L 28 KR 113/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
28.
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 42 KR 364/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 KR 113/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten vor dem 1. Januar 2004 begründeten betrieblichen Altersversorgung. Die auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwendende Freibetragsregelung nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember 2019 gilt (erst) ab dem 1. Januar 2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung.

 

Die 19  geborene Klägerin erhielt von ihrer seinerzeitigen Arbeitgeberin, der früheren D AG, am 1. Februar 1996 die Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die zugrunde liegenden Beiträge wurden im Rahmen der Entgeltumwandlung von der Klägerin aufgebracht. Ihr Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2005. Mit Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2016 wurde sie aufgrund des Altersrentenbezugs pflichtversichertes Mitglied der knappschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten. Im Januar 2017 wurde ihr aus der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalleistung in Höhe von einmalig 23.044 € ausgezahlt.

 

Mit Bescheiden vom 9. März 2017 setzte die Beklagte die Beiträge der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 fest unter Zugrundelegung von 1/120 der Kapitalleistung (192,03 €) als monatlicher Zahlbetrag für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2027. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten bestätigte die Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin der Klägerin, die D  GmbH mit Schreiben vom 13. November 2017, dass es sich bei dem ausgezahlten Betrag von 23.044 € um eine komplett arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung handle. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 9. März 2018 über die Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Februar 2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2018 zurück. Vom 1. Januar 2004 an unterlägen alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienten, der Beitragspflicht. Bei beitragspflichtigen Versorgungsbezügen, die als Kapitalleistung gewährt würden, gelte 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag. Der Betrag der Kapitalleistung werde auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist von 10 Jahren beginne mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Für Rentenbezieher gelte die Besonderheit, dass erst Beiträge zu zahlen seien, wenn die monatlichen, beitragspflichtigen Einnahmen aus den Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überstiegen. Bei Versicherungspflichtigen gelte für die Bemessung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz; hinzukomme der Zusatzbeitrag der Knappschaft. Die Beiträge aus einer Kapitalleistung seien vom Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen. Aus der Kapitalleistung in Höhe von 23.044 € seien mithin nach Auszahlung im Januar 2017 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2027 aus einem Betrag von monatlich 192,03 € Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

 

Die von der Klägerin am 26. Juli 2018 erhobene Klage hat das Sozialgericht Cottbus mit Urteil vom 22. Januar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei versicherungspflichtige Rentnerin. Beitragspflichtig seien neben dem Zahlbetrag der Rente auch vergleichbare Einnahmen. Hierzu zähle die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung. Verfassungsrecht werde hierdurch nicht verletzt. Das Vertrauen der Klägerin in die frühere Rechtslage sei nicht schutzwürdig. Die Begründung der angefochtenen Bescheide, auf die im Übrigen verwiesen werde, sei zutreffend.

 

Mit ihrer Berufung vom 12. Februar 2020 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese geltend gemacht, ihr sei ab 1. Februar 1996 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden. Die entsprechenden Beiträge seien im Rahmen einer Entgeltumwandlung durch sie, die Klägerin, selbst gezahlt worden. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bei ihrer Arbeitgeberin seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung gegeben gewesen. Sie, die Klägerin, werde unangemessen rückwirkend schlechter gestellt. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Dem Bürger habe mit dieser Art der betrieblichen Altersversorgung die Möglichkeit gegeben werden sollen, für das Alter vorzusorgen. Das Argument des Schutzes der Versicherungsgemeinschaft greife nicht im Ansatz durch. Die zugrunde gelegten 192,03 € seien jedenfalls um den Freibetrag von 159,25 € zu kürzen.

 

Nach Erteilung der Einverständnisse der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung der Berichterstatterin hat die Beklagte auf Nachfrage mitgeteilt, dass nachfolgend der Klägerin gegenüber die Beitragsbescheide vom 21. September 2018, 20. Dezember 2018, 23. Juni 2020, 29. Oktober 2020, 19. Dezember 2020 und 2. Juli 2021 ergangen seien. Wegen deren Inhalts wird auf Blatt 88 bis 107 der Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten sind sodann darauf hingewiesen worden, dass diese Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürften und dass unverändert eine schriftliche Entscheidung der Berichterstatterin beabsichtigt sei (gerichtliches Schreiben vom 13. August 2021).

