L 3 U 86/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 14/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 86/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1.    Den Unfallversicherungsträgern steht bei der Beitragsgestaltung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht überprüft werden, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, sondern nur, ob die Satzung mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht (hier: §§ 182 ff. SGB VII) und sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
2.    Bei der hier innerhalb der Risikogruppen vorgenommenen Differenzierung nach Produktionsverfahren im Freilandobstanbau stand dem Unfallversicherungsträger ebenfalls ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenzen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung nicht überschritten wurden. 
3.    Der Verzicht auf eine weitere Differenzierung dient dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich. Durch die möglichst nicht zu weit aufgeteilte Risiko- und Produktionsverfahrensgruppenbildung sollen die einzelnen Gruppen ausreichend groß sein, um den auf sie entfallenden Leistungsaufwand möglichst allein mit ihren möglichst stabilen Beitragszahlungen decken zu können.

I.    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.    Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen. 


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2013.

Der Kläger betrieb bis zur Unternehmensübernahme durch seinen Sohn am 1. Juli 2021 als selbständiger Landwirt im Wesentlichen Obstanbau (Sauerkirschen, Mirabellen und Zwetschgen) auf einer im streitgegenständlichen Zeitraum 82,92 ha großen Fläche. Außerdem wurde bei der Beitragsbemessung eine stillgelegte Fläche von 4,67 ha für Ackerbau berücksichtigt. Es werden Versicherte in dem Unternehmen beschäftigt.  

Für das Umlagejahr 2013 setzte die Beklagte die Beitragsforderung zunächst mit Bescheid vom 24. April 2014 auf insgesamt 4.722,50 € fest und stufte den Betrieb hierbei in die Risikogruppe Produktionsverfahren (PV) Baumobst (manuelle Ernte) ein. Sodann wurde die Beitragsfestsetzung zuerst unter Zugrundelegung der Risikogruppe PV Obstbau (mechanische Ernteunterstützung) mit Bescheid vom 9. Mai 2014 auf 2.276,43 € und zuletzt durch Bescheid vom 27. Mai 2014 unter Berücksichtigung der Härtefallregelung (Begrenzung der Beitragserhöhung auf 70 % des Vorjahresbeitrags) nochmals auf 1.922,07 € reduziert.

Gegen den Bescheid vom 27. Mai 2014 legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich insbesondere gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge für den Obstanbau. Der Obstanbau erfolge in seinem Betrieb ausschließlich durch den Einsatz von modernen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und die Arbeit werde durch qualifizierte Arbeitskräfte erledigt. Das Erntegut werde weder aufbereitet noch eingelagert, sondern direkt ab Feld an die Landkost-Konserven A. KG veräußert. Die mechanisierten Feldarbeitsgänge unterschieden sich in Art und Umfang nur unwesentlich von denen des Produktionsverfahrens „Mähdrusch, Zuckerrübe“. Daher sei die Erhebung eines weitaus höheren Beitrags für seinen Obstanbau unangemessen.

Nach Erläuterung der Gründe für den angefochtenen Bescheid mit Schreiben vom 21. Juli 2014 wies die Beklagte den aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2014 zurück. Darin erläuterte die Beklagte das sich aus §§ 39 ff. der von ihr erlassenen Satzung in der Fassung des Dritten Nachtrags vom 20. November 2013 ergebende Beitragsbemessungsverfahren, dessen Parameter nicht willkürlich festgesetzt worden seien, sondern auf dem auf einer breiten Datengrundlage erstellten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. beruhten. Der Kläger sei mit seinem Kern- und Steinobstanbau zutreffend dem Produktionsverfahren „Obstbau mit mechanischer Ernte“ zugeordnet worden, welches zur Risikogruppe „Obst, Gemüse, Hopfen, Tabak, Weihnachtsbaum“ gehöre. Bei dieser Einstufung sei seiner betriebsindividuellen Besonderheit – der maschinellen Bearbeitung/Ernte von Obstbäumen – Rechnung getragen worden. Die tatsächlich auf ein Produktionsverfahren entfallenden Beiträge würden nicht allein durch die ermittelten Berechnungseinheiten bestimmt, sondern auch durch den Leistungsaufwand. Bei der Prüfung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) im Genehmigungsverfahren seien keine Verstöße gegen höherrangiges Recht festgestellt worden. Der in der Satzung festgesetzte Beitragsmaßstab stelle eine verwaltungspraktikable Beitragsberechnungsgrundlage dar und berücksichtige die Unfallrisiken in den Unternehmen angemessen und gesetzesgemäß in ausreichendem Maße. Es erfolge zudem eine stufenweise Anpassung für eine Übergangszeit bis zum Umlagejahr 2017 und es sei eine Härtefallregelung in die Satzung aufgenommen worden, welche auch vorliegend im Bescheid vom 27. Mai 2014 zur Anwendung gekommen sei. Eine darüberhinausgehende Begrenzung der Beitragserhöhung sei nicht möglich.

Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2015 beim Sozialgericht Kassel (Sozialgericht) Klage erhoben. Da sein Obstanbau nahezu ausschließlich durch Einsatz maschineller Mittel erfolge, was ein deutlich niedrigeres Unfallrisiko berge, sei zwingend eine abweichende tarifliche Einordnung vorzunehmen. Bei der Ernte würden die Bäume von einer Maschine mechanisch geschüttelt und die Früchte fielen in schrägstehende Planen, welche diese auf ein Transportband abfallen ließen. Das Transportband befördere das Obst an das jeweilige Ende der zweiteiligen Maschine. Dort stünden dann Erntehelfer, welche die Steigen von der Maschine befüllen ließen und im Anschluss palettierten. Auch die Baumpflege erfolge zu 50 % in rein maschineller Weise, ohne dass ein Mitarbeiter den Baum etwa über eine Leiter o.ä. besteigen müsse. Lediglich der Erziehungs- und der Erhaltungsschritt erfolgten händisch. Er beschäftige lediglich zwei Festangestellte sowie einige Saisonarbeitskräfte für die Baumpflege und Ernte. Der vom Gesetzgeber der Beklagten eingeräumte Ermessensspielraum sei bei weitem überschritten, da eine Gleichbehandlung von völlig unterschiedlichen Sachverhalten stattfinde, wobei er mit seiner risikoarmen Produktion das Unfallrisiko der risikohohen Produzenten mittragen solle. Die in dem zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Beim Gemüseanbau differenziere die Beklagte sehr wohl nach unterschiedlich risikoträchtigen Ernte- und Aufbereitungsmethoden, nicht aber beim Obstanbau. Auch werde dort lediglich von mechanischer Ernteunterstützung ausgegangen, was nicht der Produktionsrealität in seinem Betrieb entspreche. Die Beklagte habe ein zu grobes Raster gebildet, wobei die individuellen Besonderheiten seines Produktionsverfahrens nicht annähernd im gebotenen Maße berücksichtigt worden seien. In der Beitragsberechnung seien zwar der Hebesatz und der Risikogruppenfaktor zu vernachlässigen, Berechnungseinheiten (BER) und Risikofaktor PV unterschieden sich jedoch erheblich. Vergleiche man die Beitragsberechnung „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“ mit der für „Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“ so ergebe sich eine Differenz von mehr als 75 % zulasten des Obstanbaus. Er sei durch die Ungleichbehandlung der Eingruppierungen im Bereich Obst und Gemüse ohne sachlichen Grund in seinen Rechten verletzt.

Die Beklagte verwies insbesondere nochmals auf den vom Gesetzgeber in § 182 Abs. 2, 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) ausdrücklich als Berechnungsgrundlage zugelassenen Arbeitsbedarf und die vorhandene Differenzierung in die drei Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung, Baumobst und Beerenobst“ hinsichtlich des Arbeitsbedarfs. Auch würden über die Degressionsregelung die mit zunehmender Flächengröße entstehenden Rationalisierungseffekte berücksichtigt. Dass es einzelbetrieblich aufgrund von besonderen Ausprägungen der Produktionsverfahren hinsichtlich unterschiedlicher Vermarktungsstrukturen möglicher Spezialisierungen zu erheblichen Abweichungen vom Durchschnittswert komme, sei systemgerecht und Folge der typisierenden und pauschalierenden Regelungen, welche bei verwaltungsmäßigen Massengeschäften notwendig und zulässig seien. Gewisse Ungerechtigkeiten und Härten seien insoweit unvermeidbar und deshalb als Ausfluss des solidarischen Prinzips hinzunehmen. Vorliegend sei sowohl durch den Risikogruppenfaktor als auch durch den Produktionsverfahrensfaktor sichergestellt, dass im Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“ der diesem Produktionsverfahren zuzurechnende Aufwand gedeckt werde. 

