Die Revision des Klägers zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Klägers zu 2. und der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
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Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers zu 2. nach dem Recht der Arbeitsförderung in den einzelnen Diensten als Notarzt im Rettungsdienst in der Zeit ab 7.1.2014.
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Der Kläger zu 2. ist Facharzt für Anästhesiologie. Er wurde mit Bescheid vom 11.12.2003 in seiner Tätigkeit als Arzt ab 1.12.2003 nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreit. Seit 2007 ist er in einer Klinik des O als Arzt in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Daneben war er ab 7.1.2014 für den Kläger zu 1. als Notarzt im Rettungsdienst tätig.
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Kläger zu 1. ist ein DRK-Kreisverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sein Landesverband ist ein Träger des Rettungsdienstes in Baden‑Württemberg. Für die Bereiche O und R in Baden‑Württemberg wurde dem Kläger zu 1. die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen. Er unterhält entsprechende Rettungswachen mit Fahrzeugen und Ausrüstung. Der Kläger zu 1. ist zudem Träger einer gGmbH, die in Kooperation mit dem Landkreis O die integrierte Leitstelle betreibt, die nach § 6 Rettungsdienstgesetz Baden‑Württemberg (RDG BW) die Einsätze im Rettungsdienstbereich lenkt. Die gGmbH, der Kläger zu 1. und das Landratsamt O als Krankenhausträger schlossen darüber hinaus zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst einen Vertrag über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes, der ua Regelungen zu den Dienstplänen und die Vergütung der eingesetzten Ärzte enthält.
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Am 18.8.2014 schlossen die Kläger eine "Honorarvereinbarung" zum 1.9.2014. Danach konnte der Kläger zu 2. seine verfügbaren Dienste in einem monatlich im Voraus online durch den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zur Verfügung gestellten Dienstplan anbieten. Der Notarzteinsatz wurde regelmäßig mit von einem Rettungsassistenten des DRK gefahrenen Fahrzeugen des DRK durchgeführt. Der Kläger zu 2. hatte die Notfallpatienten am Einsatzort ärztlich zu versorgen, falls erforderlich während des Transports zum Krankenhaus zu betreuen und zu entscheiden, in welche geeignete Einrichtung sie befördert wurden. Während des Einsatzes war er gegenüber dem Rettungsdienstpersonal in medizinischen Fragen weisungsbefugt. Notwendige Schutzkleidung wurde ihm bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Die Vereinbarung sah eine Vergütung von 30 Euro pro Stunde zuzüglich 40 Euro je geleistetem Einsatz sowie einen Feiertagszuschlag vor. Der Kläger zu 2. hatte dem Kläger zu 1. eine entsprechende Rechnung zu stellen und die Vergütung zu versteuern. Er musste für jeden Einsatz ein Notarztprotokoll erstellen und die relevanten Datensätze eingeben. Er hatte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, durfte weder seine Leistungen über Kostenträger oder Patienten abrechnen noch Medikamente auf Rezept für den Rettungsdienst verordnen und war zur regelmäßigen notfallmedizinischen Fortbildung verpflichtet. Die Vereinbarung enthielt zudem Regelungen zur Haftplicht‑ und Unfallversicherung sowie zur Kündbarkeit von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende.
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Am 19.1.2015 stellte der Kläger zu 2. bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung und legte die an den Kläger zu 1. gestellten Rechnungen über ca zwei bis drei Dienste monatlich, beginnend ab 7.1.2014 bis Februar 2015 vor.
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Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber den Klägern Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 7.1.2014 aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe wegen voraussichtlichen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit (Bescheide vom 17.8.2015). Die von beiden Klägern gegen die Versicherungspflicht erhobenen Widersprüche sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheide vom 4.4.2016).
