L 9 AS 719/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2437/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 719/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Januar 2020 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.09.2019 streitig.

Der 1984 geborene Kläger war ab 2012 als Student an der Universität H eingeschrieben. Sowohl für das Sommersemester 2016 als auch das Sommersemester 2017 wurde er von der Universität beurlaubt. Zum Wintersemester 2018/2019 wurde er exmatrikuliert. Er wandte sich erstmals unter dem 31.03.2017 zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Beklagten. Seitdem ist das Verhältnis der Beteiligten durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um Versagungen, Minderungen bzw. Sanktionen aufgrund von fehlender Mitwirkung bzw. Pflichtverletzungen sowie Rechtsstreitigkeiten zur Leistungshöhe geprägt. Darüber hinaus befand sich der Kläger seit dem Jahr 2017 in einem Räumungsrechtsstreit mit seiner (früheren) Vermieterin - dem Studierendenwerk H -, der schließlich zur Zwangsräumung seiner Wohnung am 25.10.2019 führte. Der Kläger war ab dem 23.10.2019 zeitweise in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik H untergebracht. Der Kläger ist über seine Eltern privat krankenversichert.

Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 03.04.2019 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.04.2018 für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.09.2019 vorläufig Leistungen in Höhe von 730,00 €, wobei auf die Regelleistung 424,00 € und auf Kosten für Unterkunft und Heizung 306,00 € entfielen. Da keine abschließende Klärung des vorhandenen Einkommens (in Form von Unterstützungsleistungen der Eltern) erfolgen könne, würden die Leistungen nach dem SGB II vorläufig erbracht. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wurden bei der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt.

Zur Begründung seines hiergegen am 08.05.2019 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er beantrage die Übernahme seiner Krankenversicherungsbeiträge bei der Debeka, hilfsweise die Übernahme des hälftigen Basissatzes für den gesamten Bewilligungsabschnitt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Leistungsbezieher hätten zwar grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschuss der Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, der Kläger habe jedoch im Rahmen einer ihm gesetzten Frist weder einen aktuellen Versicherungsnachweis noch die Anlage „SV“ zum Leistungsantrag vorgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der KV-/PV-Beiträge derzeit keine Hilfebedürftigkeit vorliege, da anzunehmen sei, dass diese – wie in der Vergangenheit – von Angehörigen übernommen würden. Sobald nachgewiesen werde, ab welchem Zeitpunkt dies nicht mehr der Fall sei, könne ein Beitragszuschuss gewährt werden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 26.07.2019 zugestellt.

Am 27.08.2019 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu übernehmen. Am 30.09.2019 hat er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Er habe die Klagefrist unverschuldet und unbewusst versäumt. Er sei vom 24.07.2019 bis 20.08.2019 im Krankenhaus gewesen und nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht in der Lage, sich mit der vorliegenden Sache zu befassen. Gleichzeitig legte er einen Versicherungsschein der Debeka vor, wonach der monatliche Beitrag ab 01.07.2019 320,39 € (KV) und 33,02 € (PV) betrage.

Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2019 mitgeteilt, dass er die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.07.2019 übernehme.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2020 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Klagefrist habe am 26.08.2019 geendet, weshalb die Klageerhebung am 27.08.2019 verfristet gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, da der Kläger zum einen nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, da er nach seinem Krankenhausaufenthalt die Klage noch rechtzeitig hätte erheben können, zum anderen habe er den Wiedereinsetzungsantrag erst am 30.09.2019 gestellt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Beiträge durch den Beklagten sei Juli 2019 übernommen werden, für die Monate April, Mai und Juni 2019 habe der Kläger auch weiterhin keinen Nachweis für eine Beitragspflicht vorgelegt.

Gegen den ihm am 29.02.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.02.2020 und am 19.03.2020 Berufung eingelegt. Die Berufung hat er nicht begründet, auf mehrere schriftliche Hinweise der Berichterstatterin hat er nicht reagiert.

Der Kläger beantragt wörtlich:

Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung der bisherigen Bescheide, Widerspruchsbescheide und Änderungsbescheide, dem Kläger wie folgt Leistungen zu bewilligen und zu zahlen:

  1. Zinsen nach § 44 SGB I auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers aus dem Zeitraum 01.04.2019 – 30.09.2019 (2.172,00 € (6 x 362,00 €)), ab dem 01.04.2019.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Nach vorheriger Anhörung hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 24.06.2021 nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger ist mit der ihm am 24.02.2022 zugestellten Ladung im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. Dem Kläger war damit die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 SGG war durch die Vorsitzende mit Blick auf die umfangreichen schriftlichen Hinweise und den aufgeklärten Sachverhalt nicht als erforderlich angesehen worden. Dem erst am Tag der Sitzung knapp 2,5 Stunden vor Sitzungsbeginn beim LSG Baden-Württemberg eingegangenen Terminverlegungsantrag war nicht stattzugeben und die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen, weil der Kläger einen erheblichen Grund im Sinne des § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zwar vorgetragen, jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Gerade bei – wie hier – sehr kurzfristig vor dem Termin gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des geltend gemachten erheblichen Grundes (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28.09.2018, B 9 V 22/18 B, Juris m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger gestellte Antrag auf Terminsverlegung nicht. Zwar hat der Kläger gegenüber dem Senat vorgebracht, aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen zu können. Er hat jedoch die gesundheitlichen Gründe nicht glaubhaft gemacht. Er hat bis zum Sitzungsbeginn (und auch danach) entgegen seiner Ankündigung kein Attest vorgelegt. Es liegt keine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich die Art oder Schwere und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen, was das BSG jedoch in der zitierten Entscheidung gefordert hat (BSG, a.a.O.). Denn nur dann kann das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen. Aus dem Protokoll über den Termin vom 16.11.2021 geht hervor, dass zu prüfen sein wird, aufgrund welcher Befunde Verhandlungsunfähigkeit, wie von der Hausärztin bescheinigt, anzunehmen ist. Der Kläger konnte und durfte daher nicht davon ausgehen, dass das Attest der Hausärztin vom 29.10.2021 auch für künftige Termine ausreichend sein wird, um einem Antrag auf Terminverlegung zu entsprechen. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung vom 25.11.2021 schließlich keine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, die dem Senat eigene Ermittlungen hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit ermöglicht hätte. Der Kläger durfte und musste, da er eine Terminsaufhebung nicht erhalten hat, auch davon ausgehen, dass der Termin stattfindet (BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 58/09 B -, Juris). Aufgrund des kurzfristigen Terminsverlegungsantrags, der erst 2,5 Stunden vor Sitzungsbeginn eingegangen ist, hätte der Kläger, etwa durch eine telefonische Rückfrage bei der Geschäftsstelle, klären müssen, ob der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet oder aufgehoben wurde.

