Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K, Spanien, für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2019 hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. (2017), § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung bietet bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorgenannten Sinne. Die Entscheidung des Sozialgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat nimmt daher auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Er weist ergänzend auf Folgendes hin: Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung zu gelangen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegen nicht vor. Denn bei dem Bescheid vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre. Es bestehen bis heute keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erwiesen hätte, und dass deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden wären. Ebenso wenig ist ein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland seit Dezember 2016 erkennbar.
1. Der Kläger hat nach derzeitigem Kenntnisstand gegen den Beklagten auch weiterhin keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil jedenfalls der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 SGB XII eingreift. Danach werden Leistungen in das Ausland nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. „Zu erwarten“ sind Leistungen, insbesondere der Sozialhilfeträger des Aufenthaltslandes, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind (LSG NRW, Urteil vom 10.11.2014 – L 20 SO 484/11 –, juris Rn. 45). Hat der Betroffene Sozialhilfeleistungen im Ausland schon nicht beantragt, obwohl ein Anspruch (dem Grunde nach) besteht, sind Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB XII nicht zu erbringen (LSG NRW, Beschluss vom 09.03.2011 – L 12 SO 634/10 B ER –). Hier hat das LSG NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 10.11.2014 – L 20 SO 484/11 – (juris Rn. 48 ff.) nach Durchführung sorgfältiger Ermittlungen zum einschlägigen spanischen Recht, so insbesondere bei der deutschen Botschaft in Madrid, der spanischen Botschaft in Berlin sowie des deutschen Generalkonsulats in Barcelona, festgestellt, dass dem Kläger sowie seinen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen bei entsprechender Antragstellung ein Anspruch auf spanische Sozialhilfe, auch unter Berücksichtigung des europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) sowie des sekundären Gemeinschaftsrechts, dem Grunde nach, und zwar beitragsunabhängig, zusteht. Für die weiteren Einzelheiten zum spanischen Recht wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des LSG NRW vom 10.11.2014 (a.a.O.) Bezug genommen.
Eine maßgebliche Änderung der Rechtslage, die eine andere Entscheidung tragen könnte, ist seitdem nicht erfolgt. Im Gegenteil: In einem offiziellen Merkblatt der Deutschen Vertretungen in Spanien (Stand April 2019) heißt es nach wie vor, dass Residenten als EU-Bürger, die in Not geraten, alle spanischen Hilfen in Anspruch nehmen können. Üblicherweise greife die RMI (Renta minima de inserción - spanische Sozialhilfe). Dieser Betrag liege zwischen 300,00 und 600,00 Euro, je nach autonomer Region, und erhöhe sich bei familiären Verpflichtungen. Ebenso wie Spanier könnten auch EU-Bürger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die spanische nicht beitragsbezogene Mindestrente, die 2019 bei 392,00 Euro monatlich liege (14 Zahlungen/pro Jahr) von der spanischen Sozialversicherung INSS beanspruchen, die für ältere Bürger die Sozialhilfe ersetzen solle. Voraussetzung sei insbesondere Bedürftigkeit, die vorliege, wenn die erzielten Einnahmen niedriger seien als die Mindestrente (http://www.seg-social.es/Internet_1/Pensionistas/Pensiones/ModalidadesClases/index.htm).
Wenn also der Kläger auch in diesem Verfahren darlegt, mit seiner Familie keine Sozialhilfe nach spanischem Recht beanspruchen zu können, so kann dies im Ergebnis möglicherweise zutreffend sein und auch etwaigen mündlichen oder schriftlichen Auskünften in Spanien entsprechen bzw. für diese der – allerdings nicht aus ihnen selbst hervorgehende – Hintergrund sein. Das wiederum würde aber nichts daran ändern, dass dem Kläger und seiner Familie somit dem Grunde nach ein Anspruch auf Sozialhilfe in Spanien zusteht, der aber wegen des Einkommens der Familie einen Zahlbetrag nicht auswirft.
