1. Aus der Direktzahlung der Miete an den Vermieter (§ 22 Abs 7 SGB II) ergeben sich grundsätzlich keine einklagbaren Ansprüche des Vermieters. 2. Der Vermieter hat keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Angabe eines konkreten Verwendungszwecks der Überweisung bei einer Direktzahlung nach § 22 Abs 7 SGB II. 3. Die Klage eines Vermieters gegen das Jobcenter auf Direktzahlung der Miete eines Grundsicherungsempfängers ist gerichtskostenpflichtig (§ 197a SGG).
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 14.288,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Ausgangspunkt um die Zahlung von Unterkunftskosten der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehenden Bedarfsgemeinschaft H. direkt an den Kläger.
Der Kläger ist Vermieter der von der Bedarfsgemeinschaft H. bewohnten Wohnung. Er beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2020 die Direktüberweisung der von der Bedarfsgemeinschaft H. für die Jahre 2018 und 2019 noch zu zahlenden Nebenkosten auf sein Bankkonto (Gesamtbetrag: 2.185,69 Euro). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass der Kläger als Vermieter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe (Bescheid vom 29. Januar 2020).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Beklagte gemäß § 22 SGB II zur Sicherung der Unterkunftskosten verpflichtet sei. „Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag“ fordere er den Beklagten auf, die Nebenkosten für die Jahre 2017 (92,52 Euro), 2018 (702,27 Euro) und 2019 (1.483,42 Euro) sowie die noch ausstehenden Mieten für Februar und März 2019 (1.010,00 Euro) bis zum 12. März 2020 auf das Vermieterkonto zu überweisen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 zurück. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig und könne folglich auch keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen geltend machen.
Hiergegen hat der Kläger am 17. März 2020 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben und vorgetragen, dass seine Nebenkostenforderungen genauso vom Beklagten zu übernehmen seien, wie die vom Beklagten zugunsten des Energieversorgers übernommenen Strom- und Heizkosten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei es nicht hinnehmbar, dass der Energieversorger ohne Prozess bezahlt werde, der Kläger dagegen erst prozessieren müsse. Weiterhin erwarte er, dass das Jobcenter bei seinen Überweisungen den Monat, für den die Mietzahlung bestimmt sei, und für Nebenkosten das betroffene Jahr angebe. Diese Angaben fielen nicht unter den Daten- oder Persönlichkeitsschutz und seien kaufmännische Mindestangaben. Ansonsten sei eine Zuordnung der Zahlungen nicht möglich und es könne mangels konkreter Zahlen auch keine Zahlungsklage gegen die Mieter eingereicht werden.
Mit Schreiben vom 19. März 2020 hat der Kläger vom Beklagten Auskunft verlangt zur Höhe sowie zum Verwendungszweck der bereits erfolgten Direktzahlungen des Jobcenters. Der Beklagte lehnte dieses Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 20. März 2020 ab.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einer Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Direktzahlungsanspruch fehle. Es läge keine Schuldübernahmeerklärung des Beklagten vor. Der Kläger handele auch nicht im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag für seine Mieter, sondern besorge ein objektiv eigenes Geschäft (Eintreibung des ihm geschuldeten Mietzinses). Ebenso wenig ergebe sich ein Direktzahlungsanspruch aus § 22 SGB II. Der Anspruch auf Unterkunftskosten stehe dem Leistungsberechtigten zu, nicht seinem Vermieter. Die Direktzahlung nach § 22 Abs 7 SGB II bewirke eine abweichende Empfangsberechtigung, nicht aber eine Übertragung des Leistungsanspruchs auf den Vermieter. Eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber dem Energieversorger sei nicht zu erkennen.
Gegen den dem Kläger am 17. September 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 15. Oktober 2020 eingelegte Berufung. Der Beklagte sei Drittschuldner iSd §§ 840, 841 Zivilprozessordnung (ZPO) und „nach dem bisherigen Verlauf vor dem Amtsgericht (AG) I. zur Kostenübernahme verpflichtet. Es werde beantragt, dass der Beklagte die „gültigen Übernahmekosten KdU von 2017 bis 2020“ offenlege, „um eine korrekte Berechnung zu ermöglichen“ (Auskunftsanspruch nach § 836 Abs 1 ZPO). Es stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, dass der Beklagte die Unterkunftskosten für April bis Juni 2020 anstatt auf das Konto des Klägers auf das Konto der Bedarfsgemeinschaft H. überwiesen habe. Frau H. habe der Direktzahlung der Miete auf das Vermieterkonto schriftlich zugestimmt und diese Zusage nicht zurückgenommen. Anderes müsse der Beklagte nachweisen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Hier bestehe ein Amtshaftungsanspruch.
Dem Kläger sei erstinstanzlich das rechtliche Gehör verweigert worden. Er habe einen Anspruch auf konkrete Angaben des Beklagten zu den erfolgten Zahlungen geltend gemacht, nämlich wofür und für welchen Zeitraum gezahlt worden sei. Das SG habe hierauf nicht geantwortet.