Die Beklagte hat die gutachterliche Stellungnahme „Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau“ von Prof. Dr. C. (2013) vorgelegt. Außerdem erläuterte die Beklagte die Datengrundlagen sowie die Ermittlung der Faktoren im Rahmen der Kalkulation (Risikogruppenfaktor und Produktionsverfahrensfaktor) und die Berechnung des vorläufigen produktionsverfahrensabhängigen Beitragsaufkommens. Wenn das vorläufige Beitragsaufkommen den angefallenen Leistungsaufwand unterschreite, sei das Beitragsaufkommen auf den unteren Schwellenwert (80 %) zu erhöhen und die Restdifferenz solidarisch von den anderen Produktionsverfahren innerhalb der Risikogruppe zu tragen. Sowohl bei dem Produktionsverfahren „Obst mechanisch“ als auch bei „Industriegemüse“ unterschreite das vorläufige Beitragsaufkommen den angefallenen Leistungsaufwand – wenn auch beim Industriegemüse weniger stark als bei „Obst mechanisch“ –, so dass eine weniger starke Korrektur notwendig sei, um das erforderliche Beitragsaufkommen zu erreichen. Außerdem wies die Beklagte bezogen auf das Unternehmen des Klägers darauf hin, dass aufgrund des Degressionsfaktors im Vergleich zur vom Kläger angegebenen tatsächlichen Arbeitszeit (12.309 Stunden in 2013) ein deutlich niedrigerer Arbeitsbedarf (8.471 Stunden in 2013) in die Berechnung einbezogen worden sei, so dass der Abschätztarif für den Kläger als vorteilhaft zu erachten sei.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 23. Februar 2016 abgewiesen, da die angefochtenen Beitragsbescheide rechtmäßig seien. Die Satzung sei als autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruhe, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Satzung habe gemäß § 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigt, indem sie die Bildung von Risikogruppen sowie einen solidarischen Ausgleich vorsehe. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Obstanbau des Klägers unter „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“ eingegliedert sei und nicht entsprechend der Regelung für Industriegemüse eine weitere Privilegierung von Betrieben mit mechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung vorgenommen werde. Dies verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es sei eine auf Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigte und hinzunehmende Ungleichbehandlung, dass – anders als bei Industriegemüse – keine gesonderte Berücksichtigung einer vollmechanischen Ernte erfolgt sei. Denn Massenvorgänge betreffende Vorschriften dürften typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, um praktikabel zu sein. Die Vorteile der Typisierung müssten allerdings im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Betriebe, wie die des Klägers, seien nur in unbedeutender Anzahl vorhanden, so dass eine weitere Unterteilung unter Berücksichtigung von „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte“ einer Einzelfallregelung nahekommen würde. Unabhängig davon sei von dem Sozialgericht vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten auch gar nicht zu überprüfen, ob eine solche andere Gliederung des Tarifs naheliegender wäre. 

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2. März 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. März 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Die erfolgte Eingruppierung seines Betriebs verstoße in der Gesamtschau gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gleiche Sachverhalte seien ungleich behandelt worden, ohne dass ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Gruppe sei nicht sachgerecht, sondern willkürlich zugeschnitten worden. Es bestünden zunächst keine Bedenken gegen die Bildung der von den Risikogruppen Baumobst und Beerenobst abgegrenzten Risikogruppe „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“. Allerdings bestehe kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die unterbliebene Schaffung einer Risikogruppe „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“ spiegelbildlich zur entsprechenden Gruppe bei der Gemüseproduktion aufgrund der unterschiedlich gefahrenträchtigen Produktionsmethoden. Es liege eine nicht sachgerechte Einteilung der Produktionsverfahren vor. Das zulässige Maß einer zwar grundsätzlich bei Massenvorgängen gerechtfertigten Typisierung und Pauschalierung sei vorliegend überschritten. Denn eine Vergleichsberechnung ergebe insoweit unzweifelhaft eine Ungleichheit, welche in keinerlei Verhältnis zu dem durch die Beklagte ersparten Aufwand stehe. Es liege eine völlig inakzeptabel unbillige Härte vor.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 hat das Landessozialgericht im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet, da der Ausgang des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits B 2 U 29/17 R abgewartet werden sollte, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen für das Umlagejahr 2013 streitgegenständlich war. Nachdem im Verfahren B 2 U 29/17 R das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. November 2019 vorlag, wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Der Kläger hält den in dem Verfahren des Bundessozialgerichts B 2 U 29/17 R streitgegenständlichen Sachverhalt im Wesentlichen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Februar 2016 sowie den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2014 und den Änderungsbescheid vom 9. Mai 2014, beide in der Fassung des Bescheides vom 27. Mai 2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der in der Satzung festgestellte Beitragsmaßstab verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Das Bundessozialgericht habe sich mit den Erfordernissen der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs „Arbeitsbedarf“ wiederholt auseinandergesetzt und den weiten Ermessensspielraum des Satzungsgebers betont sowie insbesondere ein generalisierendes, typisierendes bzw. pauschalierendes Verfahrens als notwendig anerkannt. Auch das Urteil des BSG im Verfahren B 2 U 29/17 R bestätige dies. Die Beklagte erläutert erneut die Systematik der Beitragsgestaltung mit ihren verschiedenen Komponenten. Bei der Risikogruppenbildung sei erforderlich, dass diese groß genug sei, um ein Mindestbeitragsvolumen von – nach gutachterlicher Einschätzung von Prof. Dr. C. – ca. 10 Millionen € jährlich zu generieren, damit jede Risikogruppe im Grundsatz den auf sie entfallenden Leistungsaufwand tragen könne. Gleiches gelte auch für die Produktionsverfahren. Diesem Grundsatz liefe eine zu zersplitterte Aufteilung der Produktionsverfahren zuwider. Aber auch im Falle einer weiteren Unterteilung des Produktionsverfahrens in „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“ und „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte“, sei die von dem Kläger erhoffte geringere Beitragsbelastung keine zwingende Folge. Denn in seiner Vergleichsberechnung übersehe der Kläger, dass einem eventuellen neuen Produktionsverfahren andere Arbeitsbedarfswerte und ein anderer Leistungsaufwand zugrunde gelegt werden würden. Der „Arbeitsbedarf als Abschätztarif“ gehe auf die für jedes Produktionsverfahren festgestellten standardisierten Arbeitsbedarfe zurück. Dieser standardisierte Arbeitsbedarf umfasse hierbei nicht nur die Ernte, sondern alle Tätigkeiten, die in einem Produktionsverfahren anfielen, d.h. auch die verwaltenden Tätigkeiten, notwendigen Wege und Fortbildungen. Zwar sei für das Produktionsverfahren „Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“ ein geringer durchschnittlicher Arbeitsbedarf ermittelt worden als für das Produktionsverfahren „Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung“. Dies sei im unter Berücksichtigung der vielfältigen, im Produktionsverfahren anfallenden, beim Arbeitsbedarf zu berücksichtigenden Arbeitsschritte nachvollziehbar. Die Beitragshöhe ergäbe sich außerdem nicht allein aus dem Arbeitsbedarf, sondern es hätten auch die Höhe des aufzubringenden Solls innerhalb einer Risikogruppe und innerhalb eines Produktionsverfahrens sowie die Regeln zum solidarischen Ausgleich Einfluss auf die Beitragshöhe. Es sei vom Sozialgericht nur zu prüfen, ob die Satzung auf der Ermächtigung des Satzungsgebers beruhe und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sei und nicht, ob es sich um die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger auch nach Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch seinen Sohn weiterhin klagebefugt. Denn der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Mai 2014 verpflichtet den Kläger als seinerzeitigen Unternehmensinhaber zur Beitragszahlung; daran ändert auch die Jahre nach dem Erlass dieses Bescheides, im Jahr 2021 erfolgte Unternehmensübernahme durch den Sohn des Klägers nichts. 