Sofern die Höhe des Einkommens des Klägers und seiner Familie nach spanischem Recht der Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs entgegensteht, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf ergänzende SGB XII-Leistungen. Denn Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltslandes. Daher muss der deutsche Sozialhilfeträger Leistungen, die über Art und Umfang der Leistungen in Spanien hinausgehen, grundsätzlich nicht erbringen (Senat, Beschluss vom 15.08.2019 – L 9 SO 214/19 B ER u. L 9 SO 215/19 B –; LSG NRW, Urteil vom 10.11.2014 – L 20 SO 484/11 –, juris Rn. 48; LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2014 – L 8 SO 146/12 –; Coseriu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 13.03.2020, § 24 Rn. 53 ff.). Wenn sich ein Deutscher entschlossen hat, seinen ständigen Wohnsitz im Ausland zu nehmen, ist es zur Vermeidung einer Überversorgung nur folgerichtig, als Vergleichsmaßstab für eine etwa zu gewährende Leistung der Sozialhilfe nur ein Leistungsniveau zugrunde zu legen, dass ihm die Möglichkeit gibt, sein Existenzminimum entsprechend den Verhältnissen im Aufenthaltsstaat zu gewährleisten. Damit ist nicht das allgemeine Lebensniveau im Inland, sondern das des Aufenthaltslandes für Art und Maß der Leistungserbringung maßgebend. Diese vom Gesetz verlangte Orientierung an den Verhältnissen im Aufenthaltsland kann daher durchaus zur Folge haben, dass das deutsche Lebens- und Unterstützungsniveau in Ländern mit geringerem Lebensstandard unterschritten wird. Umstände, die angesichts dieses Maßstabes eine außergewöhnliche Notlage auch nur annähernd glaubhaft gemacht haben, sind von dem Kläger nicht dargelegt worden.
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich an dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert. Insbesondere haben der Kläger und seine Familie im Vergleich zu den vorausgegangenen, erfolglosen Eil- und Hauptsacheverfahren (s. u.a. Senat, Beschluss vom 15.08.2019 – L 9 SO 214/19 B ER u. L 9 SO 215/19 B –; LSG NRW, Beschluss vom 29.12.2014 – L 20 SO 361/14 ER u. L 20 SO 381/14 ER –; SG Köln, Beschluss vom 24.02.2017 – S 39 SO 59/17 ER –; SG Köln, Beschluss vom 26.10.2017 – S 29 SO 412/17 ER –) keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers seine auch bereits von früheren Rechtsvertretern erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz wiederholt, ohne etwas substantiiert Neues hierzu vorzutragen, bestand keine Notwendigkeit, dem Ansinnen nachzukommen. Soweit er rügt, nicht vollständig informiert zu sein, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 15.08.2019 (s.o.).
Denn auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stellt sich die Situation unverändert so dar, dass der Kläger mit seiner Familie unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen Lebensverhältnisse in Spanien (§ 24 Abs. 3 SGB XII) in der Lage wäre, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereiter Mittel aus dem Einkommen der Familie zu decken (s. bereits Senat, Beschluss vom 15.08.2019 – L 9 SO 214/19 B ER u. L 9 SO 215/19 B –; LSG NRW, Urteil vom 10.11.2014 – L 20 SO 484/11 –, juris Rn. 68 ff.; BSG, Beschluss vom 04.02.2015 – B 8 SO 1/15 R –, Rn. 11 f.). So bezieht der Kläger nach Aktenlage (Stand: November 2019) eine Altersrente in Höhe von monatlich 493,04 Euro und seine Ehefrau eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 729,61 Euro. Ferner werden Kindergeld für die am 00.00.2002 geborene Tochter S i.H.v. 204,00 Euro mtl. sowie für die pflegebedürftige und in Pflegegrad 4 eingestufte Ehefrau Pflegegeld i.H.v. mtl. 728,00 Euro gezahlt. Damit stehen dem Kläger und seiner Familie Einkünfte i.H.v. 2.154,65 Euro tatsächlich zur Verfügung. Hinzu kommen offenbar monatlich – am 04.10.2019 200,00 Euro und am 04.11.2019 320,00 Euro – auf dem Konto der Ehefrau bei der Sparkasse A (IBAN DE 01) eingehende Zahlungen, die im PKH-Antragsformular vom 26.11.2019 nicht angegeben worden sind, aber dem Anschein nach aus öffentlichen Mittel stammen (Überweisungstext: „selbst AWV-MELDEPFLICHT BEACHTEN HOTLINE BUNDESBANK (0800) 1234-111“). Dass im Übrigen nach den Feststellungen des 20. Senats des LSG NRW alle Einkünfte in Spanien zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind, insbesondere Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nicht privilegiert werden (s. LSG NRW, Urteil vom 10.11.2014 – L 20 SO 484/11 –, juris Rn. 70.; BSG, Beschluss vom 04.02.2015 – B 8 SO 1/15 R –, Rn. 12), kann der erkennende Senat an dieser Stelle nur nochmals wiederholen.