Er verweise auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – und beantrage die Offenlegung der Berechnung des Jobcenters, wonach die Miete genau 30 % entspreche und dementsprechend nicht gezahlt werde.
Er verlange gemäß Art 3 Grundgesetz (GG) eine Gleichbehandlung mit dem Energieversorger, dem alle Kosten erstattet worden seien.
Er begehre Einsicht in die die Bedarfsgemeinschaft H. betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Vorlage diverser Unterlagen (vgl hierzu im Einzelnen: Seite 2 der Berufungsschrift vom 15. Oktober 2020 sowie Schriftsatz vom 11. Januar 2021).
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso im vorliegenden Fall § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II nicht angewendet werde. Das Jobcenter differenziere selbst nach Mietkosten und Nebenkosten. Auch der Kläger sei steuerrechtlich auf die Zuordnung der Beträge angewiesen. Wenn notwendig, werde dies vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt.
Der Kläger habe gemäß Art 15 Abs 1 und 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „mindestens Akteneinsicht für alle ihn betreffenden Vorgänge zu erhalten“.
Dem schriftlichen Vorbringen des Klägers lassen sich sinngemäß folgende Anträge entnehmen,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. September 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2020 aufzuheben,
- den Beklagten zu verurteilen, für die Nebenkostenabrechnungen 2017 bis 2019 sowie für die noch ausstehenden Mieten für Februar und März 2019 (Wohnung der Bedarfsgemeinschaft H.) insgesamt 3.288,21 Euro an den Kläger zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, die noch ausstehenden Mieten für April bis Juni 2020 (Wohnung der Bedarfsgemeinschaft H.) an den Kläger zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Verwendungszweck der im Leistungsfall H. getätigten Direktzahlungen zu geben,
- den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Minderung des Arbeitslosengeldes II der Bedarfsgemeinschaft H. in den Monaten April bis Juni 2020 zu geben,
- den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zu verurteilen,
- ihm Akteneinsicht in die die Bedarfsgemeinschaft H. betreffende Verwaltungsakte des Beklagten zu gewähren.
Der Beklagte widerspricht jeglicher Klage-/Berufungsänderung und beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Diese Akte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen. Die vom SG im Oktober 2020 mit der Gerichtsakte übersandte Verwaltungsakte des Beklagten (SGB II-Leistungsakte der Bedarfsgemeinschaft H.) ist vom erkennenden Senat aus Datenschutzgründen im Januar 2021 an den Beklagten zurückgesandt worden. Seitdem liegt dem Senat keine Verwaltungsakte mehr vor.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Berufung in der regulären Spruchkörperbesetzung (§ 33 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Von der zunächst in Aussicht genommenen Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs 5 SGG (vgl hierzu: richterliche Verfügung vom 19. März 2021) hat der Senat Abstand genommen, nachdem der Kläger den Berichterstatter wiederholt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (vgl zur Ablehnung dieser Befangenheitsanträge: Beschlüsse des Senats vom 3. und 20. Mai 2021).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind als unzulässig zu verwerfen.
1.
Die auf Direktzahlung der Mieten für die Monate April bis Juni 2020 gerichtete Klage ist unzulässig (vgl zu diesem Antrag: Berufungsschrift vom 15. Oktober 2020).
Diese Zahlungsansprüche waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern sind vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden (vgl Berufungsschrift vom 15. Oktober 2020). Für erstmalig und somit im Wege der Klage (nicht: im Wege der Berufung) geltend gemachte Ansprüche ist jedoch nicht das LSG, sondern das SG zuständig. Mangels instanzieller Zuständigkeit ist die auf eine Direktzahlung der Mieten für die Monate April bis Juni 2020 gerichtete Klage somit unzulässig.
2.
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB geltend macht (vgl Schriftsatz vom 15. Oktober 2020; anders jedoch Schriftsatz vom 11. Januar 2021, wonach der Kläger im Berufungsverfahren keine über die 1. Instanz hinausgehenden Ansprüche geltend machen will und ihm der „Verlauf für die Amtshaftung“ bekannt sei), ist die diesbezügliche Klage ebenfalls unzulässig.
Der Beklagte hat jeglicher Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Ebenso wenig ist die den Amtshaftungsanspruch – und somit einen vollkommen neuen Anspruch – betreffende Klageänderung sachdienlich. Somit liegt keine zulässige Klageänderung iSd § 99 SGG vor.
Unabhängig davon ist der Senat auch überhaupt nicht für eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständig. Zwar regelt § 17 Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Satz 2 dieser Vorschrift führt jedoch aus, dass Art 14 Abs 3 Satz 4 und Art 34 Satz 3 GG unberührt bleiben. Art 34 Satz 3 GG, nach dem für Haftungsansprüche bei Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf, steht demnach nicht zur Disposition durch einfaches Gesetz. Es verbleibt somit bei der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus Amtshaftung. Auch eine Teilverweisung an das Landgericht kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl hierzu: BSG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – B 14 AS 8/14 B -, Rn 5 mwN).
