S 30 AY 8/22 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 AY 8/22 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

1.    Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 10.03.2022 bis 31.08.2022 über die bewilligten Leistungen hinaus weitere 19 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. 

2.    Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Zehntel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob dem Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind. 

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.05.2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am 19.07.2016 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 abgelehnt (Bl. 2.6 VA). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage als unbegründet ab (Bl. 2.24 VA). Die Abschiebung wurde angedroht. 
Ein Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.2.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.02.2019 ab (Bl. 2.24 VA). 
Das Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Antragsgegners teilte dem Antragsgegner am 30.04.2020 mit, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 17.02.2017 zur Ausreise verpflichtet sei. Abschiebemaßnahmen seien wegen fehlender Reisedokumente mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht eingeleitet worden (Bl. 2.33 f VA).

Der Antragsteller bezieht seit 2016 Leistungen nach dem AsylbLG.

Der alleinstehende Antragsteller ist in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Für die Unterbringung ist aufgrund des Bescheides vom 17.01.2019 eine monatliche Gebühr von 300 Euro zu entrichten (Bl. 3.100 VA).

Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte mit Schreiben vom 17.04.2019 dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller mehrfach aufgefordert worden sei, einen Passantrag auszufüllen oder Nachweis vorzulegen, dass er sich um die Ausstellung eines Passes gekümmert habe (Bl. 3.107 VA). Er habe weder einen Passantrag ausgefüllt, noch einen Nachweis vorgelegt, dass er einen entsprechenden Antrag beim Generalskonsulat gestellt habe. Im vorliegenden Fall seien die Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt. Es werde um Prüfung gebeten, ob Leistungen gekürzt werden könnten (Bl. 3.107 R VA).

Mit Bescheiden vom 03.12.2019, 20.05.2020, 08.12.2020 und 16.06.2021 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.12.2019 bis 31.05.2020, vom 01.06.2020 bis 30.11.2020, vom 01.12.2020 bis 31.05.2021 und vom 01.06.2021 bis 30.11.2021 (Bl. 3.113, 3.115, 3.117, 3.145 VA).

Mit weiteren Schreiben vom 12.11.2020 wurde von Seiten des Amtes für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Antragsgegners am 12.11.2020 mitgeteilt, dass keine Mitwirkung bei der Passbeschaffung durch den Antragsteller erfolge (Bl. 2.42 VA). 

Per Mail vom 09.12.2021 teilte das Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Antragsgegners mit, dass der Antragsteller bei einer Vorsprache an diesem Tag ein Foto von einer alten Shenasnameh [iranische Personenstandsurkunde] vorgezeigt habe. Die beiliegende Passbelehrung habe er nicht unterschrieben (Bl. 2.49 f VA).

Mit Schreiben vom 10.12.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.05.2020 ein und stellte einen Überprüfungsantrag (Bl. 3.152 VA).

Mit Bescheid vom 27.12.2021 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Monate Juni 2021 bis Januar 2022 (Bl. 3.154 VA).

Nach schriftlicher Anhörung vom 19.01.2022 (Bl. 3.162 VA) – ohne Stellungnahme des Antragstellers – gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.02.2022 bzw. 10.02.2022 dem Antragsteller Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von 474,00 Euro für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.08.2022 (Bl. 3.165 VA). Hierbei wurde der notwendige Bedarf in Höhe von 174 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 300 Euro berücksichtigt. Auf den Berechnungsbogen Bl. 32 GA und die Tabelle Bl.38 GA wird verwiesen. 

Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schreiben vom 21.02.2022 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Antragsteller nur einen iranischen Pass erhalte, wenn er eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung unterschreibe. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle die Verweigerung der Abgabe der Freiwilligenerklärung keine Verletzung der Mitwirkung dar (Bl. 3.168 VA).

Nach einem weiteren Termin am 01.03.2022 teilte das Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Antragsgegners mit, dass der Antragsteller zu dem Termin verspätet erschien (Bl. 2.58 VA). Die Unterschrift über eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG habe er verweigert (vgl. Bl. 2.59 ff VA). 

Der Antragsteller hat am 10.03.2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, er könne einen iranischen Pass nur dann beantragen, wenn er eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung unterschreibe, also erkläre, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen. Hierzu habe das BSG bereits im Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R entschieden, dass eine Beschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene nicht darauf gestützt werden könne, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren.
Die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, könne nicht als Mitwirkungspflicht verlangt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R; SG Osnabrück, Beschluss vom 04.09.2019 - S 44 AY 40/19 ER).
Da dem Antragsteller die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung nicht zumutbar sei, lägen die Voraussetzungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht vor.
Dem Antragsteller seien zudem Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den übrigen Bewohnern der Einrichtung finde tatsächlich nicht statt (vgl. HLSG, Beschluss vom 13.04.2021, L 4 AY 3/21 B ER).