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) wird ein Verwaltungsakt wirksam gegenüber demjenigen, für den er nach seinem Regelungsinhalt bestimmt ist (sogenannter Inhaltsadressat) oder der von ihm nach Maßgabe des materiellen Rechts als Dritter betroffen wird (sogenannter Drittbetroffener bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung). Bestimmt ist der Verwaltungsakt für denjenigen, der durch die getroffene Regelung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird. Wer das ist, ist aus der Adressangabe in dem Bescheid und durch Auslegung des Verwaltungsakts zu ermitteln (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 R – juris Rn. 22). Durch einen Bescheid wird grundsätzlich nur der Adressat und nicht sein Rechtsnachfolger verpflichtet. Eine Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers setzt einen eigens an diesen adressierten Bescheid voraus (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 16/05 – juris Rn. 14 f.; vgl. insg. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2021 – L 6 U 127/19 –, Rn. 25, juris). Vorliegend ergibt sich aus der Adressangabe des Bescheides vom 27. Mai 2014, dass der Bescheid für den Kläger bestimmt war, denn er war eindeutig an diesen adressiert.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht durch die in § 150 Abs. 4 SGB VII geregelte gesamtschuldnerische Haftung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 – IV C 46.72, juris, RdNr. 14). Gemäß § 150 Abs. 4 SGB VII sind bei einem Wechsel der Person des Unternehmers der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet. Die gesamtschuldnerische Haftung bezieht sich dabei auf Beitragsschulden des Kalenderjahres, in dem der Unternehmenswechsel stattgefunden hat (vgl. Höller in Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 150 SGB VII, Rn. 22; Scholz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 150 SGB VII, Rn. 34). Vorliegend sind jedoch die Beiträge für das Jahr 2013 streitig, die nicht von der gesamtschuldnerischen Haftung des § 150 Abs. 4 SGB VII umfasst sind.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die in dem Bescheid vom 27. Mai 2014 vorgenommene Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als im Jahr 2013 im Bereich der Landwirtschaft tätigen Unternehmer Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Höhe von insgesamt noch 1.922,07 € festgesetzt.

