S 8 AS 2397/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2397/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

 

I.  Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
 

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 08.10.2019 erhobenen Klage zum einen eine höhere Bewilligung von Umzugskosten für den Monat März 2015, als ihr mit Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 bewilligt wurden. Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 hat sie zudem die Kosten einer Räumungsklage inklusive Gerichtskosten als Kosten der Unterkunft sowie "offene Forderungen" in Höhe von insgesamt 9.654,40 Euro geltend gemacht sowie die "volle Bewilligung und Auszahlung" und begehrt darüber hinaus, den Beklagten zu verpflichten, die Behördenakte den Gerichten zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beklagte unterbreitete der Klägerin im Rahmen der sozialgerichtlichen Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht L 15 AS 885/18 (Vorinstanz: S 42 AS 514/15) sowie L 15 AS 886/18 (Vorinstanz: S 42 AS 1078/15) hinsichtlich der im genannten Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einem Umzug nach M2.-Stadt streitgegenständlichen Forderung mit Mail vom 07.06.2019 einen Vergleichsvorschlag zur Übernahme in Höhe von 791,45 Euro; dieser Betrag wurde vom Beklagten in der Folge auf 729,80 Euro heruntergesetzt. Die Klägerin nahm diesen Betrag am 16.07.2019 vom Beklagten entgegen und bestand diesbezüglich auf dem Erlass eines Bescheides.

Der Beklagte bewilligte daraufhin mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16.07.2019 SGB-II-Leistungen in Höhe von 729,80 Euro (Übernahme von Umzugskosten für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.03.2015). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des bereits vor dem Bayerischen Landessozialgericht anhängigen Gerichtsverfahrens werde.

Den gegen den Bescheid vom 16.07.2019 durch die Klägerin am 21.07.2019 eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2019 als unzulässig. Der Widerspruch sei unzulässig, da der Bescheid vom 16.07.2019 bereits Gegenstand des vor dem Bayerischen Landessozialgerichts anhängigen Verfahrens sei.

Am 08.10.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München gegen den Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 zum Sozialgericht München erhoben. Sie beantrage die volle Übernahme der beantragten Leistungen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.03.2020 teilte die Klägerin noch einmal mit, dass sie den Vergleichsvorschlag in Höhe von 791,45 Euro bzw. 729,80 Euro nicht annehme und weiterhin die volle Leistungsbewilligung und Auszahlung einfordere. Bei der Barauszahlung von 729,80 Euro handele es sich lediglich um eine Abschlagszahlung bzw. einen Vorschuss. Es sei böswillig und asozial, wenn der Beklagte dies nun als einen Vergleich auslege. Außerdem habe der Beklagte die Kosten einer Räumungsklage inklusive Gerichtskosten im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Insgesamt seien nach den ihrerseits tabellarisch im Schriftsatz vom 20.03.2020 angeführten Forderungen 9.654,40 Euro für Ereignisse aus der Zeit vom 31.12.2014 bis zum 05.01.2016 vom Beklagten zu übernehmen. Der Beklagte sei auch zu verpflichten, die Behördenakte den Gerichten zur Entscheidung vorzulegen.   

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 zu verurteilen, der Klägerin höhere als die bereits bewilligten Umzugskosten für März 2015 zu gewähren,
2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für eine Räumungsklage zu gewähren,
3. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 31.12.2014 bis zum 05.01.2016 SGB-II-Leistungen in Höhe von weiteren 9.654,40 Euro zu gewähren, sowie
4. den Beklagten zu verpflichten, die Behördenakten den Gerichten vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

        die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 sei bereits nach § 96 SGG Gegenstand des vor dem Bayerischen Landessozialgericht anhängigen Verfahrens geworden. Die Klage vor dem Sozialgericht München sei daher unzulässig.

Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.04.2020 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Urteile des Sozialgerichts München vom 27.08.2019 mit den Aktenzeichen S 42 AS 514/15 sowie S 42 AS 1078/15 verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage zum Sozialgericht München ist unzulässig.

Die Entscheidung konnte im Wege des Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG ergehen, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 30.04.2020 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

1.
Klagegegenstand ist allein der Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2019 darüberhinausgehende weitere Klagebegehren geltend macht, so handelt es sich um unzulässige Klageerweiterungen. Eine Klageerweiterung als Form der Klageänderung ist nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist nach § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, wenn sich die Beteiligten, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten nach § 99 Abs. 1 SGG zu einer Klageänderung liegt vorliegend ebensowenig vor wie eine rügelose Einlassung nach § 99 Abs. 2 SGG. Die Klageerweiterung um die oben unter 2. bis 4. genannten Anträge ist auch nicht sachdienlich. Vielmehr würde die ursprünglich allein auf den Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 gerichtete Klage S 8 AS 2397/19 durch die weiteren Anträge auf eine völlig neue Grundlage gestellt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 10a).  

2.
Der somit allein streitgegenständliche Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 ist gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 15 AS 885/18 geworden (erstinstanzlich Sozialgericht München, Az. S 8 AS 514/15). Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergeht und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 trifft eine Regelung zum Ersatz von Umzugskosten aus dem März 2015. Diese Umzugskosten sind - im Rahmen der dort streitgegenständliche Frage, ob eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II oder gar keine Zusicherung hätte ergehen müssen (Bescheid vom 08.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2015) - Gegenstand des Verfahrens L 15 AS 885/18 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (erstinstanzlich: S 42 AS 514/15) und damit bereits anderweitig rechtshängig, § 94 SGG. Eine weitere Entscheidung durch das Sozialgericht München ist daher nicht zulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Eine erneute Klage vor dem Sozialgericht München ist damit nicht zulässig. Es wird angeregt, dass die Klägerin auf den Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht aufmerksam macht.

3.
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.


4.

Die Klägerin begeht insgesamt über 9.000 Euro, so dass die für die Zulässigkeit der Berufung erhebliche Wert von 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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