L 14 U 243/18

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 36 U 240/15
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 14 U 243/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Bewilligung einer Verletztenrente.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger arbeitete seit Januar 1998 bei der G. GmbH, H., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Seit 2004 wurde er bei seiner Arbeitgeberin als Monteur und Testfahrer eingesetzt. Seit dem 1. Dezember 2015 bezieht der Kläger von seiner gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Am 18. November 2013 erlitt der Kläger während der Arbeit einen Unfall, als beim Abmontieren eines Reifens ein auf den Boden gefallenes Rad zurücksprang und dem Kläger gegen die nachfassende rechte Hand prallte (Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 24. Januar 2014). Der Kläger begab sich noch am selben Tag in ärztliche Behandlung, wo ein Röntgen des rechten Handgelenkes keinen Nachweis einer knöchernen Verletzung ergab. Die rechte Hand des Klägers wurde mit einem Tape-Verband versorgt und Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. November 2013 festgestellt. Die Diagnose der behandelnden Ärztin Dr. I. lautete „Distorsion rechtes Handgelenk“ (vgl. deren Durchgangsarztbericht vom 20. November 2013). Nachdem der Kläger über den 22. November 2013 hinaus über Schmerzen in der rechten Hand klagte, veranlasste Dr. I. eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Handgelenkes, die am 5. Dezember 2013 erfolgte und keinen Nachweis einer knöchernen Verletzung und/oder einer Band- oder Sehnenverletzung ergab. Es zeigte sich lediglich eine Reizung der dorsalen Gelenkkapsel (Befundbericht der Radiologen J. u.a. vom 5. Dezember 2013, Nachschaubericht der Dr. I. vom 12. Dezember 2013). Aufgrund weiterhin anhaltender Schmerzen in der rechten Hand veranlasste Dr. I. die Vorstellung des Klägers in der Handchirurgie des K. in Hannover, wo man ihm nach einem Röntgen beider Handgelenke mit Griffaufnahme (Stressaufnahme) am 13. Dezember 2013 zu einer diagnostischen Arthroskopie der rechten Hand riet (Befundbericht des Chefarztes Dr. L. vom 16. Dezember 2013). Diese wurde am 18. Dezember 2013 durchgeführt und ergab eine schon ältere skapholunäre (SL)-Bandläsion (Läsion des stabilisierenden Bandes des Handgelenkes zwischen Kahnbein und Mondbein) Typ Geissler III, weswegen die behandelnden Ärzte die weitere Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers durchführen lassen wollten (Operationsbericht des Assistenzarztes M. vom 18. Dezember 2013, Befund- und Behandlungsbericht des Dr. L. vom 20. Dezember 2013).

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2014 die Beklagte zum Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides aufgefordert hatte, zog die Beklagte die o.g. Unterlagen bei und holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. N. vom 12. Februar 2014 ein. Im Anschluss erkannte sie das Unfallereignis vom 18. November 2013 als Arbeitsunfall an und stellte als Unfallfolge eine „Handgelenksprellung rechts, derzeit ohne Funktionsbeeinträchti­gung“ als Unfallfolge bei Anerkennung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Behand­lungsbedürftigkeit bis einschließlich 18. Dezember 2013 fest. Die Gewährung einer Verletzten­rente lehnte sie ausdrücklich ab (Bescheid vom 10. März 2014).

