L 9 AL 132/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 446/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 132/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 1/22 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2019 wird zurückgewiesen. 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 

Die Revision wird nicht zugelassen. 

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld vom 24.04.2017 bis zum 22.05.2018. Umstritten ist zwischen den Beteiligten seine Qualifikationsgruppenzuordnung.

Der 1967 in der Türkei geborene Kläger lebt seit 1989 in Deutschland. Eine formale Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Er arbeitete seit 1996 in einem Verpackungsunternehmen, zunächst als Maschinenhelfer, ab 1999 als Maschinenführer und ab 2006 als Schichtleiter mit einer Verantwortung für 150 Mitarbeiter. In dem Unternehmen arbeiteten überwiegend Mitarbeiter türkischer Abstammung. Gegenüber dem Sachverständigen P (Gutachten für die BG ETEM vom 01.12.2016) gab der Kläger an, dass er sich immer als Bindeglied zwischen dem Chef und den Mitarbeitern gefühlt habe. Der Kläger hat ein 1996 geborenes Kind, für das ihm im streitigen Zeitraum Kindergeld zustand.

Am 04.05.2015 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades sowie Frakturen eines LWK und des unteren Schienbeins. Er war eine längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und ist nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Auf die Anfrage der BG ETEM im Hinblick auf eine Wiedereingliederung des Klägers teilte der Arbeitgeber in einer E-Mail vom 04.11.2016 mit, dass der Kläger die bisherige Tätigkeit als Schichtleiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben könne. Auch bei einer leitenden Funktion in der Produktion sei es erforderlich, dauerhaft gehen und stehen zu können. Eine rein kaufmännische Tätigkeit komme für den Kläger ebenfalls nicht in Betracht, da er nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge.

Der Kläger verdiente zuletzt im Jahr 2015 ca. 2.600 € brutto. Vom 16.06.2015 bis zum 23.05.2017 bezog er Verletztengeld von der BG ETEM. Im Anschluss wurde ihm von der BG mit Bescheid vom 03.08.2017 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20% iHv 372,77 € bewilligt. Die Rente wurde mit Bescheid vom 23.03.2018 als Dauerrente gewährt. Mit Bescheid vom 06.09.2018 erhöhte die BG die Rente für die Dauer des Arbeitslosengeldesbezuges vom 24.05.2017 bis zum 22.05.2018, so dass sie zusammen mit dem Arbeitslosengeld die Höhe des Übergangsgeldes von 1.617 € bzw. ab dem 01.05.2018 1.654 € erreichte.

Der Kläger meldete sich am 11.05.2017 mit Wirkung zum 22.05.2017 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte holte eine sozialmedizinische Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 19.06.2017 ein. Danach konnte der Kläger noch mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, jedoch nicht in dem zuletzt ausgeübten Beruf. Der Kläger stellte sich in diesem Rahmen für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung. Er unterschrieb eine Eingliederungsvereinbarung, die den Zielberuf Pförtner enthält.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25.07.2017 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 24.05.2017 bis 22.05.2018 (360 Tage) iHv täglich 31,49 €. Dem Betrag liegt eine fiktive Bemessung zugrunde, da der Kläger in den letzten zwei Jahren weniger 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Maßgeblich sei die Qualifikationsgruppe 4, da der Kläger für eine Tätigkeit als Pförtner geeignet sei. Das Bemessungsentgelt betrage daher 59,50 € (1/600 der Bezugsgröße 2017 von 35.700 €). Daraus ergebe sich bei der Lohnsteuerklasse III ein Leistungsentgelt von 47 € und daraus bei einem Prozentsatz von 67% ein Leistungsbetrag von täglich 31,49 €.

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 08.08.2017 Widerspruch ein. Die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 sei falsch, da er die Tätigkeit als Schichtleiter trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könne.

Die Beklagte holte daraufhin eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein. Danach bestanden bei dem Kläger eine chronische schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks und eine wiederkehrende schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit liege eine schwerwiegende Leistungseinschränkung vor, die die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich mindere. Der Kläger könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit noch vollschichtig ausüben. Es müsse sich um Arbeiten überwiegend im Sitzen handeln, Arbeiten im Stehen und Gehen könnten nur noch teilweise ausgeübt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Da er in den letzten zwei Jahren keinen Anspruch auf 150 Tage Arbeitsentgelt habe, sei eine fiktive Bemessung vorzunehmen. Der Kläger verfüge nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen noch über ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Da er keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, sei er in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen. Auf die letzte Tätigkeit als Schichtführer sei nicht abzustellen, denn es liege kein Fall der Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III vor.

