Der Bescheid vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 2615,22 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des 2012 verstorbenen Vaters der Klägerin in Höhe von 2615,22 Euro realisieren will.
Die 1941 geborene, bei der Beklagten versicherte Frau D. C. bezog ab 1. Juli 2001 Altersrente für Frauen und daneben ab 1. Juli 2002 ein Gehalt als Zustellerin der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung als Hinzuverdienst. Dabei überschritt sie die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen. Die Versicherte erhob gegen den von der Beklagten zwecks Erstattung der eingetretenen Überzahlung in Höhe von 5230,45 Euro erlassenen Bescheid Klage. Das Klageverfahren wurde nach dem Tod der Versicherten am 22. Mai 2009 von ihrem Ehemann fortgeführt. Nach dem Versterben des Ehemannes der Versicherten am 5. Juni 2012 ging die gemeinsame Tochter, die laut Sterbefallanzeige neben dem Ehemann der Versicherten gesetzlich erbberechtigt war, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juli 2012 (Az. S 1 R 264/11) in Berufung. Die Klägerin trat als weitere nichteheliche Tochter des verstorbenen Ehemannes nach Klärung der Rechtsnachfolge dem Rechtsstreit im September 2013 bei. Mit Urteil vom 29. Januar 2016 (Az. L 5 R 337/13) wies das Hessische Landessozialgericht die Berufung zurück. Der Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Bescheides vom 27. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 sei rechtmäßig. Als Erbinnen hafteten die Klägerinnen für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten gem. § 50 SGB X i.V.m. § 1922, 1967 BGB als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB, was sich aus dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Fulda vom 16. Juli 2013 ergebe.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 forderte die Beklagte die Klägerin und die gemeinsame Tochter der verstorbenen Versicherten und ihres verstorbenen Ehemannes zur Zahlung von jeweils 2615,22 Euro auf und teilte mit, es bestehe zum Ausgleich der bestehenden Forderung jeweils eine gesamtschuldnerische Haftung zur Hälfte. Während die gemeinsame Tochter zahlte, lehnte die Klägerin dies ab und erhob erbrechtliche Einreden wegen Dürftigkeit des Nachlasses der Versicherten und Unzulänglichkeit des Nachlasses, außerdem erhob sie die Einrede der Entreicherung und machte Haftungsbeschränkung gem. § 780 ZPO und die Einrede der Verjährung geltend. Der Klagebeitritt sei erst mit Schriftsatz vom 4. September 2013 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung schon eingetreten. Die Klägerin wies auch darauf hin, dass sie nicht Erbin der verstorbenen Versicherten geworden sei.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 forderte die Beklagte die Klägerin daraufhin erneut auf, den Betrag von 2.615,22 Euro zu zahlen. Rechtsgrundlage sei § 50 SGB X, maßgeblich sei das Urteil des HLSG vom 29. Januar 2016. Die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge in Höhe von 2.615,22 Euro seien im Rahmen der Erbenhaftung gem. §§ 1922, 1967, 2032 ff BGB zu zahlen. Als Teilerbe hafte die Klägerin gem. § 421 BGB als Gesamtschuldner. Demnach könne jeder Teilerbe nach Belieben zum Ausgleich der Forderung in Anspruch genommen werden, die Leistung jedoch nur einmal verlangt werden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Tochter der Versicherten den hälftigen Anteil überwiesen habe. Von der Klägerin sei daher der genannte Betrag zu zahlen. Dagegen erhob die Klägerin am 28. Juni 2016 Widerspruch und trug ergänzend vor, ihr verstorbener Vater habe keinen Kindesunterhalt geleistet.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016, in dem die Beklagte im Wesentlichen die Begründung im Ausgangsbescheid wiederholt hatte und das Vorbringen der Klägerin für unerheblich erkärte, hat die Klägerin am 22. September 2016 Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass sie mit der Versicherten weder verwandt noch verschwägert gewesen sei. Nach dem Versterben der Versicherten seien deren Ehemann und die gemeinsame Tochter Erben zu ½ geworden. Sie sei allenfalls gesetzliche Erbin in Höhe von ¼ des Nachlasses der Versicherten geworden. Die von der Beklagten vorgenommene Halbteilung der beanspruchten Nachlassverbindlichkeit sei also willkürlich und orientiere sich nicht an der tatsächlichen Erbfolge. Insofern liege eine ermessenfehlerhafte Entscheidung vor, weil die Auswahl des Schuldners gem. § 421 BGB im Sozialrecht ermessensfehlerfrei zu erfolgen habe. Der Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin sei wegen der vorhandenen Einreden im Übrigen rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 23. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Halbschwester der Klägerin war nicht notwendig beizuladen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zwar die Aufteilung der bestandskräftig festgestellten Erstattungsforderung vorgenommen und hierbei auf die Zahlung durch die Halbschwester hingewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid richtet sich jedoch allein an die Klägerin. Dritte sind gem. § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG (Sozialgerichtsgesetz) nur dann notwendig beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erstattungspflicht für zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die nach § 1967 Abs. 1 BGB der Erbe haftet. Bei einer Mehrheit von Erben haften die Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB), also jeder einzelne Miterbe persönlich (§ 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung trifft damit jeden Erben gesondert (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 7/12 R, Juris Rdnr. 10 m. w. N.), so dass das streitige Rechtsverhältnis gegenüber der Halbschwester der Klägerin nicht einheitlich festgestellt werden muss.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, weil die Beklagte es unterlassen hat, die erforderliche Ermessensentscheidung über die Reichweite der Inanspruchnahme der Klägerin als Schuldnerin zu treffen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen führt in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017 (L 7/12 Al 27/16, Juris) in einer ähnlichen Konstellation (Erstattungsforderung gegenüber mehreren Erben wegen überzahlter Leistungen nach dem SGB III) aus:
„Bei einer Mehrheit von Erben darf grundsätzlich jeder Erbe als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB; hierzu näher BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 7/12 R –SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 20). Der Gläubiger kann zwar gemäß § 421 BGB die Leistung "nach seinem Belieben" von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Dieses Auswahlrecht findet im Zivilrecht seine Grenze lediglich im Rechtsmissbrauch (vgl. Bydlinski in: Münchner Kommentar, 7. Aufl., § 421 BGB, Rn. 75; Gehrlein in: BeckOK BGB, § 421 Rn. 12). Im öffentlichen Recht tritt an die Stelle dieses Begriffs ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dabei hat der Sozialleistungsträger nicht allein das Willkürverbot zu beachten oder offenbare Unbilligkeiten zu berücksichtigen. Die Beklagte ist als Trägerin öffentlicher Gewalt grundrechtsgebunden, sodass die belastende Entscheidung, welchen von mehreren Schuldnern (Grundrechtsträgern) sie in welcher Höhe in Anspruch nehmen möchte (Grundrechtseingriff), nicht in ihrem freien Belieben, sondern in seinem pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 39 SGB I gelten. Jeder Gesamtschuldner hat deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die die Vollstreckung betreibende Behörde die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 10/15 R –, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH; Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 7/12 R –, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 22 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – L 8 R 935/11 –, juris Rn. 165). Dies entspricht im Übrigen auch der steuerrechtlichen Rechtslage für die dort gebräuchlichen Haftungsbescheide. Die Steuerbehörde hat bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Haftungsschuldner i. S. des § 191 AO eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 13. Aufl., § 191 Rn. 30 ff.; Intemann in: Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 191 Rn. 35 ff.). Selbst die Beklagte führt in ihrer Berufungsschrift aus, sie sei berechtigt nach ihrem Ermessen auszusuchen, von welchem der Gesamtschuldner sie die Leistung fordere. Hat die Behörde die Wahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern, ist sie i. S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, "nach ihrem Ermessen" zu handeln und hat gleichzeitig "ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten". Zu berücksichtigen sind deshalb insbesondere eine bereits erfolgte Verteilung des Erbes, insbesondere wenn sie - wie hier - vor Kenntnis des Erstattungsanspruchs durchgeführt worden ist, ein eventueller Verbrauch ererbten Vermögens, die Anzahl der Erben, der Wert des Nachlasses und die Höhe des Erstattungsanspruchs sowie die Relation der beiden Werte zueinander und auch die jeweilige Erbquote. Nur eine Gesamtschau der Situation aller Erben wird deren individueller Zahlungspflicht gerecht. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat der Sozialleistungsträger unter Einbeziehung der übrigen Erben von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1985 – 7 RAr 123/84 –, BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, juris Rn. 48; Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 44/96 –, SozR 3-1300 § 50 Nr. 20, juris Rn. 22).“
