Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszahlungen des Klägers an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist im Jahr 1959 geboren und nach eigenen Angaben gelernter Gärtner. Aktenkundig sind Beitragszeiten in der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung im Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.06.1993 und vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2019. Beitragszeiten im System der Alterssicherung der Landwirte (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [ALG] bzw. vor dem 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte [GAL]) hat der Kläger im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 31.10.2000 zurückgelegt.
Am 28.11.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung und bat um Anerkennung der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 31.10.2000 als Pflichtbeitragszeit zur Erfüllung der Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit von 45 Jahren). Mit Bescheid vom 23.03.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeit ab, da nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe oder bestanden hätte und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG bzw. GAL seien nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Nichtanrechnung der Zeiten sei verfassungswidrig, gegenteilige Rechtsprechung sei nicht nachvollziehbar. Aus anderen Regelungen ergebe sich, dass eine Anrechnung der Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung in andere Rentenleistungen erfolge. Darin liege eine Ungleichbehandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Anrechnung der Beitragszeiten nach dem ALG bzw. GAL für die Wartezeit von 45 Jahren sei gemäß § 51 Abs. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen. Die Beklagte verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 – 4 RA 62/89 –, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 – 5 RJ 19/89 –, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 6; BSG, Urteil vom 06. Februar 2003 – B 13 RJ 17/02 R –, BSGE 90, 286-289, SozR 4-2600 § 55 Nr. 1; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 4/04 R).
Hiergegen hat der Kläger am 15.09.2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Der Kläger hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Der Kläger hat in der Auslegung des SG beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 02.02.2021 und 05.02.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.02.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die durch den Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Zeiten seien keine Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Im Ergebnis seien nur Beitragszahlungen erfasst, deren Zahlungspflicht sich aus dem SGB VI ergebe. Dies folge schon aus der Systematik des Gesetzes. Eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit der Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht geschaffen worden. Mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG liege auch keine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Durch die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen seien die im System der landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar.
Gegen das am 03.03.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2021 Berufung eingelegt und betont, dass die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 zu verpflichten, die Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte im Zeitraum vom 01.07.1993 – 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil des SG. Zeiten, die in anderen Sicherungssystemen zurückgelegt worden seien, könnten nicht bei den Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage im SGB VI gebe.
Die Vorsitzende des Senats hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen und angekündigt, dass der Senat darüber beraten werde, Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.H.v. 1.000 € zu verhängen. Die Senatsvorsitzende hat die Vorschrift des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in der mündlichen Verhandlung verlesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die zulässige (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-)Klage gem. § 54 Abs. 1 SGG zu Recht mit Urteil vom 18.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die Frage, ob der Kläger die Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Die Beklagte hat hierzu auch noch keine Entscheidung treffen können, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Streitgegenstand ist vielmehr die Anerkennung der Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da der formell rechtmäßige Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die geltend gemachten Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG (welches wiederum auf das Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 2018 – L 19 R 829/17 und die von der Beklagten zitierten Entscheidungen BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 – 4 RA 62/89 –, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 – 5 RJ 19/89 –, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 6; BSG, Urteil vom 06. Februar 2003 – B 13 RJ 17/02 R –, BSGE 90, 286-289, SozR 4-2600 § 55 Nr. 1; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 4/04 R verweist) – als unbegründet zurück, § 153 Abs. 2 SGG. Der Senat macht sich mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung bzw. Verfassungswidrigkeit insbesondere die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 2018 – L 19 R 829/17 – unter Rn. 47-49 nach eigener Prüfung zu eigen:
Die vorgenommene Gesetzesauslegung ist auch nicht verfassungswidrig. Durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und Freiberufler mit berufsständischer Absicherung wird den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. So hat etwa das BSG (Urt. v. 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R - zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass Landwirte typischerweise bei Eintritt in den Ruhestand über Hofübergabeverträge und Verpachtungen freiere Gestaltungsmöglichkeiten und andere Absicherungsgrundlagen haben und nicht so auf die gesetzliche Alterssicherung angewiesen sind wie Arbeitnehmer. Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen den verschiedenen Bereichen der Alterssicherung eine Kompatibilität und gegenseitige Anerkennung von eingebrachten Beitragszeiten zu erfolgen hat. Zwar wäre eine Regelung, wonach für die Wartezeit die Beitragszeiten in den verschiedenen Systemen zusammengenommen werden, die Zahlungshöhe dann aber nur innerhalb des Systems ermittelt wird, rechtlich grundsätzlich möglich; der Gesetzgeber hat aber keine entsprechende Regelung getroffen und war hierzu auch nicht verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Alterssicherungssystem seine Beiträge einsetzt - im Generationenvertrag oder im Kapitalstockverfahren.
Es liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, wie die Diskussion bei Einführung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG gezeigt hat (vgl. BSG a.a.O.), sondern es geht um eine seinerzeit vom Gesetzgeber zwar zunächst erwogene, dann aber nicht eingeführte Gesetzesgestaltung. Mit der - einseitigen - Regelung im ALG ist ein völliges "Durchrutschen" zwischen dem allgemeinen und dem landwirtschaftlichen Sicherungssystem - was insbesondere bei Ehefrauen von Landwirten verhindert werden sollte - bereits ausgeschlossen, weil im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung auch die im allgemeinen System zurückgelegten Beitragszeiten für die Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können. Für eine Ausweitung auch in der umgekehrten Richtung, d.h. eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ALG im Rahmen des SGB VI, besteht damit nicht mehr der gleiche Bedarf zur Abfederung eines Härtefalls.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einer vergleichbaren Personengruppe liegt nicht vor. Nachdem für die Klägerin in der Vergangenheit auch die gesetzliche Möglichkeit zur parallelen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem SGB VI bestanden hatte, ist auch das Eigentumsrecht der Klägerin - was insbesondere im Hinblick auf die hier nicht streitgegenständliche Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente bedeutsam sein könnte - nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ist durch die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG; siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 – L 19 AS 1178/18 – Rn. 40). Vorliegend ist die Fortführung des Verfahrens – Aufrechterhaltung der Berufung – völlig aussichtslos gewesen. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist auf dessen Einsichtsfähigkeit abzustellen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. November 2005 - L 1 R 4140/04; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 17 U 91/07). Die Kenntnis seines Bevollmächtigten ist dem Kläger diesbezüglich zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG).
Sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten ist in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG und der oben wiedergegebenen Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts darlegt worden, dass die Beitragszahlungen des Klägers an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sind, auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Auch ist der Klägerseite deutlich gemacht worden, dass die Beklagte betreffend einer Anerkennung der Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte noch keine Entscheidung getroffen hat bzw. treffen konnte mangels entsprechender Antragstellung des Klägers. Es bestand nach alldem kein sachlicher Grund, das Verfahren fortzuführen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat im Rahmen seines Ermessens anhand des geschätzten Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Danach erscheint dem Senat die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten vom 1.000,00 Euro – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – als angebracht. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – L 4 U 575/16 und Urteil vom 24. Februar 2017 - L 4 U 632/16 - jeweils m.w.N.; siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 – L 19 AS 1178/18 – Rn. 42). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1.000,00 € (vgl. hierzu z.B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Dezember 2016 - L 4 U 575/16; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2014 - L 2 AS 975/13; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. November 2011 - L 3 R 254/11; Landesozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10). Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 €) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10; hierzu siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 – L 19 AS 1178/18 – Rn. 42).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.