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Antragstellung Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Leistungen habe. 
Bei einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG seien nur noch die Bedarfe nach Abteilung 1 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), Abteilung 6 (Gesundheitspflege/ anteilig) und Abteilung 13 (Körperpflege) als notwendiger und notwendiger persönlicher Bedarf zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei der Leistungssatzgruppe 2 zuzuordnen. Hieraus errechne sich der an den Antragsteller ausgezahlte Betrag in Höhe von 174,00 Euro. 
Soweit der Antragsteller ausführe, dass es ihm nicht zuzumuten sei, für die Beantragung von Passpapieren seines Heimatlandes Iran eine sogenannte „Freiwilligkeitserklärung" zu unterzeichnen, so verweist der Antragsgegner darauf, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG die Freiwilligkeitserklärung eine zumutbare Mitwirkungshandlung darstelle. 
Im Urteil des BVerwG vom 10.11.2009, Aktenzeichen 1 C 19/08, werde ausgeführt, dass es einem Ausländer zuzumuten sei, eine Freiwilligkeitserklärung auf dem von der iranischen Auslandsvertretung vorgesehenen Antragsformular zu unterschreiben. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeute, dass man freiwillig ausreise oder zwangsweise abgeschoben würde. Eine zwangsweise Abschiebung komme erst in Betracht, wenn die Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt würde. Die Rechtsordnung mute dem Ausländer auch zu, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließe die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen sei es dem ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Ein entgegenstehender Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfinde, sei aufenthaltsrechtlich unbeachtlich. 
Insofern sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund einem ausreisepflichtigen Ausländer im Aufenthaltsrecht die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar, im Rahmen des AsylbLG jedoch unzumutbar sein solle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des verbringst der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig im tenorierten Umfang unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung muss ergehen, wenn durch das Vorbringen des Antragstellers erkennbar wird, dass das Begehren in der Sache überwiegende Aussicht auf Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen müssen von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung   ZPO  ).

Das setzt voraus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich zusteht und es ihm nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur wenn der Antragsteller eine akute Notlage glaubhaft macht, die es rechtfertigt, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen und den Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung der beantragten Leistungen zu verpflichten, darf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erlassen werden (LSG Niedersachen Bremen, Beschluss vom 14.11.2007 - L 9 AS 551/07 ER  ). 

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht als ihm vorläufig ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von 19 Euro monatlich zu steht.

1. Dem Antragsteller sind vorläufige Leistungen nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs.1 AsylbLG unter Zugrundlegung der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 193 Euro statt 174 Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft zu gewähren.  

Die im Bescheid vom 09.02.2022 verfügte Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs.1 AsylbLG ist der Höhe nicht aber dem Grunde nach zu bestanden.

a) Die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller ist als Inhaber einer Duldung leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.

Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Ein leistungsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG stellt insbesondere der Verstoß gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz dar, an der Beschaffung eines Identitätspapiers und der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15 m.w.N. zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.). Nach § 49 Abs. 1 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, u.a. die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz AsylbLG setzt ferner voraus, dass ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten vorliegt und dieses Verhalten ursächlich für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist. Zusätzlich muss ein ernsthaftes Bestreben der Ausländerbehörde vorliegen, den Betroffenen in sein Heimatland zurückzuführen (BSG, Urteil vom 12.5.2017, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). Die Ausländerbehörde muss gesetzliche Mitwirkungspflichten, z.B. zur Beschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 AufenthG), konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18/09 - juris Rn. 17)“ (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. November 2021 – L 8 AY 47/21 B ER –, Rn. 14 - 15, juris).

Die durch den Bescheid vom 09.02.2022 verfügte Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG wird mit der mangelnden Mitwirkung bei der Identifizierung und Passbeschaffung begründet. 
Aus der Akte geht hervor, dass er am 09.12.2021 durch das Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration über die Passpflicht und die Folgen bei der fehlenden Mitwirkung belehrt worden ist. Zudem wurde der Antragsteller ausweislich der Belehrung aufgefordert, der gesetzlich auferlegten Passpflicht binnen sechs Wochen nachzukommen (Bl. 2.50 R VA). Eine Unterschrift unter die Deutsch-Persische Belehrung hat der Antragsteller nach dem Aktenvermerk zwar verweigert. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er vom Umfang seiner Passbeschaffungspflicht keine Kenntnis hat.
Die Kammervorsitzende schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsansicht des Sächsischen Landessozialgerichts an, wonach es „die Rechtsordnung dem Ausländer zumutet, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf die Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich rechtlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine Erklärung dahin abzugeben, freiwillig in das Herkunftsland ausreisen zu wollen. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Der Ausländer ist nicht dazu gezwungen, die "Freiwilligkeitserklärung" als unwahre Bekundung bzw. als "Lüge" abzugeben. Die Freiwilligkeit kann in dem Sinne erklärt werden, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig sei und er dieser Pflicht nachzukommen gedenke, um der zwangsweisen Abschiebung zuvor zu kommen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 19/08 – juris Rn. 14, 16; SächsOVG, Urteil vom 3. Juli 2014 – 3 A 28/13 – juris Rn. 21).