2. Selbst wenn der Anspruch des Klägers und seiner Familie auf Sozialhilfe im Ausland nicht schon nach § 24 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen wäre, sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht erfüllt.
a) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob seit dem 01.11.2010, erst recht durchgehend, eine außergewöhnliche Notlage bestanden hat. Denn damit sind besondere Umstände gemeint, die sich ihrer Art nach von Situationen, die im Inland einen sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben (vgl. Coseriu, a.a.O., Rn. 29). Hierzu gehört insbesondere die nachhaltige Gefährdung existenzieller Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit und/oder die Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz), die das Eingreifen des Staates wegen seiner Verantwortung für seine Staatsangehörigen unausweichlich macht (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R –, juris Rn. 25). Eine außergewöhnliche Notlage liegt deshalb nicht schon vor, wenn der Betroffene bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Der Kläger hat ursprünglich angeführt, die Kosten der Unterkunft von 1.200,00 Euro Kaltmiete nicht mehr aufbringen zu können und die Wohnung zu verlieren. Dabei handelt es sich um eine Notlage, die auch ebenso im Inland auftreten kann, wenn Einkommen plötzlich wegfällt oder Sozialversicherungsleistungen beantragt worden sind, aber (noch) nicht erbracht werden. Außergewöhnlichen Charakter hat diese Notlage hingegen nicht.
Insgesamt erstaunt in Anbetracht der geklagten finanziell prekären Situation die Anmietung der weiteren Wohnung 2017 zu einer Kaltmiete von 900,00 Euro (laut Mietvertrag vom 01.06.2017) bzw. 920,00 Euro zzgl. 180,00 Euro Nebenkosten (lt. PKH-Antrag vom 26.11.2019). Die Umstände dieser Anmietung sind unbekannt. Offenbar hat der Kläger diese Kosten als tragbar erachtet. Dazu, dass ihm die Anmietung einer günstigeren Wohnung in Spanien (z.B. außerhalb der Küstenregionen im spanischen Inland) nicht möglich gewesen wäre, hat er – soweit erkennbar – nicht behauptet. Ein drohender Verlust dieser neuen Wohnung ist nicht vorgetragen. Aber selbst wenn das der Fall wäre, handelte es sich noch nicht um eine außergewöhnliche Notlage.
b) Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Ausland ist unabweisbar, wenn die Leistung nach Art und Umfang das einzige geeignete Mittel ist, um die unmittelbare und konkrete Gefahr für ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit existentieller Bedeutung abzuwenden. Das Tatbestandsmerkmal der Unabweisbarkeit ist zudem untrennbar verbunden mit den Gründen, aus denen die Rückkehr für den Betroffenen nicht möglich ist. Ist eine Rückkehr in das Bundesgebiet nämlich möglich, kann dort die entsprechende Hilfe erbracht werden. Die Hilfeleistung nach § 24 SGB XII ist dann nicht zur Behebung der Notlage unabweisbar (vgl. Coseriu, a.a.O., Rn. 36).
Bereits die zwischenzeitlich erfolgte Wiedereinreise nach Deutschland 2011 und Antragstellung bei der Stadt E belegt, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Ausland keineswegs unabweisbar war. Der Kläger und seine Familie hätten in Deutschland voraussichtlich ergänzende Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Sie haben sich allerdings ausdrücklich dagegen entschieden und sind zurückgereist. Personen, die aus eigenem Willensentschluss ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben und sodann in der Annahme ihrer Sozialhilfebedürftigkeit wieder einreisen, müssen sich mit den Gegebenheiten arrangieren, die durch ihre vorherige Ausreise bedingt sind. Dabei wird – erst Recht wenn die Hilfesuchenden nicht im Vorfeld selbst tätig werden – der zuständig werdende SGB XII-Träger im Rahmen seiner Möglichkeiten kurzfristig (Behelfs-)Wohnraum zuweisen, wie im Fall des Klägers und seiner Familie geschehen. Eine solche Repatriierung ist mit Unannehmlichkeiten und Anpassungsproblemen assoziiert. Der vorübergehende Aufenthalt in einer Sozialeinrichtung wie einer Wohnungsloseneinrichtung oder einem Frauenhaus mögen als unkomfortabel oder unangenehm empfunden werden, sind allerdings SGB XII-Leistungen begehrenden Rückkehrern durchaus zumutbar. Wenn dem Kläger und seiner Familie wirklich an solchen Leistungen – und nicht nur an einem Verbleib der Familie in Spanien – gelegen (gewesen) wäre, hätte er auch diesen vorübergehenden Zustand bis zum Bezug einer neuen Wohnung in Deutschland in Kauf nehmen müssen. Denn gerade die Rückreise nach Deutschland ist von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII intendiert. Bei Eintritt der Bedürftigkeit im Ausland wird von dem Betroffenen zunächst erwartet, dass er zur Abwendung der Notlage in das Inland zurückkehrt (vgl. Coseriu, a.a.O., Rn. 38). Eine Wiederausreise konterkariert den Willen des Gesetzgebers bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Leistungsbegehrens, und widerspricht der behaupteten (objektiven) Unmöglichkeit der Rückreise.
