Wer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält und gleichzeitig einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angehört, hat allein aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen keinen Anspruch auf (ergänzendes) Sozialgeld.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Der Kläger begehrt vom beklagten Jobcenter (ergänzendes) Sozialgeld nach dem SGB II neben Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit von Februar 2018 bis Januar 2019.
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Der 1969 geborene Kläger bezog im Streitzeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (in wechselnder Höhe von ca 500 Euro) und ergänzend vom Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ca 230 Euro). Für seine KFZ-Haftpflichtversicherung zahlte der Kläger Jahresbeiträge in Höhe von etwa 380 Euro, die das Sozialamt bei ihm nicht einkommensmindernd berücksichtigte. Über weitere Versicherungen verfügte der Kläger nicht. Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, die im streitigen Zeitraum eine (geringfügige) Beschäftigung aufnahm. Der Beklagte bewilligte der Ehefrau des Klägers für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 Alg II (Bescheid vom 9.1.2018 sowie Änderungsbescheide vom 8.2.2018, 24.11.2018, 9.1.2019 und 3.5.2019). Die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger lehnte er für diesen Zeitraum ab (Bescheid vom 9.1.2018; Widerspruchsbescheid vom 22.2.2018). Der Beklagte rechnete das Einkommen der Eheleute nicht wechselseitig an.
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Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.10.2020). Der Kläger habe als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau keinen Anspruch auf (ergänzendes) Sozialgeld. Ein solcher Anspruch komme allenfalls dann in Betracht, wenn trotz des Sozialhilfebezugs ein ungedeckter Bedarf verbleibe. Die unterschiedlichen Regelungen über die Bereinigung von Einkommen nach dem SGB II einer- und dem SGB XII andererseits begründeten keine "Bedarfslücke" in diesem Sinne, die durch Sozialgeld auszugleichen sei. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) als auch im Hinblick auf den unterschiedlichen Maßstab beim Abzug der Beiträge für die KFZ-Haftpflichtversicherung (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII).
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Mit seiner vom SG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II. Danach seien Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld lediglich vorrangig, schlössen es aber nicht aus (unter Berufung auf BSG vom 28.11.2018 ‑ B 4 AS 46/17 R ‑ SozR 4-4200 § 5 Nr 5). Erforderlich sei eine Vergleichsberechnung nach dem SGB II. Soweit er unter Anwendung der SGB II-Regelungen über die Einkommensberücksichtigung hilfebedürftiger sei als nach den Maßstäben des SGB XII, bestehe ein ergänzender Anspruch auf Sozialgeld zuzüglich zum Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies sei im Umfang der Versicherungspauschale und des aufzuteilenden Jahresbeitrags für die KFZ-Haftpflichtversicherung der Fall.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2018 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 unter Berücksichtigung von monatlich 1/12 der in den Jahren 2018 und 2019 zu zahlenden Jahresbeiträge für die KFZ-Haftpflichtversicherung und der Versicherungspauschale zu zahlen.
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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil vom 14.10.2020 zugelassen, der Beklagte hat ihrer Einlegung zugestimmt und der Kläger hat diese Zustimmung der Revisionsschrift beigefügt.
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2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidung des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 9.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2018, mit dem er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Kläger im Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 abgelehnt hat. Die ebenfalls diesen Zeitraum betreffenden weiteren Bescheide vom 8.2.2018, 24.11.2018, 9.1.2019 und 3.5.2019 änderten den Bescheid vom 9.1.2018 im Hinblick auf das Begehren des Klägers nicht ab, weil sie ihm gegenüber keine (eigenständige) Regelung enthielten, sondern nur den Leistungsanspruch seiner Ehefrau zum Gegenstand hatten.
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3. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Der Kläger beantragt in zulässiger Weise den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG, in dem er keinen bezifferten Betrag, sondern (unter Anwendung der in der Alg II-V ausgewiesenen Pauschbeträge) die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale und monatlich eines Zwölftels des jeweiligen Jahresbeitrages seiner KFZ-Haftpflichtversicherung begehrt (vgl zur Zulässigkeit eines Grundurteils nur BSG vom 16.4.2013 ‑ B 14 AS 81/12 R ‑ SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).