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Das SG hat die Klagen verbunden, die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit darin eine Versicherungspflicht des Klägers zu 2. in der GRV festgestellt wurde und die Klagen im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 17.5.2018). Das LSG hat die dagegen allein vom Kläger zu 1. erhobene Berufung zurückgewiesen. Die notärztliche Tätigkeit des Klägers zu 2. sei maßgeblich durch seine Eingliederung in die Ordnung des Betriebes des Klägers zu 1. geprägt und daher in abhängiger Beschäftigung ausgeübt worden. Der Kläger zu 1. stelle im Rahmen seines Versorgungsauftrags als Träger des Rettungsdienstes die technischen, baulichen und sonstigen Anlagen (ua Meldesystem, Rettungswachen, integrierte Leitstelle) sowie die sächliche (ua Rettungsfahrzeuge) und personelle Ausstattung (ua Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) für die Notfallrettung zur Verfügung. Der Kläger zu 2. sei im Falle einer Alarmierung durch die integrierte Leitstelle verpflichtet, sich ‑ im Regelfall mit einem Fahrzeug des Klägers zu 1. und eines bei ihm beschäftigten Fahrers ‑ an den Einsatzort zu begeben. Eine etwaige Notfallversorgung werde gemeinsam mit den Beschäftigten des Klägers zu 1. vorgenommen, denen gegenüber der Kläger zu 2. in medizinischen Fragen weisungsbefugt sei. Er übe daher seine notärztliche Tätigkeit arbeitsteilig in der betrieblichen Ordnung des Klägers zu 1. aus (Urteil vom 18.5.2020).
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Mit der Revision rügt der Kläger zu 1. eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Allein aus der umfassenden Nutzung von Organisation, Einrichtung und Betriebsmitteln könne nicht auf die Eingliederung in den Betrieb des Klägers zu 1. geschlossen werden. Dieser Umstand wohne der ärztlichen Tätigkeit wesensnotwendig inne. Nach der Rechtsprechung des BSG zu Honorarärzten dürfe dem ‑ ebenso wie der in der Natur der Sache liegenden fachlichen Weisungsfreiheit der Ärzte ‑ für die Statusbeurteilung kein maßgebliches Gewicht zukommen. Das gelte auch für die aus dem baden-württembergischen Rettungsdienstrecht sowie aus der Natur der Sache folgenden Vorgaben zur Rettungskette. Der Kläger zu 2. habe keine Rechtspflichten des Klägers zu 1. erfüllt. Die letztlich von der zuständigen Krankenkasse geschuldete Vergütung sei vom Kläger zu 1. lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgerechnet und durchgeleitet worden. Die freiwilligen Notärzte seien mit selbstständigen Belegärzten nach § 121 Abs 2 SGB V vergleichbar. Die Tätigkeit sei zudem wegen Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV versicherungsfrei. Denn die einzelnen, von vornherein auf längstens 24 Stunden begrenzten Schichten, seien nach der Rechtsprechung zur Statusbeurteilung jeweils gesondert zu betrachten. Bei Annahme von Berufsmäßigkeit ergebe sich die Versicherungsfreiheit zumindest wegen Unständigkeit aus § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III, weil jeder Einsatz auf weniger als eine Woche begrenzt gewesen sei.
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Der Kläger zu 1. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2020 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Mai 2018 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. April 2016 insgesamt aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zu 1. zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
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Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass keine Äußerung beabsichtigt sei.
II
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A. Die Revision des Klägers zu 1. ist zulässig. Zwar enthält die Revisionsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag. Aus den insgesamt im Revisionsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Revisionsklägers ist aber noch hinreichend klar zu erkennen, welchen Antrag er stellen will (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG; BSG Urteil vom 13.8.1997 ‑ 9 RVs 10/96 ‑ juris RdNr 10). Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt auch die Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhaltes in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG Urteil vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 200/10 R ‑ juris RdNr 9).
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B. Die Revision des Klägers zu 1. ist aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das SG die Klagen gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers zu 2. nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers zu 1. zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 17.8.2015 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 4.4.2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten. Soweit das SG die angefochtenen Bescheide bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers zu 2. in der GRV aufgehoben hat, sind sie ‑ mangels Berufung der Beklagten ‑ nicht mehr im Streit.
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Der Kläger zu 2. war in den einzelnen Diensten als Notarzt im Rettungsdienst ab dem 7.1.2014 gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und deshalb nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III, § 7 Abs 1 SGB IV nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig (dazu 1. und 2.). Eine Versicherungsfreiheit ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften (dazu 3.). Dies hat die Beklagte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs 2 SGB IV zu Recht festgestellt.
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1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III).
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a) Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann ‑ vornehmlich bei Diensten höherer Art ‑ eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
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b) Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person ‑ als selbstständig oder beschäftigt ‑ allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 ‑ 12 RK 63/79 ‑ BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24).
