L 11 AS 479/21 B ER

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Hildesheim (NSB)
Aktenzeichen
S 24 AS 4116/21 ER
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 11 AS 479/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme des Schulgelds der von ihm besuchten Privatschule iHv 165,00 Euro monatlich.

Der am H. geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner am I. geborenen Mutter und seinem am J. geborenen Bruder K. in L.. Die Bedarfsgemeinschaft bezog seit August 2019 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Antragsgegner. Der Antragsteller und sein Bruder waren zeitweise in der Lage, ihre Bedarfe durch Kindergeld– und Unterhaltsvorschusszahlungen selbst zu decken (vgl zB vorläufige Leistungsbewilligung für Februar bis Juli 2020, Bescheid vom 27. April 2020, Bl 192 BA; Änderungsbescheid vom 19. Februar 2021; vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 14. September 2021; Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2021; Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2021). Die Mutter des Antragstellers betrieb eine Kampfsportschule in M. (N.) und bot dort Selbstverteidigungskurse und Gewaltpräventionsschulungen an. Sie erzielte mit dieser Tätigkeit anrechenbares Einkommen aufgrund selbstständiger Tätigkeit.

Die Einschulung des Antragstellers im Jahr 2018 erfolgte zunächst auf der O. in M.. Vor dem Hintergrund psychischer Probleme und regelmäßiger, oft körperlicher Auseinandersetzungen wechselte der Antragsteller nach den Sommerferien 2019 auf die P. M.. Das dort anfallende monatliche Schulgeld iHv 165,00 Euro wurde zunächst von der Mutter des Antragstellers gezahlt.

Mit Schreiben vom 17. März 2021 beantragte die Mutter des Antragstellers die Übernahme des monatlichen Schulgelds durch den Antragsgegner. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie das Schulgeld nicht weiter aufbringen könne, da sie durch die Corona-Pandemie ihre selbstständige Tätigkeit habe aufgeben müssen.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. April 2021 ab. Mit dagegen am 16. April 2021 erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass ihm ein Wechsel zu einer öffentlichen Schule aufgrund schwerwiegender persönlicher Gründe nicht möglich bzw unzumutbar sei und nahm zur Begründung auf die Bescheinigung seines behandelnden Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Q. vom 16. März 2021 Bezug. Danach sollte eine Gefährdung der psychischen und sozio-emotionalen Entwicklung des Antragstellers im Falle eines weiteren Schulwechsels drohen, da das erneute Herausreißen aus dem bisher aufgebauten schulischen Umfeld und der Verlust der neuen Bezugspersonen eine Re-Inszenierung früherer Verlusterfahrungen mit möglicher folgender depressiver Dekompensation bedeuten könnte (vgl Bl 5 GA).

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Mai 2021 zurück. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 28 SGB II, der keinen Anspruch auf die Übernahme von Schulgeld enthalte. Die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen decke den allgemeinen Schulausbildungsbedarf, so dass auch kein Bedarf für die Übernahme von Schulgeld mehr bestehe. Eine Ausnahme sei nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich, die den Besuch einer öffentlichen Schule unmöglich oder unzumutbar machten. Solche seien vorliegend nicht erkennbar. So könne nicht nachvollzogen werden, warum der Antragsteller nach den Sommerferien 2019 nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17. Mai zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 17. Juni 2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben (S 24 AS 519/21) und zeitgleich die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass ihm ein erneuter Schulwechsel aus psychischen Gründen nicht zumutbar sei. Das Schulgeld sei als unabweisbarer Mehrbedarf nach Maßgabe des § 21 Abs 6 SGB II durch den Antragsgegner zu übernehmen. Ergänzend hat die Mutter des Antragstellers vorgetragen, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund starker Gewalterfahrungen und vor dem Hintergrund des Leistungsdrucks in der O. nicht mehr habe beschult werden können. Er sei sehr depressiv und zusätzlich aufgrund des frühen Verlustes seines Vaters traumatisiert gewesen. Aufgrund seines psychischen Zustands sei eine Anmeldung auf der zuständigen Regelschule in L. absurd gewesen, wo auch der Immigrantenanteil und der Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren eine weitere Bescheinigung des Psychotherapeuten Q. aus M. vom 15. Juni 2021 sowie Stellungnahmen seiner Klassenlehrerinnen R. S. und T. U. vom 23. Juni 2021 vorgelegt. Sein Begehren sei eilbedürftig, da die P. mitgeteilt habe, dass bei Nichtzahlung des Schulgelds der Schulplatz zum Ende des Schuljahres gekündigt werden müsse.