Der Kläger beantragte am 06.11.2017 Rente wegen Erwerbsminderung bei der DRV Westfalen, der mit Bescheid vom 26.04.2018 und Widerspruchsbescheid vom 28.05.2020 abgelehnt wurde. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Detmold (S 17 R 742/20), die noch anhängig ist.

Der Kläger hat am 17.11.2017 Klage gegen die Bescheide der Beklagten erhoben. Die Beklagte habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen seien die Voraussetzungen des § 145 SGB III erfüllt. In diesen Fällen sei die für die letzte Beschäftigung erforderliche Qualifikationsgruppe zugrunde zu legen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 25.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 abzuändern und Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, die aus zutreffenden medizinischen Feststellungen folgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2019, dem Kläger zugestellt am 09.08.2019, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, denn die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld ab dem 24.05.2017 zu gewähren. Die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 nicht zu beanstanden. Der Kläger verfüge über ein Restleistungsvermögen, das dem Vorliegen der Voraussetzung des § 145 SGB III entgegenstehe. Zudem sei sein Rentenantrag abgelehnt worden, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. In der Folge der bei dem Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen sei die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (Pförtnertätigkeit) zu Recht erfolgt.

Der Kläger hat am 29.08.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 02.09.2019 hat er Berufung eingelegt. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei nicht statthaft gewesen. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt, wie schon die Beklagte im Verwaltungsverfahren, nicht vollständig aufgeklärt. Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen liege ein Fall des § 145 SGB III vor, sodass das Arbeitslosengeld auf der Grundlage seiner letzten Tätigkeit als Schichtführer zu bemessen sei. Die Tätigkeit entspreche der Qualifikationsgruppe 2, da grundsätzlich eine Qualifikation als Meister erforderlich sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2019 zu ändern, den Bescheid vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, der Rentenversicherung und der BG ETEM, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG iHv 750 € wird erreicht. Die Beklagte hat einen Leistungsbetrag von täglich 31,49 € bewilligt (Gesamtbetrag 11.336,40 €). Bei der Qualifikationsgruppe 3 beträgt das Bemessungsentgelt 79,33 € (1/450 der Bezugsgröße 2017 von 35.700 €) und der Leistungsbetrag 40,43 € (Gesamtbetrag 14.554,80 €), bei der Qualifikationsgruppe 2 sind es 99,17 € und 48,21 € (Gesamtbetrag 17.355,60 €). Der Umstand, dass ein Teil eines Nachzahlungsanspruchs im Wege des Erstattungsanspruchs der BG zustehen würde, ist für die Bemessung des Berufungsstreitwerts nicht relevant.

Die Berufung ist nicht etwa unzulässig, weil der Kläger gleichzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Ein solcher Antrag ist nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nur zulässig, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Der Vorrang der mündlichen Verhandlung greift daher nicht, sondern es ist über die Berufung zu entscheiden (BSG Beschluss vom 31.01.2017 – B 13 R 33/16 BH).

II. Die Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld.

Streitgegenstand des Verfahrens ist ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 25.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017.

Der Kläger erfüllt im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 SGB III, den er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt. Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 149 SGB III für Arbeitslose, die – wie der Kläger - mindestens ein Kind iSd § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Die Beklagte hat diese Vorschrift zutreffend angewandt. Zu Recht hat sie der Berechnung des Arbeitslosengeldes als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Nach § 152 Abs. 1 SGB III ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann. Der in der Regel ein Jahr umfassende Bemessungsrahmen endete gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses, hier durch das Ende des Verletztengeldbezuges gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III am 23.05.2017. Da sich zwischen dem 24.05.2016 und dem 23.05.2017 kein Bemessungszeitraum iSv § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III feststellen lässt, ist der Bemessungsrahmen in Anwendung von § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre zu erweitern. Auch zwischen dem 24.05.2015 und dem 23.05.2017 liegt ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht vor.

Die Beklagte hat zutreffend die Höhe des als Bemessungsentgelt zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ausgehend von der Qualifikationsgruppe 4 bestimmt.