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Januar 2020 und die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2018, in der Fassung der Beitragsbescheide vom 21. September 2018, 20. Dezember 2018, 23. Juni 2020, 29. Oktober 2020, 19. Dezember 2020 und 2. Juli 2021 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, dass der zum 1. Januar 2020 gesetzlich geregelte Freibetrag mit den Beitragsbescheiden vom 29. Oktober 2020 rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bzw. den nachfolgenden Beitragsbescheiden berücksichtigt worden sei. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 sei dagegen der gesamte Betrag des Versorgungsbezugs – wie geschehen – zu verbeitragen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin, über die die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten hat entscheiden können (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG), ohne dass es nachfolgend zu einer erheblichen Änderung der Prozesssituation gekommen wäre, ist unbegründet.

 

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 9. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2018, in der Fassung der Beitragsbescheide vom 21. September 2018, 20. Dezember 2018, 23. Juni 2020, 29. Oktober 2020, 19. Dezember 2020 und 2. Juli 2021, wobei das Klage- und Berufungsbegehren sowie das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sachdienlich dahingehend auszulegen sind, dass sich die Klägerin gegen sämtliche nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide wendet und sich das Urteil des Sozialgerichts auf die kraft Gesetzes Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewordenen erstreckt im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Verbeitragung der Kapitalleistung seit Beitragserhebung bestreitet und die Kammer die Klage unter Beachtung des entsprechend verstandenen Begehrens insgesamt abgewiesen hat. Im Übrigen entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin über die nach Urteilsverkündung durch das Sozialgericht der Klägerin bekanntgegebenen und infolgedessen gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Beitragsbescheide auf Klage.

 

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) der Klägerin abgewiesen, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird. Die im Klage- und Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide der Beklagten sind sämtlich rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Ihr mit der Berufung ergänzend formulierter Feststellungsantrag, dass für die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Einnahmen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestanden habe, geht im Hinblick darauf ins Leere und ist jedenfalls unbegründet.

 

Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, und zwar auch in Bezug auf die im Berufungsverfahren Klagegegenstand gewordenen Bescheide, nichts Abweichendes. Die Kapitalauszahlung aus der der Klägerin seitens ihrer früheren Arbeitgeberin bereits im Februar 1996 zugesagten betrieblichen Altersversorgung stellt einen betrieblichen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Var. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), bzw. hinsichtlich der Sozialen Pflegeversicherung i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – [SGB XI]) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 – GKV-Modernisierungsgesetz) dar. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausführungen des Sozialgerichts in Bezug auf das Vorliegen betrieblicher Altersversorgung bei zugleich bestätigter – eigener – Beitragsfinanzierung in Form der Entgeltumwandlung für widersprüchlich hält, ist dem nicht zu folgen. Die gegenständliche Kapitalisierung der betrieblichen Altersversorgung dient der Versorgung der Arbeitnehmerin im Alter, also der Sicherung ihres Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dass diese Leistung als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt worden ist, hat auf die Einordnung als beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung keinen Einfluss und begründet nicht den von der Klägerin gesehenen Widerspruch. Vielmehr urteilen in mittlerweile ständiger Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht, das Bundessozialgericht und die Instanzgerichte, dass eine typisierende, institutionelle Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) dafür maßgebend ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (vgl. insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –; BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2021 – L 1 KR 375/20 –;  LSG Bayern, Urteil vom 30. Oktober 2020 – L 20 KR 151/20 –; LSG Nordrhein-Westfalen – Urteil vom 1. Juli 2021 – L 16 KR 355/18 –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2021 – L 5 KR 666/20 –; LSG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – L 1 KR 7/32 – sämtlich juris und m.w.N.).

