Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Einstiegsgeld.
Der 1976 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Diese endeten 2017 wegen Arbeitsaufnahme des Klägers und wegen des zu berücksichtigenden Einkommens seines Lebenspartners.
Der Kläger beantragte am 21.01.2020 bei der Agentur für Arbeit telefonisch Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. B ab dem 01.01.2020. Ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Arbeitsvertrages vom 17.12.2020 (gemeint wohl 2019) sollte die wöchentliche Arbeitszeit 9,5 Stunden betragen. Es wurde ein Stundenlohn von derzeit 12,00 Euro bzw. ein monatlicher Bruttolohn von 490,00 Euro vereinbart.
Mit Bescheid vom 14.2.2020 lehnte der Beklagte die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ab, da dieses nur an nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen erbracht werden könne. Hierzu gehöre der Kläger nicht.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.03.2020 Widerspruch. Er habe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, so dass ihm Einstiegsgeld zu bewilligen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Gewährung von Einstiegsgeld müsse eine Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Zudem müsse es sich um eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handeln und die Hilfebedürftigkeit müsse durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfallen. Gemäß den Unterlagen des Beklagten habe der Kläger bis zum 31.12.2019 bei der A KG gearbeitet. Zum 01.01.2020 sei dann der Wechsel zum B erfolgt. Der Kläger habe sich am 21.01.2020 erstmals telefonisch bei der Agentur für Arbeit wegen des Einstiegsgeldes gemeldet. Er habe zum 01.01.2020 offenbar eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Er stehe aber weder aktuell noch zum Beginn bzw. Wechsel der Beschäftigung im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit bzw. der Entfall der Hilfebedürftigkeit sei bei ihm daher nicht gegeben. Er habe das Einstiegsgeld auch erst am 21.01.2020 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits seit dem 01.01.2020 im Beschäftigungsverhältnis gestanden. Leistungen nach dem SGB II würden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Eine Förderung sei deshalb nicht möglich.
Der Kläger beantragte zudem am 26.03.2020, offensichtlich im Hinblick auf die Vereinfachungen bei der Leistungsgewährung infolge der Covid-19-Pandemie, telefonisch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei dem Beklagten. Dieser versagte die Leistungen mit Bescheid vom 16.4.2020, da angeforderte Unterlagen (hier u.a. der Formantrag) nicht vorgelegt worden seien. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 15.6.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (- Az. S 16 AS 2056/20 -). Dieses Verfahren ist noch nicht entschieden.
Am 20.04.2020 hat der Kläger die hier vorliegende Klage zum SG Freiburg erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er seit Juni 2019 arbeitslos gewesen sei und dann vergeblich nach einer Arbeitsstelle gesucht habe. Schließlich habe er dann zum 01.01.2020 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei dem B aufgenommen. Der Arbeitsvertrag sei unter Zeugen mündlich geschlossen worden. Er bekomme 490 Euro brutto und 433,74 Euro netto, zur Zeit wegen Kurzarbeit sehr schwankend. Er fühle sich vom Jobcenter bestraft, dass er arbeiten gehe und fühle sich zudem nicht gut beraten und aufgeklärt. Er habe den Antrag nicht früher stellen können, da sein Chef im Krankenhaus gelegen habe. Er frage sich, warum er arbeitslos sein solle, bevor er etwas vom Amt bekomme.