Mit Beschluss vom 4. August 2021 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 28 SGB II. Die danach zu gewährenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe erfassten nicht eine Kostenübernahme für Schulgeld. Es ergebe sich auch kein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach Maßgabe des § 21 Abs 6 SGB II. Im Hinblick auf die Gewährung des Schulgelds für den Besuch der P. fehle es an der Unabweisbarkeit im Sinne dieser Vorschrift. Denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe bereits kein anzuerkennender Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Nicht anzuerkennen sei vorliegend eine Ausnahme aus objektiven Gründen – zB wegen der räumlichen Entfernung einer öffentlichen Grundschule vom Wohnort – oder aufgrund einer Unzumutbarkeit aus schwerwiegenden persönlichen Gründen. Solche Gründe seien nicht durch die Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten belegt. Zwar sei danach das Konzept der P. für den Antragsteller förderlich; eine Unmöglichkeit für eine Beschulung an einer Regelschule werde dadurch nicht belegt. Es fehle an Ausführungen, inwieweit die seit November 2020 stattfindende Therapie der vorgetragenen drohenden Gefährdung des emotionalen Gleichgewichts des Antragstellers entgegenwirken könne. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme der Mutter des Antragstellers nicht glaubhaft, warum 2019 der Wechsel zu einer Regelschule unzumutbar gewesen sei. Die Behauptungen hinsichtlich eines erhöhten Migrations- und Gewaltanteils seien nicht belegt. Sie habe auch nicht angegeben, versucht zu haben, eine andere Regelschule für den Antragsteller zu finden. Die vorgetragene fragile psychische Situation des Antragstellers im Jahr 2019 habe sie nicht belegt. So sei auch die psychotherapeutische Behandlung nach einem Erstkontakt im Sommer 2020 erst im November 2020 begonnen worden. Allein der Umstand, dass das stärker entwicklungsorientierte Schulkonzept der P. nach dem Vorbringen der Lehrerinnen besser zu dem Antragsteller passe als die leistungsorientierte Regelschule, könne nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit einer dortigen Beschulung begründen, zumal eine solche bislang nie stattgefunden habe. Wenn der Psychotherapeut und die Lehrerinnen darauf verweisen, dass ein Schulwechsel die inzwischen mühsam aufgebaute schulische Stabilität erneut gefährden würde, sei nicht glaubhaft gemacht worden, warum dies bereits nicht bei der Umschulung im Jahr 2019 berücksichtigt worden sei. Auch sei 2019 die wirtschaftliche Situation der Kampfsportschule nicht so gewesen, dass eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und damit die dauerhafte Aufbringung des Schulgelds aus eigenen Mitteln habe erwartet werden können.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 4. August 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. September 2021 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung macht er geltend, dass therapeutisch bestätigt worden sei, dass ein weiterer Schulwechsel zu einer Depression führen könne. Die Beschulung in einer anderen Regelschule sei nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Regelschule in L. habe einen hohen Migranten- und auch einen hohen Gewaltanteil, was in M. allgemein bekannt sei. In L. befinde sich die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge. Der Antragsteller habe sich 2019 tatsächlich in einer fragilen psychischen Situation befunden. Die Behandlung habe aufgrund der langen Wartezeit erst im Sommer 2020 begonnen werden können. Es könne auch nicht darum gehen, warum er in der P. eingeschult worden sei. Im Übrigen sei seine Mutter bei der Umschulung noch erwerbstätig gewesen und habe das Schulgeld von den Freibeträgen aufbringen können. Vor Corona sei nicht absehbar gewesen, dass die Selbstständigkeit so abrupt enden würde. Vielmehr habe eine begründete Aussicht auf eine erhebliche Umsatzsteigerung und damit ein Ende des Leistungsbezugs beim Jobcenter aufgrund eines geplanten aber wegen Corona gescheiterten schulischen Gewaltpräventionskonzepts bestanden.

Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdebegehren des Antragstellers unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 1. April 2021, den Widerspruchsbescheid vom 11.  Mai 2021 und den angegriffenen Beschluss des SG Hildesheim vom 4. August 2021 entgegen. Ein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds für eine Privatschule sei nach dem SGB II nicht gegeben. Da die selbstständige Tätigkeit der Mutter des Antragstellers wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen sei, habe keine belastbare Grundlage für zukünftige finanzielle Verbindlichkeiten wie die Zahlung eines Schulgeldes bestanden. Dies sei unter diesen Umständen klar als riskant zu bezeichnen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Antragsgegner als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das SG Hildesheim hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen dafür, dh ein Anordnungsanspruch (die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist) sowie ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes.

Dies zugrunde gelegt ist vorliegend der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Wie das SG Hildesheim mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. August 2021 rechtlich zutreffend festgestellt hat, ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für die von dem Antragsteller besuchte V. -Schule in M. weder im Rahmen des Regelbedarfs noch im Rahmen der Bedarfe für Bildung Teilhabe nach Maßgabe des § 28 SGB II oder als unabweisbarer Mehrbedarf nach Maßgabe des § 21 Abs 6 SGB II. Zur weiteren Begründung insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss vom 4. August 2021 (S 5-8) Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II erforderliche Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs nicht nachzuvollziehen ist (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 2016 – L 11 AS 48/15 -, Rn 24, mwN; vgl dazu auch Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2017 – L 18 AS 932/17 -; LSG Rheinpfalz, Urteil vom 27. April 2016 – L 6 AS 303/15 -). Insbesondere sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme des Schulgelds begründen. So ist bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Wechsel zu einer kostenfreien öffentlichen Schule für den Antragsteller objektiv oder aus schwerwiegenden individuellen Gründen ausgeschlossen bzw unzumutbar ist. Dafür, dass dem Antragsteller aufgrund des hohen Migranten- und Gewaltanteils der Besuch der Regelschule in L. nicht möglich ist, fehlt es an der Angabe von konkreten Umständen. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, warum es dem Antragsteller nicht möglich ist, auf eine andere Regelschule auszuweichen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bereits nicht vorgetragen, dass dies erfolglos versucht worden ist.

Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen ein Wechsel auf eine Regelschule ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Dies wird nicht durch die vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Psychotherapeuten Q. vom 16. März und vom 15. Juni 2021 belegt. Dort heißt es, dass ein erneuter Schulwechsel ein Herausreißen aus dem bisher aufgebauten schulischen Umfeld bedeuten würde, wodurch eine Gefährdung der psycho- und sozio-emotionalen Entwicklung des Antragstellers drohe, weshalb eine depressive Kompensation zu befürchten sei. Ein erneuter Schulwechsel werde vor dem Hintergrund biographischer Erlebnisse für äußerst ungünstig erachtet, so dass von diesem abgeraten werde. Ausreichend konkrete Befunddaten oder Diagnosen, die die dargestellten Vermutungen nachvollziehbar erscheinen lassen, finden sich in den vorgelegten Stellungnahmen jedoch nicht.

Dass in der von dem Antragsteller besuchten V. -Schule aus Sicht der Mutter und der Lehrerinnen (vgl Stellungnahme der Klassenlehrerinnen vom 23. Juni 2021, Bl 36 GA) der Antragsteller möglicherweise besser gefördert wird, ist nicht ausschlaggebend, da der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird (vgl LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14 August 2009 – L 6 AS 8/05 – Rn 25 ff; vgl auch LSG Bayern, Urteil vom 25. März 2015 – L 11 AS 238/13 – Rn 24).

Nach alldem fehlt es bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Es bedarf damit keiner weiteren Erwägungen, ob der Antragsteller überhaupt weiterhin Schulgeld für den Schulbesuch aufzuwenden hat. Nach der vorgelegten Bescheinigung der V. -Schule vom 8. Juli 2021 (vgl Bl 37 GA) sollte bei Nichtzahlung des Schulgelds eine Kündigung des Schulplatzes zum Ende des Schuljahres erfolgen. Insoweit ist bislang kein Vortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers dazu erfolgt, dass die Beschulung nach den Sommerferien 2021 in der V. -Schule fortgeführt worden ist bzw wie der Antragsteller zu entrichtendes Schulgeld ggf weiterhin aufgebracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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