Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 17.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten durch den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2021.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller – bei summarischer Prüfung – in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.).
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger begehrt mit Schriftsatz vom 15.09.2021 zum einen die Aufhebung des „Ablehnungsbescheides vom 15.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021“ und zum anderen die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Klage auf Aufhebung des „Ablehnungsbescheides vom 15.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2021“ ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig, aber unbegründet, denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 30.07.2021 gegen die Zwischenmitteilung vom 15.07.2021 zu Recht als unzulässig verworfen. Gegen die dort getroffene Aufforderung zur Mitwirkung vom 15.07.2021 konnte nicht zulässigerweise Widerspruch eingelegt werden, weil die Aufforderung kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist (§ 83 SGG iVm § 84 SGG und § 62 SGB X). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X). Die angefochtene Aufforderung zur Mitwirkung beinhaltet keine Regelung im vorgenannten Sinne, denn der Beklagte kann den Kläger nicht dazu verpflichten, die Mitwirkung zu leisten, er kann ihn nur dazu auffordern. Durch die Aufforderung wird jedoch noch nicht in Rechte des Betroffenen unmittelbar eingegriffen. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, muss der Beklagte in einem weiteren Schritt des Verwaltungsverfahrens prüfen, ob dies eine Verletzung von Mitwirkungspflichten darstellt, die gegebenenfalls dazu berechtigt, Leistungen zu versagen oder zu entziehen. Erst die Versagung oder der Entzug der Leistung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann mittels Widerspruch angefochten werden (vgl. Mutschler in: Kasseler Kommentar, 117. EL Dezember 2021, § 31 SGB X Rn. 16, 20; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B ER -, juris Rn. 17). Effektive Rechtsschutzmöglichkeiten sind damit auch dann vorhanden, wenn nicht bereits eine "Aufforderung zur Mitwirkung" einer rechtlichen Überprüfung im Widerspruchs- oder Klageverfahren mittels Anfechtungsklage unterzogen werden kann (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.09.2020 – L 2 AS 1033/30 -, juris Rn. 22).
Der Aufforderung kommt auch entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht dadurch Regelungscharakter zu, dass sie in scheinbarem Widerspruch zum Abhilfebescheid vom 14.07.2021 steht. Richtig ist, dass der Versagungsbescheid vom 18.06.2021 auf den Widerspruch des Klägers vom 05.07.2021 mit dem genannten Abhilfebescheid aufgehoben wurde. Die Gründe für die Aufhebung sind dem Versagungsbescheid nicht zu entnehmen. Mit dem Abhilfebescheid ist die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung beseitigt worden und der Leistungsantrag wieder offen für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Dem Abhilfebescheid lässt sich jedoch an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte keine weitere Mitwirkung für erforderlich hält, weder ausdrücklich noch konkludent. Vielmehr kann sie, wenn sie – ggf. auch veranlasst durch neue Angaben des Klägers in seinen Schreiben auf den Versagungsbescheid hin - weitere / andere Erklärungen oder Unterlagen für die Entscheidung über den Anspruch benötigt, eine neue Aufforderung zur Mitwirkung erlassen und diese auch mit dem Hinweis auf eine mögliche Versagung für den Fall, dass die Mitwirkungshandlung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird, verbinden. So ist es hier geschehen. Der Inhalt der Aufforderung kann auch mangels Regelungscharakter, anders als von der Klägerseite vorgetragen, nicht in Bestandskraft erwachsen. Vielmehr kann die Aufforderung lediglich, sofern ihr nicht Folge geleistet wird, eine erneute Versagung der Leistung nach sich ziehen, die dann als belastende Regelung mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Die vom Kläger zudem erhobene (unechte) Leistungsklage ist unzulässig, da kein ablehnender Verwaltungsakt über den Leistungsanspruch ergangen ist . Vielmehr ist lediglich der Widerspruch gegen die Aufforderung zur Mitwirkung als unzulässig verworfen worden.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).