3.
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger Auskunftsansprüche geltend macht.
Über etwaige Auskunftsansprüche (Auskunft über den Verwendungszweck der im Leistungsfall H. getätigten Direktzahlungen bzw Auskunft über die etwaige Minderung des Arbeitslosengeldes II in den Monaten April bis Juni 2020) ist in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2020 nicht entschieden worden. Vielmehr beschränkte sich der Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides auf den Antrag des Klägers auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft H. im Wege der Direktzahlung. Die am 17. März 2020 beim SG erhobene Klage richtete sich ausweislich der Klageschrift ausschließlich gegen diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2020), betraf also keine etwaigen Auskunftsansprüche.
Auskunftsansprüche hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geltend gemacht, also erst mehrere Wochen nach Klageerhebung. Da der Beklagte dieser Klageänderung (im Sinne einer Klageerweiterung) nicht zugestimmt hat und die Einbeziehung des weiteren Streitgegenstands bei Beachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie auch nicht sachdienlich ist, erweist sich die Klageänderung gemäß § 99 SGG als unzulässig. Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG erweist sich somit als unbegründet.
Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage ist die wegen Auskunftsansprüchen geführte Berufung auch unbegründet. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte verpflichtet sein könnte, die vom Kläger begehrten Auskünfte zu erteilen.
Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Auskunft über den jeweiligen Verwendungszweck der bereits erfolgten Direktzahlungen ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich beim Beklagten nicht um den Schuldner des Mietzinses oder der Nebenkosten handelt. Schuldner sind ausschließlich die Mieter, mit denen der Kläger den Mietvertrag abgeschlossen hat. Der Beklagte bewirkt lediglich eine Auszahlung von Teilbeträgen der der Bedarfsgemeinschaft H. zustehenden Sozialleistungen direkt an den Kläger (§ 22 Abs 7 SGB II). Eine Verpflichtung zur Angabe des Verwendungszwecks von Direktzahlungen existiert nicht. Stattdessen ermöglichen die §§ 366, 267 BGB eine Zuordnung der geleisteten Zahlungen bei mehreren Forderungen. Der Kläger ist – entgegen seinem Vorbringen – für die Durchsetzung etwaiger Mietrückstände gegenüber der Bedarfsgemeinschaft H. also gar nicht auf die Angabe eines Verwendungszwecks durch den Beklagten angewiesen. Damit fehlt der diesbezüglichen Berufung auch das Rechtsschutzbedürfnis.
Einem Auskunftsanspruch des Klägers über etwaige sanktionsbedingte Minderungen des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft H. steht bereits der Sozialdatenschutz nach §§ 67ff SGB X entgegen.
4.
Soweit die Berufung auf die Direktzahlung der Nebenkostenabrechnungen 2017 bis 2019 sowie der noch für die Monate Februar bis März 2019 ausstehenden Mieten gerichtet ist (Gesamtbetrag: 3.288,21 Euro), ist die Berufung zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft H. direkt an ihn zahlt.
Bereits das SG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend und überzeugend dargelegt, dass die Direktzahlung nach § 22 Abs 7 SGB II lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung für die jeweilige Zahlung begründet, nicht dagegen einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter (BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R -). Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Schuldbeitritt des Beklagten vor. Vielmehr hat der Beklagte lediglich in Anwendung von § 22 Abs 7 SGB II Direktzahlungen an den Kläger bewirkt.
5.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die vom Beklagten geführte SGB II-Leistungsakte der Bedarfsgemeinschaft H.. Diese enthält Sozialdaten, die vom Beklagten zu schützen sind (vgl §§ 67ff SGB X). Der Kläger ist nicht Beteiligter des zwischen der Bedarfsgemeinschaft H. und dem Beklagten bestehenden Sozialleistungsverhältnisses. Somit ist weder der Senat noch der Beklagte berechtigt oder verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die die Bedarfsgemeinschaft H. betreffende Verwaltungsakte zu gewähren.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 SGG.
Die Festsetzung des Streitwerts auf 14.288,21 Euro folgt aus § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 2, 3 und 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Er ergibt sich aus der Summe der vom Kläger geltend gemachten Beträge aus dem Mietverhältnis (Nebenkostenabrechnungen 2017 bis 2019 sowie Miete Februar bis März 2019 – insgesamt 3.288,21 Euro; Miete April bis Juni 2020 – geschätzt mindestens 1.000,00 Euro) zzgl jeweils eines sog Auffangstreitwerts nach § 52 Abs 2 GKG (5.000,00 Euro) für die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie den Amtshaftungsanspruch.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.