Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs der Antragsteller gegen die Aufhebung ihrer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt hat.
Die 1975 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des 2009 geborenen Antragstellers zu 2) und der 2005 geborenen Antragstellerin zu 3). Der Kindesvater V ist von der Antragstellerin zu 1) geschieden und lebt in der R-Straße 1 in M. Der Antragsteller zu 2) musste aufgrund verschiedener Erkrankungen bereits als Kleinkind beatmet werden, weshalb ihm 2010 ein Tracheosthoma (künstlicher Zugang) gelegt wurde. Später wurde der Antragsteller zu 2) nur noch zeitweise mit einer Maske bei der Atmung unterstützt. 2015 wurde beim Antragsteller zu 2) eine Nierentransplantation durchgeführt. Zwischen 2015 und 2020 rechnete die von Frau A betriebene E Pflege GmbH, N, gegenüber der Barmer Ersatzkasse einen Betrag von insgesamt ca. 1,1 Mio. € für eine Krankenbeobachtung des Antragstellers zu 2) ab. Ermittlungen der Barmer Ersatzkasse ergaben Anfang 2020, dass die E Pflege GmbH ihren Abrechnungen teilweise Pflegeleistungen von Beschäftigten zugrundegelegt hatte, die entweder keine ausreichende Qualifikation besaßen oder aufgrund von Erkrankungen, anderweitiger Beschäftigung oder zu weit entferntem Wohnort kaum die angegebenen Leistungen erbracht haben konnten. Der Fortgang des diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen mehrere Beschuldigte eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 301 Js 100/20 führte insbesondere im Fall des Antragstellers zu 2) zu der Erkenntnis, dass die ausgewiesene Betreuung nicht bzw. nicht in dem abgerechneten Umfang stattgefunden hatte. Es bestand der Verdacht, dass die E Pflege GmbH die Betreuung des Antragstellers zu 2) der Antragstellerin zu 1) überlassen und mit einem geringen Stundensatz entlohnt, gegenüber der Barmer Ersatzkasse aber eine Vollzeitbetreuung durch qualifizierte Pflegekräfte abgerechnet hatte. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Aachen fand am 30.06.2021 eine Durchsuchung in der Wohnung der Antragsteller statt. Hierbei wurden mit „i.A. S“ unterschriebene Quittungen aufgefunden, die Zahlungen der E Pflege GmbH an die Antragstellerin zu 1) auswiesen (Dezember 2019: 4.560 €, Januar 2020: 5.570 €, Februar 2020: 4.480 €, März 2020: 5.470 €, April 2020: 5.160 €, Mai 2020: 5.900 €, Juni 2020: 5.200 €, August 2020: 6.175 €; insgesamt 42.515 €). Aus aufgefundenen - regelmäßig mit „i.A. S“ unterzeichneten Stundennachweisen ergab sich ein Stundenlohn der Antragstellerin zu 1) iHv 10 €. Unter Berücksichtigung von Stundennachweisen auch für nicht quittierte Zeiträume ging die Polizei von Zahlungen an die Antragstellerin zu 1) iHv insgesamt 84.525 € aus. Die Antragstellerin zu 1) erklärte bei der Durchsuchung, die Stundennachweise für den Pflegedienst „blanko“ unterschrieben zu haben. Da sie nicht so gut schreiben könne, seien die Nachweise teilweise mit dem Zusatz „i.A.“ von einer Bekannten abgezeichnet worden. Da die Krankenkasse die Pflege momentan nicht übernehme, organisiere sie diese momentan unregelmäßig und bezahle sie selbst. In der Folge berief die Antragstellerin zu 1) sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Seit 2021 ist das Pflegezentrum B GmbH, O, mit der Betreuung des Antragstellers zu 2) betraut. Die Erforderlichkeit der Krankenbeobachtung ist zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Barmer Ersatzkasse dem Grunde nach umstritten. Die Barmer Ersatzkasse wurde mehrfach in sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Übernahme einer häuslichen Krankenpflege in Form der Krankenbeobachtung des Antragstellers zu 2) für 20 Stunden täglich verpflichtet (z.B. SG Köln Beschluss vom 17.06.2021 – S 21 KR 745/21 ER für den Zeitraum vom 17.06.2021 bis zum 31.07.2021).