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c) Bei Vertragsgestaltungen, in denen ‑ wie hier ‑ die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung des Klägers zu 2. bestand, Tätigkeiten für den Kläger zu 1. auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 KR 16/13 R ‑ BSGE 120, 99 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 25, RdNr 19 mwN).
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2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2. während der einzelnen Dienste.
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a) Dass die Kläger eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, den Vertrag daher als “Honorarvereinbarung“ bezeichneten und bestimmten, dass die Honorare "Einkommen im Sinne der Einkommensteuer" seien und die Steuer vom Kläger zu 2. abzuführen sei, ist ‑ wie dargestellt ‑ sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend.
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b) Das LSG hat ausgehend von der Honorarvereinbarung vom 18.8.2014 und dem Vorbringen der Kläger zutreffend festgestellt, dass nur jeweils die Erbringung von Einzeldiensten vereinbart wurde. Der Kläger zu 2. bot auf der Onlineplattform des Klägers zu 1. seine Dienste an, die durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes im Bedarfsfall angenommen und entsprechend in den Dienstplan aufgenommen wurden. Erst hierdurch entstand die rechtliche Verpflichtung des Klägers zu 2. gegenüber dem Kläger zu 1., den zugesagten Dienst zu leisten. Der Kläger zu 2. hatte keine Verpflichtung, einen bestimmten Umfang an Diensten zu übernehmen.
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Diese rechtliche Bewertung liegt den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde, auch wenn darin die einzelnen Tage der Einsätze des Klägers zu 2. nicht ausdrücklich benannt sind. Grundsätzlich hält der Senat eine Feststellung im Statusfeststellungsverfahren schon dann für hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X), wenn sie ausreichend erkennen lässt, dass sie sich auf die Durchführung von Einzelaufträgen zwischen den Beteiligten ‑ beginnend mit dem ersten Tätigwerden ‑ unter gleichbleibenden Bedingungen bezieht und kein Dauerschuldverhältnis vorliegt (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 ‑ B 12 KR 29/19 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Entsprechendes gilt für das Gerichtsverfahren. Legt die Clearingstelle ‑ wie hier ‑ ihrer Entscheidung erkennbar die Einzelaufträge ihrer Entscheidung zugrunde, genügt sie den Anforderungen des § 33 Abs 1 SGB X. Im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist die Versicherungspflicht ab Aufnahme der Tätigkeit, dh regelmäßig zukunftsgerichtet festzustellen. Die konkreten Tage der Einzeleinsätze werden in der Regel nicht für weite Zeiträume im Voraus fest vereinbart.
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c) Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist, dass der Kläger zu 2. einem Weisungsrecht des Klägers zu 1. unterlag und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in dessen Betriebsablauf eingegliedert war. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.
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aa) Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sog Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 mwN).
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Ein Weisungsrecht des Klägers zu 1. bestand zumindest insoweit, als die von ihm mit betriebene Rettungsleitstelle dem Kläger zu 2. bestimmte Einsatzorte zuwies, die dieser nach Alarmierung schnellstmöglich aufzusuchen hatte. Diese Weisung wartete der Kläger zu 2. in der Rettungswache des Klägers zu 1. ab und folgte ihr ‑ wie vertraglich vorgesehen (§ 2 der Honorarvereinbarung) ‑ im Regelfall mit Hilfe eines vom Kläger zu 1. gestellten Fahrzeugs inklusive eines bei ihm beschäftigten Rettungssanitäters, der das Fahrzeug zugleich steuerte. Am Einsatzort versorgte der Kläger zu 2. die Notfallpatienten unter Heranziehung der Rettungsmittel sowie des Rettungsdienstpersonals des Klägers zu 1. In medizinischen Fragen war er gegenüber den Rettungsassistenten während des Einsatzes weisungsbefugt (§ 3 der Honorarvereinbarung).
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Die auf diese Weise in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit dem Personal des Klägers zu 1. funktionierende "Rettungskette" macht zugleich die Eingliederung des Klägers zu 2. in die Arbeitsabläufe des Rettungsdienstes und in die vom Kläger zu 1. vorgegebenen Organisationsstrukturen deutlich. Die Weisungsgebundenheit des Klägers zu 2. verfeinert sich hier "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". Durch die (unentgeltliche) Nutzung dieser Organisationsstrukturen, der Einrichtungen sowie personellen und sächlichen Betriebsmittel des Klägers zu 1. war der Kläger zu 2. in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Rettungsdienstbetrieb des Klägers zu 1. eingegliedert. Dies zeigt sich auch daran, dass er für jeden Einsatz ein Notarztprotokoll zu erstellen, die relevanten Datensätze in das EDV‑System des Klägers zu 1. einzugeben und die ‑ im Interesse des Klägers zu 1. liegenden ‑ Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hatte (§ 7 der Honorarvereinbarung). Zudem war ihm bei Bedarf die notwendige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen (§ 6 der Honorarvereinbarung).
