S 18 KR 575/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 KR 575/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 412/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2017 wird aufgehoben. 

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin für ihre Tätigkeit als Stadtverordnete für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten als Rentnerin versichert. Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Jahr 2015 neben ihrer Rente noch eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtverordnete sowie eine Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhalte; diese beliefen sich im Jahr 2014 auf 6840 Euro sowie auf 613,56 Euro. Außerdem legte sie den Steuerbescheid von 2013 vor.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie ab dem 1. Januar 2015 über ein Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit i.H.v. 54,33 Euro und ab 1. Februar 2015 von 84,25 Euro verfüge, das grundsätzlich beitragspflichtig zur Kranken-und Pflegeversicherung sei. Sie zahle zurzeit keine Beiträge, da das Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenzen (im Jahr 2015 141,75 Euro monatlich) nicht übersteige. Auf die erneute Einkommensanfrage der Beklagten von Februar 2016 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 mit, dass sie im Jahr 2016 voraussichtlich eine Aufwandsentschädigung als Stadtverordnete i.H.v. 6.840 Euro sowie eine Aufsichtsratsvergütung i.H.v. 660,00 Euro erhalte.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 setzte die Beklagte die Beiträge der Klägerin fest, der Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. November 2016 auf einmalig 1.144,71 Euro (Nachforderung) und ab dem 1. Dezember 2016 auf monatlich 75,57 Euro. Hierbei berücksichtigte die Beklagte ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 497,25 Euro sowie ab dem 1. November 2016 i.H.v. 421,00 Euro

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11. Dezember 2016 Widerspruch. Ihre Tätigkeit als Stadtverordnete sei ein Ehrenamt und nicht sozialversicherungspflichtig. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auswiesen.

Mit Bescheid vom 7. August 2017 setzte die Beklagte die Beiträge ab August 2017 i.H.v. 46,42 Euro fest. Die Klägerin habe ein Beitragsguthaben von 1220,28 Euro. Dieser Bescheid korrigiere den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2016. Die Änderung der Beitragsbemessung ab dem 1. Januar 2017 sei gemäß § 45 SGB X erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Einkommensteuerbescheid der Klägerin. Die Aufwandentschädigung aus der Tätigkeit als Stadtverordnete sei in den Steuerbescheiden als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. In dem aktuellsten Steuerbescheid 2015 seien Einkünfte aus selbständige Arbeit in Höhe von insgesamt monatlich 421 Euro aufgeführt. Daher habe die Beklagte hieraus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu fordern. Die Beklagte fordere die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen aus verfahrensrechtlichen Gründen erst ab dem 1. Januar 2017.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017 (Az. B 12 KR 14/16 R).

Die Klägerin beantragt, 
den Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2017 aufzuheben. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil des BSG nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei. Vorliegend sei streitig, ob die Beklagte die in dem Einkommenssteuerbescheid der Klägerin ausgewiesenen Einkünfte aus selbständige Arbeit rechtmäßig bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Die Klägerin befinde sich nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zu der Frage der Beitragspflicht von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung habe das BSG in seinem Urteil keine Entscheidung getroffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. 
 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 

Bei der Aufwandsentschädigung der Klägerin als Stadtverordnete handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen gemäß § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V, das bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. 

Es liegt kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV vor, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Stadtverordnete nicht um eine selbstständige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt. 

Zunächst liegt nach Überzeugung der Kammer, die auch dem Vortrag der Beklagten entspricht, keine eine selbstständige Tätigkeit ausschließende abhängige Beschäftigung vor. 

Nach Maßgabe des § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 

Nach der älteren Rechtsprechung des BSG stehen ehrenamtlich Tätige in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie dabei (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R). Diese Rechtsprechung hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16. August 2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) dahingehend fortentwickelt, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB V umschriebenen Abhängigkeit führen. 

Nach diesen Vorgaben liegt keine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV bei der Klägerin vor. Sie nimmt als Stadtverordnete keine Verwaltungsaufgaben der Exekutive wahr und ist auch nicht weisungsgebunden. Hessische Stadtverordnete üben gemäß § 35 HGO ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 HGO gehört zu den Aufgaben der im Rahmen der Gemeindevertretung das Beschließen über Angelegenheiten der Gemeinde sowie die Überwachung der gesamten Verwaltung der Gemeinde. 

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Stadtverordnete stellt auch keine beitragspflichtige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV dar. 

Nach § 15 SGB Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. 

Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen unterliegen mit den ihnen gewährten Entschädigungen grundsätzlich der Einkommensteuer (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – III B 156/12). 