Die Beklagte war als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für den Erlass des angefochtenen Umlagebescheides (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), da der Kläger seinerzeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer i.S.v. § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII war. Der Kläger betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum auf einer 82,92 ha großen Fläche Obstanbau (Sauerkirschen, Mirabellen und Zwetschgen).

Die grundsätzlich für das streitgegenständliche Umlagejahr bestehende Verpflichtung des Klägers, Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, folgt aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Beitragspflichtig sind danach die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Im Jahr 2013 war der Kläger selbst noch Inhaber des Obstbauunternehmens, für das Versicherte tätig sind, und somit beitragspflichtig zur Beklagten.

Es bestehen im Ergebnis keine formellen Fehler des Bescheides vom 27. Mai 2014. Dieser ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und mit einer hinreichenden Begründung (§ 35 SGB X) versehen. Zwar wurde der Kläger vor Erlass der Beitragsbescheide für das Jahr 2013 nach Aktenlage nicht angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X), dies wurde aber jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt. Der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in welchem die Beklagte ihre Rechtsauffassung auch nochmals mit Schreiben vom 21. Juli 2014 erläuterte, Gelegenheit, sich zu äußern und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Beitragsregelungen gemäß der von ihrer Vertreterversammlung erlassenen Satzung in der hier anwendbaren Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 (im Folgenden: Satzung) zutreffend angewandt. Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten sind mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht (§§ 182 ff. SGB VII) und sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.

Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Der Arbeitsbedarf war gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nach der Fläche in Hektar abzuschätzen. Zur Beitragsberechnung war das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder Betriebsformen zu berücksichtigen. Gemäß Anlage 2 zu § 47 Abs. 2 der Satzung wurde als Risikogruppe 3 „Obst und Gemüse im Freiland, Hopfe, Tabak und Christbäume“ definiert. Innerhalb dieser Risikogruppe werden als unterschiedliche Produktionsverfahren mit abweichenden Beitragsberechnungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 der Satzung im Bereich „Obstanbau im Freiland“ die Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“ sowie „Baumobst“ und „Beerenobst“ differenziert während im Bereich „Gemüseanbau im Freiland“ zwischen den Produktionsverfahren „Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“, „Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/Aufbereitung“ sowie „Intensivgemüse“ unterschieden wird. Insoweit wurde der Kläger mit seinem Unternehmen zutreffend in die Risikogruppe 3 und das Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“ eingeordnet und bei der Beitragsberechnung mit einer 82,92 ha großen Obstanbaufläche veranlagt.

Der Beitrag je Unternehmen berechnet sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages (§ 49 Abs. 1 der Satzung). Weitere Einzelregelungen zur Errechnung des Beitrags je Produktionsverfahrens, des Grundbeitrages, der Risikogruppenfaktoren, von Korrekturverfahren und Härtefallregelungen enthalten die §§ 49 bis 51 der Satzung. Die Satzung regelt darüber hinaus die Berechnung des Hebesatzes und dessen Festsetzung durch den Vorstand (§ 54 der Satzung), die Ermittlung des Risikogruppenfaktors sowie einen solidarischen Ausgleich (§§ 55 bis 57 der Satzung). Der Hebesatz für 2013 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 28. März 2014 festgesetzt. Diese Festlegung war hier zulässig, weil die maßgeblichen Faktoren durch die Satzung selbst bestimmt waren und – anders etwa als bei den Mindestbeiträgen – eine ausdrückliche gesetzliche Norm wie § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII fehlt, welche eine Festlegung zwingend durch die Satzung und nicht durch den Vorstand vorschreibt (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Festlegung von Mindestbeiträgen durch den Vorstand: BSG Urteile vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R und B 2 U 16/13 R). Zudem war ein Grundbeitrag – soweit Beiträge zu erheben waren – zu zahlen, der mindestens 60 Euro betrug (§ 40 Abs. 5, § 46 Abs. 2 und 3 der Satzung).

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechnerisch fehlerhafte Ermittlung des Beitrags; dies wird seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die in der Satzung vorgenommene Risikogruppenbildung bzw. deren aus seiner Sicht unzureichende Unterteilung – wobei es ihm nach der Terminologie tatsächlich vielmehr um die Einteilung der Produktionsverfahren geht. Diese Einwände des Klägers greifen jedoch im Ergebnis nicht durch.

Die in der Satzung der Beklagten geregelten, hier angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar.

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass Unfallversicherungsträger öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, die ihre Angelegenheiten selbst regeln und denen bei der Beitragsgestaltung innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung (§ 182 Abs. 2 SGB VII) ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (BSG Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R - juris). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. 

Die vorliegenden Satzungsbestimmungen genügen diesen Anforderungen. 