2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgemäß (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, sie ist jedoch nicht statthaft, da die Berufungssumme nicht erreicht wird.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2020, mit dem die Klage gegen den Bescheid vom 04.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2018, mit dem für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.09.2019 die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt worden war, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit seinem Antrag im Berufungsverfahren macht der Kläger allein die Gewährung von Zinsen „nach § 44 SGB I“ auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum 01.04.2019 bis 30.09.2019 (2.172,00 € = 6 x 362,00 €) ab dem 01.04.2019 geltend.

Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I, S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Werden innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu prüfen (BSG, Beschlüsse vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B -, Juris).

Ausweislich seines bei Berufungserhebung gestellten ausdrücklichen Antrags begehrt der Kläger im Berufungsverfahren allein die Gewährung von Zinsen gemäß § 44 SGB I auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum 01.04.2019 bis 30.09.2019 ab dem 01.04.2019. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiterverfolgt wird. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist durch die Kläger nicht konkret beziffert worden. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - L 19 AS 240/15 NZB -, Juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung der durch den Kläger selbst bezifferten Beträge ist – auch bei weitestgehender Auslegung – die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht. Gemäß § 44 Abs.1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier von Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I), verzinst werden volle Euro-Beträge, wobei der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen ist (§ 44 Abs. 3 SGB I). Der Kläger geht von einer Forderung von 2.172,00 € (6 x 362,00 €) seit dem 01.04.2019 aus. Ungeachtet des Umstands, dass der Anspruch auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils monatlich und nicht in einer Summe zu Beginn des Bewilligungsabschnittes fällig wäre, für die Monate April bis Juni 2019 ein Anspruch durch den Beklagten nicht anerkannt worden ist, die Leistungen für Juli 2019 bis September 2019 im November 2019 bewilligt worden sind und eine Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beginnen kann, ist auch unter Zugrundelegung der durch den Kläger angenommen Forderung die Berufungssumme nicht erreicht. Ausgehend von einer zu verzinsenden Forderung von 2.172,00 € ab 01.04.2019 bis – mangels konkreter Angaben des Klägers – zur Entscheidung des Senats und damit 28 Monaten beliefe sich die durch den Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Forderung auf 202,72 € (28 x (2.172,00 € x 30): 360 x 4/100)). Damit stehen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 € erreicht. Das SG hat die Berufung im Gerichtsbescheid vom 27.01.2020 auch nicht zugelassen.

Dies begründet selbst bei meistbegünstigender Auslegung die Zulässigkeit der Berufung nicht, da insoweit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Zinsen sind jedenfalls dann als „einmalige Leistungen“ im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG anzusehen, wenn ein Hauptanspruch nicht mehr rechtshängig ist (BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RA 30/84 -, Juris).

Die Berufung ist damit (insgesamt) unzulässig. Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt, hätte die Berufung daher der Zulassung durch das SG bedurft. Eine solche Zulassung hat das SG nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st. Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteile vom 28.03.1957 - 7 RAr 103/55 -, und vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R -, jeweils Juris). Die falsche Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 45, m.w.N.), unabhängig davon, dass die Rechtsmittelbelehrung ausgehend von dem Antrag des Klägers im Klageverfahren nicht falsch war.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch nicht begründet ist, da die Klage nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beginnt, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat, gemäß § 87 Abs. 2 SGG mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid vom 23.07.2019 dem Kläger am 26.07.2019 bekannt gegeben. An diesem Tag ist das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden und damit in den Machtbereich des Klägers mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gelangt.

Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Der angefochtene Widerspruchsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Die Monatsfrist für die Klageerhebung, die erforderliche Form und die Stellen, bei denen die Klage erhoben werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2016 ist dem Kläger gemäß der Postzustellungsurkunde am 02.11.2016 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 2 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 27.06.2019, begonnen und mit Ablauf des 26.08.2019, einem Montag, geendet. Die Klage ist erst am 27.08.2018 und daher verspätet erhoben worden.

Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG); die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.05.2008, B 2 U 5/07 R, Juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 13. Auflage § 67 Rdnr.  3, m.w.N.). Der Kläger war, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht ohne sein Verschulden verhindert, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten und hat den Wiedereinsetzungsantrag erst am 30.09.2019 und damit verspätet gestellt. Der Vortrag des Klägers, er sei aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Der Kläger befand sich nach seinem eigenen Vortrag lediglich bis zum 20.08.2019 in stationärer Behandlung, so dass ihm eine rechtzeitige Klageerhebung, die auch lediglich ohne Begründung zur Fristwahrung hätte erfolgen können, bis zum 26.08.2019 möglich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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