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4. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs 1 Satz 2 und 3 iVm §§ 7 ff, 20 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitigen Zeitraum zuletzt durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben.
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Bei dem Kläger handelt es sich um einen nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten (a), der nicht gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (b) und der mit einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (c). § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II sind nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie einen Anspruch auf Sozialgeld bereits dann ausschließen, wenn der Betroffene dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist (d). Gleiches gilt aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (e). Der Kläger ist jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der durch ihn bezogenen Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht hilfebedürftig; einen Anspruch auf ergänzendes Sozialgeld hat er nicht (f).
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a) Bei dem Kläger handelt es sich um einen nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 ‑ B 14 AS 65/13 R ‑ BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 16). Der Sozialgeld begehrende Kläger ist als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nichterwerbsfähig im Sinne des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II. Einer Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger über die Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II bedurfte es insoweit nicht (vgl BSG vom 7.11.2006 ‑ B 7b AS 10/06 R ‑ BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 21; BSG vom 28.11.2018 ‑ B 4 AS 46/17 R ‑ SozR 4-4200 § 5 Nr 5 RdNr 15).
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b) Der Kläger ist wegen des Bezugs seiner Erwerbsminderungsrente nicht nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil es sich hierbei nicht um eine Leistung handelt, die einer Altersrente ähnlich ist (BSG vom 28.11.2018 ‑ B 4 AS 46/17 R ‑ SozR 4-4200 § 5 Nr 5 RdNr 17).
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c) Der Kläger bildet zusammen mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 Buchst a SGB II).
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d) Dem Anspruch des Klägers auf Sozialgeld steht nicht (von vornherein) entgegen, dass er leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist. Das SGB II bestimmt kein Ausschließlichkeitsverhältnis im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Sozialgeld für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einerseits und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII andererseits. Der Gesetzgeber hat es vielmehr im Sinne eines Vorrangs/Nachrangs ausgestaltet. Dies ergibt sich aus § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II, wonach ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen kann, soweit kein Anspruch nach dem SGB XII besteht und aus § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II, wonach Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld (lediglich) vorrangig sind. Dies hat der 4. Senat des BSG, dem der 14. Senat insoweit folgt, bereits für den Fall entschieden, dass ein nichterwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist (BSG vom 28.11.2018 ‑ B 4 AS 46/17 R ‑ SozR 4-4200 § 5 Nr 5). Im damaligen Fall hatte die Klägerin nach den sozialhilferechtlichen Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (vgl § 43 SGB XII) keinen Leistungsanspruch, während sie als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - mit der Folge eines Anspruchs auf das von ihr beantragte Sozialgeld - als hilfebedürftig galt (vgl § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II).
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e) Nichts anderes gilt, wenn das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Sozialgeld für sich beansprucht, nicht nur dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist, sondern diese Leistungen tatsächlich erhält. Auch insoweit besteht nicht (von vornherein) ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, sondern es verbleibt beim gesetzlich geregelten Vorrangverhältnis. Nach der derzeitigen Ausgestaltung der beiden Leistungssysteme ist aber im Grundsatz nicht ersichtlich, dass sich die Befürchtung des Gesetzgebers des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung könnten zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen (vgl zur Entstehungsgeschichte ausführlich BSG vom 28.11.2018 ‑ B 4 AS 46/17 R ‑ SozR 4-4200 § 5 Nr 5 RdNr 30), weshalb ggf ein SGB II-Anspruch nachrangig greifen müsse, realisieren kann (vgl zum beschränkten Anwendungsbereich der Regelung insoweit G. Becker in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 5 RdNr 94; Langer in GK-SGB II, § 5 RdNr 36, Stand Januar 2017; Lau in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 19 SGB II RdNr 22, Stand März 2017; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 153, Stand Januar 2020; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 19 RdNr 18; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr 65, Stand August 2019). Denn sowohl beim SGB II als auch beim SGB XII handelt es sich hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und ungeachtet ihrer konzeptionellen Unterschiede um der Existenzsicherung dienende, auf Bedarfsdeckung angelegte und bedürftigkeitsabhängige Leistungssysteme, die der Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) dienen (BSG vom 12.12.2013 ‑ B 14 AS 90/12 R ‑ SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 50 mwN; zuletzt BSG vom 28.11.2018 ‑ B 4 AS 46/17 R ‑ SozR 4-4200 § 5 Nr 5 RdNr 24).
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f) Im vorliegenden Fall besteht nicht (ausnahmsweise) ein Anspruch auf nachrangige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger hat neben den ihm gewährten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII keinen Anspruch auf Sozialgeld. Wer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält und gleichzeitig einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angehört, hat allein aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen keinen Anspruch auf (ergänzendes) Sozialgeld.
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Da der Kläger vorrangig dem SGB XII zugeordnet ist und er gleichzeitig mit seiner nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet, ist ein Leistungsanspruch nach den Grundsätzen der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Insoweit sind die gesetzlichen Regelungen lückenhaft (BSG vom 16.10.2007 ‑ B 8/9b SO 2/06 R ‑ BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 12; hierzu auch BSG vom 15.4.2008 ‑ B 14/7b AS 58/06 R ‑ SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48; BSG vom 9.6.2011 ‑ B 8 SO 20/09 R ‑ BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 16) und es gilt, zwei teilweise miteinander nicht kompatible Systeme in Einklang zu bringen (BSG vom 9.6.2011 ‑ B 8 SO 20/09 R ‑ BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 23). Dabei ist bei der Leistungshöhe zu beachten, dass die Mitgliedschaft in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft wegen der nicht aufeinander abgestimmten Vorschriften des SGB II und SGB XII den Betroffenen weder zum Nach- noch zum Vorteil gereichen darf (BSG vom 18.3.2008 ‑ B 8/9b SO 11/06 R ‑ BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4, RdNr 25).
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Nicht jeder Unterschied der beiden Leistungssysteme, der eine unterschiedliche Leistungshöhe bedingt, führt zu einem ergänzenden Anspruch auf Sozialgeld. Entscheidend ist, dass keine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt (BSG vom 15.4.2008 ‑ B 14/7b AS 58/06 R ‑ SozR 4‑4200 § 9 Nr 5 RdNr 48). Nur wenn die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, kann dies einen ergänzenden Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen (vgl hierzu Hannes in Gagel, SGB II/SGB III, § 23 SGB II RdNr 26, Stand Februar 2021). Ist hingegen der Bedarf im Sinne des SGB XII durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Einkommen gedeckt, verbleibt kein weitergehender Anspruch nach dem SGB II. Unterschiede bei der Einkommensanrechnung zwischen dem SGB II einer- und dem SGB XII andererseits können eine Bedarfsunterdeckung nicht bewirken (so auch Marx in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr 41, Stand August 2020; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr 67, Stand August 2019), weil sie (lediglich) Ausdruck der Differenzierungen der jeweiligen Leistungssysteme aufgrund der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Zwecke (vgl zum Grundfreibetrag nach § 11b Abs 2 SGB II BSG vom 25.4.2018 ‑ B 8 SO 24/16 R ‑ SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 24) oder der im SGB II bestehenden Massenverwaltung sind.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das beklagte Jobcenter zutreffend eine vertikale Berechnung des (potentiellen) Sozialgeldanspruchs des Klägers vorgenommen (aa) und einen Leistungsanspruch allein aufgrund des Abzugs der Versicherungspauschale des § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (bb) sowie der KFZ-Haftpflichtversicherung des Klägers (cc) im Rahmen der Einkommensberechnung verneint.