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bb) Der Einwand des Klägers zu 1., er habe nicht die öffentlich-rechtliche Aufgabe der notärztlichen Versorgung inne, sodass er keine eigenen Leistungspflichten mit dem Notarzteinsatz erfülle, verfängt nicht. Der Kläger zu 1. hat einen Vertrag "zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst" geschlossen und damit die entsprechenden Pflichten vertraglich übernommen. Das zeigt sich auch an dem gewählten Vergütungsmodell, nach dem der Kläger zu 1. die Tätigkeit des Klägers zu 2. anhand der von diesem gestellten Rechnungen vergütete. Wie sich die weitere Abrechnung zwischen dem Kläger zu 1. und den Kostenträgern gestaltete und inwieweit eine "Durchleitung der Beträge zur Verwaltungsvereinfachung" vorgenommen wurde, ist unerheblich. Der Kläger zu 2. erhielt seine Vergütung ausschließlich vom Kläger zu 1.; eine Abrechnung seiner Leistungen über die Patienten oder deren Kostenträger war ihm nach der Honorarvereinbarung sogar ausdrücklich untersagt (§ 8 Satz 1 der Honorarvereinbarung).
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cc) Dass diese Umstände typisch für eine "Rettungskette" sind und "in der Natur der Sache" von Notarzteinsätzen liegen sowie den gesetzlichen (hier des RDG BW) und sonstigen normativen Vorgaben entsprechen, führt nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen wären. Denn für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich‑rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urteil vom 27.4.2021 ‑ B 12 R 16/19 R ‑ juris RdNr 15 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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Umgekehrt können so auch Umstände, die "in der Natur der Sache" liegen, für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Solche sind hier aber gerade nicht in hinreichendem Maße festgestellt oder erkennbar. Die Einzelfallumstände stützen hier in ihrer Gesamtbetrachtung die Bewertung als abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2. Er hat seine Arbeitskraft nicht anders als beim Kläger zu 1. angestellte Notärzte eingesetzt und hatte innerhalb der betrieblich vom Kläger zu 1. vorgegebenen Ordnung keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang seiner Arbeitsleistung innerhalb einzelner Dienste.
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d) Das LSG hat keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Klägers zu 2. auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten.
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aa) Der Kläger zu 2. war keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt eine feste Einsatzpauschale nebst einem festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Das Risiko, vom Kläger zu 1. keine Dienste mehr angeboten zu bekommen, ist für die Statusbeurteilung der Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzeldiensten irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Dienste zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 KR 16/13 R ‑ BSGE 120, 99 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 25, RdNr 36 mwN). Zudem hätte dies nach der Honorarvereinbarung wohl zunächst einer Kündigung bedurft (§ 1 Satz 2 und 3 iVm § 11 der Honorarvereinbarung).
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bb) Auch der vom Kläger zu 1. angestellte Vergleich mit Belegärzten nach § 121 Abs 2 SGB V spricht nicht für die Selbstständigkeit von Notärzten. Nach dieser Vorschrift sind Belegärzte iS des SGB V nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Abgesehen davon, dass in der Rechtsprechung des Senats offen ist, unter welchen Umständen Belegärzte im Krankenhaus im Einzelnen sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sind (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 ‑ B 12 R 11/18 R ‑ BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 17), ist bereits die Vergütungssituation des Klägers zu 2. nicht mit der von Belegärzten vergleichbar. Der Kläger zu 2. erhielt seine Vergütung vom Kläger zu 1., nicht von den Notfallpatienten oder deren Kostenträgern, und nutzte die vom Kläger zu 1. bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Betriebsmittel ohne hierfür ein Entgelt entrichten zu müssen.
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e) Zu einer anderen Statusbeurteilung zwingt auch nicht die zum 11.4.2017 eingeführte Vorschrift des § 23c Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom 4.4.2017, BGBl I 778). Danach sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausgeübt werden. Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist ausdrücklich die Beitragspflicht, nicht die Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung. Demzufolge entfällt weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage noch ist der streitige Statusfeststellungsbescheid ohne Weiteres teilweise erledigt.
