckten Einkommensverlustes nicht jede Besoldungserhöhung von Bundesbeamten sofort auf das Vergleichseinkommen zu übertragen ist. Vielmehr wird bei der Festsetzung des Vergleichseinkommens mit der seit Juli 2011 geregelten Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse in Form einer Mittelwertberechnung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren und der Anpassung an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung bzw seit Juli 2016 an die für die Rentenanpassung maßgeblichen Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs 2 iVm § 228b SGB VI) jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres sichergestellt, dass der BSchA in angemessener Weise die Teilhabe der Beschädigten an der tatsächlichen Lohnentwicklung gewährleistet. Zudem wird durch die seit Juli 2016 im Gesetz enthaltene "Schutzklausel" eine Minderung des Vergleichseinkommens des Beschädigten verhindert, selbst wenn die Einkommensentwicklung negativ ausfallen sollte. Schließlich wird mit dieser in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 BVG geregelten Berechnung des Vergleichseinkommens auch das Ziel des BSchA berücksichtigt, eine angemessene Existenzgrundlage für den Beschädigten und seine Angehörigen zu sichern und ein soziales Absinken zu verhindern (vgl BSG Urteil vom 15.2.1989 ‑ 9/4b RV 47/87 ‑ BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nr 76 ‑ juris RdNr 22; BSG Urteil vom 15.2.1989 ‑ 9/4b RV 5/87 ‑ BSGE 64, 272 = SozR 3642 § 5 Nr 1 - juris RdNr 17; Hansen, jurisPR‑SozR 24/2018 Anm 4 C; ders, Der Berufsschadensausgleich, 1996, S 14). Dass dieses Ziel im Fall des Klägers erreicht wird, steht außer Frage. Insgesamt ist daher und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass durch die dem Beschädigten neben dem BSchA gezahlte Grundrente ua auch mögliche Erwerbsnachteile abgegolten werden (vgl BSG Urteil vom 15.2.1989 ‑ 9/4b RV 5/87 ‑ BSGE 64, 272 = SozR 3642 § 5 Nr 1 ‑ juris RdNr 16), die Beschränkung des BSchA auf eine teilweise und pauschalierte Entschädigung von beruflichen Schäden rechtlich nicht zu beanstanden.
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Ob allerdings die durchaus komplexe Berechnung des Vergleichseinkommens in § 30 Abs 5 BVG tatsächlich auch im Sinne einfacher und für den Bürger transparenter Verwaltung ist, bezweifelt der Senat. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Ausführungen und vermag im Übrigen im Fall des Klägers am Ergebnis nichts zu ändern.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten.