L 3 R 469/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 39 R 879/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 469/15
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006.

Im November 2012 führte die Beklagte für den Kläger ein Kontenklärungsverfahren durch. Geprüft wurde u.a. die Vormerkung der Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006, in der der Kläger einen „anderen Dienst im Ausland“ bei der Organisation K in Großbritannien geleistet hat. Trägerorganisation war der Verein für internationalen und interkulturellen Austausch (B e.V.) Während dieser Zeit erhielt der Kläger freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld in Höhe von wöchentlich 23,50 £. Der Kläger legte ein Schreiben der Beigeladenen, des Bundesamtes für den Zivildienst (ab dem 03.05.2011 lautet die Bezeichnung: „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“) vom 18.07.2006 vor, in dem ausgeführt ist, dass die Pflicht des Klägers, nach § 14c Abs. 3 Zivildienstgesetz (ZDG) Zivildienst zu leisten, erloschen sei, nachdem er „mindestens 12 Monate ein freiwilliges soziales Jahr“ geleistet habe. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der oben angegebene Zeitraum über die Ableistung eines freiwilligen Jahres dem Rentenversicherungsträger nach § 192 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gemeldet worden sei. In diesem Schreiben ist der Zeitraum der Ableistung des freiwilligen Jahres jedoch nicht genannt.

Die Beklagte holte eine Auskunft der Beigeladenen ein. Diese führte in ihrem Schreiben vom 23.11.2012 aus, dass die Träger eines „anderen Dienstes im Ausland“ bei ihrer Anerkennung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet seien, einen ausreichenden Mindeststandard beim Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsschutz zu gewährleisten. Rentenversicherungsbeiträge würden in der Regel von Trägern nicht abgeführt. Bei der Ableistung des „anderen Dienstes im Ausland“ nach § 14b ZDG handele es sich nicht um Zivildienstleistung. Daher fänden Schutzvorschriften zur Unterhaltssicherung, zum Arbeitsplatzschutz sowie Regelungen der Fürsorge grundsätzlich keine Anwendung. Rentenversicherungsbeiträge würden nicht gezahlt und seien vom Bund in diesen Fällen nicht gezahlt worden. Diese Personengruppen seien den Zivildienstleistenden auf diesen Gebieten nicht gleichgestellt. Ob für den Kläger in Großbritannien eine Versicherungspflicht eingetreten sei und ob der Träger Beiträge gezahlt habe, sei nicht bekannt. Die vom Bundesamt ausgestellte Bestätigung vom 18.07.2006 sei insofern falsch.

Mit Bescheid vom 17.01.2013 merkte die Beklagte eine Pflichtbeitragszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2011 vor. Die Vormerkung der Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006 als Beitragszeit lehnte die Beklagte ab, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht gezahlt worden seien.

Der Kläger legte am 05.02.2013 Widerspruch ein. Der „andere Dienst im Ausland“ werde als Ersatz für den Zivildienst anerkannt. Es bestehe sogar im Verteidigungsfall die Verpflichtung, wieder zum Zivildienst herangezogen zu werden. Dementsprechend müsse dieser Dienst mit dem Zivildienst gleichgestellt werden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 2 SGB VI – vorlägen, obliege dem Rentenversicherungsträger. Allein die Meldung nach § 192 SGB VI sei weder geeignet, eine Versicherungspflicht zu begründen, noch diese auszuschließen. Eine Ungleichbehandlung von Zivildienst und dem „anderen Dienst im Ausland“ stelle einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Der Kläger legte ein Informationsblatt der Beigeladenen, Stand April 2004, vor. Hierin ist unter anderem unter der Überschrift „soziale Absicherung“ ausgeführt: „Sie werden vom Bundesamt auf dessen Kosten für die Dauer des Zivildienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung versichert.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Hinweisblattes Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterlägen Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehr- oder Zivildienst leisten, der Rentenversicherungspflicht. Nur die Erfüllung dieser Pflicht führe zur Rentenversicherungspflicht. Nach dem ZDG erlösche die Pflicht, Zivildienst zu leisten, durch Ableistung anderer sozialer Dienste. Eine Heranziehung zum Zivildienst erfolge dann nicht mehr. Wenn die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes erloschen sei, könne der Dienstleistende aufgrund dieser Dienste nicht den Status eines Zivildienstleistenden im Sinne des ZDG erlangen. Dauer und Umfang des anderen Dienstes im Ausland hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der andere Dienst im Ausland zwar unentgeltlich erfolgt sei, jedoch Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld gewährt worden seien, könne grundsätzlich eine Beschäftigung und damit auch Rentenversicherungspflicht nach  § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen haben. Jedoch verjährten Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Der Anspruch auf den letzten Beitrag vom 12.06.2006 sei daher am 31.12.2010 verjährt.

Der Kläger hat am 10.12.2013 Klage erhoben. Nach dem Gleichheitsgrundsatz müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Gleichbehandlung des anderen Dienstes im Ausland mit dem Zivildienst bzw. den im Inland geleisteten Ersatzdiensten erfolgen. Es seien keine Gründe ersichtlich, ihn schlechter zu stellen als einen Zivildienstleistenden, da er letztlich eine mindestens ebenso anspruchsvolle Tätigkeit für eine sogar noch längere Dauer nur gegen Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld ausgeübt habe. Der andere Dienst im Ausland sei zudem von der Beigeladenen in einem Hinweisblatt als Alternativdienst zum Zivildienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer bezeichnet worden, was er als vollständige Gleichstellung der Dienste verstanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 zu verurteilen, den Zeitraum 13.07.2005 bis 12.06.2006 als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung hilfsweise als Anrechnungszeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Durch Urteil vom 24.04.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

„Die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland in der Zeit vom 13.07.2005 bis 12.06.2006 ist nicht als Beitragszeit gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 170 Abs. 1 Nr. 1, 178 SGB VI vorzumerken.

Denn bei dem anderen Dienst im Ausland gemäß § 14 b Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) handelt es sich nicht um Zivildienst im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass es sich bei dem anderen Dienst im Ausland gemäß § 14 b ZDG nicht um Zivildienst handelt. Denn wer einen anderen Dienst im Ausland nach Maßgabe der Norm vornimmt, wird nicht zum Zivildienst herangezogen. Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt (§ 14 b Abs. 2 ZDG). Aus diesen Regelungen wird deutlich, dass es sich bei dem anderen Dienst im Ausland nicht um Zivildienst handelt. Andernfalls hätte es einer Regelung, die ein Erlöschen des Zivildienstes vorsieht, nicht bedurft. Weiterhin kann Zivildienst als hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.11.1998, Az.: L 6 AL 1181/93).

Ebenfalls kann die Kammer die Voraussetzungen für eine Analogie nicht feststellen. Denn eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. § 14 b ZDG war erstmals gültig ab dem 01.07.1996 und wurde mehrfach neu gefasst, zuletzt am 17.05.2005 mit Gültigkeit ab 30.04.2005. Eine Anpassung des § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist jedoch nie erfolgt. Soweit der Gesetzgeber den anderen Dienst im Ausland gemäß § 14 b ZDG der Versicherungspflicht unterstellen wollte, hätte er eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

Auch verstößt die Nichtunterstellung des anderen Dienstes im Ausland nicht gegen Artikel 3 GG. Dabei ist verfassungsrechtlich relevant nur die Ungleichbehandlung von wesentlich gleichem. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleich ist gleich, ungleiches seiner Eigenart entsprechend, verschieden zu behandeln. Es ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Art. 3, Grundgesetz, Randnummer 21, m.w.N.).

Eine willkürliche Ungleichbehandlung kann die Kammer nicht feststellen. Dem Gesetzgeber steht es frei, unter bestimmten Voraussetzungen den absolvierten Auslandsdienst als für die Erfüllung der Zivildienstpflicht gleichrangig anzuerkennen, ohne deshalb eine zusätzliche Absicherung vornehmen zu müssen. Es steht dem Gesetzgeber frei, einen freiwillig ausgewählten Dienst anders zu beurteilen, als den zwangsweise zu absolvierenden Wehr- bzw. Zivildienst.

Ebenfalls kann die Zeit nicht als Pflichtbeitragszeit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgemerkt werden, denn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante SGB VI sind Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden und können gemäß § 197 Abs. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) nicht mehr wirksam gezahlt werden.

Ein Tatbestand zur Erfüllung einer Anrechnungszeit ist nicht ersichtlich.“

Gegen das ihm am 11.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2015 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, der von ihm absolvierte andere Dienst im Ausland sei im Wesen Zivildienst. Dies ergebe sich bereits daraus, dass einerseits im Falle des Abbruchs des anderen Dienstes im Ausland die restliche Zeit des „normalen“ Zivildienstes hätte abgeleistet werden müssen, andererseits aber eine Anrechnung der bereits geleisteten Zeit erfolgt wäre. Darüber hinaus sei ihm von der Beigeladenen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine Meldung der Dienstzeit an den Rentenversicherungsträger erfolgt sei, was ihn in der Annahme bestärkt habe, dass der andere Dienst im Ausland rentenrechtlich Berücksichtigung fände. Selbst wenn dieser Dienst nicht als Zivildienst anzusehen sei, sei jedenfalls eine willkürliche Ungleichbehandlung mit dem normalen Zivildienst durch die Annahme einer Rechtsanalogie zu vermeiden und auch dieser Dienst als die Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Nr. 2 SGB VI begründend anzusehen. Die Nichtberücksichtigung dieses Dienstes im Rahmen der Rentenversicherung sei wertungswidersprüchlich und behandle ohne Sachgrund Wehr- und „normale“ Zivildienstleistung unterschiedlich zu den von der Rechtsordnung gebilligten und vom Staat sogar gewünschten Dienstleistungen im Ausland. Eine Differenzierung zwischen normalem Zivildienst und dem anderen Dienst im Ausland sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Soweit das Sozialgericht eine Analogie verneine, da es am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fehle, werde verkannt, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik offenbar nicht bewusst gewesen sei. Aufgrund der relativ geringen Anzahl von Personen, die den anderen Dienst im Ausland absolviert hätten und des Umstandes, dass kaum welche davon das Rentenalter bereits erreicht hätten, sei davon auszugehen, dass die rentenrechtliche Behandlung des anderen Dienstes im Ausland bislang weder im Fokus der Justiz noch des Gesetzgebers gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 zu verurteilen, die Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006 als Pflichtbeitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten  Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der eine Vormerkung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 ist rechtmäßig. Die Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006 kann weder als Beitrags- noch als Anrechnungszeit vorgemerkt werden.

Beitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Beiträge müssen auf Grund einer bestehenden Versicherungspflicht wirksam gezahlt worden sein, d.h. sie müssen rechtmäßig und fristgerecht gezahlt worden sein.

Vorliegend war der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit weder versicherungspflichtig, noch wurden Beiträge gezahlt, noch können Beiträge noch entrichtet werden.

Während der Zeit, in der der Kläger den anderen Dienst im Ausland geleistet hat, unterlag er nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger gegen Arbeitsentgelt tätig war, denn er unterfiel nicht den Regelungen des Sozialgesetzbuches, weil er nicht in dessen Geltungsbereich tätig war. Der Kläger leistete seien Dienst in Großbritannien. Die Entsenderegelungen des § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) greifen nicht ein.

Nach § 4 Abs. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Vorliegend bestand kein Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches und die Ausgestaltung des anderen Dienstes im Ausland unterlag nicht hinreichend einem bestimmenden Einfluss des Trägers im Inland.

Zur Erweiterung des deutschen Sozialversicherungsrechts auf einen im Ausland geleisteten Dienst hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 R ausgeführt:

Wird die Beschäftigung jedoch - wie hier - tatsächlich nicht im Geltungsbereich des SGB, sondern im EU-Ausland ausgeübt, gilt in Erweiterung des § 3 SGB IV deutsches Sozialversicherungsrecht nur, wenn ein Fall der Ausstrahlung iS des § 4 Abs 1 SGB IV vorliegt. § 4 Abs 1 SGB IV setzt - neben dem Aufenthalt im Ausland - die zeitliche Begrenzung des Auslandseinsatzes sowie ein im Inland bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Ausstrahlung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die Entsendung begründet worden wäre. Insoweit reicht es für eine Ausstrahlung aus, wenn sich die für eine Auslandsbeschäftigung vorgesehene Person vor deren Aufnahme im Inland befunden hat und das Beschäftigungsverhältnis nach dem Ende der Entsendung im Inland weitergeführt werden soll (BSG Urteil vom 4.5.1994 - 11 RAr 55/93 - juris RdNr 22BSG Urteil vom 10.8.1999 - B 2 U 30/98 R - SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 8; BSG Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R - SozR 4-2700 § 140 Nr 1 RdNr 17).

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger während der Zeit der Entsendung der Klägerin nach Frankreich fortbestanden hat. Das FSJ ist geprägt durch die ihm eigene Besonderheit des Beruhens auf einem Rechtsverhältnis sui generis. Nach der Konzeption des § 6 Abs 1 S 1 FSJG besteht das Rechtsverhältnis im FSJ zwischen dem Freiwilligen und dem zugelassenen Träger (vgl auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 21). Auch hat der Träger den Dienst im Ausland nach Maßgabe des § 3 Abs 2 FSJG durch in der Regel im Inland abzuhaltende Bildungsmaßnahmen - an denen teilzunehmen der Dienstpflicht unterliegt - pädagogisch vorzubereiten und zu begleiten sowie für den Freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Demgegenüber beschränkt sich die Funktion der Einsatzstelle, auf die im beschränkten Umfang Weisungsrechte zu übertragen sind, vor allem darauf, die dem Träger geschuldete Dienstleistung des Freiwilligen in Empfang zu nehmen (vgl auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, BT-Drucks 16/9699 S 3 ff). Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Bindungen zum Träger des FSJ bleibt dessen bestimmender Einfluss auch während der Ableistung des Dienstes im Ausland gewahrt.

Eine solche Bindung zum Träger des anderen Dienstes im Ausland lag nicht vor. Während beim freiwilligen sozialen Jahr die pädagogische Betreuung mindestens fünf Wochen betrug (vier Wochen Vorbereitung und eine Woche Nachbereitung in der Bundesrepublik, auch der Sprachkurs sollte in der Bundesrepublik durchgeführt werden - § 3 Abs. 2 Zif. 3 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der bis zum 31.05.2008 geltenden Fassung), reicht beim anderen Dienst im Ausland eine pädagogische Begleitung in einem Umfang von acht Tagen, alternativ 50 Unterrichtsstunden aus (siehe: Qualitätskennzeichen für den Dienst nach § 5 BFDG i.V.m. § 14b ZDG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Seminare können im In- oder Ausland durchgeführt werden. Ebenso können der Sprachkurs und die individuelle Vorbereitung im Ausland erfolgen. Weitere begleitende Maßnahmen (durch Mentor, Praktikum, Workcamp) werden ebenfalls vor Ort durchgeführt. Dies bedeutet aber auch, dass eine pädagogische Begleitung durch den Träger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zwingend ist. Ein bestimmender Einfluss des Trägers in der Bundesrepublik Deutschland ist damit nicht ersichtlich.

Auch unterlag der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach des § 3 Nr. 2 SGB VI.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten.

Der Kläger hat in der Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006 weder Wehrdienst noch Zivildienst geleistet. Dies behauptet der Kläger auch nicht.

Der andere Dienst im Ausland ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in erweiternder Auslegung der Vorschrift dem Zivildienst gleichgestellt. Es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Dienst.

§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erweitert den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Personen, die einen Dienst leisteten, zu dem sie kraft Gesetzes verpflichtet waren. Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, den anderen Dienst im Ausland zu leisten. Dass dieser Dienst die Möglichkeit schafft, von einer gesetzlichen Pflicht freigestellt zu werden, macht den anderen Dienst im Ausland nicht zu einem „Pflichtdienst“.

Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.   sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und

2.   diesen Dienst unentgeltlich leisten.

 

Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ZDG).

Dies bedeutet nur, dass der Kläger seiner Pflicht zur Ableistung des „allgemeinen“ Zivildienstes nicht mehr nachkommen musste. Die Zivildienstpflicht dem Grunde nach entfällt jedoch nicht. So sind Personen wie der Kläger weiterhin verpflichtet, Zivildienst im Verteidigungsfall zu leisten. Insoweit hat auch der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes ausgeführt, dass eine „Freistellung“ vom Zivildienst erfolgt. Ein Dienst im Ausland kann nicht als Zivildienst geleistet werden. Ein Zivildienst als ein hoheitlicher staatlicher Dienst kann nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden (BT-Drs. 10/4591 S. 16). Dass durch den anderen Dienst im Ausland die Zivildienstpflicht erfüllt wird, ergibt sich aus der Wortwahl eben nicht.

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 2 SGB VI auf den anderen Dienst im Ausland scheidet aus. Eine Regelungslücke liegt nicht vor.

In § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI hat der Gesetzgeber ausschließlich die Versicherungspflicht von Pflichtdiensten geregelt. Auch die in der Bundesrepublik Deutschland abgeleisteten freiwilligen Dienste unterfallen nicht der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 SGB VI, sondern ggf. der Versicherungspflicht nach § 1 Nr. 1 SGB VI.

Dass der Gesetzgeber versehentlich keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht von Personen, die einen anderen Dienst im Ausland leistengetroffen hat, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Absicherung durch den Bund war auch in der Vergangenheit nicht beabsichtigt. So hat der Gesetzgeber noch im Jahr 2011 anlässlich der Aussetzung des Zivildienstes zur Fortführung des anderen Dienstes im Ausland ausgeführt (BT-Drs. 17/4803, S. 16):

Der Bundesfreiwilligendienst kann nicht im Ausland abgeleistet werden. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ/FÖJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der Andere Dienst im Ausland (ADiA) zur Verfügung. Für diesen besteht auch im künftigen Gefüge der Auslandsfreiwilligendienste ein Bedarf, weil es sich um ein spezifisches, historisch gewachsenes und mit zurzeit weit über 2.000 Teilnehmern auch großes Programm handelt. Der Andere Dienst im Ausland wird auch künftig als solcher nicht finanziell vom Bund gefördert oder im Einzelnen qualitativ geregelt; durch die Anerkennung der Einsatzplätze durch den Bund entsteht aber eine gegenüber den vollständig ungeregelten Auslandsprogrammen erhöhte Sicherheit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vormerkung einer Beitragszeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006 nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 22.03.2018– B 5 RE 1/17 R m.w.N.)

Vorliegend ist schon eine unrichtige Beratung nicht ersichtlich. Der Senat kann offen lassen, ob sich die Beklagte evtl. unrichtige Informationen der Beigeladenen zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zurechnen lassen muss, denn die Hinweise der Beigeladenen in dem Informationsblatt „Wichtige Hinweise für anerkannte Kriegsdienstverweigerer“, Stand April 2004, enthalten ausschließlich Informationen zur Rentenversicherung des Zivildienstes und nicht anderer freiwilliger Dienste. In dem Informationsblatt wird dargelegt, dass Kriegsdienstverweigerer „vom Bundesamt auf dessen Kosten für die Dauer des Zivildienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung“ versichert werden. Es wird nur eine Versicherung für die Dauer des „Zivildienstes“ und nicht auch bezüglich der zuvor in dem Merkblatt genannten Alternativdienste angesprochen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (BSG Urteil vom 20.07.2011 – B 13 R 52/10 R, m.w.N.)

Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die der Kläger beanstandet, sind nicht personenbezogen. Der Gesetzgeber knüpft vorliegend nicht an personenbezogene Sachverhalte an, sondern an solche, auf die sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer einstellen können. Sie sind nicht verpflichtet, den anderen Dienst im Ausland abzuleisten. Es steht ihnen frei, diesen Dienst oder aber den Zivildienst zu leisten. Dann aber ist es jedenfalls nicht willkürlich und damit auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines weiteren Gestaltungsspielraums keine Versicherungspflicht für Personen vorsieht, die nicht der Zivildienstpflicht nachkommen, sondern freiwillig einen anderen Dienst versehen (die Ruhegehaltsfähigkeit des anderen Dienstes verneinend: OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2000 – 6 A 1390/99) .

Darüber hinaus scheitert eine Vormerkung als Beitragszeit schon daran, dass eine wirksame Beitragszahlung nicht erfolgt ist und auch nicht vermutet werden kann.

Eine tatsächliche Beitragszahlung für die hier streitgegenständliche Zeit ist nicht erfolgt. Eine solche behauptet der Kläger auch nicht.

Es gilt aber auch nicht die Vermutung, dass Beiträge wirksam gezahlt worden sind.

Nach § 199 Satz 1 SGB VI wird bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist.

Der Senat kann offen lassen, ob diese Vermutungsregel auch auf mögliche Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI Anwendung finden kann, jedenfalls ist eine ordnungsgemäße Meldung an den Rentenversicherungsträger nicht erfolgt. Insoweit hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten auf die Bitte der Beklagten, mitzuteilen, wann und unter welchem Aktenzeichen die Dauer des Zivildienstes an den Rentenversicherungsträger gemeldet worden sei, mit Schreiben vom 23.11.2012 mitgeteilt, dass die Bestätigung vom 18.07.2006 falsch sei. Dies bedeutet, dass eine Meldung an den Rentenversicherungsträger nicht erfolgt ist.

Beiträge können auch nicht mehr gezahlt werden, denn sie sind verjährt.

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Für den hier streitigen Zeitraum vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006 sind die Beiträge spätestens am 31.12.2010 verjährt.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV greift daher nicht.

Beiträge können auch nicht mehr entrichtet werden. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 SGB VI sind nicht erfüllt.

Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren.

Eine besondere Härte liegt nicht vor. Diese ist nur gegeben, wenn es um die Vermeidung eines außerordentlich großen versicherungsrechtlichen Schadens geht. Dies ergibt sich aus dem beispielhaft genannten drohenden Verlust der Anwartschaft. Bei dem nun 37 Jahre alten Kläger, der die Altersgrenze für die Regelaltersrente erst in 30 Jahren erreicht und für den bereits eine Pflichtbeitragszeit in einem Umfang von 34 Monaten (01.01.2009 - 31.10.2011) vorgemerkt ist, ist zur Überzeugung des Senats das Vorliegen einer vergleichbaren Konstellation wie der Verlust der Anwartschaft nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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