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aa) Zur Berechnung eines etwaigen Sozialgeldanspruchs des Klägers ist im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Renteneinkommens eine sog vertikale Berechnung seines Anspruchs vorzunehmen. § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, wonach jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weiter als hilfebedürftig gilt, solange der Gesamtbedarf nicht gedeckt ist, ist insoweit einschränkend auszulegen. In der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhält, gilt nichts anderes als bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Betroffener von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (hierzu BSG vom 15.4.2008 ‑ B 14/7b AS 58/06 R ‑ SozR 4-4200 § 9 Nr 5, RdNr 47). § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II würde andernfalls zu einem doppelten Leistungsanspruch führen. Der Berechtigte erhält bereits Leistungen nach dem SGB XII entsprechend seiner dortigen Bedürftigkeit. Gleichzeitig würde bei einer horizontalen Berechnung im Rahmen des SGB II sein Einkommen auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden und könnte insoweit den eigenen Bedarf nicht mehr decken. Folge wäre eine doppelte Gewährung von Leistungen einmal durch das SGB XII und einmal durch das SGB II, was erkennbar nicht gewollt ist.
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bb) Kein Anspruch auf ergänzendes Sozialgeld ergibt sich darüber hinaus aus der in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V geregelten Versicherungspauschale. Nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ist von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen.
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Bei der Pauschalierung hat sich der Verordnungsgeber davon leiten lassen, dass es sich hierbei um Beiträge für private Versicherungen handelt, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind, zB Beiträge für eine Hausratversicherung und eine private Haftpflichtversicherung (Begründung des Entwurfs der Alg II-V 2005 zu § 3 Nr 1, abgedruckt bei Hannes, Alg II-V, 2020, Anlage II, S 155 ff). Eine solche pauschalierende Regelung, die keine Entsprechung im SGB XII bzw der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015, BGBl I 2557) gefunden hat, führt nicht dazu, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht für den Lebensunterhalt "ausreichen". Der Pauschbetrag soll gerade keine zusätzliche, den Bedarf erhöhende Leistung darstellen (BSG vom 7.11.2006 ‑ B 7b AS 18/06 R ‑ BSGE 97, 254 = SozR 4‑4200 § 22 Nr 3, RdNr 28). Die in erster Linie der Verfahrensvereinfachung dienende Regelung des § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (Hannes, Alg II-V, 2020, § 6 RdNr 5) trägt lediglich den Besonderheiten der Massenverwaltung des SGB II Rechnung.
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cc) Ein Anspruch des Klägers auf (ergänzendes) Sozialgeld lässt sich zuletzt nicht damit begründen, dass seine KFZ-Haftpflichtversicherung nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II abzugsfähig wäre. Nach dieser Regelung sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die Jahresbeiträge sind gemäß § 6 Abs 1 Nr 3 Alg II-V auf Monate aufzuteilen.
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Unerheblich ist, ob der Kläger im Hinblick auf diese Aufwendungen einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gehabt hätte. Grundsätzlich ist die KFZ-Haftpflichtversicherung - trotz Wortlautidentität mit § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II - nicht nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII absetzbar, weil es sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht um eine "gesetzlich vorgeschriebene Versicherung" iS dieser Regelung handelt. Die Zahlung folgt keinem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck, weil es im SGB XII an einem den Abzug rechtfertigenden Zusammenhang zwischen der Vermögensprivilegierung eines angemessenen KFZ (vgl § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II) und den Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung fehlt (BSG vom 4.4.2019 ‑ B 8 SO 10/18 R ‑ SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 24). Ob hiervon im Zusammenhang mit gemischten Bedarfsgemeinschaften Ausnahmen zu machen sind (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 ‑ B 8/9b SO 11/06 R ‑ BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4, RdNr 21; BSG vom 25.4.2013 ‑ B 8 SO 8/12 R ‑ BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr 1, RdNr 24; BSG vom 4.4.2019 ‑ B 8 SO 10/18 R ‑ SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 24), kann dahinstehen, weil hieraus jedenfalls nicht der vom Kläger geltend gemachte Sozialgeldanspruch folgt. Aus diesem Grund kommt es nicht mehr darauf an, wie sich der Umstand auswirkt, dass ausweislich der vom SG in Bezug genommenen Bescheide zugunsten der Ehefrau bei dieser ab März 2018 der Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 100 Euro im Monat berücksichtigt wurde (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II), der die Möglichkeit des Abzugs von Versicherungsbeiträgen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ersetzt.
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