Der Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten. Der Anspruch scheitere schon deshalb, weil der Kläger, wie aus dem Verfahren S 16 AS 2056/20 bekannt sei, nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sei.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2021 abgewiesen. Ein Anspruch auf Einstiegsgeld könne sich vorliegend nur aus § 16b SGB II ergeben. Danach könne erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei (Satz 1). Das Einstiegsgeld könne auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfalle (Satz 2). Der Anspruch bestehe hier schon deshalb nicht, weil der Kläger Ende 2019 wie auch bei Aufnahme der Beschäftigung im Januar 2020 nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt gewesen sei. Dem Gericht sei aus dem Verfahren S 16 AS 1306/18 bekannt, dass der Kläger jedenfalls wegen des Einkommens seines Lebenspartners zumindest ab September 2017 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II habe. In einem früheren Verfahren auf Leistungen nach dem SGB II (- S 16 AS 1409/18 -) habe der Kläger die dortige Klage daher auch zurückgenommen. Zudem werde auf das Verfahren S 16 AS 2056/20 verwiesen. Der Kläger habe weder in jenem Verfahren noch in dem hier geführten Verfahren Nachweise zum aktuellen Einkommen seines Partners, das auch bei ihm nach § 9 SGB II auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen wäre, vorgelegt. Die Lebenspartnerschaft bestehe nach Mitteilung des Klägers in dem Parallelverfahren weiterhin. Eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II existiere weiterhin nicht. Das Gericht sehe sich hier nicht gehalten, den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hier inzident zu prüfen, da es sich bei den hier streitigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit um hiervon getrennte Leistungen handele. Nach dem bislang bekannten Sachverhalt spreche jedenfalls mehr dafür, dass tatsächlich kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe bzw. bestanden habe. Der Anspruch auf Einstiegsgeld bestehe abgesehen davon auch deshalb nicht, weil der Kläger den Antrag erst am 21.01.2020 und damit erst nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt habe, so dass es an einem Zusammenhang zwischen dem Einstiegsgeld und der Aufnahme der Tätigkeit fehle. Denn die Beschäftigung sei unabhängig von einer Förderung durch das Jobcenter aufgenommen worden. Eine Beratungspflichtverletzung durch den Beklagten sei nicht näher dargelegt worden.
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 29.01.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.02.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung weist er erneut darauf hin, dass er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Inzwischen sei ihm „durch Corona“ gekündigt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß)
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2021 und den Bescheid der Beklagten von 14. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2020 bis 1. Juni 2020 Einstiegsgeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Der Kläger und der Beklagte (vgl. Schreiben vom 10.09.2021 bzw. vom 13.09.2021) haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Akten S 16AS 2056/20, S 16 AS 1409/18 sowie S 16 AS 1306/18 und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat im Eiverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2020 zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Einstiegsgeld abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids weiter zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des vom Klägers begehrten Einstiegsgeldes (§ 16 b SGB II) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Norm hier nicht gegeben sind, weil schon keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestanden hat und die Tätigkeit bereits aufgenommen worden ist, bevor der Kläger den Antrag auf Einstiegsgeld gestellt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass sich auch aufgrund des Vortrages im Berufungsverfahren kein anderes Ergebnis ergibt.
Denn letztlich unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt anspruchsberechtigt nach dem SGB II war, war die Gewährung von Einstiegsgeld hier schon allein deshalb nicht erforderlich, weil das Beschäftigungsverhältnis auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen worden ist und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt ist. Eine Bewilligung von Einstiegsgeld ist nämlich grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag (hier 21.01.2020) auf Einstiegsgeld wie hier erst nach Abschluss eines Arbeitsvertrages (hier laut Arbeitsvertrag der 17.12.2020, gemeint wohl 17.12.2019) und Arbeitsaufnahme (hier 01.01.2020) gestellt wurde (vgl. hierzu Leopold/Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16b (Stand: 16.08.2021), Rn. 54). Einstiegsgeld dient nämlich nicht dazu, bei einem bereits gefassten und in die Tat umgesetzten Beschluss, eine Tätigkeit aufzunehmen, lediglich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Leistungsberechtigten zu verbessern (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2012 - L 5 AS 112/12 B -, juris, Rn. 14/15, m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2011 - L 13 AS 178/10 -, juris, Rn. 21). Unerheblich ist, dass das Beschäftigungsverhältnis inzwischen wieder beendet worden ist. Denn die Beendigung erfolgte nach Angaben des Klägers nicht wegen des fehlenden Einstiegsgeldes, sondern „durch Corona“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.