Der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice ist als Betriebsweg unfallversichert.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020 aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem morgendlichen Weg zur erstmaligen Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. In der dritten Etage seines Wohnhauses hat er einen vollausgestatteten häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) eingerichtet, den die Arbeitgeberin und Unternehmerin pauschal bezuschusst.
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Am Montag, den 17.9.2018 stürzte der Kläger morgens gegen 7.00 Uhr auf dem unmittelbaren Weg von seinen Privaträumen in das häusliche Büro, wo er seine Arbeit sofort aufnehmen wollte, ohne vorher zu frühstücken oder einen Kaffee zu holen. Er rutschte beim Hinabsteigen der Treppe von der vierten (Schlaf‑)Etage zur dritten (Büro‑)Etage auf einer Stufe ab und zog sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers zu.
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Die Beklagte verneinte einen Arbeitsunfall und lehnte Entschädigungsleistungen ab. Auf dem Weg von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beginne der Unfallversicherungsschutz erst mit dem Erreichen der Betriebsräume (Bescheid vom 25.9.2018; Widerspruchsbescheid vom 6.12.2018).
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Auf die Klage hat das SG festgestellt, dass der am 17.9.2018 erlittene Sturz einen Arbeitsunfall darstellt. Der Weg zur erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung sei als Betriebsweg einzustufen (Urteil vom 14.6.2019). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Klage abgewiesen. Der erstmalige (tägliche) Weg zum Homeoffice stehe weder als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit noch als Betriebsweg unter dem Schutz der Unfallversicherung. Auf die Handlungstendenz des Klägers komme es nicht an. Andernfalls ergebe sich eine nicht gerechtfertigte Besserstellung von Beschäftigten im Homeoffice im Vergleich zu Beschäftigten, die außerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten arbeiteten. Bei Letzteren beginne der Versicherungsschutz frühestens mit der Wegeunfallversicherung nach Durchschreiten der Haustür (Urteil vom 9.11.2020).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Er vertritt die Auffassung, maßgeblich sei die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung. Der in Rede stehende morgendliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei vom privaten Bereich leicht abzugrenzen und müsse unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und führt dazu weiter aus, der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice sei eine bloße Vorbereitungshandlung, welche der versicherten Tätigkeit vorausgehe. Die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Beschäftigte im Homeoffice zum 18.6.2021 verdeutliche, dass der Versicherungsschutz für "Homeoffice-"Beschäftigte lediglich "in gleichem Umfang" wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte bestehen solle und keine Besserstellung gewollt sei.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG geändert und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 17.9.2018 als Arbeitsunfall.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die mit einer Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 25.9.2018 und 6.12.2018 verbundene Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG). Nur hierüber hat das LSG entschieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich die vom Kläger beantragte und vom SG ausgesprochene Abänderung der Bescheide und die Feststellung des Ereignisses vom 17.9.2018 als Arbeitsunfall. Die insoweit auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Versicherter berechtigt, die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (stRsp; siehe nur BSG Urteil vom 2.12.2008 ‑ B 2 U 26/06 R ‑ BSGE 102, 111 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 29, RdNr 12 mwN; anders bei Hinterbliebenen BSG Urteil vom 6.10.2020 ‑ B 2 U 9/19 R ‑ SozR 4‑1500 § 55 Nr 27 RdNr 12 ff).
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2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 17.9.2018 als Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 17 ‑ "Sales and Key Account Managerin"; BSG Urteil vom 19.6.2018 ‑ B 2 U 2/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 46 RdNr 13; BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 13 mwN ‑ "Sturz beim Wasserholen").
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat nach den bindenden, weil unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) einen Unfall erlitten. Er war auch als Beschäftigter (Gebietsverkaufsleiter im Außendienst) kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ‑ das Hinabsteigen der Treppe vom Bad in der vierten (Schlaf‑)Etage in sein Arbeitszimmer in der dritten Etage seines Eigenheims ‑ stand in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt übte er zwar noch nicht seine eigentliche Beschäftigung als Gebietsverkaufsleiter innerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers aus (dazu a)). Er war auch nicht durch die Wegeunfallversicherung geschützt (dazu b)). Er legte aber einen der Betriebsarbeit gleichgestellten (mit‑)versicherten Betriebsweg zurück (dazu c)).