 

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verbeitragung der Kapitalleistung bestehen zur Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts sind, wie ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion als – weiteres – Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (stRspr. vgl. BSG, Urteile vom 23. Februar 2021 – B 12 KR 32/19 R – juris Rn. 24 m.w.N.; vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R – juris Rn. 14 ff. ; vom 25. Mai 2011 – B 12 P 1/09 R – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf eine weitere Indiviudalbetrachtung kommt es dagegen nicht an. Unerheblich ist insbesondere, ob die Arbeitgeberin ausdrücklich eine Versorgungs- oder Versicherungszusage gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 18). Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, hiermit erfolge letztlich eine verfassungswidrige doppelte und wirtschaftlich erheblich belastende Verbeitragung der Versicherungsprämien, teilt der Senat auch diese Auffassung nicht (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – L 9 KR 122/18 WA – juris Rn. 17 ff., 23 m.w.N.). Denn, wie vom Bundessozialgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2010 (– 1 BvR 739/08 – juris Rn. 10) ausgeführt hat, existiert (auch) kein Grundsatz, dass aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 25). Insofern kommt es ferner nicht darauf an, dass die betriebliche Altersversorgung allein von der Arbeitnehmerin im Wege der Entgeltumwandlung oder gar aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder aus übertariflicher Mehrarbeit finanziert worden ist (BSG, Urteile vom 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – juris Rn. 17 m.w.N. und vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 25 m.w.N.). Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken darüber hinaus schließlich ebenso wenig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bzw. die Versorgungszusage, wie hier, bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen bzw. erteilt wurde. Der Gesetzgeber durfte im Wege einer sogenannten unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Die hiermit erfolgte Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris m.w.N.). Die Gerichte sind an diese, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gebunden.

Die Beklagte hat die von der Klägerin nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allein zu tragenden Beiträge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris Rn. 29) in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Verbeitragung von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt auf der Grundlage von §§ 241, 248 SGB V. Hinzu kommt seit 2015 der Zusatzbeitrag der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (vgl. §§ 242, 242a SGB V), hier der Knappschaft. Für die soziale Pflegeversicherung regelt § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Beitragssatz. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung (hier i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V), dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge anzusehen ist und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Der Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich der gesamte Auszahlungsbetrag, was aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip folgt (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 20/17 R – juris Rn. 21). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –  juris Rn. 13 ff. sowie vom 14. April 2011 – 1 BvR 2123/08 – juris Rn. 6 f.). Solches ist bei der Klägerin nicht der Fall. Im Übrigen hat der Gesetzgeber diese Vorgabe mit der zum 1. Januar 2019 erfolgten Einfügung in § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V durch Art. 1 Nr. 5a GKV-Versichertenentlastungsgesetz umgesetzt (vgl. BT-Drs. 19/5112 S. 44 f.). Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, das neben den Versorgungsbezügen erzielt wird, sind gemäß § 226 Abs. 2 SGB V (in der bis 31. Dezember 2019 geltende Fassung) sodann (nur) zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) – wie hier – übersteigen. Wie von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich zutreffend geltend gemacht worden ist, ist gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember 2019 [BGBl. I 2913]) von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abzuziehen, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V begrenzt ist. Die vorstehende Regelung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2913, 2914). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber zwar dem bisherigen Einwand, eine Entgeltumwandlung für Beschäftigte lohne sich wegen der späteren Belastung ihrer Betriebsrente mit Sozialbeiträgen nicht, weitgehend Rechnung zu tragen. Geltung sollte der Freibetrag aber nach der Intention des Gesetzgebers erst – entsprechend dem Inkrafttreten des Gesetzes – für die Zeit ab dem Jahr 2020 beanspruchen, welches einem Betrag von 159,25 € (1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV im Jahr 2020) entsprach (vgl. BT-Drs. 19/15438 S. 8). Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Beklagte insgesamt nachgekommen, und zwar wegen des vorgenannten Freibetrags mit den für die Zeit ab 1. Januar 2020 ergangenen Beitragsbescheiden, ohne dass Berechnungsfehler erkennbar oder von der Klägerin nach Hinweis auf die abändernden und insofern gegenständlichen Beitragsbescheide vorgetragen worden wären.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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