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Juris Rdnr. 23 ff). Unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien hat die Beklagte im vorliegenden Falle das ihr zustehende Ermessen nicht erkannt und daher auch nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Ob eine Behörde das Ermessen zutreffend ausgeübt hat, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter Überprüfung. Eine Ermessensentscheidung ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) verletzt ist (siehe auch § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch) oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (Ermessensfehlgebrauch). Dies ist anhand der in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Ermessensgründe zu beurteilen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Eine Ermessensreduzierung auf Null, die die Ausübung von Ermessen de facto überflüssig machen würde, kommt vorliegend nicht in Betracht, da entsprechend dem Vortrag der Klägerseite auch eine Forderung z.B. in Höhe von einem Viertel der Gesamtschuld gegen die Klägerin ermessensgerecht hätte sein können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Halbschwester der Klägerin bereits beim ersten Erbfall, dem Tod der Versicherten im Jahr 2009, Miterbin ihrer Mutter zu ½ geworden ist und daher auch die in Form einer Gesamtschuld entstandene Erstattungsforderung der Beklagten (mit-) geerbt hat. Für eine Reduzierung der Forderung gegenüber der Klägerin spricht auch, dass die Klägerin mit der verstorbenen Versicherten weder verwandt noch verschwägert war, zu keinem Zeitpunkt mit ihr in einem Haushalt zusammengelebt hat und von ihr sicherlich im Zeitraum der Überzahlung oder danach auch sonst keinerlei Leistungen oder Zuwendungen erhalten haben wird.
Die Beklagte hat jedoch diese Umstände bei ihrer Entscheidung im Bescheid vom 23. Juni 2016 völlig unberücksichtigt gelassen. Das Gericht muss letztlich nicht entscheiden, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei einer Ermessensausübung in welcher Weise hätte einbeziehen müssen. Denn die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht erkannt. Weder dieser Bescheid der Beklagten noch der Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 lassen erkennen, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu fällen, bei der auch eine nicht hälftige Inanspruchnahme der Klägerin in Frage gekommen wäre. Sie hat bei ihrer Entscheidung weder Überlegungen zu den sich aus den Akten ergebenden Umständen zur Erbfolge oder zu dem Verhältnis der Klägerin zur Versicherten angestellt, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, jeden Teilerben nach Belieben zum Ausgleich der Forderung in Anspruch zu nehmen. Die Reduzierung des Betrages begründet sie allein mit der Zahlung des hälftigen Betrages durch die Halbschwester. Der Verwaltungsakt ist daher bereits wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), da das Verfahren gerichtsgebührenpflichtig ist (vgl. hierzu schon das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2016, L 5 R 337/13 – in den Verwaltungsakten der Beklagten).
Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) klagt, sondern als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Eigenschaft gegen die von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsansprüche zur Wehr setzt. Da der streitgegenständliche Bescheid erst lange nach dem Tod ihres Vaters und Abschluss des Verfahrens vor dem Hessischen Landessozialgerichts erging, ist das Verfahren auch nicht kostenfrei gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 SGG. Schon ihrem Wortlaut nach ("bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei") setzt die Regelung die Weiterführung eines begonnenen, ursprünglich für den Berechtigten nach § 183 Satz 1 SGG kostenfreien Gerichtsverfahrens voraus.
Der Streitwert errechnet sich hier aus der Höhe der von der Beklagten erhobenen Forderung mit 2.615,22 Euro. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).