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich unter Vorlage des Attestes des Allgemeinmediziners Dr. O. vom 9. Dezember 2014 und des Entlassungsberichtes des Dr. P., Reha-Zentrum Q., vom 3. Dezember 2014 gegen die Versagung einer Verletztenrente. Die Beklagte holte den Bericht der Radiologin Dr. R. vom 25. August 2014 über eine Röntgenuntersuchung beider Handgelenke des Klägers am 11. Juni 2014 ein, wonach sich auf den Stressaufnahmen eine unauffällige Darstellung beider Handgelenke zeigte. Darüber hinaus holte sie den Bericht des Radiologen Dr. S. vom 27. Januar 2015 über eine Computertomographie (CT)- und MR Arthrografie des rechten Handgelenkes des Klägers am 19. Dezember 2014 ein, wonach sich u.a. deutliche degene­rative Veränderungen der dorsalen und palmaren Anteile des Ligamentum scapholunatum als Folge einer stattgehabten SL-Bandruptur gezeigt hätten. Daneben holte sie das Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. T. vom 17. April 2015 (unter Mitarbeit der Assistenzärztin Dr. U. und des Oberarztes Dr. V.) einschließlich dessen ergänzender Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (unter Mitarbeit des Oberarztes Dr. V.) ein. Dieser Arzt ist in seinem Gutachten der Auffassung, dass die SL-Bandruptur und die dadurch an der rechten Hand des Klägers entstandenen degenerativen Veränderungen auf dessen Arbeitsunfall am 18. November 2013 zurückzuführen seien. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 vom Hundert (v.H.) auf Dauer. Die Beklagte holte darüber hinaus die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen und Handchirurgen Dr. W. vom 28. Mai 2015 ein, welcher das Gutachten des Prof. Dr. T. mangels schlüssiger Begründung für nicht aussagekräftig hielt. Im Anschluss wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2015 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 02. Oktober 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und sein Begehren unter Vorlage diverser medizinischer Daten von seinen (z. T. früheren) gesetzlichen Krankenversicherungen (Zeiten der Mitgliedschaft, der Arbeitsunfähig­keit einschließlich Diagnosen, stationäre Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationen) weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das von Prof. Dr. T. erstellte Zusammenhangsgutachten vom 17. April 2015 überzeugend.

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen und Handchirurgen Dr. X. vom 3. März 2016 entgegenge­treten.

Das SG Hannover hat von Amts wegen das Gutachten des Chirurgen, Unfallchirurgen und Handchirurgen Dr. Y. vom 25. August 2016 sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. Z. vom 20. Januar 2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2017 eingeholt. Nach diesen Gutachten sind aufgrund des Arbeitsunfalls des Klägers am 18. Novem­ber 2013 weder weitere Gesundheitsstörungen der rechten Hand als Unfallfolgen anzuerken­nen noch ist dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Mit Urteil vom 7. September 2018 hat das SG Hannover daraufhin die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2018 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen bekräftigt. Er weist noch einmal darauf hin, dass er vor dem Arbeitsunfall keinerlei Beschwerden an seiner rechten Hand hatte. Soweit die Beklagte behaupte, dass seine rechte Hand bereits vor dem Arbeitsunfall geschädigt gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Schädigung allenfalls durch die schweren Handarbeiten bei seiner früheren Arbeitgeberin entstanden sein könnten.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. September 2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2015 zu ändern,
  2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen „Läsion des SL-Bandes, Chondromalazie der Fossa scaphoidea, des Kahnbeines und des Mondbeines“ seiner rechten Hand Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. November 2013 sind,
  3. die Beklagte zu verurteilen,

ihm Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG Hannover für zutreffend.

Mit Verfügungen vom 9. April 2019, 23. Mai 2019 und 19. Januar 2022 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.

 

II.

Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu zuvor angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Hannover mit seinem Urteil vom 7. September 2018 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weder kann festgestellt werden, dass die Gesundheitsstörungen „Läsion des SL-Bandes, Chondromalazie der Fossa scaphoidea, des Kahnbeines und des Mondbeines“ rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall vom 18. November 2013 zurückzuführen sind noch hat der Kläger Anspruch auf Verletztenrente.

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Gesundheitsstörungen „Läsion des SL-Bandes, Chondromalazie der Fossa scaphoidea, des Kahnbeines und des Mondbeines“ als Unfallfolgen ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar liegt ein Arbeitsunfall nach den §§ 7, 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) am 18. November 2013 unstreitig vor. Neben der bereits mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2014 anerkannten Unfallfolge „Handgelenksprellung rechts, derzeit ohne Funktionsbeeinträchtigung“ sind jedoch keine weiteren Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen anzuerkennen.