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a) Der Kläger hatte zur Zeit des Unfalls seine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Beschäftigung als Gebietsverkaufsleiter noch nicht aufgenommen. Dieser Beschäftigung sollte er im Einvernehmen mit seiner Arbeitgeberin und Unternehmerin außerhalb der Betriebsstätte im häuslichen Arbeitszimmer (Homeoffice) nachgehen, auch wenn keine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung (hierzu Bayreuther, NZA 2021, 1593 ff), eine gesetzliche Homeoffice-Regelung (vgl zB jetzt § 28b Abs 7, jetzt Abs 4 IfSG) oder ein arbeitgeberseitig eingerichteter Telearbeitsplatz mit weitergehendem Arbeitsschutz (§ 2 Abs 7 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung; hierzu Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, 2. Aufl 2020, S 124 f) bestand (näher unter c) aa)). Insoweit durfte er seine versicherte Tätigkeit in seinem Haushalt ausüben, wie es die Neuregelung des § 8 Abs 1 Satz 3 SGB VII idF des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.6.2021 (BGBl I 1762) nunmehr ausdrücklich vorsieht (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung <BReg> zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BT‑Drucks 19/29819 S 17 f). Der Senat hat keine Veranlassung darüber zu entscheiden, ob in Ermangelung einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift (vgl Art 6 Betriebsrätemodernisierungsgesetz) die Neuregelung in § 8 Abs 1 Satz 3 SGB VII zugunsten des Klägers auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, obwohl der Versicherungsfall bereits am 17.9.2018 eingetreten ist (zur Rückwirkung vgl Keller, SGb 2021, 738, 739; auch Gräf, VSSAR 2021, 253, 255, 256). Der Senat hat schon bisher für die zuvor geltende Fassung des § 8 Abs 1 SGB VII keinen Zweifel daran gelassen, dass arbeitsrechtliche Homeoffice-Konstellationen grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen (BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 19 ‑ "Sales and Key Account Managerin"; vgl zur Telearbeit BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 23 ff ‑ "Sturz beim Wasserholen"; vgl zu Selbstständigen BSG Urteil vom 31.8.2017 ‑ B 2 U 9/16 R ‑ BSGE 124, 93 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 63, RdNr 12 f ‑ "Friseurmeisterin").
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Ebenso kann weiter offenbleiben, ob innerhalb des häuslichen Arbeitszimmers generell Unfallversicherungsschutz besteht (zur Telearbeit BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 26 ‑ "Sturz beim Wasserholen"), insbesondere mit Blick auf sonstige Formen mobiler Arbeit (hierzu Gesetzentwurf der BReg zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BT‑Drucks 19/28899 S 23; vgl auch Gräf, VSSAR 2021, 253 ff). Denn nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 SGG) hatte der Kläger seine eigentliche versicherte Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer noch nicht begonnen, sondern befand sich vielmehr noch auf dem Weg zur ersten morgendlichen Arbeitsaufnahme. Das Zurücklegen von Wegen stellt in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Kerntätigkeit selbst dar, sondern steht zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (zB Betriebswege, dazu c)) oder weniger engen Beziehung (zB Wege zur Arbeit, dazu b); vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 ‑ "Sturz beim Wasserholen").
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b) Beim Sturz auf der Treppe handelt es sich um keinen versicherten Wegeunfall. Dies setzt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit voraus (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Nach oder von dem Ort der Tätigkeit beginnt und endet der Weg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem sich die Wohnung des Arbeitnehmers befindet (stRspr; BSG Urteil vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 3/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 64 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 31.8.2017 ‑ B 2 U 2/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 61 RdNr 16 ‑ "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters"; zu § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF schon BSG Urteil vom 13.3.1956 ‑ 2 RU 124/54 ‑ BSGE 2, 239, 243, juris RdNr 21). An dieser Grenzziehung orientiert sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der Unfallfürsorge zu § 31 BeamtVG (vgl BVerwG Urteil vom 27.1.2005 ‑ 2 C 7.04 ‑ BVerwGE 122, 360 RdNr 12). Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Senat bisher keine Veranlassung gesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung im selben Haus befinden, der Beschäftigte also an einem Heimarbeitsplatz arbeitet (BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 18 ‑ "Sales and Key Account Managerin"; BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 ‑ "Sturz beim Wasserholen"). Daran hält der Senat fest. Da sich der Unfall des Klägers nicht außerhalb des Wohngebäudes ereignet hat, besteht kein Schutz durch die Wegeunfallversicherung. Eine Änderung der Sichtweise ist auch nicht durch § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII idF des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021 (aaO) geboten. Dem Schutz der Wegeunfallversicherung neu unterstellt wurde nur das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (§ 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII; vgl Beschlussempfehlung, aaO, BT‑Drucks 19/29819, S 18).