Das BSG hat im Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: B 7 AY 7/12 R) die gegenteilige Ansicht vertreten und ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen "Ehrenerklärung" die Intimsphäre des betroffenen Ausländers als unantastbarem Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berühre. Näher dargelegt wird diese Auffassung allerdings nicht. Berlit hat dazu angemerkt, dass das BSG im erwähnten Urteil die differenzierte Auseinandersetzung mit der genauen Reichweite des so evozierten "unantastbaren" Kernbereichs ersetzt habe durch den eingängigen Hinweis, dass niemand zum Lügen gezwungen werden dürfe und die Verpflichtung zur Erklärung eines nicht vorhandenen Willens einem totalitären Staatsverständnis entspreche (Anmerkung vom 30. Oktober 2014 zum Urteil des BSG vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R – juris). Auch Cantzler bezweifelt, dass die Abgabe einer "Ehrenerklärung" unzumutbar sei (in: AsylbLG, 2019, § 1a Rn. 73; a.A.: Siefert, AsylbLG, 2018, § 1a Rn. 37 unter Bezugnahme auf die abstrakten Rechtssätze des Urteils des BSG vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R). Die Auseinandersetzung mit den zitierten abstrakten Rechtssätzen des Urteils des BVerwG vom 10. November 2009 (Az.: 1 C 19/08) erschien nach der Ansicht des BSG als nicht erforderlich, da ein anderer "Kontext" bestanden habe“ (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 37 - 38, juris).

Zutreffend führt das Sächsische Landessozialgericht aus, dass nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG steht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 40, juris). „Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 – juris Rn. 31; Beschluss vom 23. Mai 1980 – 2 BvR 854/79 – juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 u.a. – juris Rn. 50, 51)“ (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 40, juris).

Zwar ist es menschlich nachvollziehbar, dass der Antragsteller um seinen Verbleib in Deutschland zu sichern, wenig geneigt ist, eine solche Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Dass diese Erklärung allerdings in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen soll, ist wiederum mit dem Prinzip Rechtstreue nicht zu vereinbaren. Denn das Verhalten des Antragstellers ist widersprüchlich. Er verweigert die Passbeschaffung unter Hinweis auf die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung und beruft sich zum anderen, dass der Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht vorläge, obwohl er die Ausstellung des Passes selbst in den Händen hat. 

Nach Ansicht der Kammervorsitzenden hat der Antragsteller das Fehlen eines Passes, Passersatzes oder Rückreisedokuments als den Grund, der seine Ausreise hindert, selbst zu vertreten. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 47, juris). Die Voraussetzungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen vor, da der Antragsteller nicht daran mitgewirkt hat, die notwendigen Rückreisedokumente zu erlangen.
Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.02.2022 steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 bereits verminderte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gewährt worden sind. 

Gemäß § 14 Abs. 2 AsylbLG ist im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Vorliegend hat der Antragsteller der im Termin am 09.12.2021 beim Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Beklagten ausgesprochenen Mitwirkungsverpflichtung zur Passbeschaffung binnen 6 Wochen nicht Folge geleistet, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09.02.2022 eine erneute Pflichtverletzung vorlag.

b) Auch, wenn die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, so bestehen jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Leistungshöhe, da die Leistungsgewährung nach der Regelbedarfsstufe 2 erfolgt. Der Antragsgegner stützt sich hier zu auf §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG. 

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG findet § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird (vgl. § 2 AsylbLG in der Fassung vom 15.08.2019).

Der Antragsteller ist in einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG i.V.m. § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht. 

Die Auslegung der Norm ist in der Rechtsprechung streitig.

Einerseits vertritt das SG Düsseldorf in seiner Vorlage die Ansicht, es sei keine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG möglich, die zur Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 führt. „In § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG kann kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen gemeinsamen Wirtschaftens hineingelesen werden. Auch eine teleologische Reduktion des Tatbestandes auf Wohnsituationen in denen ein gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, scheidet aus. Der Tatbestand ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass er lediglich bei nahen Familienangehörigen ein gemeinsames Wirtschaften vermutet. Eine unterlassene Belehrung über die Obliegenheit, gemeinsam zu wirtschaften, führt nicht zur Unanwendbarkeit der Norm“ (SG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 13. April 2021 – S 17 AY 21/20 –, Rn. 46, juris).