Aus der steuerrechtlichen Qualifizierung bestimmter Einkünfte und ihrer Zuordnung zum Gewinn kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass damit auch in jedem Fall Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV vorliegt; dieses ist nicht in jedem Fall identisch mit dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 – B 4 RA 17/98).  

Vorliegend führt die steuerrechtliche Bewertung nicht dazu, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine selbstständige Tätigkeit und aus hieraus resultierenden Einkünfte aus Arbeitseinkommen handelt. Bei der Aufwandsentschädigung aus einer Stadtverordnetentätigkeit handelt es sich nicht um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 55/98 R für Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft; anders, aber mit ähnlichem Ergebnis, BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R).

Selbständig erwerbstätig ist nur, wer als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 3/08 R). 

Es fehlt bei der Klägerin für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit an der Ausrichtung auf die Erzielung von Einkünften aus entgeltlichen Dienstleistungen. Dabei schließt der Erhalt von finanziellen Zuwendungen die Unentgeltlichkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht aus. Der vollständige Verzicht auf Zahlungen wie Aufwandsentschädigungen hätte zur Folge, dass die über Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Funktion der kommunalen Selbstverwaltung, die auch in der Aktivierung bürgerschaftlicher Mitwirkung liegt, nicht mehr gewährleistet wäre. Würden die mit der Wahrnehmung des Mandats verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen nicht ausgeglichen, wäre eine grundsätzlich allen Einwohnern offenstehende ehrenamtliche Mitwirkung an der kommunalen politischen Gestaltung und Verwaltung nicht mehr gegeben. Realistisch betrachtet könnten nur noch Personen in größerem Umfang kommunalpolitisch tätig sein, die über erhebliches Vermögen verfügen oder bei denen andere Personen oder Institutionen (z. B. Arbeitgeber, Anwaltssozietät) den Ausfall an Arbeitskraft kompensieren (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die ehrenamtliche Tätigkeit durch ihren ideellen Zweck und ihrer Unentgeltlichkeit geprägt (vgl. Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R). Das BSG führt in dem Urteil vom 16. August 2017 u.a. weiter aus: 
„Die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet ist […], ist Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke "geleisteten Arbeit" keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Eine Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet. Der Senat sieht sich insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des BAG. Dieses differenziert im Arbeitsrecht ebenfalls anhand einer Vergütungserwartung, wenn festzustellen ist, ob einer ehrenamtlichen Betätigung ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Mit einem Arbeitsverhältnis sei nämlich typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden. Ob eine berechtigte Vergütungserwartung besteht, richte sich nach der Art der Arbeit und nach den Umständen, unter denen sie geleistet werde (§ 612 Abs. 1 BGB). Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft sei, spreche ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Denn typischerweise verfolge ein Arbeitnehmer das Ziel, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten. Dass neben diesem materiellen Interesse oftmals auch immaterielle Interessen eine Rolle spielen, schließe nicht aus, die Erwerbsabsicht als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten heranzuziehen, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen (BAG Urteil vom 29.8.2012 - 10 AZR 499/11 - BAGE 143, 77).
Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden (vgl. Seewald, SGb 2006, 538). Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten (vgl. auch BFH Urteil vom 31.1.2017 - IX R 10/16 - BFHE 256, 250 - Zuwendungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter). Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung - von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen - ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Dabei sind - in Fällen wie dem vorliegenden - auch Körperschaften des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Satzungsmacht Grenzen gesetzt. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen.“

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall zu übertragen. 

Die Klägerin übt ihre Tätigkeit als Stadtverordnete mittlerweile als Rentnerin aus. Sie übt die Tätigkeit unentgeltlich und nach Überzeugung der Kammer ohne objektivierbare Erwerbsabsichten aus. Den Zahlungen liegt nicht der Grundsatz der Entgeltlichkeit zugrunde, da die Klägerin nicht für ihre im Rahmen des Ehrenamts geleistete Arbeit als Stadtverordnete bezahlt wird. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin eine jährliche Aufwandsentschädigung nach § 27 HGO in Höhe von 6.840 Euro, also monatlich 570 Euro, erhält. Nach den für die Kammer glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beträgt ihr Zeitaufwand für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Stadtverordnete in der Woche zwischen 15 und 20 Stunden. Aus dem Verhältnis des zeitlichen Aufwands zur Höhe der Entschädigung ergibt sich für die Kammer kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung der Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt. Vielmehr ist die Aufwandsentschädigung dazu bestimmt, der Klägerin die mit der ehrenamtlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und den Aufwand pauschal auszugleichen. Dass die Zahlungen mit einem darüber hinausgehenden Zweck verbunden sind, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG

Rechtskraft
Aus
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