Die Höhe des nach § 152 Abs. 2 SGB III anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst ist die Beschäftigung zu bestimmen, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Anschließend ist zu prüfen, welche Qualifikation für diese Tätigkeit erforderlich ist. Mit Qualifikation ist dabei, wie sich aus der zwingenden Vorschrift des § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III („ist zugrunde zu legen“) ergibt, nicht ein bestimmtes Niveau beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern ein bestimmter förmlicher Bildungsabschluss gemeint. Es ist demnach festzustellen, ob für die maßgebliche Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Qualifikationsgruppe 1), ein Fachschulabschluss, ein Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder ein Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2), der Abschluss einer Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) oder kein Berufsabschluss (Qualifikationsgruppe 4) erforderlich ist. Danach ist dann die Einordnung in die in § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB III genannten Qualifikationsgruppen vorzunehmen. Schließlich ist das anzusetzende fiktive Bemessungsentgelt entsprechend der einschlägigen Qualifikationsgruppe im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB III als Bruchteil der Bezugsgröße zu bestimmen (BSG Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R; Urteil des Senats vom 09.02.2012 – L 9 AL 12/11).

Die Beklagte hatte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten zu erstrecken.

Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist nicht die Gesamtbreite möglicher Beschäftigungen heranzuziehen. Vielmehr sind nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Hierbei gelten die Kriterien der §§ 35, 36 SGB III. Nach § 35 Abs. 2 SGB III hat die Beklagte bei der Vermittlung die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Insofern muss ermittelt werden, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt (BSG Urteile vom 05.09.2006 – B 7a AL 66/05 R und vom 03.12.2009 – B 11 AL 42/08 R). Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, die im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar ist (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AL 1160/07).

Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R). Danach ist der Kläger der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, denn er verfügt über keinerlei Berufsausbildung, so dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur auf ungelernte Tätigkeiten erstrecken können.

Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss – einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen – eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung – aufgrund der bisherigen Tätigkeit – realistisch erscheint (offen gelassen von BSG Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Kläger konnte trotz seiner langjährigen Tätigkeit in einer leitenden Position im Bereich der Produktion nicht mehr auf eine solche Stelle vermittelt werden. Er konnte bei seinem ehemaligen Arbeitergeber zum Schichtleiter aufsteigen, weil er in dem Unternehmen langjährig tätig war, dort überwiegend Mitarbeiter türkischer Abstammung beschäftigt waren und er sich als Bindeglied zwischen diesen und dem Chef gefühlt hat. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm nicht möglich gewesen, bei einem anderen Unternehmen direkt wieder als Schichtleiter anzufangen. Auch eine Vermittlung in eine rein kaufmännische Tätigkeit kam nicht in Betracht, da es ihm an der entsprechenden Qualifikation fehlt. Der ehemalige Arbeitgeber hat in einer E-Mail vom 04.11.2016 an die BG bestätigt, dass der Kläger für Büroarbeiten und andere rein kaufmännische Tätigkeiten nicht qualifiziert ist, da er sein gesamtes Berufsleben in der Produktion verbracht hat.

Offen bleiben kann ebenfalls, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregel in § 145 SGB III hatte. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auf die bisherige qualifizierte Beschäftigung des Versicherten abzustellen ist, wenn er sie aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben kann und ein sog. Nahtlosigkeitsfall nach § 145 gegeben ist (SG Karlsruhe Urteil vom 15.02.2016 – S 5 AL 2222/15; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 11/19, § 152 SGB III, Rn. 34). Das kann jedoch allenfalls gelten, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer höheren Qualifikationsgruppe bestehen würde, der Arbeitslose diese Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Wie ausgeführt ist der Kläger aber auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Schichtleiter keiner höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen. In einer solchen Konstellation kommt auch im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht in Betracht, denn die Vorschrift schützt nur davor, dass eine Einstufung in eine gegenüber dem formalen Ausbildungsabschluss niedrigere Qualifikationsgruppe erfolgt (LSG Bayern Beschluss vom 24.01.2020 – L 9 AL 236/16).

Ein Verstoß der hier anzuwendenden Regelungen in §§ 150 Abs. 3 und § 152 SGB III gegen höherrangiges Recht (zu den Maßstäben vergl. BSG Urteil vom 29.05.2008 – B 11a AL 23/07 R) ist weder gerügt worden, noch ersichtlich. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte durch typisierende Regelungen normativ zusammenzufassen, im Tatsächlichen bestehende Besonderheiten generalisierend zu vernachlässigen sowie Begünstigungen oder Belastungen in einer gewissen Bandbreite nach oben und unten pauschalierend zu bestimmen, jedenfalls wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Dabei darf der Gesetzgeber auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele berücksichtigen, um den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 23.06.2004 – 1 BvL 3/98 und vom 08.10.1991 – 1 BvL 50/86; jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund besteht auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den hier streitigen Regelungen kein Anhaltspunkt für die Annahme von Verstößen gegen Verfassungs- und Europarecht (vgl. BSG Urteil vom 29.05.2008 – B 11a AL 23/07 R).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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