Anderseits wird vertreten, dass zur verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG als ungeschriebene Voraussetzung - ein tatsächliches "Füreinandereinstehen" gegeben sein muss und nicht nur das bloße gemeinsame Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung. Rein nach ihrem Wortlaut erfasst die Norm alle Fälle der Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Eine derart umfassende Anwendung begegnet jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. Daher ist im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2021 – L 8 AY 122/20 –, Rn. 49 - 50, juris).

Dieser Bewertung schloss sich das Hessische Landessozialgericht an, in dem Zweifel, ob die methodischen Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten werden, im einstweiligen Rechtsschutz zurückstellte (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 55, juris) und ausführte: „Das Ziel von § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist es gerade, etwaige finanzielle Vorteile von zusammenlebenden Personen einzubeziehen. Dieses Ziel wird durch die teleologische Reduktion oder ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das auf tatsächliches gemeinsames Wirtschaften abstellt, erfüllt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung hilft verfassungswidrige Härten für den Fall zu vermeiden, dass Betroffene tatsächlich keine wirtschaftlichen Vorteile durch das Zusammenleben erlangen. Es verbleiben auch nach verfassungskonformer Auslegung hinreichende Anwendungsfälle für die Regelung“ (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 53, juris).

Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, „ob eine „tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung“ im Sinne der Konzeption des RBEG vorliegt (Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44), d.h. ob der Leistungsberechtigte mit anderen zusammenlebt und wirtschaftet (z.B. gemeinsame Einkäufe und Essenszubereitung) und hierdurch geringere Bedarfe etwa an Lebensmitteln, aber auch an Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestehen. Zweifel gingen zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast)“ (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 51, juris).

Da ein gemeinsames Wirtschaften des Antragstellers mit anderen Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft nicht ersichtlich ist und im Hinblick auf die Höhe der Leistungseinschränkung gegenüber Leistungen nach § 3 AsylbLG, übt die Kammervorsitzende das aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG folgende Ermessen dahingehend aus, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, dem Antragsteller monatliche Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 193 Euro als notwendigen Bedarf für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis 31.08.2022 zu erbringen. 

bb) Darüber hinaus verletzt nach Ansicht der Kammervorsitzende der Bescheid vom 09.02.2022 nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des BVerfGE sind sowohl das physische als auch das soziokulturelle Existenzminimum geschützt (vgl. zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 17, juris mit weiteren Nachweisen). Das BVerfGE hat wiederholt klargestellt, dass der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175, 223, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 17, juris). „Die Gewährleistung lässt sich nicht in einen "Kernbereich" der physischen und einen "Randbereich" der sozialen Existenz aufspalten, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 <91 Rn. 117 f.>; 152, 68 <113 f. Rn. 119>). Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger - wie migrationspolitischer (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>) - Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 <114 Rn. 120>)“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, Rn. 17, juris)

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil argumentiert, dass die Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht werde (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER –, Rn. 50, juris). 

Hierbei wird allerdings die Reichweite der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG verkannt. § 1a Abs. 3 AsylbLG verweist auf die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG werden den Leistungsberechtigten bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen nach § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden (§ 1a AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019).

Die Argumentation, es werde nur das physische Existenzminimum gedeckt, zielt auf die Regelung des § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, lässt aber § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG unbeachtet. Wird ein notwendiger Bedarf benannt, wird dieser bei verfassungskonformer Auslegung zu gewähren sein. Die Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG als Umkehrung bzw. Abkehr der pauschalierten Leistungsgewährung setzt jedoch eine entsprechende Benennung und gegebenenfalls Begründung des notwendigen Bedarfs durch den Leistungsberechtigten voraus. Diese sozialpolitisch harte Regelung muss im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG so verstanden werden, dass es den Betroffenen zwingt die individuell bestehenden Bedarfe gegenüber dem Leistungsträger offenzulegen und zu beantragen. 

Weder ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der Akte, dass dieser solche Bedarfe gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat. Insbesondere die soziokulturellen Bedarfe sind aufgrund der aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben als notwendiger Bedarf sicherzustellen (in diesem Sinne wohl auch: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 21.02.2022), Rn. 38).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.08.2022 Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG bewilligt, der Zeitraum ergibt sich aus § 14 Abs. 1 AsylbLG. Danach sind Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Dieser Befristungsregelung folgte der gerichtliche Tenor.

2. Da die Leistungsgewährung auf Grundlage des Bescheides vom 09.02.2022 nach summarischer Prüfung dem Grunde nach rechtmäßig ist, besteht kein weitergehender Leistungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner insbesondere nicht auf Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Obsiegen des Antragstellers Rechnung.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtmittel der Beschwerde statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG).  
 

Rechtskraft
Aus
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