Die Antragsteller bezogen 2021 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt aufgrund eines Bescheides vom 07.01.2021 in Gestalt von Änderungsbescheiden vom 29.01.2021 und vom 30.06.2021 (Leistungszeitraum jeweils 01.02.2021 bis 31.01.2022) iHv insgesamt 1.607,08 € monatlich. Nach Kenntnis von dem gegen die Antragstellerin zu 1) eingeleiteten Ermittlungsverfahren und ihrer mutmaßlichen Einkünfte hob der Antragsgegner ohne vorherige Anhörung die Bewilligungsbescheide vom 07.01.2021, 29.01.2021 und 30.06.2021 mit Bescheid vom 14.10.2021 für die Zeit ab dem 01.11.2021 auf. Die Entscheidung beruhe auf § 40 Abs. 1, Abs. 2 SGB II iVm § 48 Abs. 1 SGB X und sei mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit begründet. Weitergehende Ausführungen enthielt der Bescheid nicht.
Die anwaltlich vertretenen Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 20.10.2021 Widerspruch gegen den Bescheid. Es sei nicht erkennbar, warum ihre Hilfebedürftigkeit weggefallen sei. Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen seien nicht eingetreten.
Am 04.11.2021 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung der mit Bescheid vom 07.01.2021 bewilligten Leistungen zu verpflichten. Es sei ihnen nicht möglich, ihre Miete und ihren Strom zu bezahlen. Sie verfügten nur noch über 150 €. Die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers zu 2) bestehe fort. Zudem solle die Antragstellerin zu 3), bei der erhöhte Zuckerwerte festgestellt worden seien, vom 24.11.2021 bis zum 22.12.2021 eine Kinderrehabilitation in der Fachklinik D durchführen, die nunmehr bedroht sei. Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 04.11.2021 darauf hingewiesen, der Aufhebungsbescheid vom 14.10.2021 habe keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft sei. Mit weiterer Verfügung vom 11.11.2021 hat es die Antragsteller aufgefordert, substantiiert zu dem von der E Pflegedienst GmbH bezogenen Einkommen Stellung zu nehmen. Hierauf und auf die Antragserwiderung des Antragsgegners, in der dieser von fortdauerndem bedarfsdeckenden Einkommen der Antragsteller ausgegangen ist, haben die Antragsteller vorgetragen, die E Pflege GmbH sei zwischenzeitlich nicht mehr mit der Krankenbeobachtung des Antragstellers zu 2) befasst, bereits deshalb würden die in Rede stehenden Beträge nicht gezahlt. Der Hintergrund des Ermittlungsverfahrens sei in dem Streit mit der Barmer Ersatzkasse zu sehen, die die Notwendigkeit der Krankenbetreuung des Antragstellers zu 2) in Abrede stelle. Die Betreuung sei erforderlich, weil dieser bei einem Abfall seiner Sauerstoffversorgung versterben könne. Es sei denkbar, dass die Antragstellerin zu 1) die Stundennachweise gefertigt habe, um die Bedarfslage in einem sozialgerichtlichen Streitverfahren gegen die Krankenkasse nachzuweisen. Die Antragstellerin zu 1) hat eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, gemäß der sie aktuell keine Zahlungen von der E Pflege GmbH bezieht. Sie könne Miete und Strom nicht bezahlen und die Rheinenergie habe bereits eine Mahnung geschickt. Sie habe sich Geld geliehen und verfüge nur über 50 € in bar. Die Stromversorgung sei für die medizinischen Geräte des Antragstellers zu 2) lebensnotwendig.
Mit Beschluss vom 29.11.2021 hat das Sozialgericht den Antrag, den es als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.10.2021 gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgelegt hat, abgelehnt. Die Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegner falle zu Lasten der Antragsteller aus. Von der Erfolgsaussicht des Widerspruchs sei nicht allein wegen der fehlenden Anhörung auszugehen, denn es sei anzunehmen, dass diese iSv § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könne. In materieller Hinsicht seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen, so dass es bei dem in § 39 Nr. 1 SGB II statuierten Vorrang des Vollzugsinteresses bleibe. Als Ermächtigungsgrundlage komme § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht, wenn die aufgehobenen Bescheide wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Antragsteller von vornherein rechtswidrig gewesen seien. Zwar habe der grundsätzlich beweisbelastete Antragsgegner keinen Einkommensbezug der Antragsteller ab dem 01.11.2021 nachgewiesen, es sprächen aber gewichtige Anhaltspunkte für eine Beweislastumkehr. Die für die Sachverhaltsermittlung maßgeblichen Tatsachen lägen nämlich in der Sphäre der Antragsteller, so dass eine Unaufklärbarkeit zu ihren Lasten gehe. Aufgrund der vorliegenden Quittungen liege nahe, dass die Antragstellerin zu 1) 2020 zumindest 28.390 € erhalten habe. Dies stellten die Antragsteller auch nicht in Abrede, sondern äußerten sich gar nicht dazu. Ihr Vortrag, die E Pflege GmbH sei nur bis zum 31.07.2020 beauftragt gewesen, lasse sich auch nicht mit aktenkundigen Arbeitszeitnachweisen für November 2020 und Dezember 2020 in Übereinstimmung bringen. Die Kammer habe bei ihrer Interessenabwägung auch die wirtschaftlichen Folgen für die Antragsteller berücksichtigt. Eine durch die Vollziehung ausgelöste unbillige Härte lasse sich aufgrund der fehlenden Erklärung der Antragsteller zum Verbleib der bezogenen Einkünfte nicht erkennen, zumal die eidesstattliche Versicherung sich nur auf Bargeld bezogen habe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller ihr soziokulturelles Existenzminimum aktuell nicht bestreiten könnten.