Zunächst sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 182 SGB VII erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt von den in §§ 153 ff. SGB VII abweichende Regelungen für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Beitragsberechnungsgrundlagen. Nach § 182 Abs. 2 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VII Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. In § 182 Abs. 4 bis 6 werden die Berechnungsgrundlagen Flächenwert, Arbeitsbedarf und Arbeitswert weiter konkretisiert. Zum Arbeitsbedarf heißt es in § 182 Abs. 5 SGB VII, dass der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt wird; das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.

Das Bundesssozialgericht hat in seinem Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R – zu den Berechnungsgrundlagen erläuternd ausgeführt:
„Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, vgl. auch BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 m.w.N.). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der Senat nicht zu prüfen (BSG Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -; vgl. Spellbrink in Kass. Komm, Band 3 Stand: 1. Juli 2021, § 157 SGB VII Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl. BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 32/92 - m.w.N.“

Vorliegend hat die Beklagte mit dem Arbeitsbedarf für Unternehmen der Landwirtschaft gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung einen nach § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII zulässigen Maßstab als Berechnungsgrundlage gewählt. Dieser Arbeitsbedarf wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung (ohne Forst) einheitlich geschätzt nach der Bemessungsgrundlage Fläche in Hektar, was ebenfalls eine zulässige Berechnungsgrundlage im Sinne der Ermächtigungsgrundlage darstellt und auch den Vorgaben des § 182 Abs. 5 SGB VII entspricht. Diese Berechnungsgrundlagen werden von dem Kläger auch nicht grundsätzlich beanstandet.

Auch die von dem Kläger angegriffene Risikogruppenbildung der Satzung bzw. deren Unterteilung ist mit der Ermächtigungsgrundlage vereinbar und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.  

Die Beklagte hat in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 und § 47 Abs. 3 der Satzung Risikogruppen im Sinne von § 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII gebildet. Die §§ 50, 55, 56 und 57 der Satzung beschreiben das Verfahren zur Risikobemessung. Insoweit gilt das Verursacherprinzip, wonach die in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen durch ihre Beitragszahlungen grundsätzlich selbst die Aufwendungen finanzieren, die die Berufsgenossenschaft als Folgen von Versicherungsfällen in diesen Unternehmen zu leisten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese typisierenden Regelungen der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verletzt wird. Insbesondere ist zu beachten, dass im Sozialversicherungsrecht nicht die Abgeltung individueller Ansprüche im Vordergrund steht, sondern der soziale Ausgleich zwischen Versicherungsbeitrag und versichertem Risiko (Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182, Rn. 56). Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist dabei nach den gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich sicherzustellen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 – L 2 U 108/13 –, juris Rn. 42).

Das Unternehmen des Klägers ist gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung in der Risikogruppe 3 „Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume“ eingeordnet. Hierunter fallen nach der Anl. 2 zu § 47 der Satzung neben dem Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“, worin auch das Unternehmen des Klägers eingeordnet wurde, auch die Produktionsverfahren Baumobst, Beerenobst, Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung sowie Blumen im Freiland zum selbst schneiden, Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/Aufbereitung, Intensivgemüse und Hopfen. Auf dieser Ebene wirkt sich die vom Kläger beanstandete, seiner Auffassung nach unzureichende Unterteilung nicht aus. Denn der Kläger gehört mit seinem Obstanbau der gleichen Risikogruppe an wie der restliche Obst- und Gemüseanbau, einschließlich Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Satzung keine eigene Risikogruppe „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“ vorgenommen hat. Eine solche eigene Risikogruppe gibt es auch nicht im Bereich Gemüse.

Eine eigene Risikogruppe „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“ wäre voraussichtlich bereits nicht groß genug, damit sie dem Grundsatz genügen würde, den auf sie entfallenden Leistungsaufwand tragen zu können. Denn damit eine sich selbst tragende Risikoeinheit unter dem Dach der Landwirtschaftsberufsgenossenschaft sinnvoll und möglich ist, sollte nach der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. (Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, Forsten sowie im Gartenbau) ein Mindestbeitragsvolumen in dieser Gruppe von ca. 10 Millionen € jährlich generiert werden. 

Tatsächlich geht es dem Kläger aber wohl ohnehin nicht um die Schaffung einer weiteren Risikogruppe, sondern eher um die Einführung eines neuen Produktionsverfahrens in der Gruppe „Obstanbau im Freiland“ in Anlage 1 zu § 41 Abs. 2 der Satzung zur Ermittlung des Arbeitsbedarfs als Abschätztarif nach § 41 der Satzung. Denn nur im Rahmen dieses Berechnungselements spielt die vom Kläger begehrte Differenzierung eine Rolle.

Es ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass es der Satzungsgeber unterlassen hat, ein weiteres Produktionsverfahren „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung“ zu schaffen. Denn es liegt auch insoweit im weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, innerhalb der vorgesehenen Gruppe „Obstanbau im Freiland“ lediglich die Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung“, „Baumobst“ und „Beerenobst“ zu differenzieren.