§ 24 SGB XII stellt allein auf die objektive Unmöglichkeit der Rückkehr ab. Der Hinderungsgrund muss also kausal dafür sein, dass der Hilfebedürftige im Ausland verbleibt. Durch die erneute Ausreise nach Spanien ist spätestens die als Mindestvoraussetzung zu fordernde ernsthafte Bereitschaft des Klägers und seiner Familie, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach Deutschland zurückzukehren bzw. hier zu bleiben, entfallen. Das behauptete objektive Hindernis (schwere Pflegebedürftigkeit der Ehefrau) ist mithin schon nicht ursächlich für die unterlassene Rückkehr (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011 – L 2 SO 2138/11 ER-B –; Coseriu, a.a.O., Rn. 42). Abgesehen davon, dass die zwischenzeitliche Einreise nach Deutschland und auch der kurze Zeit später erfolgende Umzug von Ibiza auf das spanische Festland bewerkstelligt werden konnte, spricht auch weiterhin nichts dafür, dass die Ehefrau des Klägers an einer Rückreise aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit gehindert wäre.
Soweit es die Schwere der Pflegebedürftigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB XII) betrifft, ist nicht auf den Pflegegrad abzustellen. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit ist nur dann ein Rückkehrhindernis, wenn Art und Ausmaß der erforderlichen Pflege einen Rücktransport nicht zulassen. Die Pflegebedürftigkeit muss also kausal für das Unvermögen, in das Inland zurückzukehren, sein. Das aktuellste aktenkundige MDK-Pflegegutachten datiert vom 24.11.2005 und ist mit Schreiben vom 30.06.2017 in diesem Verfahren vorgelegt worden. Aus diesem ergibt sich das Unvermögen der Rückkehr nicht. Das Attest der Ärzte U vom 03.04.2017 führt – der Übersetzung durch den Kläger folgend – lediglich an: „Die Patientin kann nicht reisen, da epileptische Anfälle mit nicht voraussehbaren medizinischen Konsequenzen während der Reise auftreten können. Daher unverantwortlich und unzumutbar.“ Selbst wenn eine Flugreise ausscheiden sollte – wogegen u.a. die im Internet allgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Epilepsiegesellschaft e.V. und der Deutschen Epilepsievereinigung sprechen, wonach Flugreisen kein anfallsbegünstigender Faktor sind und ein zusätzlicher Schutz durch Kurzzeiteinnahme von Medikamenten in Betracht kommt – so bliebe in jedem Fall noch eine Rückreise (ggf. in Form eines Krankenrücktransportes) auf dem Landweg. Es bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Klägers nicht auf dem Luft- oder Landweg nach Deutschland überführt werden könnte. Es ist dem o.g. Attest nur zu entnehmen, dass weiterhin eine Sturzgefahr besteht, was schon zuvor bekannt war, und nicht voraussehbare medizinische Konsequenzen bei einer Reise drohten. Es lässt sich m.a.W. überhaupt nicht beurteilen, ob und ggf. welche Konsequenzen ihr drohen. Es spricht nichts dafür, dass ihr eine erneute Reise nach Deutschland in Begleitung und ggf. mit Medikation nicht möglich wäre. Insoweit ergibt sich gegenüber den älteren Attesten von Dr. L nichts Neues. Eine signifikante Veränderung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Klägers ist damit seit 2014 nicht ansatzweise erkennbar. Mithin besteht für den Senat kein Anlass, von der Einschätzung des BSG in seinem Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R – (juris Rn. 17) abzuweichen, dass die Ehefrau ohne Weiteres eine Reise antreten kann, wenn sie wegen der Sturz- und Verletzungsgefahr dabei ständig begleitet würde.
II. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).