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c) Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt jedoch einen (mit‑)versicherten Betriebsweg zurückgelegt (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG Urteil vom 30.1.2020 ‑ B 2 U 19/18 R ‑ BSGE 130, 25 = SozR 4‑1300 § 105 Nr 8, RdNr 15 mwN). Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein Betriebsweg ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich denkbar (BSG Urteile vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 17 mwN ‑ "Sales und Key Account Managerin" und ‑ B 2 U 8/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 ‑ "Softwareupdate"), wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit in einer Homeoffice-Konstellation zurückgelegt wird (dazu unter aa)). Auf die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts zu betrieblichen Zwecken kommt es insoweit nicht mehr an (dazu unter bb)). Entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine unternehmensdienliche Tätigkeit ausführen zu wollen (dazu unter cc)).
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aa) Von einem Homeoffice im Sinne der Rechtsprechung des Senats ist auszugehen (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 19 ‑ "Sales und Key Account Managerin"; vgl BSG Urteil vom 18.6.2013 ‑ B 2 U 7/12 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 48 RdNr 19 ‑ "Pizzeria Calabria"). Der Kläger hat seine Arbeit nicht einfach ohne Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin von zuhause erledigt, sondern mit deren finanzieller Unterstützung und Billigung einen Heimarbeitsplatz in seinem Wohnhaus eingerichtet und unterhalten. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Vorinstanz, die die Beklagte nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen hat, belegen eine zumindest konkludente arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass die Wohnung des Klägers zugleich sein Arbeitsort sein sollte (zur Formfreiheit der Homeoffice-Vereinbarung vgl Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, 2. Aufl 2020, S 124 f). Zu dieser Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist der Senat berechtigt, weil die Vorinstanz die von ihr festgestellten Umstände ‑ von ihrem Rechtsstandpunkt berechtigt ‑ insoweit nur unvollständig verwertet hat (hierzu insgesamt BSG Urteil vom 29.6.2017 ‑ B 10 EG 5/16 R ‑ SozR 4‑7837 § 2 Nr 32 RdNr 30; BSG Urteil vom 27.9.1994 ‑ 10 RAr 1/93 ‑ BSGE 75, 92, 96 = SozR 3‑4100 § 141b Nr 10 S 47, juris RdNr 31).
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bb) Der konkrete Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, ist für sich genommen jedenfalls nicht mehr allein entscheidend für den Umfang des Versicherungsschutzes im Homeoffice. Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung zur Nutzungshäufigkeit zwei Fallgestaltungen differenziert. Bei der ersten Fallgestaltung handelte es sich um Unfälle, die sich in Räumen oder auf Treppen ereigneten, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Insoweit wurde nach überholter Rechtsprechung zur Entscheidung über den Versicherungsschutz darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde oder wie sich der Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt darstellte. Als Kriterium für die Wesentlichkeit wurden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke angeführt. Die zweite Fallgestaltung betraf Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 23 mwN ‑ "Sturz beim Wasserholen"). An dieser Rechtsprechung hat der Senat zuletzt nicht mehr festgehalten (bereits zweifelnd BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ aaO, RdNr 24; siehe auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 RdNr 7.14.2, Stand 2/21). Das schließt allerdings nicht aus, dass zum Zwecke der Objektivierung auch der konkrete Ort und Zeitpunkt des Unfallgeschehens sowie dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz für das seither entscheidende Kriterium der objektivierten Handlungstendenz Berücksichtigung finden können (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 ‑ B 2 U 9/16 R ‑ BSGE 124, 93 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 63, RdNr 16, 17 f ‑ "Friseurmeisterin"; "gewisse Regelmäßigkeit zu bestimmten Wochentagen oder Tageszeiten": Hlava, jurisPR-SozR 14/2018 Anm 4).