Den Sozialgerichten steht eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs bzw. einer Gebührensatzung sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber, obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl. BSG Urteile vom 12. Dezember 1985 – 2 RU 40/85 –, vom 24. Januar 1991 – 2 RU 62/89 und vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R – jeweils juris).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs verstößt die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der Satzung auf den Kläger auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit.

Der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt, sondern eine Grundrechtsverletzung liegt nur vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (eingehend zuletzt BSG Urteil vom 20. März 2018 - B 2 U 11/17 R; BVerfG Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - sowie Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 - und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07; BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R - juris).

Übertragen auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur dann anzunehmen, wenn den Satzungsregelungen sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, die sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Typisierung halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 2 U 108/13 - juris Rn. 44). 

Es ist unstreitig, dass Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen im Rahmen der Beitragssatzung grundsätzlich gerechtfertigt sind, um eine praktikable Regelung zu schaffen. Eine Beitragssatzung wird nie sämtlichen individuellen Besonderheiten einzelner ihr unterliegenden Unternehmen gerecht werden können. Es begründet somit nicht bereits dann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Regelungen nach sachlichen Erwägungen und einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung getroffen wurden, auch wenn gegebenenfalls andere Berechnungsgrundlagen, auch ein anderer Zuschnitt von Produktionsverfahren ebenso rechtmäßig oder gar sinnvoller gewesen wären. Denn für die Frage einer Verletzung des Gleichheitssatzes ist es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden wurde. Maßgeblich ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O.). 

Vorliegend sind derartige sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen gegeben, die auch auf die Expertise von Prof. Dr. C. gestützt sind, welche eine fachlich fundierte Grundlage darstellt. Sachfremde Erwägungen, die sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Typisierung bewegen, und folglich einen Verstoß gegen Art. 3 GG begründen würden, liegen der Beitragssatzung nicht zugrunde.  

Der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Ergebnis darin zu folgen, dass zwar eine Ungleichbehandlung darin besteht, dass – anders als bei Industriegemüse – keine gesonderte Berücksichtigung einer vollmechanischen Ernte als Produktionsverfahren beim Freilandobstanbau erfolgt ist, was allerdings im Rahmen der bei Massenvorgängen gerechtfertigten Typisierung und Pauschalierung hinzunehmen ist. Denn Vorschriften, die Massenvorgängen beträfen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen.

Die Grenzen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung sind vorliegend nicht überschritten. Insbesondere stehen – entgegen der Auffassung des Klägers – die Vorteile dieser vom Satzungsgeber vorgenommenen Typisierung von Produktionsverfahren ohne weitere Ausdifferenzierung im Rahmen des Freilandobstanbaus auch im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit.

Zunächst dient ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 17/7916, S. 27 f. sowie S. 38 f.). Die möglichst nicht zu weit aufgeteilte Risiko- und Produktionsverfahrensgruppenbildung dient dazu, dass die einzelnen Gruppen ausreichend groß sind, um den auf sie entfallenden Leistungsaufwand möglichst allein mit ihren möglichst stabilen Beitragszahlungen decken zu können. Grundsätzlich sollen auch innerhalb eines Produktionsverfahrens gemeinsam die entstandenen Leistungsaufwendungen getragen werden. Insofern ist auch hier darauf zu achten, dass diese Risikogemeinschaft groß genug ist, um grundsätzlich eine eigene Risikotragung zu gewährleisten. Je weiter die Gruppen aufgeteilt werden, desto kleiner ist das jeweilige Beitragsaufkommen und desto größer ist die Gefahr, dass zur Deckung des Leistungsaufwands eine deutliche Beitragserhöhung erforderlich wird. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung sowohl im Bereich „Gemüseanbau im Freiland“ als auch im Bereich „Obstanbau im Freiland“ lediglich zwischen drei Produktionsverfahren differenziert, um jeweils für ein ausreichend großes Beitragsaufkommen zu sorgen. 