Nachgewiesene Gesundheitsstörungen sind als zusätzliche Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn zwischen dem Unfallereignis und ihnen entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitserstschaden ein Ursachenzusammenhang im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII besteht (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Juris). Während die geltend gemachte Unfallfolge im Sinne des sogenannten Vollbeweises feststehen, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt sein muss, gilt für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und ihr der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Sie liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs erfolgt nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rz. 12). Danach ist nur diejenige Bedingung rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens „wesentlich“ beigetragen hat. Nicht jede Gesundheitsstörung, die im naturwissenschaftlichen Sinne durch das Unfallereignis beeinflusst worden ist, ist auch rechtlich dessen Folge, sondern nur diejenige, die „wesentlich“ durch das Ereignis verursacht worden ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, ist aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abzuleiten. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung der Ursache zum Erfolg sind z. B. die Art und das Ausmaß der Einwirkung, die konkurrierenden Ursachen, die gesamte Krankengeschichte und ergänzend der Schutzzweck der Norm. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Juris Rz. 16). Dabei ist die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Wesentlich verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z. B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das SG Hannover in seinem angefochtenen Urteil zu der auch vom Senat geteilten zutreffenden Auffassung gelangt, dass bei dem Kläger keine weitere Unfallfolge anzuerkennen ist, weil die bei ihm auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen der rechten Hand (Läsion des SL-Bandes, Chondromalazie der Fossa scaphoidea, des Kahnbeines und des Mondbeines) nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 18. November 2013 zurückgeführt werden können. Der Senat stützt seine Entscheidung ebenso wie das SG Hannover auf das überzeugende Gutachten des Dr.
Y. vom 25. August 2016. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG Hannover in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Festzuhalten bleibt, dass der vom Kläger berichtete Unfallmechanismus nicht geeignet ist, eine komplette Ruptur des SL-Bandes zu verursachen. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass bereits 4 Wochen nach dem Arbeitsunfall im Rahmen der diagnostischen Arthroskopie keinerlei Befunde mehr erhoben werden konnten, die auf eine traumatische Ruptur des SL-Bandes gedeutet hätten, ebenso gegen einen Ursachenzusammenhang wie die Tatsache, dass der Operateur bereits am 18. Dezember 2013 keinerlei Bandreste im SL-Bandbereich mehr finden konnte. Denn nach traumatischen Rupturen sind – wie Dr. Y. in seinem Gutachten vom 25. August 2016 für den Senat plausibel ausführt – Bandreste im SL-Bereich noch 3 bis 6 Monate nachweisbar und nähbar. Dementsprechend hat bereits der Operateur in seinem Bericht vom 18. Dezember 2013 auf eine ältere SL-Bandläsion hingewiesen und die weitere Behandlung des Klägers zu Lasten von dessen gesetzlicher Krankenversicherung gefordert. Das einzig dieser Einschätzung entgegenstehende Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. T. kann demgegenüber nicht zu einer anderen Beurteilung führen, denn dieses Gutachten ist oberflächlich, weil in ihm weder die aktenkundigen Befunde noch die herrschende unfallmedizinische Meinung berücksichtigt worden sind. Ist jedoch die beim Kläger festgestellte SL-Bandruptur nicht auf seinen Arbeitsunfall am 18. November 2013 zurückzuführen, konnten auch die auf die SL-Bandruptur zurückzuführenden verschleißbedingten Gesundheitsstörungen der rechten Hand des Klägers nicht als Unfallfolgen anerkannt werden.

Soweit der Kläger in diesem Rechtsstreit vorträgt, seine Schädigung der rechten Hand sei – sofern man tatsächlich von einem Vorschaden an dieser Hand vor dem Arbeitsunfall am 18. November 2013 ausgehen wolle – auf seine langjährigen schweren Handarbeiten bei seiner früheren Arbeitgeberin zurückzuführen, vermag ihm dieser Einwand vorliegend schon deshalb nicht weiterzuhelfen, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits ausschließlich die auf seinen Arbeitsunfall vom 18. November 2013 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen sind.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, denn die bei ihm mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2014 festgestellte Unfallfolge „Handgelenksprellung rechts, derzeit ohne Funktionsbeeinträchtigung“ ist folgenlos ausgeheilt und bedingt dementsprechend keine MdE um mindestens 20 v.H.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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