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cc) Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom 31.8.2017 ‑ B 2 U 9/16 R ‑ BSGE 124, 93 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 63, RdNr 12 ‑ "Friseurmeisterin"; BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 "Sturz beim Wasserholen"). Allerdings hat der Senat ursprünglich einen im unmittelbaren Betriebsinteresse liegenden Weg grundsätzlich nur außerhalb des privaten Wohnhauses in Erwägung gezogen und insoweit die Außentür des Wohngebäudes als Grenze zum öffentlichen Raum nicht nur für die Wegeunfallversicherung (vgl BSG Urteil vom 12.12.2016 ‑ B 2 U 1/06 R ‑ BSGE 98, 20 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 21, RdNr 14 mwN, dazu unter b)), sondern auch bei Betriebswegen als maßgeblich angesehen (vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 21 "Sturz beim Wasserholen"). Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz den erstmaligen Weg zur Arbeitsaufnahme im Homeoffice konsequent als unversicherte Vorbereitungshandlung eingestuft. Der Senat hat indessen bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass für Betriebswege im Homeoffice der objektivierten Handlungstendenz tragendes Gewicht beizumessen ist (BSG Urteil vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 28/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 68 RdNr 21 mwN ‑ "Sales and Key Account Managerin"). Hieran hält der Senat für Betriebswege im häuslichen Bereich ausdrücklich fest. Die hiervon abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Dienstunfall iS des § 31 BeamtVG, die den innerhäuslichen Weg zum Telearbeitsplatz unter Hinweis aus den "Dienstbann" dem privaten Lebensbereich zuordnet, folgt beamtenrechtlichen Grundsätzen, die für die gesetzliche Unfallversicherung keine Geltung beanspruchen (vgl BayVGH Beschluss vom 10.6.2008 ‑ 3 ZB 07.2366 ‑ juris RdNr 9 ff im Anschluss an BVerwG Urteil vom 27.1.2005 ‑ 2 C 7.04 ‑ BVerwGE 122, 360 RdNr 15). Ausgehend von der objektivierten Handlungstendenz obliegt es insoweit in erster Linie den Tatsacheninstanzen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 iVm § 153 Abs 1 SGG) unter Berücksichtigung der gesamten objektivierbaren Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche innerhäuslichen Wege der Versicherte mit welcher Motivationslage im Zeitpunkt des konkreten Unfallereignisses zurückgelegt hat.
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Der (erstmalige, tägliche) Weg des Klägers aus den Privaträumen in das häusliche Arbeitszimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeitsaufnahme stellte sich danach im konkreten Fall als Betriebsweg dar, weil das Hinabsteigen der Innentreppe zum Unfallzeitpunkt sowohl objektiv als auch nach der subjektiven Vorstellung des Klägers unmittelbar unternehmensdienlich und direkt darauf gerichtet war, seine Aufgaben als Beschäftigter im fremdnützigen Unternehmensinteresse zu erfüllen. Der Kläger beginnt seine morgendliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter üblicherweise zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr, ohne vorher zu frühstücken oder einen Kaffee zu holen. In diesem zeitlichen Rahmen stürzte er auch am Unfalltag auf dem Weg in sein Büro. Von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ermittelten Tatsachen hat sich die Vorinstanz überzeugt, ohne dass die Beklagte hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hat. Mithin steht auch für den Senat verbindlich fest (§ 163 SGG), dass der Kläger mit dem unfallbringenden Weg keine eigenwirtschaftlichen Motive verfolgte und auch keine gemischte Motivationslage bestand (vgl dazu BSG Urteil vom 30.1.2020 ‑ B 2 U 2/18 R ‑ BSGE 130, 1 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 70, RdNr 29). Das Beschreiten der häuslichen Treppe diente einzig und allein der Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice-Büro in der dritten Etage seiner Wohnung.
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3. Zur Überzeugung des Senats lassen sich mithilfe der "objektivierten Handlungstendenz" unbeschadet des konkreten Arbeitsorts verfassungsrechtlich unbedenklich Betriebswege dieser Art für alle Versicherten gleichermaßen sachgerecht erfassen. Eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beschäftigten im Homeoffice ist im Vergleich zu Beschäftigten, die ihre Arbeit außerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten verrichten, nicht zu besorgen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieser ist deshalb verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 19.12.2012 ‑ 1 BvL 18/11 ‑ BVerfGE 133, 1 RdNr 44 mwN; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.3.2007 ‑ 1 BvR 3144/06 ‑ SozR 4‑2700 § 9 Nr 10 RdNr 18 mwN). Solche rechtfertigenden Gründe ergeben sich indes entgegen der Vorinstanz (ihr folgend Gräf, VSSAR 2021, 253, 266) ohne Weiteres aus der Anknüpfung an die objektivierte Handlungstendenz und dem Übertritt von der Privatsphäre in den öffentlichen Raum, durch welche innerhäusliche Wege bereits unmittelbar oder eben noch nicht unmittelbar betriebsdienlich sein können.
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