Diese Vorteile der gewählten Gruppenbildung im Rahmen der Produktionsverfahren überwiegen die Nachteile der dadurch entstehenden Ungleichheit. 
Der Umstand, dass sich die Unfallrisiken des einzelnen Betriebs nicht genau mit denen der anderen im gleichen Produktionsverfahren erfassten Unternehmen decken und sich nicht exakt in der Beitragsverpflichtung widerspiegeln, entspricht dem Grundsatz des solidarischen Ausgleichs, welcher dem Grundgedanken der beitragsfinanzierten gesetzlichen Unfallversicherung innewohnt. Eine erhebliche über das insoweit hinzunehmende Maß hinausgehende Diskrepanz der Beitragsbelastung, welche eine weitere Ausdifferenzierung vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich machen würde, sieht der Senat nicht als nachgewiesen an. Denn im Falle der Berücksichtigung eines weiteren Produktionsverfahren „Obstanbau mit vollmechanischer Ernte“ wären andere Arbeitsbedarfswerte und ein anderer Leistungsaufwand zugrunde zu legen. Beim Arbeitsbedarf wäre insoweit nicht allein die Art der Ernte – voll- oder teilmechanisch –, sondern vielfältige andere Arbeitsschritte im Produktionsverfahren zu berücksichtigen. Auch der Leistungsaufwand, d.h. die Höhe des aufzubringenden Solls innerhalb einer Risikogruppe und innerhalb eines Produktionsverfahrens sowie die Regeln zu solidarischen Ausgleich haben Einfluss auf die Beitragshöhe. Es ist ungewiss, wie sich diese beiden Faktoren letztlich tatsächlich auf die Beitragsbemessung auswirken würden. Darüber hinaus werden – jedenfalls für das vorliegend streitgegenständliche Umlagejahr – etwaige Ungleichheiten in der Beitragslast auch durch die in § 49a der Satzung enthaltene Härtefallklausel abgemildert. Im Übrigen zeigt auch ein Vergleich mit anderen Zweigen der gesetzlichen Unfallversicherung, dass auch dort die Risiken zusammen veranlagter Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII u.a. auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert. Hierauf hat etwa der EuGH in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass § 157 Abs. 2 SGB VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei (vgl. EuGH vom 05.03.2009 - C-350/07 - Slg 2009, I-1513 - Kattner-Stahlbau, RdNr 47 Juris; hierzu Spellbrink, SR 2012, 17, 36, BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192-205, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rn. 37). Nur wenn ein "erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko" besteht, kann ein Anspruch auf selbständige Veranlagung bestehen. Vorliegend geht es jedoch bereits nicht um die Risikogruppeneinordnung des Unternehmens, sondern im Vorfeld um die Parameter, nach denen der Arbeitsbedarf ermittelt wird. Darauf, ob die Satzung insoweit die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, kommt es - wie ausgeführt - nicht an.  

Lediglich ergänzend ist – übertragen auf den Fall des klägerischen Unternehmens – darauf hinzuweisen, dass insbesondere die vom Kläger behauptete finanzielle Benachteiligung seines konkreten Unternehmens durch die Unterteilung der Produktionsverfahren jedenfalls im streitgegenständlichen Beitragsbescheid weder zweifelsfrei belegt noch überhaupt quantifizierbar ist.

Der Kläger geht davon aus, dass „Unternehmen mit vollmaschinellen Produktionsverfahrens“ aufgrund der geringeren Unfallgeneigtheit im Vergleich zu „Obstbauunternehmen mit lediglich mechanischer Ernteunterstützung“ durch die Beitragssatzung finanziell benachteiligt sind und dies eine nicht hinzunehmende Härte darstellt. Diese Härte quantifiziert der Kläger im Wege der von ihm erstellten hypothetischen Vergleichsberechnung der Veranlagung als Gemüsebaubetrieb, in der Gruppe „Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte“. Insoweit erachtet der Senat jedoch die darin von dem Kläger ermittelte angebliche erhebliche finanzielle Mehrbelastung von Unternehmen mit vollmechanischer Ernte durch die Beitragssatzung nicht als erwiesen. Es ist aus den bereits dargestellten Gründen nicht belegt, dass im Falle einer anders ausdifferenzierten Regelung und Eingruppierung des klägerischen Unternehmens, hieraus tatsächlich eine wesentlich geringere Beitragslast resultieren würde. Zudem liegt der bei der Beitragsberechnung 2013 für den Betrieb des Klägers zugrunde gelegte standardisierte Arbeitsbedarf von durchschnittlich 8.471,439 Stunden bereits deutlich unter dem von dem Kläger selbst mit 12.309 Stunden angegebenen tatsächlichen Arbeitsbedarf für das Jahr 2013, war also im Ergebnis vorteilhaft für diesen. Dies ist insbesondere auf den Degressionsfaktor zurückzuführen. Eine für den Kläger nachteilige Ungleichbehandlung durch den ermittelten Abschätztarif ist somit gerade nicht ersichtlich. Außerdem profitiert der Kläger für das streitgegenständliche Umlagejahr auch von der Härtefallregelung, deren Anwendung seine Beitragslast deutlich reduziert hat. Es stellt eine rein hypothetische Überlegung dar, dass eine geringere Beitragslast vorliegend dadurch herbeizuführen ist, dass sämtliche für den Kläger vorteilhaften Bemessungsparameter beibehalten und lediglich die aus seiner Sicht nachteiligen abgeändert werden.

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.

Rechtskraft
Aus
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