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3. Der Kläger zu 2. ist auch nicht aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgenommen. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit als Notarzt weder um eine nach § 27 Abs 2 Satz 1 SGB III versicherungsfrei bleibende geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs 1 SGB IV (dazu a) noch um eine unständige Beschäftigung iS des § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III (dazu b).
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a) Nach § 8 Abs 1 SGB IV ist eine Beschäftigung geringfügig, wenn |
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1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, |
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2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs 1 SGB IV idF des Gesetzes vom 5.12.2012, BGBl I 2474, mWv 1.1.2013). Die Begrenzung der Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV wurde durch § 115 SGB IV für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018 auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV idF des Gesetzes vom 11.8.2014, BGBl I 1348), was zum 1.1.2019 in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV übernommen wurde (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV idF des Gesetzes vom 18.12.2018, BGBl I 2651). Für die Zeit vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 galt nach § 115 SGB IV eine erneute Anhebung auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage (§ 115 SGB IV idF des Gesetzes vom 27.3.2020, BGBl I 575; da die Entscheidung des LSG vom 18.5.2020 datiert, ist die weitere Änderung durch § 132 SGB IV zum 1.3.2021 nicht mehr zu berücksichtigen). |
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Die beiden Fallgruppen der Nr 1 oder 2 des § 8 Abs 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Nr 1) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen (Nr 2) nur gelegentlich ausgeübt werden (BSG Urteil vom 11.5.1993 ‑ 12 RK 23/91 ‑ SozR 3‑2400 § 8 Nr 3 S 11 f, mwN) und nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 ‑ B 12 KR 34/19 R ‑ BSGE 131, 99 = SozR 4‑2400 § 8 Nr 9, RdNr 12). Als regelmäßig ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl BT‑Drucks 7/4122 S 43) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden (BSG Urteil vom 7.5.2014 ‑ B 12 R 5/12 R ‑ SozR 4‑2400 § 8 Nr 6 RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 23.5.1995 ‑ 12 RK 60/93 ‑ SozR 3‑2400 § 8 Nr 4 S 20).
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Die Beschäftigung des Klägers zu 2. war wegen der von vornherein absehbaren Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich nicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV geringfügig. Die Tätigkeit war auch nicht zeitgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB V, denn sie war bei vorausschauender Betrachtung (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 ‑ B 12 KR 34/19 R ‑ BSGE 131, 99 = SozR 4‑2400 § 8 Nr 9, RdNr 13) von vornherein auf ständige Wiederholung der Einzeldienste angelegt und auch weder in den Einzelvereinbarungen noch im Rahmenvertrag auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt.
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Zwar war der Kläger zu 2. frei in der Übernahme von konkreten Terminen, aber die geschlossene Honorarvereinbarung stellt einen Rahmenvertrag dar, der die einzelnen Einsätze in eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung einbettet. Diese Rahmenvereinbarung gilt unabhängig von den jeweiligen Aufträgen zeitlich unbegrenzt und sieht ein gesondertes Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende vor (§ 11 der Honorarvereinbarung). Dabei war der Rettungsdienst des Klägers zu 1. nach seiner Eigenart systematisch und strukturell so organisiert, dass die Übernahme von Notarztdiensten ohne erkennbare zeitliche Begrenzung angeboten wurde. Die Beschäftigung des Klägers zu 2. ist daher eine regelmäßige und zeitlich unbegrenzte, auch wenn jeweils nur limitierte Einzeleinsätze individuell verabredet wurden.
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b) Die Tätigkeit des Klägers zu 2. als Notarzt war auch nicht nach § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III versicherungsfrei im Recht der Arbeitsförderung. Nach dieser Vorschrift bleibt eine unständige Beschäftigung versicherungsfrei, die berufsmäßig ausgeübt wird. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Das Erfordernis der Berufsmäßigkeit setzt voraus, dass die ‑ typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübten ‑ unständigen Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 ‑ B 12 KR 13/07 R ‑ juris RdNr 25). Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst stellte jedoch nicht die Haupttätigkeit des Klägers zu 2. dar, der vielmehr eine Vollzeitstelle als Krankenhausarzt innehatte.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger zu 2. keine Anträge gestellt hat.
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D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 GKG.