Am 03.12.2021 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Da der streitgegenständliche Sachverhalt allenfalls die Antragstellerin zu 1) betreffe, könne er keine Rücknahme gegen die Antragsteller zu 2) und 3) begründen. Zudem könne die Nachholung einer Anhörung nicht von vornherein unterstellt werden. Da es keine Zusammenarbeit mit der E Pflegedienst GmbH mehr gebe, könnten in der zweiten Jahreshälfte 2021 auch keine Zahlungen geflossen sein. Aufgrund des Zusatzes „i.A.“ bei der Unterschrift stehe überdies nicht fest, dass diese überhaupt von der Antragstellerin zu 1) stamme. Der Senat hat die Antragsteller mit der Eingangsverfügung vom 13.12.2021 aufgefordert, binnen einer Woche sämtliche Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.10.2021 sowie eine Aufstellung zu ihrem Vermögen bzw. eine eidesstattliche Versicherung zur Nichtexistenz von Vermögen vorzulegen. Weiter sei eine Stellungnahme zum Hintergrund der Quittungen der E Pflegedienst GmbH abzugeben.
Mit als „Nachholung der Anhörung“ bezeichnetem Schreiben vom 21.12.2021 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.01.2022 gegeben. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung sei § 40 Abs. 1, Abs. 2 SGB II iVm § 45 Abs. 1 SGB X. Es sei davon auszugehen, dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide von vornherein rechtswidrig gewesen seien, weil die Antragstellerin zu 1) Leistungen für die Pflege des Antragstellers zu 2) bezogen habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil sie dieses Einkommen nicht angegeben habe. Mit Verfügung vom 29.12.2021 hat der Senat die Antragsteller um Stellungnahme zur Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 1) für die Antragsteller zu 2) und 3) gebeten und mit Verfügungen vom 03.01.2022 und 24.01.2022 an die Beantwortung der Verfügung vom 13.12.2021 erinnert.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.01.2022 ausgeführt, er sei im Januar 2022 erkrankt gewesen und habe dann zunächst vorrangige Angelegenheiten zu bearbeiten gehabt. Er hat eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1) im Widerspruchsverfahren vom 13.01.2022 übersandt, die weitgehend die erstinstanzlich abgegebenen Erklärungen wiederholt. Die Wohnung der Antragsteller sei zwischenzeitlich gekündigt. Ein im Schriftsatz angesprochener Screenshot des Kündigungsschreibens war nicht beigefügt. In der Sache habe die Antragstellerin zu 1) tatsächlich Bargeldzahlungen von der E Pflegedienst GmbH bekommen, dieses Geld jedoch nicht für sich angespart, sondern für die teilweise nicht von der Krankenkasse übernommene Pflege des Antragstellers zu 2) eingesetzt. Der Senat hat die Antragsteller mit Verfügung vom 31.01.2022 mit Fristsetzung bis zum 11.02.2022 (Eingang bei Gericht) nochmals zur Vorlage der Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.10.2021 aufgefordert und gebeten, zum Verbleib der bezogenen Einkünfte Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist behalte der Senat sich vor, ohne weiteres Abwarten zu entscheiden und die fehlenden Auskünfte und Unterlagen in seine Interessenabwägung einzubeziehen. Die Antragsteller haben auf die Verfügung nicht reagiert. Auch die Frage zur Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ist nicht beantwortet worden.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.11.2021 iSv § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG und nicht auch ein auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung für die Zeit ab dem 01.02.2022 gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Zunächst besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich das gemäß der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 03.11.2021 auf eine Zahlung von Leistungen „gemäß Bewilligungsbescheid vom 07.01.2021“ (Bewilligungszeitraum bis 31.01.2022) gerichtete Verfahren überhaupt auf den Zeitraum ab dem 01.02.2022 bezieht. Eine – ggf. an § 99 SGG zu messende – prozessuale Erklärung, die eine Antragsänderung oder –erweiterung enthalten könnte, fehlt darüber hinaus. Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Senat über einen solchen Antrag auch nicht „erstinstanzlich“ entscheiden könnte, weil er nicht Gericht der Hauptsache iSv § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre.
Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) bereits an ihrer fehlenden Prozessfähigkeit iSv § 71 Abs. 2 SGG scheitert und damit unzulässig ist oder ob die Antragstellerin zu 1) das Verfahren für diese als gesetzliche Vertreterin in deren Namen führen kann. Dies wäre maßgeblich davon abhängig, ob die Vertretung der Antragsteller zu 2) und 3) der Antragstellerin zu 1) iSv § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB allein oder im Sinne der gesetzlichen Grundkonzeption gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB gemeinschaftlich mit dem Kindesvater V zusteht (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.08.2008 – L 20 AS 29/07). Die entsprechende Anfrage des Senats vom 29.12.2021 haben die Antragsteller bis zum Tag der Beschlussfassung nicht beantwortet.
Jedenfalls ist die Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen – wie hier gem. § 39 Nr. 1 SGB II – Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 39 Nr. 1 SGB II das Vollzugsrisiko bei Bescheiden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben bzw. zurückzunehmen, grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 – L 7 AS 1097/18 B ER und vom 02.03.2017 – L 7 AS 57/17 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 12f ff. mwN).
Hier spricht zunächst nicht mehr für als gegen eine Rechtswidrigkeit des mit Widerspruch angefochtenen, in Anbetracht der Vertretungsregelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach summarischer Prüfung an sämtliche Antragsteller bekanntgegebenen Bescheides vom 14.11.2021. Vielmehr erweisen sich die diesbezüglichen Erfolgsaussichten als offen. Der Bescheid ist zunächst nicht aufgrund des Fehlens der gemäß § 24 Abs. 1 SGB X gebotenen Anhörung rechtswidrig, denn der Antragsgegner hat diese mit Schreiben vom 21.12.2021 im Widerspruchsverfahren iSv § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. In Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 07.01.2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 29.01.2021 und vom 30.06.2021 ist § 45 Abs. 1 SGB X. Maßgeblich für die Frage, ob die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig waren, ist, ob den Antragstellern im Bewilligungszeitraum ihre Hilfebedürftigkeit gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II ausschließendes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stand. Dies ist ungeklärt. Die Antragstellerin zu 1) hat zwischenzeitlich eingeräumt, jedenfalls bis Mitte 2020 Zahlungen von der E Pflegedienst GmbH entgegengenommen zu haben, die sich in Anbetracht der aktenkundigen Quittungen auf insgesamt mindestens 42.515 €, nach Berechnungen der Polizei aber unter Berücksichtigung von Stundennachweisen auf bis zu 84.525 € belaufen haben. Ohne die Vorlage der vom Senat angeforderten und mehrfach angemahnten Kontoauszüge kann weder geklärt werden, ob die Antragstellerin zu 1) weiter entsprechendes oder ggf. anderweitiges Einkommen erzielt noch in welcher Höhe ihr aus den unstreitig bezogenen Einkünften noch Mittel verblieben sind. Der durch nichts belegte Vortrag, die Antragstellerin zu 1) erziele nunmehr kein Einkommen mehr und habe frühere Einkünfte für die Pflege des Antragstellers zu 2) verbraucht, ist zu pauschal. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller in den Bestand der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht zu erkennen, denn die Rücknahme ist nur für die Zukunft erfolgt. Sofern die Antragsteller im Bewilligungszeitraum über die ihre Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II ausschließendes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stand, läge im Übrigen auch ein vertrauensschutzausschließender Tatbestand iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nahe, der den Antragsgegner gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm 330 Abs. 2 SGB II von einer Ermessensausübung entbinden würde.
Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte mit sich bringt, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller sich aktuell in einer existenzbedrohenden Notlage befinden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der diesbezüglichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen, so etwa iSv § 12 Abs. 2 SGB II geschütztes Vermögen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.10.2019 – L 7 AS 1326/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 – L 19 AS 2138/17 B ER, LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.03.2019 – L 7 AS 634/19 B ER). Eine Kündigung ihrer Wohnung haben die Antragsteller zwar behauptet, aber nicht durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht.
Letztlich kann die gebotene Interessenabwägung aufgrund mangelnder prozessualer Mitwirkung der anwaltlich vertretenen Antragsteller, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums weder die vom Senat angeforderten und mit abschließender Fristsetzung angemahnten Kontoauszüge noch Unterlagen zur Verwendung der von der Antragstellerin zu 1) erzielten und im erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingeräumten Einkünfte vorgelegt haben, nicht zu deren Gunsten ausgehen. Abschließend hat der Senat berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren einen zwischenzeitlich abgeschlossenen Leistungszeitraum betrifft und auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht zu einer aktuellen Leistungsbewilligung an die Antragsteller führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).